hilfe und durch den Geschäftsführer ermöglichter Einrichtungsnutzung Orientierungssatz 1. Die Bezahlung von
hilfeunterricht für eine Bekannte des Geschäftsführers einer GmbH aus Mitteln der GmbH kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sein. (Rn.52)
1 Satz 3 der Satzung der ...[V] (Anlage K 8) entscheidet deren Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Dienstverhältnisse. Randnummer 4 Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Stadt …[Z]. Der Oberbürgermeister der Stadt …[Z], …[B], berief in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
(Anlage K 6 = GA 41). An der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und der fristlosen Kündigung seines mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrages war der Verwaltungsrat der ...[V] nicht beteiligt. Randnummer 6 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8
hilfeunterricht für …[D]" rügt der Kläger, dass das Landgericht die von ihm angebotenen Beweise zu folgenden Behauptungen nicht erhoben habe: Es sei im Gespräch gewesen, dass …[D] die Leitung der Gastronomie in dem Betrieb "…[E]" übernehmen solle; hiervon habe er - der Kläger - Kenntnis gehabt. Die Leiterin des Betriebes "...[E]", Frau…[F], habe …[D] erklärt, sie habe Pläne für die Zukunft in der Weise, dass eine Stelle im Bereich Event-Management geschaffen werden solle; sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie …[D] dafür geeignet halte, an einem solchen Bereich für die Stadtwerke tätig zu sein; hiervon habe der Kläger Kenntnis gehabt. Randnummer 19 Der Kläger ist der Auffassung, der von der Beklagten erhobene Vorwurf der "Vetternwirtschaft" sei unzutreffend. Der Kläger habe bei der Anordnung des
hilfeunterrichts den ihm zustehenden Ermessensspielraum als Geschäftsführer nicht überschritten. Randnummer 20 Der Kläger ist weiter der Auffassung, es habe hinsichtlich beider von der Beklagten vorgetragener Kündigungsgründe einer Abmahnung bedurft. Die Kündigungen seien im Hinblick auf seine langjährige und erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte auch unverhältnismäßig. Darüber hinaus habe die Beklagte die gesetzliche Kündigungsfrist nicht gewahrt. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Randnummer 22
einer ausdrücklichen Aufforderung durch Herrn …[H], der Kläger möge die zu privaten Zwecken erfolgte Nutzung bezahlen, habe der Kläger entgegnet, er glaube, Herr …[H] "habe sie nicht alle, dafür könne man nichts bezahlen". Randnummer 33 Der Oberbürgermeister der Stadt …[Z], …[B], sei am
Beteiligung des Aufsichtsrats der Beklagten und des Stadtrats erklärt. Der Kläger zieht die formelle Rechtmäßigkeit der Kündigungen unter diesem Gesichtspunkt auch nicht in Zweifel. Randnummer 39 Der Kläger ist jedoch der Auffassung, die ...[V], für die er neben seinem Geschäftsführeramt bei der Beklagten als Vorstand tätig war, hätte bei den Kündigungen mitwirken müssen. Das ist nicht richtig. Die ...[V] hatte nicht an der Beendigung des mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrags des Klägers mitzuwirken. Randnummer 40
1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Randnummer 50 Ein solcher wichtiger Grund liegt hier vor.
Dezember 2018 abgeschlossen. Der Beklagten ist es bei der gebotenen Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände nicht zuzumuten, das Ende dieser Vertragslaufzeit abzuwarten; vielmehr ist die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses gerechtfertigt. Randnummer 51 a)
HG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. In diesem Rahmen hat der Geschäftsführer die Pflicht, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben (BGH, Urteil vom 23. September 1985 -II ZR 246/84, NJW 1986, 585, Rdnr. 6 m.w.
w.; diese und alle folgenden Entscheidungen zitiert
juris). Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger seine Treuepflicht als Geschäftsführer gegenüber der Beklagten in einem Maße verletzt hat, das es der Gesellschaft unzumutbar macht, ihn weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen. Randnummer 52 b) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt in der Bezahlung von
hilfeunterricht für die Bekannte des Klägers, …[D], aus Mitteln der Beklagten. Randnummer 53 aa) Unstreitig hat der Kläger im Oktober/November 2011 veranlasst, dass die Mitarbeiterin ...[D] auf Kosten der Beklagten
hilfeunterricht für die Wiederholungsprüfung in ihrer Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau erhält. Randnummer 54 ...[D] ist eine Freundin von ...[I], der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers. Der Kläger selbst ist mit Frau ...[D] gut bekannt und duzt sich mit ihr. Randnummer 55 ...[D] hatte eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau bei einem Unternehmen in Nordrhein-Westfalen begonnen. Auf Empfehlung des Klägers nahm ...[D] im Juni 2011 eine Arbeit bei der Beklagten auf. Ab dem
hilfe im Fach Rechnungswesen erhalte. Unstreitig wies ...[J] den Kläger darauf hin, dass ...[D] lediglich als Servicekraft in der Gastronomie beschäftigt sei, sie dafür keine abgeschlossene Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau benötige und dass die Beklagte deshalb mit der Wiederholung der Abschlussprüfung von Frau ...[D] "nichts zu tun habe". Darauf erwiderte der Kläger, Herr ...[J] solle sich trotzdem darum kümmern, weil er - der Kläger - wolle, dass Frau ...[D] die Prüfung schaffe. Dieser Aufforderung kam Herr ...[J]
. Randnummer 58 Der Kläger wollte auch, dass der
hilfeunterricht von der Beklagten bezahlt werde. Unstreitig sprach der Personalleiter ...[J] den Kläger noch vor der ersten
hilfestunde für ...[D] darauf an, dass der externe
hilfelehrer Herr ...[K] bereit sei, den
hilfeunterricht zu erteilen, dies aber selbstverständlich Geld koste. Der Kläger erwiderte darauf: "Okay". Diese Äußerung war für den Mitarbeiter ...[J] nur so zu verstehen, dass die Beklagte die Kosten für den
hilfeunterricht tragen sollte. Das stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Die Beklagte bezahlte im Dezember 2011 die Rechnung des
hilfelehrers in Höhe von 392,70 €. Randnummer 59 bb) Die Gewährung von
hilfeunterricht für ...[D] auf Kosten der Beklagten wäre nur dann eine pflichtgemäße Geschäftsführertätigkeit, wenn ein betriebliches Interesse der Beklagten hieran bestanden hätte. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beklagte bei objektiver Betrachtung keinen Nutzen daraus ziehen konnte, dass ...[D]
hilfeunterricht erhält, um ihre Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau abzuschließen. Randnummer 60 Ein solches betriebliches Interesse der Beklagten bestand nicht. Die Beklagte hat vorgetragen, es habe bei der Beklagten und bei der ...[E1] GmbH, in die der Schwimmbadbetrieb "...[E]" seit dem
hilfeunterricht erhöhten die Bindung zum Unternehmen. Auf den Vermerk des Senats vom 8. April 2013 wird Bezug genommen. Randnummer 65 Die Beklagte hat jedoch
vollziehbar dargelegt, dass keine realistische Perspektive für eine Weiterbeschäftigung von ...[D] im Rahmen frei werdender Stellen bestand. Danach ist die Beklagte bestrebt, in erster Linie ihre eigenen Auszubildenden weiter zu beschäftigen. In den Jahren 2012 und 2013 seien erheblich weniger Stellen zu besetzen, als eigene Auszubildende zur Verfügung stünden. Im laufenden Jahr 2012 - so der damalige schriftsätzliche Vortrag - werde es voraussichtlich bereits nicht gelingen, sämtliche Auszubildenden zu übernehmen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten könnten die wenigsten frei werdenden Stellen wieder besetzt werden. Die vom Kläger benannten frei werdenden Stellen von Frau ...[L], Frau…[M], Frau …[N] und Frau …[O] stünden nicht für eine etwaige Tätigkeit von ...[D] zur Verfügung. Auf die detaillierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2012, S. 15 f. (GA 143 f.), wird Bezug genommen. Groß- und Außenhandelskaufleute sind bei der Beklagten unstreitig ohnehin nicht beschäftigt; es besteht hierfür auch kein Bedarf. Randnummer 66 Dass die Beklagte keinen Bedarf für eine Verwendung von ...[D] als Groß- und Außenhandelskauffrau hatte und die Beklagte in den Bereichen "Bürokaufmann/ Industriekaufmann" nicht einmal sämtliche ihrer eigenen Auszubildenden hat übernehmen können, hat auch der weitere Geschäftsführer der Beklagten, ...[G], in seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Senat glaubhaft bekundet. Diesen Ausführungen der Beklagten ist der Kläger auch nicht mehr entgegengetreten. Randnummer 67 Es ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte ein betriebliches Interesse daran hätte haben können, der ungelernten,
dem Anstellungsvertrag lediglich befristet beschäftigten Servicekraft ...[D] den Abschluss einer Ausbildung zu finanzieren, die sie bei einem anderen Unternehmen begonnen hatte und die zu dem Geschäftsfeld der Beklagten keinen konkreten Bezug aufwies. Randnummer 68 Die Erwägung, ...[D] einen Teil ihrer Ausbildungskosten zu finanzieren, um sie - ohne konkrete Stellenperspektive - "auf Vorrat" zu qualifizieren und ihr auf diese Weise für etwaige Bewerbungen auf andere Stellen im Unternehmen der Beklagten größere Chancen zu verschaffen, begründet für sich genommen kein betriebliches Interesse der Beklagten. Der Beklagten oblag insoweit gegenüber ...[D] auch keine Fürsorgepflicht, die es erfordert hätte, ihre "fachfremde" Ausbildung mitzufinanzieren. Es war vielmehr Sache von ...[D], im eigenen Interesse und auf eigene Kosten für den Abschluss ihrer Ausbildung zu sorgen, um so ihre persönlichen Chancen für eine etwaige weiter beabsichtigte Tätigkeit bei der Beklagten zu erhöhen. Soweit der Kläger darauf abgestellt hat, solche Förderungsmaßnahmen erhöhten die Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen, hat er nicht dargelegt, dass ...[D] abwanderungswillig war und ein Interesse der Beklagten daran bestanden hätte, sie im Unternehmen zu halten. Auf die vom Kläger behaupteten Verwendungsperspektiven für ...[D] ist
folgend noch gesondert einzugehen. Randnummer 69 Auch der Kläger selbst hat ein betriebliches Interesse gegenüber dem Personalleiter ...[J] auf dessen Protest hin nicht zu begründen vermocht - jedenfalls nicht begründen wollen -, sondern hat sich darauf zurückgezogen, er wolle "trotzdem", dass ...[D] die Prüfung schafft. Randnummer 70 (b) Soweit der Kläger zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit benannt hat, in denen er ebenfalls Mitarbeiter der Beklagten gefördert habe, bedarf es keiner Entscheidung, ob sämtliche dieser Fälle im betrieblichen Interesse der Beklagten lagen. Jedenfalls sind die von dem Kläger im Schriftsatz vom 2. Juli 2012, S. 7 ff. (GA 98 ff.) benannten Beispiele mit der Gewährung von
hilfeunterricht für ...[D] nicht vergleichbar. Randnummer 71 Die Erteilung von
hilfeunterricht in Kleingruppen für die Auszubildenden der Beklagten einschließlich des Auszubildenden ...[P], sowie die zugunsten des Auszubildenden …[Q] ergriffenen Maßnahmen erfolgten im Rahmen des besonderen Fürsorgeverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren eigenen Auszubildenden bestand. ...[D] war keine Auszubildende der Beklagten. Randnummer 72 Die Bezahlung von Einzelcoachings durch eine externe Supervisorin für Mitarbeiter der Beklagten erfolgte ebenfalls im Rahmen des Fürsorgeverhältnisses gegenüber den betroffenen Mitarbeitern und unstreitig im Rahmen und zur Förderung der von ihnen zu erbringenden betrieblichen Tätigkeiten. Im Gegensatz dazu schuldete die Beklagte ...[D] keine Hilfe bei der Vollendung ihrer bei einem anderen Unternehmen begonnenen Ausbildung und hatte diese Ausbildung auch keinen Bezug zu der damals ausgeübten Tätigkeit von ...[D] als Servicekraft in der Gastronomie des Schwimmbadbetriebs. Randnummer 73 Soweit der Kläger verschiedene Mitarbeiter benennt, die bei der Beklagten eingestellt oder umgeschult worden sind, ist dies ebenfalls mit der Veranlassung von
hilfeunterricht für ...[D] auf Kosten der Beklagten nicht vergleichbar. Die benannten Einstellungs- oder Umschulungsmaßnahmen erfolgten jeweils im Hinblick auf eine konkrete Verwendungsabsicht bei der Beklagten. ...[D] war dagegen bei der Beklagten befristet beschäftigt. Eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau benötigte sie, wie vorstehend ausgeführt, für ihre damalige Tätigkeit nicht. Auch eine konkrete Verwendungsabsicht für ...[D] bestand bei der Beklagten nicht, wie
stehend weiter auszuführen ist. Randnummer 74 (c) Der Kläger hat hinsichtlich einer Beschäftigungsperspektive für ...[D] vorgetragen, es sei im Gespräch gewesen, dass ...[D] die Leitung der Gastronomie in dem Schwimmbadbetrieb "...[E]" übernehmen solle; hiervon habe er auch Kenntnis gehabt. Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, die Leiterin des Betriebs "...[E]", Frau …[F], habe ...[D] erklärt, sie habe Pläne für die Zukunft in der Weise, dass eine Stelle im Bereich Event-Management geschaffen werden solle. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie ...[D] für geeignet halte, in einem solchen Bereich für die Stadtwerke tätig zu sein; auch hiervon habe der Kläger Kenntnis gehabt. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Landgericht seinen vorgenannten Behauptungen und Beweisanträgen nicht
gegangen ist. Der Senat hat über diese Fragen Beweis erhoben. Randnummer 75 Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass es bei ihr und bei der ...[E1] GmbH keinerlei Erwägungen gegeben hat, ...[D] über den 1. Juli 2012 hinaus in irgendeiner Form in dem Betrieb "...[E]" oder in einem anderen Bereich bei der Beklagten oder bei der ...[E1] GmbH zu beschäftigen, und dass insbesondere keine Absicht bestand, ...[D] als Leiterin der Gastronomie in der "...[E]" oder im Rahmen einer im Bereich Event-Management zu schaffenden Stelle zu beschäftigen. Randnummer 76 Die Zeugin …[F] war im Jahr 2011 die Leiterin des Schwimmbadbetriebs "...[E]", in dessen Gastronomiebereich ...[D] tätig war, und ist heute die Geschäftsführerin der ...[E1] GmbH. Randnummer 77 Die Zeugin hat bekundet, es sei zwar im Bereich der Planungen gewesen, eine Teamleiterstelle für den Servicebereich auszuschreiben. Für eine solche Einstellung habe sich Frau ...[D] aber nicht interessiert. Sie sei dafür auch nicht in Betracht gekommen.
dem Anforderungsprofil hätte die betreffende Person eine Ausbildung als Koch haben müssen. Randnummer 78 ...[D] habe sich allerdings für eine Tätigkeit im Bereich Event-Management interessiert. Sie - die Zeugin …[F] - habe in der Tat die Vorstellung gehabt, ein Event-Management einzuführen, um gegenüber anderen Bädern konkurrenzfähig zu bleiben. Hierüber habe sie Frau ...[D] auch bereits in dem Einstellungsinterview unterrichtet. Sie - die Zeugin - habe Frau ...[D] gesagt, dass, wenn eine solche Stelle geschaffen und ausgeschrieben werden sollte, sie sich wie jeder andere auch auf diese Position bewerben könne. Sie habe ...[D] allerdings nicht gesagt, dass sie sie für diese Position für gut geeignet halte. Das habe auch nicht ihrer - der Zeugin - Einschätzung entsprochen.
Meinung der Zeugin hätte es von dem Anforderungsprofil einer solchen Position her bei Frau ...[D] an vielem gefehlt. Daran hätte auch ein erfolgreicher Abschluss ihrer Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau nichts geändert, weil für diese Position im Schwerpunkt nicht kaufmännische Fähigkeiten ausschlaggebend gewesen wären. Eher habe sie - die Zeugin ...[F] - sich eine Person mit pädagogischem Hintergrund oder einer Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann/-kauffrau vorgestellt. Im übrigen seien die Planungen zur Konzeption eines Event-Managementbereichs damals noch nicht weit fortgeschritten gewesen. Ein Event-Management gebe es in der "...[E]" bis heute nicht. Es sei richtig, dass sie damals mit dem Kläger über ihre grundsätzlichen Pläne zur Einrichtung eines Event-Managementbereichs gesprochen habe. In diesem Zusammenhang sei ...[D] aber kein Thema gewesen. Sie habe mit dem Kläger auch nicht unmittelbar über den
hilfeunterricht für ...[D] gesprochen. ...[D] habe ihr lediglich erzählt, wie es zu dem
hilfeunterricht gekommen sei. Randnummer 79 Demgegenüber hat ...[D] in ihrer Vernehmung als Zeugin erklärt, Frau ...[F] habe ihr positive Rückmeldungen betreffend ihre Leistungen gegeben. Frau ...[F] habe ihr auch über ihre Pläne berichtet, ein Event-Management in der ...[E] zu etablieren. Sie habe ...[D] gefragt, ob sie sich vorstellen könne, dann in diesem Bereich zu arbeiten, eventuell
einer zusätzlichen Ausbildung. Sie - die Zeugin ...[D] - wisse nicht, ob sie mit dem Kläger über die Pläne von Frau ...[F] betreffend ein Event-Management und über ihre eventuelle Zukunft dort gesprochen habe. Dies sei zwischen Frau ...[F] und ihr nicht groß besprochen worden, sondern "mehr so zwischen Tür und Angel" auf dem Flur. Für sie - die Zeugin -sei das keine große Sache gewesen, es sei nur schön gewesen zu sehen, dass ihre Arbeit geschätzt werde. Randnummer 80 Frau ...[F] habe sie einige Zeit vor Beginn des Mutterschutzes von ...[I] (der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers), die bis dahin die Stellung als Teamleiterin der Gastronomie in der "...[E]" innegehabt habe, gefragt, ob sie -die Zeugin ...[D] - dann die Position von Frau ...[I] einnehmen könne. Als Frau ...[I] am
seiner Einschätzung wäre sicherlich auch mit ihm darüber gesprochen worden, wenn beispielsweise eine Teamleiterin für die Gastronomie gesucht worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Erst recht gelte dies, soweit eine Stelle im Bereich Event-Management der ...[E] hätte geschaffen oder besetzt werden sollen. Auch diesbezüglich sei in der zweiten Jahreshälfte 2011 niemand an ihn herangetreten. Randnummer 83 Der Personalleiter der Beklagten, ...[J], hat in seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft bekundet, ihm sei nichts darüber bekannt, dass Planungen bestanden hätten, ...[D] über den 1. Juli 2012 hinaus weiter zu beschäftigen. Insbesondere sei ihm nichts darüber bekannt, dass Planungen bestanden hätten, ...[D] als Leiterin der Gastronomie oder in einem noch zu schaffenden Event-Bereich weiter zu beschäftigen. Randnummer 84 Der Mitgeschäftsführer der Beklagten, ...[G], hat glaubhaft bekundet, es sei an ihn zu keinem Zeitpunkt herangetragen worden, dass für ...[D] im Anschluss an ihr befristetes Beschäftigungsverhältnis eine Stelle als Leiterin der Gastronomie oder eine Stelle im Event-Management habe geschaffen werden sollen. Zur damaligen Zeit sei es noch so gewesen, dass Arbeitsverträge von beiden Geschäftsführern, also auch von ihm, hätten unterschrieben werden müssen. Er habe sich im
hinein über die Leistungen von ...[D] im Servicebereich kundig gemacht. Es sei danach so gewesen, dass die Leistungen von ...[D] als Servicekraft ordentlich gewesen sein, damit aber auch ihre intellektuellen Fähigkeiten ausgereizt gewesen seien. Eine Anstellung als Leiterin der Gastronomie sei daher auf keinen Fall in Betracht gekommen, ebenso wenig eine Anstellung in einem zu schaffenden Bereich des Event-Managements. Im Übrigen sei es so gewesen, dass die Gastronomie der "...[E]" stets ein Problemfall gewesen sei. Mal sei die Gastronomie in Eigenregie betrieben worden, in anderen Zeiträumen sei sie "ausgesourced" gewesen. Die unternehmerische Entscheidung, wie es mit der "...[E]" weitergehe, sei im Herbst 2011 noch gar nicht sicher absehbar gewesen. Randnummer 85 Die Aussage der Zeugin ...[D] ist zur Widerlegung dieser Bekundungen, insbesondere der Angaben der Zeugin ...[F], nicht geeignet. Die Aussage der Zeugin ...[F] ist, auch
dem persönlichen Eindruck von der Zeugin und vor dem Hintergrund der weiteren Zeugenaussagen, zur Überzeugung des Senats glaubhaft. Der Aussage der Zeugin ...[F] ist zu entnehmen, dass sie keine konkreten Überlegungen hatte, ...[D] über das Ende ihres Vertrags im Servicebereich der "...[E]" hinaus in anderer Funktion zu beschäftigen, sei es als Teamleiterin des Gastronomiebereichs oder im Rahmen einer zu schaffenden Stelle im "Event-Management". Für den Senat steht auch fest, dass die Zeugin ...[F] der Mitarbeiterin ...[D] keine konkreten Perspektiven in Aussicht gestellt hätte, die über eine bloße unverbindliche "Mitarbeitermotivation" hinausgegangen wären. Anders hat offenbar auch die Zeugin ...[D] die Äußerungen von ...[F] nicht aufgefasst, sondern hat diese lediglich als denkbaren Plan für die Zukunft und als Wertschätzung ihrer Arbeit verstanden. Randnummer 86 Insbesondere hat die Zeugin ...[F] nicht eine etwaige Beschäftigungsperspektive mit dem Kläger besprochen. Der Kläger konnte mithin eine entsprechende Information nicht von der Zeugin ...[F] als unmittelbarer Vorgesetzter von ...[D] erhalten haben. Randnummer 87 Soweit sich die Angaben der Zeugin ...[D] und der Zeugin ...[F] in einzelnen, nicht entscheidungserheblichen Punkten widersprechen, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Angaben von ...[D] zutreffen und deshalb die gegenteiligen Aussagen von Frau ...[F] als widerlegt anzusehen wären. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ...[F] wird durch die teils abweichenden Angaben von ...[D] nicht berührt. Randnummer 88 Im entscheidenden Punkt ist die Aussage der Zeugin ...[D] auch nicht zu Gunsten des Klägers ergiebig. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich nicht, dass konkret eine Beschäftigung im Event-Bereich oder eine dauerhafte Tätigkeit als Teamleiterin der Gastronomie beabsichtigt gewesen wäre. Die von der Zeugin ...[D] geschilderte Anfrage ihrer Vorgesetzten ...[F] hatte nicht den Inhalt, dass ...[D] ab sofort dauerhaft zur Teamleiterin "befördert" gewesen wäre. ...[D] hat
ihren eigenen Bekundungen lediglich bis auf weiteres die bisherigen Aufgaben von ...[I] übernommen; eine Stellenausschreibung, der Abschluss eines geänderten Anstellungsvertrags mit neuem Aufgabenzuschnitt oder die Änderung ihres Gehalts waren damit nicht verbunden. Die Aussage der Zeugin ...[D] ist auch nicht für die Annahme ergiebig, dass ihr konkret eine Stelle im Bereich Event-Management zugesagt worden wäre. Randnummer 89 Insbesondere hat ...[D] aber auch nicht bekundet, dass sie dem Kläger von ihr etwa in Aussicht gestellten beruflichen Perspektiven bei der Beklagten oder der ...[E1] GmbH berichtet hätte. Randnummer 90 Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist der Senat davon überzeugt, dass keine konkrete Beschäftigungsperspektive für ...[D] bei der Beklagten oder der ...[E1] GmbH bestand, und dass der Kläger auch keine Kenntnis von entsprechenden -tatsächlich auch nicht bestehenden -Plänen hatte. Hierfür spricht auch, dass der Kläger gegenüber dem Personalleiter ...[J] nicht in der Lage oder nicht bereit war, konkret zu erläutern, aus welchem Grund ...[D]
hilfe erhalten sollte. Hätte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte Verwendung für ...[D] bei der Beklagten im Blick gehabt, so hätte nichts näher gelegen, als dies dem Zeugen ...[J] in seiner Eigenschaft als Personalleiter auf dessen Einwendungen hin mitzuteilen. Bei seinen Anhörungen im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Kläger, wie vorstehend unter (
hilfeunterricht für ...[D] auf Kosten der Beklagten kein betriebliches Interesse des Unternehmens bestand. Die Veranlassung der Gewährung von
hilfe zum
teil des Vermögens der Beklagten war pflichtwidrig. Dies würde - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für den Fall gelten, dass zwischen dem Kläger und ...[D] keine nähere Bekanntschaft bestanden hätte. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weitere Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe ...[D] im November 2011 darüber hinaus zugesagt, sie werde langfristigen
hilfeunterricht seitens der Beklagten erhalten, wenn sie ihre Wiederholungsprüfung nicht bestehe. Randnummer 93 cc) Die Förderung von Frau ...[D] auf Kosten der Beklagten, ohne dass hierfür ein betriebliches Interesse bestanden hätte, bekommt jedoch dadurch noch das besondere Gepräge der "Vetternwirtschaft", dass der Kläger mit ...[D] gut bekannt ist und sich mit ihr duzt. ...[D] ist eine Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers. Randnummer 94 Es kann offen bleiben, ob der Kläger, wie er geltend macht, auch jedem anderen Mitarbeiter diese Förderungsmaßnahme auf Kosten der Beklagten hätte zukommen lassen. Die Pflichtwidrigkeit erlangt jedenfalls dadurch noch ein zusätzliches Gewicht, dass der Kläger eine Nähebeziehung zu ...[D] hatte. Es wäre Aufgabe des Klägers als Führungskraft mit Vorbildfunktion für alle ihm unterstellten Mitarbeiter gewesen, dafür zu sorgen, dass Privates und Berufliches strikt voneinander getrennt werden, um jeden Anschein einer Vorteilsgewährung aus sachfremden Erwägungen zu vermeiden. Dies wäre dem Kläger ohne weiteres dadurch möglich gewesen, dass er andere Personen in die Entscheidung über die Gewährung eines geldwerten Vorteils für ...[D] eingebunden hätte. Hierfür hätte es sich für den Kläger erkennbar angeboten, seinen Mitgeschäftsführer ...[G], den Personalleiter ...[J] oder den Oberbürgermeister der Stadt …[Z] als Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Vertreter der Stadt …[Z] als Alleingesellschafterin der Beklagten zu beteiligen. Randnummer 95 Hiervon hat der Kläger jedoch abgesehen, obwohl der Personalleiter ...[J] sofort die Berechtigung der Maßnahme in Frage gestellt hatte. Der Kläger hat den Personalleiter ...[J] lediglich dahin beschieden, er wolle "trotzdem", dass der
hilfeunterricht erteilt werde. Bei dieser Sachlage stellt sich die Pflichtverletzung des Klägers als besonders schwerwiegend dar. Sie hat auch zu einem nicht nur geringen Schaden der Beklagten geführt. Die Rechnung des
hilfelehrers belief sich auf 392,70 €. Randnummer 96
der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls fest, dass der Kläger während seines Telefonats mit Frau ...[F] davon ausging, dass er als erster mit ihr über die Nutzung des Konvektomaten spreche und er deshalb annahm, dass sein Gespräch mit Frau ...[F] ursächlich für die Nutzung des Konvektomaten der "...[E]" sein werde. Randnummer 102 Die Zeugin ...[F] hat bekundet, es habe bei ihr nur die Anfrage des Klägers gegeben. ...[I] habe sie - die Zeugin ...[F] - zwar später angesprochen. Das habe aber nicht der Klärung der Frage gedient, ob eine Nutzung des Konvektomaten erlaubt werden könne. Es sei nur um die Abstimmung des Termins und der Art und Weise der ersten und aus ihrer Sicht einzigen Nutzung des Konvektomaten gegangen. Es sei nicht richtig, wenn der Kläger erkläre, dass sie ihm bei seinem Anruf mitgeteilt hätte, sie wisse bereits Bescheid, ...[I] habe sie bereits gefragt. Randnummer 103 Demgegenüber hat die Zeugin ...[I] bekundet, sie habe Frau ...[F] gefragt, ob der Konvektomat der "...[E]" genutzt werden dürfe. Frau ...[F] sei einverstanden gewesen. Sie habe dann ihre Mutter per SMS über das Ergebnis des Gesprächs unterrichtet. Einige Zeit später am gleichen Morgen habe Frau ...[F] sie noch einmal angesprochen und habe erklärt, dass mittlerweile auch der Kläger angerufen und gefragt habe, ob der Konvektomat genutzt werden dürfe. Randnummer 104 Die Zeugin ...[T] hat erklärt, sie sei zunächst per SMS von ihrer Tochter darüber informiert worden, dass Frau ...[F] nichts gegen eine Nutzung der Küche der "...[E]" einzuwenden habe. Später habe auch ihr Lebensgefährte, der Kläger, angerufen und gesagt, dass er mit Frau ...[F] gesprochen habe und diese einverstanden sei. Randnummer 105 Es kann offen bleiben, ob zunächst die Zeugin ...[I] oder der Kläger mit Frau ...[F] wegen einer Benutzung der Küche der "...[E]" gesprochen hat. Der Senat sieht insoweit weder die Aussage der Zeugin ...[F] als durch die Aussage der Zeugin ...[I] widerlegt an, noch ist dies umgekehrt der Fall. Die Aussage der Zeugin ...[T] ist insoweit unergiebig. Sie könnte allenfalls vom zeitlichen Ablauf her dafür sprechen, dass ihre Tochter ...[I] zuerst angefragt hat; zwingend ist dies jedoch nicht. Randnummer 106 Für die Frage, ob dem Kläger ein pflichtwidriges Handeln vorzuwerfen ist, ist nicht in erster Linie entscheidend, wer tatsächlich zuerst bei Frau ...[F] angefragt hat, sondern der Umstand, welche Vorstellung der Kläger bei seinem Anruf hatte. Die Aussage der Zeugin ...[I] ist für die Frage unergiebig, ob Frau ...[F] dem Kläger bei dessen Anruf mitgeteilt hat, sie habe - wie von der Zeugin ...[I] bekundet - bereits mit dieser gesprochen. Die Zeugin ...[T] hat bekundet, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Kläger, als er sie -die Zeugin ...[T] -angerufen habe, schon darüber Bescheid gewusst habe, dass Frau ...[F] bereits vorher ihrer Tochter die Erlaubnis gegeben hatte. Sie habe ihm das dann aber gesagt. Die Zeugin ...[F] hat in Abrede gestellt, den Kläger bei ihrem Telefonat darauf hingewiesen zu haben, dass sie bereits mit ...[I] über die Nutzung des Konvektomaten gesprochen habe. Randnummer 107 Der Senat sieht das Vorbringen des Klägers insoweit als widerlegt an. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht neben den in Einklang stehenden Bekundungen der Zeugen ...[F] und ...[T] auch der Umstand, dass der Kläger die Sachdarstellung, Frau ...[F] habe ihm bei dem Telefonat gesagt, sie wisse schon Bescheid, erstmals kurz vor beziehungsweise in der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2013 abgegeben hat. Der Kläger hat sich weder in den beiden vorangegangenen Rechtszügen des einstweiligen Verfügungsverfahrens noch im ersten Rechtszug des vorliegenden Hauptsacheverfahrens oder in seiner Berufungsbegründung entsprechend eingelassen, obwohl dieser Gesichtspunkt, wäre er wahr, für seine Entlastung vom Vorwurf der Pflichtwidrigkeit von Bedeutung hätte sein können. Der Senat sieht die Sachdarstellung des Klägers deshalb als unwahre und widerlegte Schutzbehauptung an. Randnummer 108 bb) Die private Nutzung von Diensträumen und Einrichtungen ist
Ziffer 8.2 des Organisationshandbuchs der Beklagten untersagt (Bl. 57 Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft). In der Einführung des Organisationshandbuchs, das von dem Kläger mitverfasst ist, ist festgehalten, dass die Regelungen des Handbuchs als Dienstanweisungen gelten (Bl. 32 Ermittlungsakte). In Ziffer 8.2 des Organisationshandbuchs heißt es wörtlich: Randnummer 109 "Die private Nutzung des Firmengeländes und der dienstlichen Einrichtungen ist verboten! Abweichungen hiervon sind kaum denkbar, müssten aber auf jeden Fall von der Geschäftsleitung im Einzelfall genehmigt werden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine schwere Verletzung der dienstlichen Pflichten dar und hat entsprechende dienstliche Folgen". Randnummer 110 Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren eingeräumt, dass ihm diese Regelung bekannt ist. Er habe seine Handlung jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht in diesen Kontext eingeordnet; anderenfalls hätte er "das nicht so gemacht". Randnummer 111 Ein betriebliches Interesse der Beklagten daran, dass ...[T] den Konvektomaten in der "...[E]" für ihre geschäftliche Tätigkeit ohne Kostenerstattung nutzt, bestand nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, es habe sich um eine "Nothilfe unter Gastronomen" gehandelt, hat er nicht dargelegt, dass zwischen dem Betrieb seiner Lebensgefährtin und der Beklagten zuvor irgendeine geschäftliche Verbindung bestanden hätte. Es ist auch fernliegend, dass die Gastronomie der "...[E]" im Falle einer Notsituation unentgeltlich Leistungen des Betriebs von ...[T] in Anspruch genommen hätte. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Randnummer 112 Auch diese Vorteilsgewährung des Klägers zugunsten der eigenen Lebensgefährtin war deshalb pflichtwidrig. Dies hat der Kläger im Ergebnis auch eingeräumt. Der Kläger hat in seiner Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat angegeben, seine Anfrage bei Frau ...[F] sei "keine kluge Entscheidung" gewesen; er hätte den Oberbürgermeister der Stadt …[Z] als Vorsitzenden des Aufsichtsrats fragen müssen, ob diese Nutzung zulässig sei. Randnummer 113 cc) Soweit der Kläger ausgeführt hat, er sei von vorneherein davon ausgegangen, dass seine Lebensgefährtin für die Nutzung des Konvektomaten zahlen werde, hat er dies jedenfalls gegenüber der zuständigen Bereichsleiterin Frau ...[F] nicht zum Ausdruck gebracht. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, weil es sich, wie der Kläger wusste, um eine Nutzung von Einrichtungen der Beklagten für betriebsfremde Zwecke handelte. Randnummer 114 Der Kläger hat auch in der Folgezeit, unabhängig von der Frage, ob seine Lebensgefährtin oder er selbst letztlich beabsichtigte, die Nutzung zu bezahlen, zunächst nicht deutlich gemacht, dass eine Bezahlung durch seine Lebensgefährtin beabsichtigt sei. Randnummer 115 Am Abend des 29. November 2011 fand ein Gespräch zwischen dem Mitgeschäftsführer des Klägers, ...[G], sowie dem Sprecher der CDU-Fraktion im Aufsichtsrat der Beklagten, ...[H], und dem Kläger statt. ...[H], dem der Sachverhalt betreffend das Garen von Gänsekeulen in der "...[E]" zu Ohren gekommen war, konfrontierte den Kläger mit den Vorfällen und vertrat demgegenüber den Standpunkt, es gehe nicht, dass der Kläger seiner Lebensgefährtin die Nutzung der Küche der "...[E]" erlaube. Das Mindeste, was man erwarten könne, sei, dass diese Nutzung auch bezahlt werde. Des Weiteren verlangte ...[H] vor dem Hintergrund, dass der Kläger am 28. November 2011 den Koch der "...[E]", Herrn ...[R], der das Garen der Gänsekeulen beanstandet hatte, von der Arbeitsleistung freigestellt hatte, die Weiterbeschäftigung des Kochs. Ferner verlangte er, dass ...[I] und ...[D] aus der "...[E]" entfernt würden und dass der Kläger seiner Lebensgefährtin für die "...[E]" Hausverbot erteile. Es entwickelte sich eine emotionale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und ...[H], in deren Verlauf der Kläger sinngemäß äußerte: "Ich glaube, Du hast sie nicht alle, dafür kann man / dafür kann ich nichts bezahlen". Auf diesem Standpunkt beharrte der Kläger an diesem Abend. Randnummer 116 Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen ...[H] und ...[G] fest. Die Zeugen haben das Gespräch glaubhaft so geschildert wie vorstehend dargestellt. Der Zeuge ...[G] hat bereits in seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend bekundet. Der Senat hält beide Zeugen
dem persönlichen Eindruck für glaubwürdig. Randnummer 117 Der Kläger hat die vorgenannte Äußerung, die er jedoch in Abrede gestellt hat, dahin erläutert, es sei selbstverständlich, dass jedenfalls nicht er persönlich für die Nutzung der Küche durch seine Lebensgefährtin habe bezahlen müssen. Auch in dem Gespräch vom 29. November 2011 - wie bereits bei seiner Anfrage bei Frau ...[F] - hat der Kläger aber jedenfalls keine Klarstellung dahin vorgenommen, dass - wie
seinem Vorbringen von Anfang an beabsichtigt -selbstverständlich seine Lebensgefährtin ...[T] für die Nutzung bezahlen werde. Unstreitig hat die Lebensgefährtin des Klägers erst am folgenden Tag, dem
w.) ergibt, dass eine weitere Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer bis zum Ende der Vertragslaufzeit zum Ende des Jahres 2018 für die Beklagte unzumutbar ist. Randnummer 120
hilfeunterricht auf Kosten der Beklagten im Rechnungswert von fast 400 € gewährt hat, in ganz erheblichem Maße gegen seine Treuepflicht als Geschäftsführer verstoßen. Der Kläger hat sich "
Gutsherrenart" zugunsten einer ihm nahestehenden Person aus dem Vermögen der Beklagten freigiebig gezeigt. Dem Kläger fehlt, wie im vorliegenden Verfahren nochmals deutlich geworden ist, bis heute jegliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Handelns. Der materielle Schaden, der der Beklagten entstanden ist, ist auch in der Folgezeit nicht ausgeglichen worden. Das Verhalten des Klägers, das mit dem Schlagwort "Vetternwirtschaft" zu beschreiben ist, ist mit der Vorbildfunktion unvereinbar, die ein Geschäftsführer in der Position des Klägers auszuüben hat.
Auffassung des Senats wiegt bereits dieser Vorfall so schwer, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit und Verdienste des Klägers - eine Weiterbeschäftigung des Klägers für die Beklagte unzumutbar macht. Randnummer 122 cc) Hinzu kommt - ohne dass dem
den vorstehenden Ausführungen noch entscheidende Bedeutung beizumessen ist - die weitere Pflichtverletzung des Klägers betreffend die Nutzung der Küche der "...[E]" durch seine Lebensgefährtin zum Garen von Gänsekeulen. Es kann dahinstehen, ob dieser Vorfall für sich genommen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Dies ist aufgrund der bisherigen Verdienste des Klägers und des geringen objektiven Werts der in Anspruch genommenen Leistung, die überdies im
hinein bezahlt worden ist, zu bezweifeln, bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Die fristlose Kündigung ist, wie ausgeführt, bereits aufgrund der Gewährung von
hilfeunterricht aus dem Vermögen der Beklagten für ...[D] gerechtfertigt; der Vorfall betreffend die Gänsekeulen kommt lediglich noch erschwerend hinzu. Das Verhalten des Klägers betreffend den Sachverhalt "Gänsekeulen" stützt den Eindruck, dass der Kläger bereit ist, seine persönlichen Interessen über die von ihm zu wahrenden Interessen der Beklagten zu stellen. In beiden Fällen - "
hilfeunterricht" und "Gänsekeulen" - hat der Kläger ihm nahestehenden Personen Vorteile auf Kosten der Beklagten verschafft, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt war. Das musste die Beklagte nicht hinnehmen. Randnummer 123 dd) Die eigennützige Einstellung des Klägers wird auch durch den Verlauf des Gesprächs deutlich, das der Kläger am Morgen des
dem persönlichen Eindruck überzeugenden Bekundungen der Zeugen ...[F] und ...[S] als widerlegt an. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen spricht auch, dass beide Zeugen bereits bei ihrer Befragung durch den Geschäftsführer ...[G] am 12. Dezember 2011 (Bl. 73, 162 Ermittlungsakte) sowie
folgend im Januar 2012 in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren (Bl. 81 f., 171 Ermittlungsakte) übereinstimmend das Gespräch vom
teilige Folgen aus der "Gänsekeulenaffäre" abzuwenden. Hiermit steht im Einklang, dass bereits am 30. November 2011 einer weiteren Forderung von ...[H] entsprochen worden war, indem die Lebensgefährtin des Klägers die Beklagte um Ausstellung einer Rechnung für die Nutzung der Küche bat. Randnummer 131 Zur Verfolgung seines Ziels, eine Weiterbeschäftigung des Kochs einvernehmlich und mithin ohne eigenen "Gesichtsverlust" zu erreichen, ist der Kläger so weit gegangen, seinen Mitarbeitern ...[F] und ...[S]
teilige Folgen in Form eines "politischen Opfers" in Aussicht zu stellen, das von einem der beiden Zeugen zu erbringen sein werde. Randnummer 132 Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, seine Intention sei es gewesen, den beiden Mitarbeitern darzustellen, dass es, wenn der Koch nicht weiter beschäftigt werde, von anderer politischer Seite Schwierigkeiten geben könne, mit denen er und die Mitarbeiter ...[F] und ...[S] sich dann auseinandersetzen müssten, ist festzuhalten, dass es unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen ist, aus welchem Grund ...[F] oder ...[S] aus dem Sachverhalt "Gänsekeulen" berechtigte Vorhalte von politischer Seite oder aus arbeitsrechtlichen Gründen hätten gemacht werden können. Dies musste auch dem Kläger selbst klar sein. Der technische Betriebsleiter ...[S] hatte mit dem Sachverhalt, wie die Zeugin ...[F] zu Recht betont hat, nichts zu tun. Die Leiterin der "...[E]" ...[F] hatte lediglich einer Anfrage des Klägers entsprochen, indem sie der Nutzung des Konvektomaten der "...[E]" zustimmte. Randnummer 133
teilige Folgen aus dem Sachverhalt "Gänsekeulen" drohten damit bei objektiver Betrachtung allein dem Kläger, der sowohl die Nutzung der Küche durch seine Lebensgefährtin veranlasst als auch am
w.; Beschluss vom
hilfeunterricht für ...[D] hatte der Personalleiter ...[J] bereits der Sinnhaftigkeit der Maßnahme widersprochen. Die vom Kläger angeführten Personalentwicklungsmaßnahmen aus der Vergangenheit sind, wie vorstehend ausgeführt, mit der Bezahlung des
hilfeunterrichts für die dem Kläger nahestehende ...[D] nicht vergleichbar. Randnummer 141 4. Die Beklagte hat auch hinsichtlich beider Kündigungen die Frist zur Erklärung der Kündigung gewahrt. Randnummer 142 a)
2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Satz 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 -II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, Rdnr. 6 m.w.
w.). Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, kommt es auf dessen Kenntnis beziehungsweise die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an (BGH, Urteil vom 9. April 2013 -II ZR 273/11, ZIP 2013, 971, Rdnr. 12 m.w.
w.). Eine sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, aaO, Rdnr. 15 m.w.
w.). Kennen müssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Lediglich dann, wenn die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt sind und noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, sind diese zügig durchzuführen (BGH, aaO). Randnummer 143 b) Betreffend die Nutzung der Küche der "...[E]" hatte der Oberbürgermeister der Stadt …[Z] als organschaftlicher Vertreter der Alleingesellschafterin der Beklagten die erforderliche umfassende und sichere Kenntnis zur Beurteilung des Kündigungssachverhalts erst am
Bekanntwerden des Sachverhalts am
der letzten Benutzung und - in den Worten des Zeugen ...[G] -
dem die Situation "aufgeflogen" war, angefordert hatte. Randnummer 149 Erst durch dieses Gutachten wurde für ...[G] deutlich, welche Bedeutung das Gespräch mit dem Kläger und ...[H] vom 29. November 2011 haben konnte. Er machte den Oberbürgermeister auf dieses Gespräch aufmerksam und kündigte ihm an, dass ...[H] in der anstehenden Besprechung mit Sicherheit bei der Erläuterung des Gutachtens auf diesen Punkt zu sprechen kommen werde. Bei der
folgenden Besprechung meldete sich ...[H] tatsächlich zu Wort und erklärte sinngemäß, dass er in dem Gutachten eine Darstellung des Gesprächs vom
den Ausführungen von ...[H] und ...[G] im Widerspruch zu der Einlassung noch am
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt eine solche Zurechnung unter anderem voraus, dass die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht, obwohl eine andere betriebliche Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre (vgl. Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 626 Rdnr. 206 m.w.
w.). Der Kläger, der auf diesen Gesichtspunkt abstellt, hat keine
vollziehbaren Gesichtspunkte dafür benannt, dass im Bereich der Beklagten ein solcher Organisationsmangel vorgelegen hätte, noch ist dies im Übrigen ersichtlich. Soweit der Kläger ausführt, ...[G] sei aufgrund seiner persönlichen und politischen Interessenlage (als CDU-Mitglied) zur Aufklärung des Sachverhalts offenkundig ungeeignet gewesen, teilt der Senat diese Auffassung vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Geschäftsführers ...[G] gegenüber dem Kläger ergeben. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Oberbürgermeister …[B] die vom Kläger behauptete Ungeeignetheit des Geschäftsführers ...[G] bis zum Abschluss der Ermittlungen bekannt geworden ist. Hierauf hat der Senat den Kläger hingewiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Randnummer 155 c) Die Kündigung vom 29. Dezember 2011 ist jedenfalls deshalb wirksam, weil die Beklagte den Kündigungsgrund betreffend die zugunsten von ...[D] bezahlte
hilfe in zulässiger Weise
geschoben hat.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit
geschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 -II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, Rdnr. 12 m.w.
w.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Oberbürgermeister der Stadt ...[Z] hat unstreitig (GA 79, 107) erstmals am
hilfeunterrichts für ...[D] gestützt hat, war fristgemäß.
Bekanntwerden des Vorwurfs gegen den Kläger am 21. Dezember 2011 war es dem Oberbürgermeister der Stadt ...[Z] und der Beklagten nicht verwehrt, den Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären, unter anderem durch Befragung des Personalleiters ...[J] und weiterer Mitarbeiter sowie durch Anhörung von ...[D] und des Klägers. In der Regel gehört die Anhörung des Arbeitnehmers (hier: Geschäftsführers) zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts dazu; häufig wird sie dem Arbeitgeber eine sichere Beurteilung der ermittelten Tatsachen ermöglichen (Müller-Glöge in Erfurter Kommentar, aaO, § 626 Rdnr. 211 m.w.
w.). Der Kläger hat unstreitig erst
der Rückkehr aus seinem Urlaub mit anwaltlichem Schreiben vom
2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Randnummer 161 Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500.000 € festzusetzen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Kläger begehrt mit seinen Klageanträgen zu 3) und 4) die Zahlung fälliger und künftig fällig werdender Geschäftsführervergütung in Höhe von 13.139,59 € je Monat. Der dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 473.025,24 €. Randnummer 162 Die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts wird von Amts wegen entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.