Wiedereinstellungsanspruch - Insolvenzforderung - Wiedereinstellungszusage vor Insolvenzeröffnung Leitsatz Der Arbeitnehmer kann Ansprüche aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Wiedereinstellungszusage nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3, 87, 174 ff. InsO). (Rn.51) Hat der Insolvenzschuldner dem Arbeitnehmer anlässlich einer saison-/witterungsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben die Wiedereinstellung zugesagt, kann ein hieraus resultierender Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Neubegründung des vor Insolvenzeröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses nicht im Wege der Leistungsklage (auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung) gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich durchgesetzt werden. (Rn.61) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 702/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 15. August 2012, 4 Ca 464/12, Urteil nachgehend BAG, 17. März 2015, 9 AZR 702/13, Urteil: Zurückweisung Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch. Randnummer 2 Die Klägerin war nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) seit 1. Februar 1998 (mit Unterbrechungen) bei der Firma A. beschäftigt. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der Firma A. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt: Randnummer 3 "Erneuerung des Arbeitsvertrag vom 04.01.1999 und 15.05.2002 zwischen A. , A-Straße, A-Stadt (im folgenden Arbeitgeber) und Frau S. C. C-Straße C-Stadt (im folgenden Arbeitnehmer) Randnummer 4 § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Randnummer 5 Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 01.02.98 als Lagerarbeiterin eingestellt. Sie wird im Normalfall in der Filiale C-Stadt eingesetzt. Der Arbeitgeber behält sich vor, der Mitarbeiterin im Bedarfsfalle auch andere Arbeiten zu übertragen und sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1. Randnummer 6 § 2 Kündigung Randnummer 7 Für die Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Wochenende ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden. Randnummer 8 § 3 Arbeitszeit Randnummer 9 In der Regelarbeitszeit von Montag bis Samstag beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und können wöchentlich variieren, je nach Auftragslage. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, auf Anforderung Mehrarbeit zu leisten. Für jeden Mitarbeiter wird ein Zeitkonto geführt, auf dem Unterschiede zwischen Normalarbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit festgehalten werden. Die Entlohnung orientiert sich, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, an der Normalarbeitszeit. Randnummer 10 Mehrstunden, welche die Normalarbeitszeit überschreiten, werden im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten. Randnummer 11 Sollten die auftragsschwachen Zeiten nicht durch die Plusstunden des Zeitkontos aufgefangen werden können, so behält sich die Firma vor, Kurzarbeit durchzuführen. Für diesen Fall erklärt sich die Mitarbeiterin damit einverstanden, dass ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird. Randnummer 12 § 4 Arbeitsentgelt Randnummer 13 Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.600 ausgezahlt bis spätestens zum 5. Werktag des darauffolgenden Monats. (…)" Randnummer 14 Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Firma A. das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) heißt es: Randnummer 15 "Sehr geehrte Frau C., hiermit kündigen wir das mit Ihnen eingegangene Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.2012. Die Kündigung erfolgt saison-/witterungsbedingt. Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 01. Juni 2012. (…)" Randnummer 16 Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 17 Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 - (Bl. 26 - 28 d. A.) wurde über das Vermögen der Firma A. am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Bl. 4 d. A.) mit, dass "aufgrund der derzeitigen Unternehmenssituation keine Neu- bzw. Wiedereinstellungen erfolgen können". Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 5, 6 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr gegenüber bis spätestens 25. März 2012 schriftlich zu bestätigen, dass sie bis spätestens zum 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wieder eingestellt werde. Dem kam der Beklagte nicht nach. Randnummer 18 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei als Insolvenzverwalter an die von ihrer Arbeitgeberin gemachte Wiedereinstellungszusage gebunden. § 103 InsO finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der einseitigen Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Im Übrigen habe der Beklagte auch Beschäftigungsbedarf. Für die Tätigkeit, die von ihr durchgeführt worden sei, habe der Beklagte Mitarbeiter eingestellt. Allein im Vertrauen auf die ihr bis zum 1. Juni 2012 garantierte Wiedereinstellung habe sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Der Beklagte könne der Wiedereinstellungszusage nicht unter Hinweis auf § 103 InsO entgehen. Randnummer 19 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 20 den Beklagten zu verurteilen, sie bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen. Randnummer 21 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er hat erwidert, die Parteien hätten tatsächlich vor Anfertigung des Kündigungsschreibens vom 31. August 2011 vereinbart, dass eine Wiedereinstellung erfolgen solle. Allerdings hätten die Parteien nicht vorhersehen können, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sodann das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Aufgrund dessen mache er als Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO von seinem Recht Gebrauch, die Nichterfüllung hinsichtlich der Wiedereinstellungsvereinbarung zu wählen. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, "die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte an die Wiedereinstellungszusage der Insolvenzschuldnerin als deren Rechtsnachfolger gebunden sei. Die Wahl des Indikativs ("Ihre Wiedereinstellung" … erfolgt"), die Festlegung auf den 1. Juni 2012 als spätesten Termin und der Hinweis auf die gleich bleibenden arbeitsrechtlichen Konditionen würden zeigen, dass die Insolvenzschuldnerin die Wiedereinstellung der Klägerin nicht von äußeren Faktoren, wie etwa einer guten Auftragslage, habe abhängig machen wollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO einseitig ablehnen könnte. Es sei nicht ersichtlich, worin die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht der Klägerin bestanden haben solle. Auch wenn man darauf abstelle, dass die Insolvenzschuldnerin der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnis unterbreitet habe und durch die Annahme von Seiten der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, liege zwar ein synallagmatischer Vertrag vor. § 103 InsO fände aber auch dann keine Anwendung, weil Arbeitsverträge den spezielleren Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - (Bl. 36 - 38 d. A.) verwiesen. Randnummer 25 Gegen das ihm am 13. September 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 26 Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag nicht vollstreckbar sei. Der Klageantrag habe auch erkennbar einen völlig anderen Inhalt gehabt, als das Arbeitsgericht austituliert habe. Zudem sei der Klageantrag auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, weil ein rückwirkender Vertragsschluss ausscheide. Nach dem Klageantrag solle er zu einer "Weiterbeschäftigung" verurteilt werden, was rechtlich zwingend voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin habe nicht etwa auf die Begründung bzw. Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses geklagt, sondern auf Weiterbeschäftigung. Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setze rechtlich zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, wozu nichts vorgetragen sei. Mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung könne kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Darüber hinaus sei eine Wiedereinstellungserklärung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass eine Wiedereinstellung nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Auftragsbestandes erfolge. Von einer unbedingt und unabhängig von dem Bestehen der betrieblichen Situation gegebenen Wiedereinstellungsverpflichtung könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die Kündigung saison-/witterungsbedingt erfolge, sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass auch eine Wiedereinstellung nur dann in Betracht komme, wenn ein entsprechender Beschäftigungsbedarf im darauffolgenden Jahr bestehe, was nicht der Fall sei. Saison- und/oder witterungsbedingte Umstände seien gerade solche, die sich auf die betrieblichen Beschäftigungsmöglichkeiten gravierend auswirken würden. Erst recht sei dies der Fall, wenn wie hier über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet werde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er schließlich von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO Gebrauch machen können. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend nicht zwischen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages einerseits und einer Vereinbarung über eine mögliche Wiedereinstellung andererseits differenziert. Die Gemeinschuldnerin habe der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsvertrages unterbreitet. Richtig sei vielmehr, dass die Gemeinschuldnerin mit der Kündigung vom 31. August 2011 das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012 bestandskräftig beendet habe und die Parteien eine eventuelle Wiedereinstellung bis spätestens 1. Juni 2012 vorgesehen hätten, zu der es jedoch gerade nicht gekommen sei. Der Gemeinschuldnerin sei es gerade darauf angekommen, mit der Klägerin nicht sofort wieder in ein Vertragsverhältnis einzutreten, sondern zunächst in einem "vertragsfreien Zustand" zu stehen. Erst wenn die betrieblichen Begebenheiten dies ermöglicht hätten, hätte das neue Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Damit würden auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass Arbeitsverträge den speziellen Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden und noch nicht angetretene Dienstverhältnisse nicht dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterlägen, ins Leere gehen. Er habe daher zu Recht von seinem Wahlrecht als Insolvenzverwalter auf Nichterfüllung Gebrauch gemacht. Selbst wenn § 103 InsO keine Anwendung finden würde, wäre eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung nach Insolvenzeröffnung ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Anspruch mit dem zu schätzenden Wert zur Insolvenztabelle anzumelden sei (§ 45 InsO). Nach dem System der Insolvenzordnung solle die Insolvenzmasse nicht durch Masseverbindlichkeiten belastet werden, die allein auf eine Rechtshandlung des Schuldners zurückgingen und für welche nicht ausnahmsweise das Gesetz eine Sonderregelung getroffen habe. Eine solche Sonderregelung kenne die Insolvenzordnung ausschließlich in § 108 InsO, dessen Tatbestand aufgrund der vor Insolvenzeröffnung erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sei. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt , Randnummer 28 das am 15. August 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 464/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt , Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie erwidert, es sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass der Antrag und der daraus resultierende Urteilstenor Art der Tätigkeit, Arbeitsumfang, Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen enthalte. Der Beklage könne sie im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts mit näher genannten Aufgaben betrauen, die er selbst am ehesten kenne und bezeichnen könne. Soweit der Beklagte meine, dass bereits rein sprachlich keine Weiterbeschäftigung vorliegen könne, werde selbst in der Rechtsprechung und Literatur zwischen Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung nicht einheitlich differenziert. Das Bundesarbeitsgericht spreche selbst in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 von einem Anspruch auf "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" - also von Weiterbeschäftigung -, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Disposition getroffen habe und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. In den Leitsätzen derselben Entscheidung spreche das Bundesarbeitsgericht allerdings von einem Anspruch auf Wiedereinstellung. Da jedoch keine Erläuterung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorgenommen werde, sei davon auszugehen, dass selbst das Bundesarbeitsgericht zwei verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Sache verwende. Neben diesen rein sprachlichen Ungenauigkeiten erfasse der Weiterbeschäftigungsantrag inzident allerdings auch den Wiedereinstellungsantrag. Auch hier gelte, dass das Urteil auszulegen sei. Es sei auch nichts "anderes" entschieden worden, als im Termin beantragt worden sei. Der Antrag im Termin sei auf die Wiedereinstellungszusage gestützt gewesen, die eine Aufnahme der Beschäftigung "bis spätestens 1. Juni 2012" vorgesehen habe. Bei der Wiedereinstellungszusage handele es sich um eine atypische Willenserklärung, die einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung einräume, und nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Auch wenn man die Wiedereinstellungszusage als Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnisses verstehen würde, hätte sie dieses Angebot bereits im August 2011 oder jedenfalls mit Schreiben vom 24. Februar 2012 angenommen. Ein rückwirkender Vertragsschluss liege daher nicht vor. Die im Kündigungsschreiben abgegebene Wiedereinstellungszusage bilde die Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Weiterbeschäftigung. Sie sei außerdem Rechtsgrundlage für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2012. Aus der Wiedereinstellungszusage ergebe sich, dass die Parteien auch die witterungsbedingten Umstände berücksichtigt hätten. Eine Arbeitsaufnahme sei daher auch vor dem 1. Juni 2012 als möglich vereinbart gewesen. Zugleich werde damit aber klar zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet der äußeren Umstände, die nach der Wiedereinstellungszusage nur bis zum 30. Mai eine Rolle spielen sollten, sie jedenfalls ab dem 1. Juni 2012 wieder eingestellt werden sollte. Mit keinem Wort beinhalte die Wiedereinstellungszusage, dass auch nach dem 1. Juni 2012 eine Einstellung nur dann erfolge, wenn es die betrieblichen Möglichkeiten und der Auftragsbestand zuließen. Eine Wiedereinstellungszusage werde verbindlich abgegeben, damit für beide Seiten Rechtssicherheit bestehe. Würde eine Wiedereinstellungszusage immer gedanklich mit dem Hintergrund verknüpft, dass sie nur Wirkung entfalten solle, wenn auch Beschäftigungsbedarf bestehe, wäre sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich ohne Bedeutung. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens spiele bei der Wiedereinstellungszusage keine Rolle. Die Wiedereinstellungszusage beziehe sich allenfalls auf die Witterung, die aber nur bis zum 30. Mai 2012 Auswirkungen auf die Wiedereinstellung haben sollte. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Insolvenzverwalter nicht von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO habe Gebrauch machen können, weil es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Forderung i.S.v. § 45 InsO, weil diese Vorschrift nur für Insolvenzforderungen gelte. Sie sei jedoch nicht Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO. Ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung unterfalle als unvertretbare Handlung nicht dem Begriff der Insolvenzforderung. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trete der Insolvenzverwalter anstatt des Schuldners in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Folglich widerspreche auch eine Leistungsklage auf Wiedereinstellung nicht dem System der Insolvenzordnung. Der Beklagte sei als Verpflichteter aus der Wiedereinstellungszusage in Anspruch zu nehmen. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 34 Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 35 Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig. Randnummer 36 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Randnummer 37
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