Höhe der Betriebsrentenanwartschaft - "Kappungsgrenze" Orientierungssatz
- Eine Versorgungsordnung, nach der eine unverfallbare Anwartschaft "entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten" bleibt, enthält eine klare und eindeutige Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 2 BetrAVG, indessen jedoch gerade keine davon abweichende, günstigere Regelung. (Rn.38)
- Im Einzelfall lässt sich aus dem Umstand, dass die Versorgungsordnung für vorzeitige Versorgungsfälle ausdrücklich eine ratierliche Kürzung vorsieht, ohne an anderer Stelle eine solche (ausdrückliche) Regelung auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens nach erdienter Höchstrente zu treffen, nichts zugunsten des Versorgungsempfängers herleiten. (Rn.38) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 644/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
- Juli 2012, 9 Ca 629/12, Urteil nachgehend BAG,
- September 2013, 3 AZN 644/13, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.07.2012 , AZ: 9 Ca 629/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger aus einem beendeten Arbeitsverhältnis zustehenden Betriebsrentenanwartschaft. Randnummer 2 Der am ...1955 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.1982 bis zum 30.06.2011 als angestellter Außendienstvertreter beschäftigt. Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer unmittelbaren Versorgungszusage nach näherer Maßgabe einer Versorgungsordnung vom 02.01.1981, die u. a. folgende Bestimmungen enthält: Randnummer 3 "III. Anspruch auf Altersversorgung Randnummer 4 Wer nach Erreichen der Altersgrenze aus der Firma ausscheidet, hat Anspruch auf Altersrente. … Randnummer 5 Altersgrenze ist das vollendete
- Lebensjahr. … Randnummer 6 VI. Höhe des Ruhegeldes Randnummer 7 Die Altersrente beträgt 0,6% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (Abschnitt X) für jedes abgeleistete rentenfähige Dienstjahr (Abschnitt IX Absatz 1), höchstens jedoch 15% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. … Randnummer 8 XIII. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 9 Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung entstanden ist, bleibt die Anwartschaft entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten. Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nicht erfüllt, erlischt die Anwartschaft. …" Randnummer 10 Unter dem Datum vom 21.10.2011 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Auskunft über seine aufrechterhaltene Betriebsrentenanwartschaft und berechnete diese unter Zugrundelegung eines Unverfallbarkeitsquotienten von 75,80% (354 Monate Betriebszugehörigkeit : 467 Monate mögliche Betriebszugehörigkeit) auf 510,60 € monatlich (75,80 % von 673,61 €).Wegen aller Einzelheiten dieser Berechnung wird auf Bl. 30 f. d. A. Bezug genommen. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe nach der Versorgungsordnung bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Betriebsrente in Höhe von 673,61 € zu, da er nach 25jähiger Betriebszugehörigkeit die Kappungsgrenze von 15% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes erreicht und damit zugleich die volle Rentenanwartschaft erdient habe. Da die Versorgungsordnung keine Kürzungsmöglichkeit für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens nach 25jähiger Betriebszugehörigkeit vorsehe, komme eine solche Kürzung auch nicht in Betracht. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass ihm eine monatliche betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung der Beklagten vom 02.01.1981 bei Erreichen des Versorgungsfalles (Erreichen der Regelaltersgrenze) in Höhe von 673,61 € zusteht. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die vorgenommene Kürzung sei gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG berechtigt. Randnummer 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.07.2012 (Bl. 75 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2012 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (Bl. 77 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 19 Gegen das ihm am 15.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 15.10.2012 begründet. Randnummer 20 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, eine Auslegung der Vorschriften der Versorgungsordnung ergebe, dass die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht gerechtfertigt sei. Die Versorgungsordnung selbst enthalte nämlich keine Regelung, nach deren Inhalt trotz Erreichens der Kappungsgrenze von 15% bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Kürzung vorzunehmen sei. Die Versorgungsordnung enthalte lediglich eine pauschale Verweisung auf alle Regelungen des BetrAVG, welches seinerseits nur Mindestbedingungen enthalte. Lediglich für den Fall der Invalidenrente und der vorzeitigen Altersrente sei in Ziffer VI.
- der Versorgungsordnung eine ratierliche Kürzung vorgesehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vom Arbeitsgericht in seinem Urteil zitierte Entscheidung des BAG vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ergangen sei. Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform gelte jedoch auch für Versorgungsordnungen die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gingen. Es erscheine auch unter Gerechtigkeitsaspekten nicht angebracht, dass nach Erreichen der maximalen Höhe einer Rentenanwartschaft nach Ableistung von 25 Dienstjahren eine zeitanteilige Kürzung wegen der noch nicht maximal erreichbaren Betriebstreue vorgenommen werde. Dies stelle nämlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da die Betriebstreue nach Jahren zu bemessen sei und nicht danach, welche Dauer der Betriebstreue maximal erreichbar sei. Auch aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebe sich nicht, dass eine Anwartschaft wieder zeitanteilig gekürzt werden könne, nachdem schon eine höhere Anwartschaft erreicht sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass die vorliegend maßgebliche Altersversorgungszusage seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege und die Versorgungszusage keine ausdrückliche und damit zweifelsfreie Regelung i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB enthalte, stehe ihm der volle Anspruch auf betriebliche Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu. Randnummer 21 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 15.10.2012 (Bl. 107-114 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass ihm eine monatliche betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung der Beklagten vom 02.01.1981 bei Erreichen der Regelaltersgrenze in Höhe von 673,61 € zusteht. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.01.2013 (Bl. 174 f. d. A.), auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. Randnummer 28
- Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Randnummer 29 Der Klageantrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO, da ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird. Der Kläger hat auch - entgegen der seitens der Beklagten erstinstanzlich geäußerten Rechtsansicht - ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Höhe seiner Anwartschaft. Er kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über den Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Für die Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (BAG v. 19.11.2002 - 3 AZR 167/02 - AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Ablösung, m. w. N.). Randnummer 30
- Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat bei Eintritt des Versorgungsfalles (Erreichen der Regelaltersgrenze) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 673,61 € monatlich. Vielmehr beläuft sich seine Anwartschaft, wie von der Beklagten zutreffend errechnet, auf 510,60 €. Randnummer 31 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 32 Der Kläger hat nach § 1b BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, aufgrund derer er bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente von der Beklagten beanspruchen kann. Die Berechnung des Wertes dieser Anwartschaft ergibt sich aus § 2 BetrAVG. Randnummer 33 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG richtet sich der Wert der für den Arbeitnehmer aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaft nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dem Arbeitnehmer eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Randnummer 34 Diese Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - nach der Versorgungsordnung im Zeitpunkt seines Ausscheidens die zahlbare Höchstgrenze bereits erdient hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Betriebsrente für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung gezahlt wird. Diese ist aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles kürzer (BAG v. 12.03.1985 - 3 AZR 450/82 - AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG; BAG v. 21.06.1979 - 3 AZR 806/78 - AP Nr. 1 zu § 2 BetrAVG; Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsgericht,
- Auflage, § 2 BetrAVG Rz. 14). Randnummer 35 Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ausweislich des dort verwendeten Wortes "mindestens" lediglich insoweit eine zwingende Regelung beinhaltet, als vertragliche Bestimmungen die gesetzliche Regelung verbessern, nicht aber verschlechtern können. Für das Bestehen einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden, günstigeren Zusage ist der Arbeitnehmer allerdings darlegungs- und beweispflichtig (BAG v. 12.03.1985 - 3 AZR 450/82 - AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG). Randnummer 36 Die Versorgungsordnung der Beklagten vom 02.01.1981 enthält für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers, der bereits die erreichbare Höchstrente erdient hat, keine von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abweichende, günstigere Regelung. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine solche nicht bei Auslegung der Versorgungsordnung. Randnummer 37 Die Versorgungsordnung enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie der der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 19.01.2011 - 3 AZR 83/09 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente). Randnummer 38 Nach Ziffer XIII.
- der Versorgungsordnung bleibt eine unverfallbare Anwartschaft "entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten". Die Bestimmung enthält eine klare und eindeutige Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 2 BetrAVG, indessen jedoch gerade keine davon abweichende, günstigere Regelung. Eine solche lässt sich - bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation - auch den sonstigen Bestimmungen der Versorgungsordnung nicht ansatzweise entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Versorgungsordnung unter VI. ("Höhe des Ruhegeldes") in Ziffer
- für vorzeitige Versorgungsfälle ausdrücklich eine ratierliche Kürzung vorsieht, ohne an anderer Stelle eine solche (ausdrückliche) Regelung auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens nach erdienter Höchstrente zu treffen, lässt sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers herleiten. Denn die vorzeitige Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen ist - anders als das vorzeitige Ausscheiden ohne Inanspruchnahme von Leistungen - gesetzlich nicht geregelt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend abgestellt. Letztlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB berufen. Voraussetzung für deren Anwendung ist nämlich, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
- Auflage, § 305c Rz. 15 m. w. N.). Die Versorgungsordnung enthält - wie bereits ausgeführt - keine den Kläger in Abweichung von § 2 Abs. 1 BetrAVG begünstigende Regelung. Diesbezüglich bestehen auch keine nicht behebbaren Zweifel. Randnummer 39 Letztlich verstößt die ratierliche Kürzung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar trifft es zu, dass bspw. ein erst im Alter von 39 Jahren bei der Beklagten eintretender Arbeitnehmer nach Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - im Gegensatz zum Kläger, der eine längere Betriebszugehörigkeit vorweisen kann - Anspruch auf eine volle, ungekürzte Betriebsrente hat. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch schon im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gerechtfertigt, der eben darin besteht, dem Arbeitnehmer eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht, die Betriebsrente also für die rechtlich mögliche Gesamtdauer gezahlt wird. Diese ist jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles kürzer. Randnummer 40 Unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 BetrAVG lässt der von der Beklagten ermittelte Wert der aufrecht zu erhaltenden Versorgungsanwartschaft des Klägers keine Fehler erkennen. Die Beklagte hat den Verhältniswert zwischen erreichter und erreichbarer Betriebszugehörigkeit zutreffend ermittelt. III. Randnummer 41 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 42 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.