Außerordentliche Kündigung - Arbeitszeitbetrug - vorsätzliche Falschangaben auf Zeiterfassungskarte Orientierungssatz Im Einzelfall ist der vorsätzliche Verstoß eines Vorgesetzten gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die geleistete Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter zu kontrollieren und auf deren Zeiterfassungskarten mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass die Selbstaufzeichnungen zutreffen, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs 1 BGB darzustellen. (Rn.28) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 721/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 27. November 2012, 4 Ca 428/12, Urteil nachgehend BAG, 21. November 2013, 2 AZN 721/13, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27. November 2012, Az.: 4 Ca 428/12, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit von zwei fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 21.07.2012 und vom 28.07.2012. Randnummer 2 Der 1962 geborene Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger. Er wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Fa. I.) am 11.12.2006 als Radartechniker eingestellt. Am 01.10.2007 erfolgte seine Beförderung zum leitenden Radartechniker; sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 5.760,00. Am 01.04.2011 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 06.07.2011 wies die Beklagte dem Kläger die Betreuung eines besonderen Projekts zu. Ob der Kläger (zunächst) damit einverstanden war, ist streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 16.04.2012 verlangte er seine vertragsgemäße Beschäftigung. Nach außergerichtlichem Schriftwechsel beschäftigt ihn die Beklagte seit 01.06.2012 wieder in der Position des leitenden Radartechnikers. In der Zwischenzeit hatte der Techniker R. W. diese Aufgabe wahrgenommen. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein international tätiges Serviceunternehmen mit Sitz in den USA, das technische Dienste anbietet. In der Westpfalz stellt sie in Umsetzung von US-Regierungsaufträgen auf einer Militärbasis die technischen Rahmenbedingungen (Polygone-Radarstationen) für Luftkampfübungen zur Verfügung. Die Beklagte ist gegenüber dem US-Militär vertraglich verpflichtet, sämtliche Anlagen 24 Stunden am Tag - mit Ausnahme von Wochenenden und Feiertagen - einsatzbereit zu halten. Die Anlagen müssen in den Sommermonaten von 09:00 bis 17:00 Uhr und in den Wintermonaten von 09:00 bis 21:30 Uhr betrieben werden. An Freitagen werden die Anlagen in der Regel von 09:00 bis 12:00 Uhr betrieben. Außerhalb dieser Zeiten müssen der Ein- und Abschaltvorgang sowie jegliche Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Randnummer 4 Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in P. 20 Arbeitnehmer; der Betriebsrat besteht aus einer Person. Die Radartechniker sind in zwei Schichten eingeteilt: die Tagschicht von 07:30 bis 16:00 Uhr, die Spätschicht von 13:00 bis 21:00 Uhr. Dem Kläger waren seit 01.06.2012 sieben Radartechniker unterstellt, darunter: C. M., T. C., V. F., R. W., D. J. und G. S.. Vorgesetzter des Klägers war der Betriebsleiter („Site Manager“) T. E., der mittlerweile in die USA zurückkehrt ist. Seit 01.08.2012 ist der Techniker R. W. neuer Betriebsleiter („Deputy Program Manager“). Randnummer 5 Der Kläger hat am 05.07.2012 die ihm unterstellten Techniker J. und S., deren Schicht von 13:00 bis 21:00 Uhr dauerte, früher nach Hause entlassen, weil sie infolge eines Stromausfalls während eines Gewitters seiner Ansicht nach nicht mehr arbeiten konnten. Dies teilte er am Folgetag seinem damaligen Vorgesetzten T. E. mit. Die zwei Arbeitnehmer hatten auf ihren Zeiterfassungskarten für den 05.07.2012 („Time Cards“, Bl. 84-85), die der Kläger als deren Vorgesetzter geprüft und gegengezeichnet hat, einen vollen Arbeitstag von 8 Stunden aufgeschrieben, obwohl sie fast 3 Stunden vor dem Ende ihrer Arbeitszeit nach Hause gegangen sind. Im Sicherheitsprotokoll („Activity Security Checklist“, Bl. 86 d.A.) ist als Gehenszeit 18:15 Uhr eingetragen worden. Randnummer 6 Nach Befragung der beiden Techniker J. und S. und Anhörung des Betriebsrats erklärte die Beklagte am 21.07.2012 die erste fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, hilfsweise kündigte sie fristgerecht zum 30.09.2012. Randnummer 7 Im Zuge der Aufklärung des Kündigungssachverhalts führte der Vorgesetzte des Klägers, T. E., mit sechs der sieben Techniker, die dem Kläger unterstellt waren, Gespräche. Diese berichteten ihm von einem Bereitschaftsschichtmodell („standby-shift“), das Mitte Juni 2012 in einem Meeting entwickelt worden sei. Der Kläger habe ihnen gestattet, den Arbeitsplatz früher zu verlassen, ohne die festgelegte Arbeitszeit zu erfüllen. Er habe sie angewiesen, sich auf telefonischen Abruf bereit zu halten, um erforderlichenfalls zum Arbeitsplatz zurückzukehren. Nach erneuter Anhörung des Betriebsrats (Bl. 44 d.A.) erklärte die Beklagte am 28.07.2012 eine zweite fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2012. Randnummer 8 Gegen beide Kündigungen wehrt sich der Kläger mit seiner am 25.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 03.08.2012 erweiterten Klage. Den erstinstanzlich gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, dem das Arbeitsgericht stattgegeben hatte, hat er mit Einwilligung der Beklagten in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Die weiteren fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigungen der Beklagten vom 15.01.2013 (wg. Zutrittsverbots auf dem Betriebsgelände durch die US-Regierung) und vom 20.02.2013 (wg. Entzugs der „Security Clearance“) sind Streitgegenstand eines Folgeprozesses vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 4 Ca 42/13). Randnummer 9 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27.11.2012 (dort Seite 2 bis 7) Bezug genommen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen die Kündigungen vom 21.07.2012 und 28.07.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, beide Kündigungen seien iSd. § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte der Ausspruch einer Abmahnung genügt. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger nach einer ausdrücklichen Klarstellung zur Handhabung der Arbeits- und Bereitschaftszeiten und nach Ausspruch einer Abmahnung in Zukunft vertragsgemäß verhalten hätte. Auch die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen seien mangels vorheriger Abmahnung sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 27.11.2012 Bezug genommen. Randnummer 11 Das Urteil ist der Beklagten am 21.12.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 03.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.03.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 21.03.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 12 Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe der Kündigungsschutzklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger habe den ihm unterstellten Technikern in einem Meeting im Juni 2012 angekündigt, sie in Zukunft häufiger vor Ende der Schicht zu entlassen. Er habe sie dahin instruiert, dass sie in einem solchen Fall erreichbar sein und sofort zum Arbeitsplatz zurückkehren müssten, wenn er sie anriefe. Wenn ihre Abwesenheit auffiele, sollten die Arbeitnehmer angeben, auf einem anderen Betriebsgelände (sog. „site“) tätig gewesen zu sein. Auf Nachfrage des Technikers M. habe der Kläger erklärt, dass auch an den Tagen, an denen sie infolge vorzeitiger Entlassung weniger arbeiteten, gleichwohl 8 Stunden als Arbeitszeit zu erfassen seien. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er hierzu nicht befugt gewesen sei. Bei Übernahme der Funktion als leitender Radartechniker habe ihn sein damaliger Vorgesetzter T. E. darauf hingewiesen, dass er die ihm unterstellten Techniker ausschließlich an Freitagen, und auch dann nur mit seiner Zustimmung, früher entlassen dürfe. In den auf das Meeting folgenden Wochen habe der Kläger die Techniker beinahe täglich vor Ende der Arbeitsschicht entlassen. Kein Techniker sei jemals zurückgerufen worden. Das System sei erst im Juli 2012 aufgefallen, nachdem der Kläger am 05.07.2012 zwei Arbeitnehmer nach einem Stromausfall früher entlassen habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.03.2013 und vom 17.05.2013 Bezug genommen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27.11.2012, Az.: 4 Ca 428/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 29.04.2013, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Beklagte räume selbst ein, dass R. W., in der Zeit, als er die Leitungsfunktion ausgeübt habe, die ihm unterstellten Radartechniker, insbesondere an Freitagen, wenn keine Einsätze mehr mangels Durchführung von Übungsflügen zu erwarten gewesen seien, vor dem offiziellen Feierabend nach Hause geschickt habe. Nachdem er ab dem 01.06.2012 die Leitungsaufgabe wieder übernommen habe, sei ihm von den ihm unterstellten Radartechnikern - zu denen R. W. gehörte - ein Standby-Modell vorgeschlagen worden. Nach diesem Modell sei es so gewesen, dass die Techniker, wenn laut - täglich vorgelegtem - Flugplan der US-Air Force keine Flugübungen mehr stattgefunden hätten und auch keine sonstigen Wartungs- und Reparaturarbeiten zu erledigen gewesen seien, ca. 1 bis 2 Stunden vor dem offiziellen Arbeitsende die Kaserne verlassen konnten. Die Techniker hätten sich jedoch in Bereitschaft befunden, um beim Auftreten einer Störung auf telefonischen Abruf zu erscheinen. Es sei keinesfalls so gewesen, dass er den Mitarbeitern gestattet hätte, bereits Feierabend zu machen. Sie hätten sich in jedem Fall bis zum offiziellen Arbeitsende in Bereitschaft halten müssen, um im Störfall einsatzfähig zu sein. Randnummer 18 Die Techniker hätten in dem Meeting darauf hingewiesen, dass sie bereits in den Wochen und Monaten zuvor - unter der Leitung von R. W. - ebenfalls an bestimmten Tagen vor dem Arbeitszeitende nach Hause hätten gehen dürfen, sich aber noch in Bereitschaft hätten halten müssen. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er das Modell nicht entwickelt und seinen Mitarbeitern vorgeschlagen. Es sei auch falsch, dass er die Mitarbeiter angewiesen habe, auf dem Arbeitszeitnachweis 8 Stunden einzutragen, wenn sie das Gelände bereits vorzeitig verlassen konnten. Die Mitarbeiter hätten dies - wie in den Monaten zuvor - so gehandhabt, weil sie sich ja bis zum offiziellen Arbeitsende in Bereitschaft befunden hätten. Randnummer 19 Die Beklagte räume zumindest jetzt ein, dass eine solche Handhabung unter der Leitung von R. W. seit Januar 2012 ebenfalls bereits existiert habe. Die Abweichungen beliefen sich teilweise auf mehrere Stunden. Die sog. Activity Checklist dokumentiere lediglich, wenn ein Gebäude abgeschlossen werde; die Checklist sage jedoch nichts darüber aus, wann ein Mitarbeiter die H.-Kaserne verlassen haben, geschweige denn, ob er noch zu einem Einsatz nach O. oder B. gefahren sei. Randnummer 20 Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er die Einführung und auch die Durchführung dieses Standby-Modells zuvor mit dem damaligen Betriebsleiter T. E. besprochen. T. E. habe diesem Modell ausdrücklich zugestimmt. Randnummer 21 Er habe auch für den 05.07.2012 gegenüber der Beklagten keine falschen Angaben zu den Zeiten gemacht, an denen er die beiden Radartechniker wegen des Gewitters nach Hause geschickt habe. Wegen des Stromausfalls infolge des Gewitters habe der Konverter nicht in Betrieb genommen, so dass die Radaranlage nicht habe weiter betrieben werden können. Nur deshalb habe er die beiden Techniker vor dem offiziellen Arbeitsende nach Hause geschickt. Randnummer 22 Die Behauptung der Beklagten, er habe ihr einen finanziellen Schaden zugefügt, sei nicht nachvollziehbar. Es mache keinen Unterschied, ob sich der Techniker auf dem Kasernengelände oder zu Hause bereithalte, um eine evtl. auftretende Störung zu beseitigen. Die Radartechniker erhielten ohnehin ein festes Gehalt. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Ausspruch einer Abmahnung genügt hätte. Darüber hinaus sei auch der Vorrang der Änderungskündigung zu berücksichtigen. Als milderes Mittel hätte man ihm auch die Leitungsposition entziehen und ihn als Radartechniker weiterbeschäftigen können. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 26 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.07.2012 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 1. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegt ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vom 21.07.2012 vor. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2012 nicht zuzumuten. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.