← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer 10 Sa 26/13 Urteil Übergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf Jobcenter SGB 10, § 33 Abs 2 SGB 2, § 7

Obsah (6)§ 64§§ 611§ 615§ 287§ 7§ 14

Übergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf Jobcenter Orientierungssatz Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB 10. (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 9. Jan

mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zuletzt folgende Bruttoforderungen geltend: Randnummer 10 € 3.055,48 für Mai 2012 € 147,30 (Differenz zu € 1.733,18) für Juni 2012 € 1.733,18 (Durchschnitt aus Feb./März/April) Bonus € 500,00 (F.-Projekt) € 675,00 € 3.055,48 € 472,60 Urlaubsabgeltung für 20 Tage x € 23,63 € 333,90 zeitanteiliges Mindestgehalt 01.-19.10.2012 = € 3.861,98 Randnummer 11 Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Reisekosten (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwand) iHv. € 2.336,68 netto. Über diese Streitgegenstände hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden. Randnummer 12 Der Kläger hat - soweit vorliegend von Interesse - erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 13 die Beklagten zu verurteilen, an ihn € 3.055,48 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, € 472,60 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012, € 333,90 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 Bezug genommen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil verurteilt, an den Kläger € 2.327,01 brutto nebst Zinsen aus € 1.733,18 seit 10.08.2012 und aus € 593,83 seit 10.12.2012 zu zahlen. In Höhe von € 1.534,97 brutto hat es die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger für Juni 2012 (dort infolge eines Schreibversehens als Juli 2012 bezeichnet) Vergütung iHv € 1.733,18 EUR brutto wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 01.06.2012 keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt. Für die Höhe des Annahmeverzugslohns sei auf die bisherige Vergütung zurückzugreifen, die durchschnittlich € 1.733,18 EUR betragen habe. Der Kläger könne Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 brutto für den Urlaub aus 2012 beanspruchen. Wegen seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte sei der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen entstanden. Hiervon habe der Kläger im Mai 9 Tage erhalten, so dass 11 Tage verblieben, die mit jeweils € 23,63 brutto zu vergüten seien. Die Beklagte schulde dem Kläger auch die anteilige Mindestvergütung iHv. € 333,90 für die Zeit vom

  1. bis 19.10.
  2. Dass der Kläger in dieser Zeit keine Verträge vermittelt habe, sei unerheblich. Der Kläger könne für Mai 2012 keine weiteren € 147,30 brutto beanspruchen, weil er ab 04.05.2012 nicht gearbeitet habe. Eine Freistellung sei dem Kündigungsschreiben vom 03.05.2012 nicht zu entnehmen. Die Beklagte schulde dem Kläger auch keinen weiteren Bonus iHv. € 500,00 brutto. Der Kläger habe bereits einen Bonus iHv. € 500,00 erhalten. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass er diesen Betrag zweimal beanspruchen könne. Auch die Klage auf weitere Urlaubsabgeltung sei nicht begründet. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Resturlaub aus 2011 auf das ganze Urlaubsjahr 2012 übertragen worden sei. Randnummer 18 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Teilurteils vom 09.01.2013 Bezug genommen. Randnummer 19 Gegen das Teilurteil, das ihnen am 24.01.2013 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 17.01.2013, die Begründungsschrift am 11.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 12.02.2013, die Begründungsschrift innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 15.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 20 Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe dem Kläger für Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.733,18 und somit ein Betrag von € 246,58 zu viel zugesprochen. In der Gehaltsabrechnung 06/2012 sei eine Gesamtjahresbruttosumme von € 8.918,18 ausgewiesen, so dass sich der Durchschnitt auf € 1.486,36 belaufe. Das Arbeitsgericht habe zu Gunsten des Klägers einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 11 Tagen iHv. € 259,93 ausgeurteilt und damit einen Betrag von € 47,26 zu viel. Der Kläger habe im Mai 2012 unstreitig 9 Tage Urlaub erhalten, er habe jedoch bereits im Januar 2012 2 Urlaubstage genommen, so dass noch 9 Tage mit € 212,67 abzugelten seien. Dem Kläger stehe keine Vergütung für die Zeit vom
  3. bis 19.10.2012 zu. Er habe in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Darüber hinaus könne der Kläger keine Leistung an sich selbst verlangen, weil mögliche Ansprüche auf das Jobcenter der Stadt C. übergangen seien, außerdem seien sie vom Finanzamt gepfändet und eingezogen worden. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 22 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine Verurteilung in Höhe von mehr als € 1.592,76 erfolgt und die Überleitungsanzeige des Jobcenters C. vom 20.09.2012 sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 keine Berücksichtigung finden, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 24 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 3.039,68 brutto, abzüglich an das Finanzamt (Az. 00/000/00000 - X/0- 000/00 F) € 558,63 netto nebst Zinsen aus € 1.733,18 brutto ab 10.08.2012 bis 09.12.2012 und aus € 3.039,68 brutto seit 10.12.2012 zu zahlen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 25 Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrags von € 675,00 nicht begründet. Von daher liege eine formelle Beschwer iHv. € 675,00 vor. Die Reichweite der formellen und materiellen Rechtskraft sei nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Resturlaub des Jahres 2011 iHv. 8 Tagen nicht am 31.03.2012 verfallen. Der Inhaber der Beklagten habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die von März bis Mitte Mai 2012 am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht am 31.03.2012 verfallen werde. Er habe daher für das Kalenderjahr 2012 insgesamt 28 Tage Urlaub gehabt. Deshalb sei der Differenzbetrag geschuldet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Bonus iHv. € 500,00 zu zahlen. Am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 vereinbart worden. Die Firma R. habe die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27
  4. Die

§ 64Arb

GG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. Randnummer 28 Die Beklagte hat ihre Berufung wirksam darauf beschränkt, als dass sie im Teilurteil vom 09.01.2013 zur Zahlung eines Bruttobetrages iHv. mehr als € 1.592,76 verurteilt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 734,25 (€ 2.327,01 minus € 1.592,76), so dass er die notwendige Berufungssumme von € 600,00 übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Randnummer 29 2. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig. Randnummer 30 Der Berufungsbegründungsschrift vom 08.04.2013 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der zweitinstanzliche Zahlungsantrag iHv. € 3.039,68 überhaupt zusammensetzt. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen auf Bruttoforderungen im Teilurteil vom 09.01.2013 teilweise iHv. € 2.327,01 stattgegeben und sie teilweise iHv. € 1.534,97 abgewiesen. Der zweitinstanzliche Zahlungsantrag im Schriftsatz vom 08.04.2013, den der Kläger auch so in der Berufungsverhandlung gestellt hat, iHv. € 3.039,68 ist deshalb nicht

vollziehbar. Eine formelle Beschwer besteht iHv. € 1.534,

  1. Randnummer 31 Das Arbeitsgericht hat folgende Teilbeträge der Klageforderung abgewiesen: Randnummer 32 € 147,30 Restvergütung für Mai 2012 (Differenz zu € 1.733,18) € 500,00 Bonus € 675,00 € 212,67 Urlaubsabgeltung für 9 Tage x € 23,63 € 1.534,97 Randnummer 33 Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Berufung grundsätzlich für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden (BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 423). Fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Randnummer 34 Mit der Abweisung der Klage auf Zahlung von € 147,30 für den Monat Mai 2012 setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander. Die Berufung war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. II. Randnummer 35 In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 615 BGB verpflichtet, an den Kläger für den Monat Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto nebst Prozesszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 war deshalb teilweise abzuändern. Im Einzelnen: Randnummer 36
  2. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 615 Satz 1 BGB für den Monat Juni 2012 einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Randnummer 37 1.
  3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte seit Ablauf der Kündigungsfrist

Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 03.05. zum 31.05.2012, d.h. seit dem 01.06.2012 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug war. Der Inhaber der Beklagten hat im Kündigungsschutzverfahren (Az. 1 Ca 728/12) im Gütetermin am 22.06.2012 erklärt, dass er die Kündigung nicht aufrecht erhalte. Der Kläger hat daher für den Monat Juni 2012 Anspruch auf Zahlung der infolge der unterbliebenen Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung

§§ 611Abs.

1, 615 Satz 1, 293 ff. BGB. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Randnummer 38 Der dem Kläger zustehende Verzugslohn umfasst die ihm während dieser Zeit entgangenen Provisionen.

§ 615

Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, die diesem bei Weiterbeschäftigung zugestanden hätte. Hierzu gehören alle Entgeltbestandteile

§ 611

BGB, damit auch Provisionen, die dem Arbeitnehmer infolge des Annahmeverzugs entgangen sind. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Berechnung dieses Verdienstausfalls, ist dessen Höhe

§ 287Abs. 2 ZPO zu schätzen (BAG 11.08.1998 - 9 AZR 410/97 - Rn. 13 mw

N, Juris). Randnummer 39 Die Berufungskammer legt der Bemessung des infolge des Annahmeverzugs entgangenen Verdienstes die vier Monate von Januar bis April 2012 zu Grunde. Der Kläger hat in dieser Zeit insgesamt € 6.629,81 erzielt, so dass sich ein Durchschnitt von € 1.657,45 errechnet. Randnummer 40 Die Auffassung der Beklagten der Schätzung sei die in der Gehaltsabrechnung 06.2012 ausgewiesene Halbjahres-Bruttosumme von € 8.918,18 zu Grunde zu legen, so dass sich der Provisionsausfall im Juni 2012 auf € 1.486,36 belaufe, geht fehl. In die Schätzung des entgangenen Verdienstes für Juni 2012 kann nicht die Abrechnung für den Monat Juni 2012 einbezogen werden, in dem der Kläger wegen Annahmeverzugs der Beklagten lediglich einen provisionspflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Randnummer 41 Die Berufungskammer teilt nicht die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Schätzung der Dreimonatszeitraum vom Februar bis April 2012 (€ 5.199,54 ./. 3 = € 1.733,18) zu Grunde zu legen ist. Aus dem Umfang der vom Kläger in den ersten vier Monate des Jahres 2012 erzielten Provisionen, in denen das Arbeitsverhältnis noch nicht durch den Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 belastet war, lässt sich die Provisionsentwicklung realistisch einschätzen. Randnummer 42 1.

  1. Dem Kläger stehen die beanspruchten Prozesszinsen aus dem zuerkannten Betrag iHv. € 1.657,45 gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Sie sind erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klageerweiterung folgt. Die Klageerweiterung vom 07.08.2012 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.08.2012 zugestellt worden, so dass der Zinsanspruch ab 11.08.2012 besteht. Randnummer 43 1.
  2. Ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 (Az. 00/000/00000 -X/0- 000/00 F) ein Teil des Nettobetrages aus € 1.657,45 brutto der Pfändung unterworfen ist, ist von der Berufungskammer nicht zu ermitteln. Zu diesen Ermittlungen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - NZA 2003, 802). Randnummer 44 Die hypothetischen Brutto-Netto-Berechnungen, die der Kläger angestellt hat, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. So hat die Beklagte keine Korrekturabrechnung für Juni 2012 oder eine „Probeberechnung“ anzufertigen, um den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dies schon deshalb, weil im Steuerrecht das „Zuflussprinzip“ gilt, das besagt, dass Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr der Zahlung zu versteuern sind. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es sich - wie hier - um eine

zahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Im Zweifel ist die Lohnsteuer für den

zahlungsbetrag

Steuerklasse VI zu ermitteln. Randnummer 45

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Bonus für das F.-Projekt in K. iHv. € 500,00 brutto. Randnummer 46 Die Beklagte hat an den Kläger ausweislich der Abrechnung 06.2012 (Bl. 50 d.A.) einen Bonus iHv. € 675,00 gezahlt. Dem Kläger ist auch zweitinstanzlich nicht gelungen, darzulegen, dass er von der Beklagten einen zweiten Bonus iHv. € 500,00 beanspruchen kann. Randnummer 47 Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst behauptet, er könne den eingeklagten Bonus wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. Er hat im Schriftsatz vom 07.08.2012 vorgetragen, die Beklagte habe „sämtlichen Mitarbeitern“ einen Bonus iHv. € 500,00 gezahlt, im Schriftsatz vom 28.09.2012 nannte er sogar einen Betrag von € 1.500,
  2. Im Schriftsatz vom 12.10.2012 behauptete der Kläger dann, die Beklagte habe an alle 17 bis 18 Mitarbeiter, die sie beim F.-Projekt in K. eingesetzt habe, einen Bonus von € 500,00 gezahlt. Da sie nur ihn ausgenommen habe, sei das Gleichbehandlungsgebot eindeutig nicht eingehalten. Im Schriftsatz vom 04.01.2013 berief er sich schließlich auf eine „Gesamtzusage der Beklagten in Form der Auszahlung“ bzw. einen „Anspruch auf Gleichbehandlung“. Randnummer 48 Zweitinstanzlich behauptet der Kläger nunmehr, am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto. Hierbei habe die Firma R. die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden. Randnummer 49 Zweitinstanzlich hält der Kläger seine erstinstanzliche Behauptung, alle Mitarbeiter des F.-Projekts hätten - mit seiner Ausnahme - einen Bonus von € 500,00 erhalten, nicht mehr aufrecht. Auch auf eine Gesamtzusage „in Form der Auszahlung“ beruft er sich nicht mehr. Die Beklagte hat wohl an keinen Mitarbeiter des F.-Projekts einen Bonus von € 500,00 gezahlt, wie einer Randbemerkung des Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen war. Das bedarf in tatsächlicher Hinsicht keiner Aufklärung, denn der Kläger hat den Streitgegenstand ausgewechselt. Randnummer 50 Auch über die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers: „Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto“ ist kein Beweis zu erheben. Das Beweisangebot auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung ist auf eine unzulässige Ausforschung angelegt. Es ist schon unklar, wer anlässlich des Treffens in Memmingen den anwesenden Mitarbeitern das Angebot auf einen Bonus von € 500,00 unterbreitet haben soll, der Inhaber der Beklagten oder - wie es in der Berufungsverhandlung anklang - der Mitarbeiter der Firma R., T. H., den der Kläger nicht als Zeuge benannt hat. Versprechungen von Mitarbeitern des Auftraggebers können die Beklagte rechtlich nicht verpflichten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche konkreten Bonusbedingungen festgelegt worden sein sollen und ob diese auch eingetreten ist. Randnummer 51
  3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 675,00 brutto. Randnummer 52 Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts mit diesem Geldbetrag nicht befassen. Daraus folgt jedoch kein Zahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hätte den Klageantrag auf Zahlung des Teilbetrags von € 675,00 als unzulässig abweisen müssen. Randnummer 53 Der Kläger hat diesen Teilbetrag ohne jede Begründung verlangt. Das Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unzulässigkeit der Klage. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Zulässigkeit der Klageerhebung ist mithin die Angabe der Tatsachen erforderlich, aus denen der Kläger die behauptete Rechtsfolge ableitet. Erst die Frage, ob diese Tatsachen objektiv ausreichen und geeignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, betrifft die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. Entscheidend für das Erfordernis der bestimmten Angabe des Klagegrundes ist vor allem das Bedürfnis

Klarstellung des Streitgegenstandes und damit vor allem des Umfanges der Rechtskraft. Eine ohne jeden konkreten Tatsachenvortrag erhobene Klage ist daher nicht unbegründet, sondern unzulässig (Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 253 Rn. 10). Randnummer 54 Der Kläger machte

mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schrift-satz vom 05.12.2012 mit seinem Klageantrag zu 1) zuletzt eine Bruttoforderung von € 3.055,48 geltend, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzte: Randnummer 55 € 147,30 restliche Vergütung für Mai 2012 € 1.733,18 Annahmeverzugslohn für Juni 2012 € 500,00 Bonus für F.-Projekt € 675,00 Randnummer 56 Eine Begründung für den Klageantrag auf Zahlung von € 675,00 erfolgte auch zweitinstanzlich nicht. Randnummer 57

  1. Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 20 Tage aus 2012 iHv. € 472,60 brutto. Randnummer 58 Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 für 11 Tage zu Unrecht stattgegeben. Demgegenüber ist die Abweisung der Klage iHv. € 212,67 für 9 Tage nicht zu beanstanden. Randnummer 59 4.
  2. Die Beklagte hat dem Kläger im Mai 2012

Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 innerhalb der Kündigungsfrist 9 Tage Urlaub (18.05. bis 31.05.2012) gewährt und ausweislich der Gehaltsabrechnung 05.2012 (Bl. 179 d.A.) Urlaubsentgelt iHv. € 719,82 brutto gezahlt (9 Tage x € 79,98). Der Kläger kann zu diesem Urlaubsentgelt nicht zusätzlich noch einen Betrag iHv. € 212,67 brutto mit der Begründung beanspruchen, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 19.10.2012 seien noch 8 Tage Urlaub aus 2011 abzugelten gewesen. Randnummer 60 Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich der zweitinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnung 07.2012 (Bl. 319 d.A.) im Juli 2012 Urlaubsentgelt für 3 Tage iHv. € 177,54 brutto gezahlt (3 Tage x € 59,18), so dass bei seinem Ausscheiden am 19.10.2012 nicht mehr 11, sondern nur noch 8 Tage Urlaub aus 2012 abzugelten waren. Randnummer 61 Der Urlaub aus 2011 war spätestens am 31.03.2012 verfallen.

§ 7Abs. 3 BUrl

G muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Randnummer 62 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die an dem F.-Projekt in K. von März bis Mitte Mai 2012 teilgenommen haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht bis zum 31.03.2012 verfallen würde. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht war deshalb - ebenso wie die Berufungskammer - nicht verpflichtet, dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung beider Parteien

zugehen. Der Beweisantrag ist unzulässig auf Ausforschung gerichtet. Der Kläger hätte sein Vorbringen in konkrete Einzelheiten zergliedern und insbesondere vortragen müssen, wann, wo, bei welcher Gelegenheit, wie im Einzelnen und mit welchem konkreten Inhalt sich der Inhaber der Beklagten zur Übertragung des Urlaubs 2011 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 geäußert haben soll. Damit standen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2012 noch 8 Tage Urlaub aus 2012 zur Abgeltung offen. Randnummer 63 4.2. Der Zahlungsanspruch iHv. € 189,04 brutto (8 Tage x € 23,63) ist jedoch gemäß § 115 SGB X iVm. § 33 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter C. übergangen. Diesen Forderungsübergang konnte das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung am 09.01.2013 nicht berücksichtigen, weil die Beklagte die Überleitungsanzeige des Jobcenters vom 20.09.2012, die ihr ausweislich des Eingangsstempels ihrer Rechtsanwälte spätestens am 26.09.2012 zugegangen ist, erst mit Schriftsatz vom 15.01.2013 vorgelegt hat. Auch der Kläger hat dem Arbeitsgericht den Leistungsbezug verschwiegen. Randnummer 64 Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt iSv. § 115 SGB X.

§ 14

SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dazu gehören Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung (BAG 14.03.2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51 mwN, NZA 2006, 1232). Randnummer 65 Der Kläger hat für die Zeit vom 01.

  1. bis 31.10.2012 vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen. Randnummer 66 Es besteht auch zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung und der Sozialleistung. Ein Anspruchsübergang findet statt, wenn Arbeitsentgelt und Sozialleistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG 26.05.1993 - 5 AZR 405/92 - BAGE 73, 186). Für den Zeitraum vom
  2. bis zum 31.10.2012 hat der Kläger vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen. Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 8 Tage ist daher auf das Jobcenter übergegangen. Randnummer 67 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals den Berechnungsbogen des Jobcenters C. vom 20.09.2012 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, das Jobcenter habe bei der Berechnung der Leistungen für Oktober 2012 ein Erwerbseinkommen von € 650,32 netto berücksichtigt, war dieser Vortrag, den die Beklagte zulässigerweise bestritten hat, verspätet. Er hätte spätestens in der Berufungsbeantwortung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) vorgebracht werden müssen. Der Kläger hat nicht ansatzweise Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, den Berechnungsbogen vom 20.09.2012 rechtzeitig vorzulegen. Randnummer 68 Unabhängig davon fällt auf, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters vom 04.02.2013 für Oktober € 555,88 gezahlt worden ist, während der Berechnungsbogen für Oktober 2012 einen Zahlbetrag von monatlich € 198,68 ausweist, weil eine Aufrechnung erfolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Berufungskammer zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe aufrechenbare Erstattungsforderungen der Sozialleistungsträger aufgrund von Überzahlungen vorliegen. Entscheidend ist, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters für Oktober 2012 € 555,86 ausgezahlt worden sind. Randnummer 69
  3. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.
  4. bis 19.10.2012 gemäß § 611 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von € 333,90 brutto. Randnummer 70 Der Kläger hätte für die Zeit vom 01.
  5. bis zum 19.10.2012 aufgrund des wirksamen Bestreitens der Beklagten im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, welche Arbeitsleistungen er in diesem Zeitraum für die Beklagte erbracht hat. Ein Anspruch auf das vereinbarte Mindestgehalt iHv. € 512,00 monatlich ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages.

dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen (zB. Urlaub oder Krankheit) abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass er in diesem Zeitraum für die Beklagte gearbeitet hat. Randnummer 71 Der Kläger behauptet, aufgrund der „Wirtschaftslage“ und dem „Stand des Unternehmens der Beklagten im Allgemeinen“ habe er im Oktober 2012 keine Verträge abschließen können. Welche Tätigkeiten er überhaupt entfaltet hat, um vom 01.

  1. bis 19.10.2012 Kunden zu akquirieren, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich, die - wie der Kläger - überhaupt keinen Arbeitserfolg erzielen, müssen zumindest vortragen, welche Arbeitsleistung sie erbracht haben. Zwar ist ein Arbeitnehmer nicht zur Erzielung bestimmter Arbeitserfolge verpflichtet, er muss aber seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 24, NZA 2009, 842). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger hat - wie oben unter Ziffer
  2. ausgeführt - im Jahr 2012 durchschnittliche Provisionen iHv. monatlich € 1.647,45 erzielt (

seiner Behauptung sogar von € 1.733,18); er ist unstreitig noch im Oktober 2012 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, wo er wiederum im Direktvertrieb Produkte der D. T. AG auf Provisionsbasis vermittelt. Mit der „allgemeinen Wirtschaftslage“ kann der Kläger seinen „Null-Erfolg“ im Oktober 2012 nicht plausibel begründen. Randnummer 72 Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Oktober 2012 (bis 19.10.2012) gegen die Beklagte zustünde, wäre die Forderung gemäß § 115 SGB X, § 33 SGB II auf das Jobcenter der Stadt C. übergegangen, weil er für diesen Zeitraum Sozialleistungen bezogen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 4.2) Bezug genommen werden. III. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 74 Ein Grund, der

den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.