11,
F. Nr. 7). Randnummer 113 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig: Randnummer 114 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 115 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.). Randnummer 116 Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung. Randnummer 117 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5). Randnummer 118 Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.) Randnummer 119 Neben dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand gegeben ist. Randnummer 120 Denn vermögensrechtliche Straftaten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, wäre insbesondere Diebstahl und Betrug (§§ 242, 263 StGB), sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, selbst die gestohlenen Sachen bzw. der Vermögensschaden beim Arbeitgeber von geringem Wert sind. Randnummer 121 Auch der von der Beklagten als Kündigungsgrund angeführte Spesenbetrug ist grundsätzlich, gerade aber auch bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position und Vertrauensstellung, wie sie der Verkaufsleiter bei der Beklagten inne hatte, Grund für eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG, 02.06.1960, 22.11.1962, AP Nr. 42, 47 zu § 626 BGB). Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten in diesem Zusammenhang berechtigen regelmäßig zur fristlosen Kündigung (vgl. z. B. LAG Niedersachsen 15.06.2004, NZA-RR 2004, 574; LAG Nürnberg 28.03.2003, LAGE § 626 BGB Nr. 149; LAG Niedersachsen 04.06.2004, LAG-Report 2005, 103; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 4, Rz. 1193). Randnummer 122 Der Kläger hat in mehreren Fällen tatsächlich ein Spesenbetrug zum Nachteil der Beklagten begangen. Randnummer 123 Vorliegend hat er den Straftatbestand dadurch erfüllt, dass er die Rechnung für das Doppelzimmer für die Übernachtung mit seiner damaligen Lebensgefährtin am 10.10.2008 im Landgasthof D. in voller Höhe von 80,00 EUR eingereicht hat, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Insoweit hat er den auf seine Lebensgefährtin anfallenden Anteil der Übernachtung zu Unrecht von der Beklagten im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung abgerechnet und auch tatsächlich erhalten. Randnummer 124 Der Kläger hat insoweit zwar vorgetragen, die Abrechnung des Doppelzimmers auch für seine Lebensgefährtin sei bei der Beklagten üblich gewesen. Im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten, dass ein solcher Vorfall niemals bei der Beklagten vorgekommen sei und es ganz im Gegenteil gar nicht gestattet sei, dass Lebenspartner auf Kosten der Beklagten an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen bzw. auf deren Kosten übernachteten, hat der Kläger aber seinen Vortrag nicht näher detailliert gestaltet. Dies wäre aber im Hinblick auf die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von hier in Rede stehenden Rechtfertigungsgründen notwendig gewesen. Folglich kann sich der Kläger auch nicht pauschal auf eine entgegenstehende Abrechnungspraxis bei der Beklagten berufen, zumal unklar bleibt, was damit gemeint sein soll. Beispielsfälle hat der Kläger jedenfalls im erstinstanzlichen Rechtszug nicht angeführt. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg anführen, eine Täuschung der Beklagten habe gar nicht eintreten können, weil diese aufgrund der Teilnehmerliste Kenntnis von der Anwesenheit bzw. Teilnahme seiner damaligen Lebensgefährtin gehabt habe. Denn dies trifft für den hier streitgegenständlichen Vorfall gar nicht zu. Aus der Rechnung über das Doppelzimmer geht nicht hervor, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin dort übernachtet hat. Angaben, ob überhaupt eine zweite Person übernachtet hat, fehlen. Die Beklagte hat dem gegenüber vorgetragen, von der Teilnahme von Frau A. an der Einweihung vom 10.10.2008 keine Kenntnis gehabt zu haben. Aufgrund der vorgelegten Rechnung hat der Kläger damit auf Seiten der Beklagten einen entsprechenden Irrtum über die Berechtigung der gesamten Rechnungssumme hervorgerufen, was aufgrund der sodann erfolgten Überweisung durch die Buchhaltung der Beklagten zu einer Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil und zu einem entsprechenden Schaden geführt hat. Randnummer 125 Die Kammer folgt auch dem Arbeitsgericht auch darin, dass der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Der Kläger hat vorsätzlich und auch in Bereicherungsabsicht gehandelt. Insoweit wird auf Seite 15, 16 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 250, 251 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 126 Nichts anderes gilt für die eingereichten Rechnungen für die Bewirtung von Kunden der Beklagten anlässlich der Geschäftsessen vom 03.11.2008, am 20. und 21.11.2008. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 16 = Bl. 251 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 127 Die Kündigung ist nicht unverhältnismäßig; insbesondere war eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht erforderlich. Randnummer 128 Denn es handelt sich vorliegend um mehrere schwere Pflichtverletzungen, Vermögensdelikte, deren Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Insoweit wird auf Seite 17 (= Bl. 252 d. A.) der angefochten Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 129 Auch die letztlich durchzuführende Interessenabwägung endet zum Nachteil des Klägers. Denn der von ihm begangene Betrug in mehreren Fällen ist im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht hinnehmbar und führte zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist. Randnummer 130 Zwar ist auf der einen Seite zugunsten des Klägers seine Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen; sie ist mit über fünf Jahren allerdings nicht allzu lang. Auf der anderen Seite steht der vorsätzlich begangene, vollendete Betrug in mehreren Fällen als eine schwerwiegende Straftat mit entsprechendem Vermögensnachteil für die Beklagte. Damit ist für die Beklagte in einem besonders wichtigen Bereich im Hinblick auch für die dem Kläger angesichts seiner Arbeitstätigkeit zustehenden Freiräume das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Die Zusammenarbeit mit Angestellten in leitender Funktion setzt aufgrund ihrer besonderen Führungs- und Vorbildfunktion gegenüber den anderen Mitarbeitern ein besonders hohes Maß an Integrität voraus. Es genügt bereits ein einmaliger Vorfall, um die für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensbasis zu zerstören. Im Hinblick auf die Höhe des Vermögensschadens und die Fortsetzung des Fehlverhaltens gleich in mehreren Fällen kann nicht von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Randnummer 131 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von der Beklagten eingehalten worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 18, 19 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 253, 254 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 132 Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Randnummer 133 Die Betriebsratsanhörung war zwar erforderlich, weil der Kläger nicht als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 19 bis 21 = Bl. 254 bis 256 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 134 Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß zur außerordentlichen Kündigung am 27.11.2008 angehört. Dies folgt aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen sowie der vom Arbeitsgericht und schließlich auch vor dem Landesarbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Randnummer 135 Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung, auch der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Personalgespräch verabredeten (vgl. BAG 28.06.2005, NZA 2006, 48), durch den Arbeitgeber anzuhören. Anhörung bedeutet insoweit mehr als bloße Information, jedoch weniger als Beratung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, etwaige Bedenken des Betriebsrats, die dieser rechtzeitig vorträgt, zur Kenntnis zu nehmen, auf sie einzugehen, sie zu erwägen, auf ihre Begründetheit zu überprüfen und ernsthaft in seine Kündigungsüberlegungen einzubeziehen. Insoweit muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers die Kündigungsgründe mitteilen. Damit sind nicht nur die wichtigsten Kündigungsgründe gemeint, vielmehr hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen zu unterrichten, die ihn zu der Kündigung veranlassen (BAG 24.11.1983,
VG 1972 Nr. 54). Denn § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von Gegengründen unter Umständen von seiner Planung, den Arbeitnehmer zu entlassen, abzubringen. Andererseits muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind (BAG 13.05.2004, NZA 2004, 1037). Das ist auch dann der Fall, wenn er kündigungsrechtlich objektiv erhebliche Tatsachen nicht mitteilt, weil er auf sie die Kündigung zunächst nicht stützen will. Denn eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG (BAG 11.12.2003,
VG 2001 Nr. 5). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Arbeitgeber nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände mitteilen muss (subjektive Determinierung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; BAG 15.07.2004,
G Soziale Auswahl Nr. 54; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 4, Rz. 439 ff.). Randnummer 136 Ist die Anhörung des Betriebsrats schließlich aus Gründen fehlerhaft, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, so ist das für die Wirksamkeit der Anhörung und damit die Kündigung grundsätzlich ohne Bedeutung (BAG 14.06.2004, NZA 2004, 1330; 12.03.2009,
26), selbst wenn sie dem Arbeitgeber bekannt sind, es sei denn, dass er sie selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (BAG 24.06.2004, a. a. O.; 06.10.2005, NZA 2006, 990). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach den Umständen weiß, erkennen oder zumindest vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (BAG 24.06.2004, a. a. O., 06.10.2005, a. a. O.). Teilt z. B. der Betriebsratsvorsitzende, obwohl vom Arbeitgeber umfassend informiert, dem Betriebsratgremium vor der Beschlussfassung nicht mit, dass der Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung mehrfach ordnungsgemäß abgemahnt worden ist, ist die Kündigung nicht unwirksam. Denn der Arbeitgeber hat seiner Unterrichtungspflicht durch die Information des Betriebsratsvorsitzenden genügt (LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2002, ARST 2003, 190 Ls.). Zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehört es allerdings, wenn der Betriebsratsvorsitzende oder ein sonstiges Betriebsratsmitglied fristgemäß Stellung nimmt, der Arbeitgeber aber weiß, dass eine Betriebsratssitzung gar nicht stattgefunden hat (BAG 06.10.2005, NZA 2006, 990). Randnummer 137 Vorliegend ist davon auszugehen, dass Herr D. den Anhörungsbogen betreffend die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung des Klägers schriftlich gefertigt, Herr B. diese sodann am Vormittag des 27.11.2008 unterzeichnet hat und des Weiteren, dass der Anhörungsbogen, von wem auch immer, am Vormittag des 27.11.2008 sodann dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn H. übermittelt worden ist. Insoweit wird auf Seite 21 bis 25 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 256 bis 260 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 138 Hinsichtlich des Anspruchs auf Bonuszahlung, Urlaubsabgeltung und deren Berechnung wird auf Seite 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 260 bis 262 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 139 Hinsichtlich der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitigen Karenzentschädigung und den Berechnungen wird auf Seite 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 262 bis 264 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 140 Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 141 Dies gilt zum einen hinsichtlich der Einwendungen gegen den "an sich" zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand. Denn insoweit behauptet der Kläger wiederum lediglich unsubstantiiert, auch andere Mitarbeiter der Beklagten hätten bei entsprechenden Gelegenheiten ihre Ehefrauen/Lebenspartnerinnen mitgenommen. Dass sie die dadurch verursachten Mehrkosten bei der Beklagten abgerechnet haben, trägt er nicht im Einzelnen vor. Auch im weiteren werden keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass eine entsprechende Verfahrensweise bei der Beklagten üblich gewesen sein soll. Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht in diesem Zusammenhang gibt. Randnummer 142 Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Übrigen im Rahmen des § 626 BGB darauf, aus der Sicht des Klägers - verständlicherweise - deutlich zu machen, dass er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Da die Kammer die insofern ausführlich angestellten Überlegungen des Arbeitsgerichts aber voll umfänglich teilt, sind weitere Ausführungen dazu nicht veranlasst. Randnummer 143 Das Berufungsvorbringen ist auch nicht geeignet, vernünftige Zweifel daran zu begründen, dass die notwendige Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll. Zwar hat der Kläger behauptet, es sei bei der Beklagten üblich, das notwendige Anhörungsverfahren im Hinblick auf die jeweiligen Unterlagen nachträglich zu dokumentieren, mit Wissen und Wollen des Betriebsratsvorsitzenden. Die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme begründet für diese - ungewöhnliche - Annahme aber keinerlei vernünftige Anhaltspunkte. Randnummer 144 Der Zeuge D. hat nachvollziehbar ausgesagt, dass er den Anhörungsbogen weisungsgemäß - wie von ihm arbeitsvertraglich geschuldet und auch sonst üblich - gefertigt hat. Der Zeuge B. hat bekundet, dass er diesen Bogen unterzeichnet und - wie auch immer - an den Betriebsratsvorsitzenden weitergeleitet hat, der bestätigt hat, ihn erhalten zu haben. Dass im Rahmen der Beweisaufnahme und des schriftsätzlichen Vorbringens insoweit im Detail Abweichungen aufgetreten sind, ist nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern spricht eher für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, schon im Hinblick auf den Zeitablauf. d. h. den zwischen den streitgegenständlichen Vorfällen und der jeweiligen Zeugeneinvernahme liegenden erheblichen Zeitraum. Randnummer 145 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin A.. Denn selbst wenn der Zeuge B. die von ihr dargestellte Aussage im Rahmen des persönlichen Gesprächs getätigt haben sollte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Anhörung. Denn was immer der Zeuge im Einzelnen auch gemeint haben sollte, ergibt sich daraus keineswegs zwingend der Schluss, dass er vom Kündigungsvorgang als solchem erst am Tag nach Ausspruch der Kündigung tatsächlich etwas erfahren haben soll. Vielmehr spricht alles dafür, dass er im Falle entsprechende Äußerungen im Rahmen der konkreten Gesprächssituation unter Umstände eine gewisse Schutzdistanz zwischen sich als Person und der Beklagten als Arbeitgeber, die die Kündigung erklärt hatte, aufbauen wollte, dass ihm die Gesamtsituation letztlich unangenehm war. Denn vernünftige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B. als Personalverantwortlicher die Unterschrift unter den Anhörungsbogen, der an den Betriebsrat gerichtet war, nicht selbst geleistet hat, oder aber diesen Bogen erst im Nachhinein gefertigt haben sollte, bestehen nicht. Randnummer 146 Erst recht ergeben sich aus dem vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Arbeitsrechtsstreits angestrengten Ermittlungsverfahren 8044 Js 24425/10 keine gegenteilige Anhaltspunkte. Randnummer 147 Zwar hat eine vormalige Personalleiterin, Frau B., als Zeugin ausgesagt, es sei allgemeine Praxis bei der Beklagten gewesen, Betriebsratsanhörungen zu fingieren. Eigene Kenntnisse insoweit konnte sie aber nur für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten bekunden. Dies war zum einen ein Zeitraum lange vor der streitgegenständlichen Kündigung, d. h. die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden. Zum anderen bezog sich die von ihr behauptete Praxis nicht auf die Tätigkeit von Herrn B. als Personalleiter und - wohl - ihren Nachfolger. Im Übrigen haben die dort vernommenen Zeugen, durchweg Betriebsratsmitglieder und ehemalige Betriebsratsmitglieder, im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass es in der Belegschaft bzw. Teilen der Belegschaft massive Beschwerden über das Verhalten des Klägers im Betrieb der Beklagten gab, die an den Betriebsrat als Gremium herangetragen wurden. Dabei ging es insbesondere um das Verhalten des Klägers bezogen auf seine jetzige Ehefrau im Betrieb, aber auch das Gebaren im Hinblick auf Spesenabrechnungen. Letzteres war offensichtlich deshalb von Belang, weil die Arbeitnehmer der Beklagten im gleichen Zeitraum aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation erhebliche Anstrengungen mittragen mussten, um den Bestand der Arbeitsverhältnisse letztlich nicht zu gefährden. Dieses Verhalten des Klägers war, so die Zeugen unisono, Gegenstand einer ganzen Reihe von Betriebsratssitzungen, was letztlich zu dem Ergebnis führte, dass der Betriebsrat als Gremium mit einer etwaigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Prozessparteien nicht nur einverstanden war, sondern diese sogar ausdrücklich wünschte. Vor diesem Hintergrund ist es besonders fern liegend, davon auszugehen, dass die Beklagte irgendeine Veranlassung gehabt haben könnte, ein fehlerhaftes Beteiligungsverfahren gemäß § 102 BetrVG durchzuführen, da sie ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der Betriebsrat ohne größere Diskussion und insbesondere ohne Vorbehalte der Kündigung zustimmen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht Koblenz letztlich durch Beschluss vom 18.07.2011 den Antrag des Klägers, gegen Herrn H. und Herrn B. die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, als unzulässig verworfen hat, nachdem zuvor die Staatsanwaltschaft T-Stadt mit Bescheid vom 08.03.2011 das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. In Bezug auf beide Beschuldigte wurde jeweils der hinreichende Tatverdacht einer falschen uneidlichen Aussage (vor dem Arbeitsgericht) verneint. Randnummer 148 Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin geltend gemachten (höheren) Zahlungsansprüche werden zum einen weder neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die eine abweichen Beurteilung rechtfertigen könnten. Zum anderen fehlt es auch an nachvollziehbaren rechtlichen Argumenten, die eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigen könnten. Randnummer 149 Dem gegenüber hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Randnummer 150 Denn entgegen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgericht ist der ausgeurteilte Karenzentschädigungsbetrag ein Brutto-, und nicht ein Nettobetrag. Zum einen hat der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug ausweislich des Klageantrags und auch der dazugehörigen Klagebegründung eine Nettoverurteilung gar nicht geltend gemacht; zum anderen enthält sein Vorbringen in beiden Rechtszügen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, warum die Karenzentschädigung ausnahmsweise in seinem Fall als Nettoleistung geschuldet sein könnte. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren lediglich darauf hingewiesen hat, der von der Beklagten gezahlte Betrag berücksichtige im Rahmen einer unrichtigen Berechnung das Arbeitslosengeld, führt dies zu keiner Abänderung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der ausgeurteilte Betrag weder dem Grunde noch der Höhe nach mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzt. Randnummer 151 Auch das weitere Vorbringen des Klägers im aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts eröffneten weiteren Berufungsverfahrens rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 152 Zwar hat der Kläger im Hinblick auf den wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zutreffend darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht auf Heimlichkeit angelegt war. Das BAG (21.06.2012 - 2 AZR 153/11) hat insoweit angenommen, dass es für den Grad des Verschuldens und die Möglichkeit einer Wiederherstellung des Vertrauens objektiv einen Unterschied macht, ob es sich bei einer Pflichtverletzung um ein Verhalten handelt, dass insgesamt auf Heimlichkeit angelegt ist oder nicht (siehe auch BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09). Randnummer 153 Daraus folgt aber lediglich, dass ein auf Heimlichkeit angelegtes Fehlverhalten in besonderem Maße das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen erschüttert. Ist das Verhalten dagegen, wie vorliegend, nicht auf besondere Heimlichkeit angelegt, so folgt daraus keineswegs, dass das Fehlverhalten dann in einem milderen Licht zu bewerten ist. Es handelt sich vielmehr um ein "normales" Fehlverhalten, dass die Kammer entsprechend gewürdigt hat. Dabei hat die Kammer nicht einmal zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, dass sein Verhalten im Hinblick auf die vorgelegten Abrechnungen in besonderem Maße geschickt und für ihn letztlich wenig risikobehaftet war. Denn wenn bei der Bearbeitung der Abrechnungen im Betrieb der Beklagten aufgefallen wäre, dass er auch die für seine Lebensgefährtin angefallenen Kosten abgerechnet hatte, wäre es ihm, ohne größere Nachteile befürchten zu müssen, möglich gewesen, sich darauf zu berufen, einem Irrtum unterlegen zu sein und die vorgelegten Abrechnungen insoweit zu korrigieren bzw. eine Klärung mit seinem Vorgesetzten herbeizuführen, ohne um den Bestand des Arbeitsverhältnisses fürchten zu müssen. Von daher sieht die Kammer keine Veranlassung, von der durchgeführten und dargestellten Interessenabwägung abzuweichen. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm nach wie vor bestrittene ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG moniert, die Kammer habe die Aussage des Zeugen B. nicht zutreffend gewürdigt, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer hat in den Urteilsgründen zusammengefasst wiedergegeben, wie sie die Aussage des Zeugen verstanden hat. Wenn dies mit einer subjektiven Einschätzung nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung verbunden ist, darf dies als Ergebnis der Beweisaufnahme so auch dargestellt werden. Abgesehen davon bleibt offen, inwieweit der Gesichtspunkt in irgendeiner Weise entscheidungsrelevant sei könnte. Randnummer 154 Nichts anderes gilt für die weiteren Ausführungen des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 15.10.2012 (S. 4-7 = Bl. 609-612 d. A.). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich auch nicht ansatzweise mit der Entscheidungsbegründung der Kammer insoweit inhaltlich auseinandersetzt. Im Übrigen hat die Kammer auf Antrag des Klägers die angetretenen Beweise gewürdigt und dies inhaltlich begründet. Warum nunmehr Zeugen vernommen werden sollen, insbesondere zu welchen Tatsachen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme und deren ausführlicher Würdigung genügt es jedenfalls nicht, zu beantragen, "zur Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung am 27.11.2008", Zeugen zu laden. Randnummer 155 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern. Randnummer 156 Die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO. Randnummer 157 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.