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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat 10 A 10390/13 Urteil Zur Kürzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten infolge eines Versorgu

Zur Kürzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten infolge eines Versorgungsausgleichs Leitsatz Die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen i.S.d. § 50f BeamtVG führt zu einer geringeren Brutto Versorgung und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich und nicht bei der Berechnung des Kürzungsbetrages gemäß § 57 BeamtVG zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom

  1. Juli 2008 XII ZB 80/06 sowie vom
  2. September 2008 XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06). (Rn.22) (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz,
  3. November 2012, 2 K 403/12.KO, Urteil Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
  4. November 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Kürzung seiner Versorgungsbezüge infolge eines Versorgungsausgleichs. Randnummer 2 Die Ehe des … 1944 geborenen Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom
  5. April 1992 geschieden. Dabei wurden im Versorgungsausgleich zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 696,65 DM (= 356,19 €) begründet. Mit Ablauf des
  6. Juli 1989 trat der Kläger in den Ruhestand. Auf seinen Antrag wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau gemäß § 5 Abs. 1 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz ausgesetzt. Randnummer 3 Aufgrund der Mitteilung des Klägers, dass seine geschiedene Ehefrau im April 2012 das
  7. Lebensjahr vollenden und deshalb rentenbezugsberechtigt sein werde, kürzte der Beklagte mit Bescheid vom
  8. Dezember 2011 das Ruhegehalt des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs ab dem
  9. April
  10. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, seine geschiedene Ehefrau werde erst zum
  11. Mai 2012 eine Rente beziehe, wurde der o.g. Bescheid durch Bescheid vom
  12. Januar 2012 dahingehend abgeändert, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab
  13. Mai 2012 erfolge. Mit weiterem Bescheid vom
  14. Februar 2012 wurde die dem Bescheid vom
  15. Dezember 2011 übersandte Berechnung des aktuellen Kürzungsbetrages wegen Fehlerhaftigkeit aufgehoben und durch eine Neuberechnung ersetzt. Der sich hieraus ergebende Kürzungsbetrag beläuft sich auf 491,71 €. Durch Änderungsbescheid vom
  16. Mai 2012 ordnete der Beklagte schließlich die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem
  17. Juni 2012 an, da sich aus dem Rentenbescheid der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Rentenbezug erst ab
  18. Juni 2012 ergab. Randnummer 4 Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, der Berechnung des Versorgungsausgleichs könne nicht die Besoldungsgruppe A 8 BBesG zugrunde gelegt werden, weil er erst nach seiner Scheidung in ein solches Amt befördert worden sei. Entsprechendes gelte für den Familienzuschlag, weil ihm dieser allein aufgrund seiner Wiederverheiratung zustehe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f BeamtVG berücksichtigt worden sei. Randnummer 5 Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs am
  19. Mai 2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Randnummer 6 Er hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom
  20. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  21. Januar und
  22. Februar 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. April 2012 aufzuheben, soweit die Berechnung des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erfolgte. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG aus dem durch das Familiengericht festgesetzten Ausgleichsbetrag errechne. Für die Zeit bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand sei der Ausgleichsbetrag zunächst gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG von 356,01 € auf 416,89 € zu erhöhen gewesen. Anschließend erhöhe oder vermindere sich der Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG jeweils in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften erhöhe oder vermindere. Dabei seien nur die Änderungen maßgebend, die auf Maßnahmen zur Anpassung der Versorgungsbezüge an die Entwicklung der Besoldung beruhten. Deshalb sei der Abzugsbetrag nach § 50f BeamtVG bei der Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nicht einzubeziehen gewesen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Abzugsbetrag für Pflegeleistungen im Sinne des § 50f BeamtVG stelle eine Minderung der Versorgungsbezüge dar und sei als solcher in die Anpassungsberechnung des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Der bundeseinheitliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung, der in § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt worden sei und auf den nunmehr auch § 50f BeamtVG verweise, sei zunächst durch § 4a Bundessonderzahlungsgesetz – BSZG - auf Ruhestandsbeamte übertragen worden. Da in der Auskunft vom
  24. August 1991 über die dem Kläger zustehende Versorgung ein anteiliger Betrag der jährlichen Sonderzuwendung – ein Zwölftel – enthalten gewesen sei, sei davon auszugehen, dass auch die Sonderzuwendung in den vom Familiengericht festgesetzten Betrag eingeflossen sei. Entsprechendes gelte auch nach der Integrierung der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt zum
  25. Juli
  26. Wäre die Verminderung der Sonderzahlung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts vorgesehen gewesen, hätte sie mithin von vornherein Berücksichtigung gefunden. Spätere Änderungen seien nun aber im Rahmen des § 57 Abs. 2 BeamtVG zu beachten, zumal es sich bei dem Abzug für Pflegeleistungen im Sinne des § 50f BeamtVG nicht um eine individuelle Änderung, sondern um eine Verminderung des Ruhegehalts handele, welche die Allgemeinheit der Versorgungsempfänger treffe. Randnummer 12 Die hiergegen vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Kürzungsbetrag nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nur infolge von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die allgemeine Entwicklung der Besoldung zu ändern sei. Der Abzug nach § 50f BeamtVG stelle keine solche Anpassung im Sinne der §§ 70ff BeamtVG dar. Er sei ausschließlich bei den Versorgungsbezügen vorzunehmen. Der Abzugsbetrag errechne sich prozentual aus den jeweiligen Bruttozahlungen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften und sei dann von der verbleibenden Bruttoversorgung abzuziehen. Somit handele es sich um eine individuelle Minderung der zu zahlenden Versorgungsbezüge. Im Übrigen müsse der Abzug nach der familiengerichtlichen Rechtsprechung zu § 4a BSZG, der durch § 50f BeamtVG ersetzt worden sei, im Versorgungsausgleich vorgenommen werden. Da der Abzug bei der im August 1991 erteilten Auskunft über die Versorgungsanwartschaften des Klägers noch nicht habe berücksichtigt werden können, müsse er nachträglich vom Familiengericht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG – anrechnet werden. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt er vor, der hier streitige Abzug nach § 50f BeamtVG stelle eine nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Versorgungsminderung dar. Die in § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG geregelte Dynamisierung des Kürzungsbetrages erfasse grundsätzlich jede Anpassung der Versorgung. Dabei sei die durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete Anwartschaft nur um die Anpassungsfaktoren zu erhöhen oder zu verringern, die nicht bereits im Rahmen der familiengerichtlichen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Dies sei beim Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f BeamtVG der Fall gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts am
  27. April 1992 noch nicht vorgesehen gewesen sei und deshalb im Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung habe finden können. Zudem sei seine Beachtung bei Änderungen des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG durch § 225 Abs. 2 FamFG nicht ausgeschlossen worden. Schließlich handele es sich bei dem Minderungsbetrag nach § 50f BeamtVG nicht um eine individuelle Minderung, sondern um eine solche, welche die Allgemeinheit der Versorgungsempfänger treffe. Randnummer 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid des Beklagten vom
  28. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  29. Januar und
  30. Februar 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  31. April 2012 nicht aufheben dürfen, weil sie rechtmäßig sind. Randnummer 21 Der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden berechnete Kürzungsbetrag findet seine Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Betrag belief sich nach dem Urteil des Familiengerichts Koblenz vom
  32. April 1992 auf 696,65 DM = 356,19 €. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erhöht oder vermindert sich der Monatsbetrag um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Dementsprechend hat sich der Monatsbetrag im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausweislich der auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Berechnung des Beklagten bis zum Tag vor Beginn des Ruhestands des Klägers am
  33. Juli 1998 auf 416,89 € erhöht. Dieser Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Insoweit hat der Beklagte einen Erhöhungssatz von 17,95 % ermittelt, sodass sich ein Kürzungsbetrag von 491,71 € ergab, der entgegen der Auffassung des Klägers nicht weiter herabzusetzen war. Denn der vom ihm im Berufungsverfahren allein aufrechterhaltene Einwand, der Abzug für Pflegeleistungen im Sinne des § 50f BeamtVG müsse gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu einer Verminderung des Kürzungsbetrages führen, greift nicht durch. Beim Abzug für Pflegeleistungen handelt es sich nämlich nicht um eine Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Randnummer 22 Der Begriff der „Anpassung der Versorgungsbezüge“ wird nicht nur in § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, sondern auch in der Überschrift des XI. Abschnittes des Beamtenversorgungsgesetzes verwandt. Gemeint sind in den in diesem Abschnitt enthaltenen §§ 70f BeamtVG solche Anpassungen der Versorgungsbezüge, welche auf allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge der aktiven Beamten und Richter nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz beruhen. Somit ergibt bereits der Gesetzeswortlaut, dass § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nur die Versorgungsanpassungen erfasst, welche der allgemeinen Besoldungsentwicklung folgen. Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll allein eine Dynamisierung des Kürzungsbetrages bewirken, für welche die Veränderungen des Ruhegehalts maßgebend sind, die auf Maßnahmen beruhen, welche zur Anpassung der Versorgungsbezüge an die Entwicklung der Besoldung erfolgen (vgl. Schmalhofer/Leikauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 57 Rn. 237, Oktober 2008; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 57 BeamtVG, Rn. 224, März 2013). Um eine solche Anpassung der Versorgung an die allgemeine Besoldungsentwicklung handelt es sich jedoch bei dem Abzug für Pflegeleistungen im Sinne des § 50f BeamtVG nicht. Vielmehr dient diese Regelung, die erstmals in § 4a des Bundessonderzahlungsgesetz – BSZG – enthalten war, allein der Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung auf die im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger. Damit tragen auch diese den gleichen Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung wie die Rentner. Dieser Anteil vermindert alleine die Versorgung, steht also in keinerlei Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Besoldung und wird deshalb von § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nicht erfasst. Handelt es sich somit bei dem Abzug für Pflegeleistungen im Sinne von § 50f BeamtVG um eine Verminderung der Bruttobezüge der Versorgungsempfänger und wird er demnach nicht von § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erfasst, kann er nur durch nachträglich Änderung der vom Familiengericht begründeten Anwartschaft gemäß § 225f des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – berücksichtigt werden. Randnummer 23 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Vorläuferregelung des § 50f BeamtVG, nämlich dem § 4a BSZG. Insofern hat der Bundesgerichtshof in mehreren Beschlüssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  34. Juli 2008 - ...II ZB 80/6 - sowie vom
  35. September 2008 - VIII ZB 36/6 - und - ...II ZB 123/6 -) entschieden, dass die Verminderung der Sonderzahlung aufgrund des damaligen § 4a BSZG bei der Ermittlung der Höhe der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Zur Begründung ist beispielhaft im Beschluss vom
  36. September 2008 - XII ZB 36/06 - ausgeführt: Randnummer 24 „Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf diese Versorgung entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom
  37. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122, juris). Randnummer 25 Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, dass bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger – etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung – abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt – über die Beihilfe – vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4a BSZG abzurechnendes – Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1
  38. Halbsatz SGB XI seit dem
  39. April 2004 voll (und nicht – wie bis dahin – nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine über diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444, S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschiede zwischen einer – wie auch immer motivierten – Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) zu Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung – unbeschadet der Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung – nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern – ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge – zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.“ Randnummer 26 Demnach folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als auch aus der auf § 50f BeamtVG zu übertragenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4a BSZG, dass der Abzug für Pflegeleistungen allein im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht nur für die erstmaligen Festsetzung der Anwartschaft durch das Familiengericht, sondern auch im vorliegenden Fall, in dem es um eine nachträgliche Berücksichtigung des § 50f BeamtVG geht. Deshalb hat der Beklagte den Abzug für Pflegeleistungen bei der Berechnung des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu Recht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist der Kläger insoweit auf das Verfahren nach §§ 225f FamFG zu verweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.795,68 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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