Versorgungsausgleich: Addition von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die sog. Bagatellprüfung Orientierungssatz Hinsichtlich der Anrechte bei der Versorgungsanstalt de
§ 47VersAusglG beträgt 73.280,87 Euro (Bl. 107 ff. d.A.). Randnummer 21 bb) Antragsgegnerin: Randnummer 22
(1)Gesetzliche Rentenversicherung: Randnummer 23 Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat die Antragsgegnerin nach der korrigierten Auskunft vom 17.07.2013 (Bl. 139 ff. d.A.) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4752 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7376 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des
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AusglG beträgt 34.349,38 Euro. Randnummer 24 Der Auskunft für die Antragsgegnerin waren dabei nicht lediglich die vorläufigen Durchschnittsentgelte der Jahre 2007 und 2008 zugrunde zu legen. Zwar hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, dass in einem Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt ausgegangen wird, und zwar auch dann, wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde. Begründet wird dies mit praktischen Erwägungen. Denn andernfalls müssten die Gerichte in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren stets am Ende des Folgejahres (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einholen. Die Beteiligten müssten aufgrund der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt hinauszögern oder Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen, wenn sie sich aus der Bestimmung des endgültigen Durchschnittsentgelts gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt einen Vorteil erhoffen (vgl. BGH FamRZ 2012, 509). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof aber zugleich ausgeführt, dass nicht nur in Abänderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, sondern auch in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens. Hierzu zählt die Konstellation, dass das Erstverfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt war und nach Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden müssen. Sind zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festgesetzt, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen (vgl. BGH aaO.). Randnummer 25 Vorliegend wurde das Versorgungsausgleichsverfahren im September 2012 wieder aufgenommen. Die endgültigen Durchschnittsentgelte für die Jahre 2007 und 2008 wurden bereits Ende 2008 und Ende 2009 festgesetzt (vgl. BGBl. 2008 I 2336 und BGBl. 2009 I 3846). Der Versorgungsausgleich ist daher hier nun sofort unter Zugrundelegung der endgültigen Durchschnittsentgelte auch für die Monate Januar 2007 bis Februar 2008 durchzuführen. Randnummer 26 Diesen rechtlichen Vorgaben ist die Deutschen Rentenversicherung … nunmehr mit der korrigierten Auskunft vom 17.07.2013 im Ergebnis nachgekommen. Zwar errechnet sie darin die erzielten Entgeltpunkte weiterhin anhand der geringeren vorläufigen Durchschnittsentgelte der Jahre 2007 und 2008. Jedoch kürzt sie zugleich das in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich erzielte Entgelt jeweils fiktiv im Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts zum endgültigen Durchschnittsentgelt (Bl. 138Rs. d.A., 87Rs. d.A., 141Rs. d.A.). Dies führt letztlich zur gleichen Anzahl an Entgeltpunkten wie wenn von vorn herein das endgültige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt worden wäre. Randnummer 27
(2)Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Randnummer 28 Bei der Versorgungsanstalt … hat die Antragsgegnerin im Tarif klassik ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,39 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - mit 13,07 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des
§ 47Vers
AusglG beträgt 4.520,51 Euro. Die interne Teilung ist vorgesehen. Randnummer 29 Ebenfalls bei der Versorgungsanstalt … hat die Antragsgegnerin im Tarif extra ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,64 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - mit 3,21 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des
§ 47VersAusglG beträgt 1.162,37 Euro. Die interne Teilung ist vorgesehen. Randnummer 30
(3)Privater Altersvorsorgevertrag: Randnummer 31 Bei der ...[A] Allgemeinen Lebensversicherungs-AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.951,94 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 975,97 Euro.
- c)Randnummer 32 Im Wege der sog. Bagatellprüfung sind sowohl das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt … im Tarif extra mit einem Kapitalwert von 1.162,37 Euro als auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ...[A] Allgemeinen Lebensversicherungs-AG mit einem Kapitalwert von 975,97 Euro gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
- aa)Randnummer 33 Beide vorgenannten Anrechte überschreiten nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 2.982,00 Euro. Gründe, die trotz der Geringfügigkeit kein Absehen vom Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
- bb)Randnummer 34 Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt ... hat dabei im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG keine Addition zu erfolgen. Randnummer 35 Eine solche Gesamtbetrachtung kommt zwar grundsätzlich hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2012, 468). Voraussetzung hierfür ist indes (u.a.), dass die verschiedenen Versorgungsanrechte auf der Grundlage einer einheitlichen Versorgungszusage erworben werden und im Rentenfall eine einheitliche Leistung gewährt wird. Dass dieser Betrag sich dann aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert nichts. Auch der Arbeitnehmer nämlich wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert (vgl. BGH aaO. und OLG Nürnberg FuR 2011, 345). Randnummer 36 Eine einheitliche Betrachtungsweise kann schließlich ebenfalls erforderlich sein, wenn andernfalls eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Zuordnung steuerlicher Zulagen einzutreten droht (vgl. OLG Saarbrücken NJW-Spezial 2011, 422). Randnummer 37 Wie dem Senat allerdings aus einem anderen Verfahren bekannt ist, unterscheiden sich die hier betroffenen Anrechte in den Tarifen Versorgungsanstalt ... klassik und Versorgungsanstalt ... extra jedoch nicht lediglich in ihrer Finanzierung, sondern, und das ist entscheidend, auch in den Leistungen im Versicherungsfall. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Tarif Versorgungsanstalt ... extra kann der Versicherungsnehmer - anders als in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versorgungsanstalt ... klassik - nach § 3 der Satzung ebenso eine Kapitalauszahlung verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - 13 UF 245/13). Damit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei beiden Anrechten lediglich um Bausteine einer einheitlichen Altersversorgung handelt. Demgemäß sind sie für die Frage, ob vom Ausgleich abzusehen ist, nicht zu addieren (vgl. Senat aaO.).
- cc)Randnummer 38 Da die Differenz zwischen dem Anrecht des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung … und dem Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, kann schließlich dahinstehen, ob es sich insoweit um artgleiche Anrechte handelt (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 2012, 1058 mit Darstellung des streitigen Meinungstands). 4. Randnummer 39 Nach alledem war der Versorgungsausgleich wie tenoriert durchzuführen. Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG i.V.m. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG6.599,99 Euro ((1.833,33 Euro + 1.833,33 Euro) x 3 x 6 x 10 %). Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.