Keine Umsatzsteuerbefreiung für Massageleistungen einer freien Mitarbeiterin Leitsatz
(2008)handle es sich nicht um Nettoumsätze, sondern um Bruttoumsätze, aus denen die USt herauszurechnen sei, nämlich ein Betrag von 1.455,59 € in 2007 und 890,34 € in 2008 (zur Berechnung s. Bl. 37 PA). Randnummer 35 In der Sache erwidert der Beklagte, bloße Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens seien keine Heilbehandlungen im Sinne der Befreiungsvorschrift, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet würden (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 - BFH/NV 2008, 122). Aus diesem Grund seien die Behandlungen der Klägerin nicht vergleichbar mit der Überwachung eines EKG's oder Dokumentation während einer ärztlichen körperlichen Untersuchung. Randnummer 36 In der im Internet aufrufbaren Seite der Klägerin werde der Umfang der angebotenen Leistungen, die der Frau S in Rechnung gestellt worden seien, ausführlich dargelegt. Nach diesen Beschreibungen seien die angebotenen Leistungen eindeutig dem Wellnessbereich zuzuordnen. Ob Frau S in dem Zusammenhang bestätige, Behandlungen nur bei medizinischer Notwendigkeit durchführen zu lassen, spiele dabei keine Rolle. Randnummer 37 Dass ayurvedische Behandlungsmethoden durchaus als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin anzuerkennen seien, werde nicht bestritten. Aber gerade im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens - greife § 4 Nr. 14 UStG nur bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt würden (BFH-Urteil vom 30.01.2008 - XI R 53/06 - BStBI II 2008, 647 und BFH-Beschluss vom 06.06.2008 - XI B 11/08 - BFH/NV 2008, 1547). Randnummer 38 Leistungen, die ohne ärztliche Indikation ausschließlich zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen durchgeführt würden, seien keine Heilbehandlungsleistungen, da sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbesserten und damit keinen unmittelbaren Krankheitsbezug hätten. Aus diesem Grund fielen Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt würden, nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 - BFH/NV, 122). Randnummer 39 Für eine Heilbehandlung wäre hiernach in jedem Einzelfall eine ärztliche Verordnung erforderlich gewesen. Nicht schädlich sei es in dem Zusammenhang, dass die Klägerin ihre Leistungen gegenüber einem Arzt erbracht habe. Randnummer 40 Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbiete, gleichartige und deshalb in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Insofern könne es nicht sein, dass die Leistungen, die die Klägerin im Hotel Waldhaus E in G oder zu Hause auf eigene Rechnung erbringe, dem Regelsteuersatz unterlägen, während die gleichen Leistungen in der Praxis der Frau S steuerfrei sein sollen. Randnummer 41 Darüber hinaus fehle es der Klägerin auch an der erforderlichen Berufsqualifikation. Der Nachweis dieser Qualifikation könne sich aus berufsrechtlichen Regelungen oder aus einer Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen als Sozialversicherungsträger ergeben (BFH-Urteil vom 30.01.2008 - XI R 53/06 - a.a.O.). Dieser Nachweis liege vor, wenn der jeweilige Unternehmer oder seine Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung zugelassen seien (BFH-Urteil vom 23.08.2007 - V R 34/02 - BStBI II 2005, 316). Daran fehle es im Streitfall. Weder die Klägerin noch Frau S seien nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen. Die Bescheinigung der Frau S könne das Erfordernis eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen. Randnummer 42 Sofern die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vortrage, dass der vorliegende Sachverhalt den Anforderungen des BFH-Urteils vom 30.04.2009 - V R 6/07 - a.a.O. entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Die Feststellungen des vorinstanzlichen Finanzgerichts erlaubten keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Leistungen der Klägerin über den für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Heilbehandlungscharakter verfügt hätten. Der Fall sei vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, weil nicht festgestellt worden sei, ob die geleiteten Kurse als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation auf der Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining (§ 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation) beruht und damit von den Krankenkassen im Falle einer ärztlichen Verordnung gefördert hätten werden können. Randnummer 43 In einer Replik führt die Klägerin dazu aus, dass zunächst klargestellt werden müsse, dass es sich bei Ayurveda um eine anerkannte Heilbehandlung handele. Insbesondere werde in der Praxis der Ärztin Frau S nicht die Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, sondern die Therapie von Krankheitsbildern durchgeführt. Die Zeugin S habe in der Email vom 05.04.2011 anschaulich erklärt, wie ein Therapieplan bezüglich einer Ayurveda-Behandlung aussehe. Die Therapie bestehe demnach aus mehreren wahrzunehmenden Behandlungsterminen. Es würden spezielle Massagetechniken angewendet, die zu dem jeweiligen Krankheitsbild passen und zwar speziell nur nach Anweisung des Ayurveda-Arztes. Randnummer 44 Es müsse des Weiteren klargestellt werden, dass es sich bei der Massage durch die Klägerin nicht um die Hauptbehandlung handele. Vielmehr stelle die Massage nur einen Teil der Therapie dar. Da die ayurvedische-Behandlung in den Räumen der Ärztin stattfinde, komme eine ärztliche Verordnung hierfür nicht in Betracht. Die Massage dauere ca. eine Stunde. Die Ärztin sei nicht in der Lage, die Zeit für die Massage höchstpersönlich aufzubringen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (6 K 2763/07 bei juris, dort Rz. 13) komme es auf einen Befähigungsnachweis der Antragstellerin grundsätzlich nicht an, wenn die Heilbehandlungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert würden. Damit werde die berufliche Befähigung schon indiziert. Die Ärztin stelle die Leistungen ihren Privatpatienten in Rechnung und rechne hier gemäß der Gebührenordnung für Ärzte ab. Randnummer 45 Zwar habe der BFH mit Urteil vom 02.09.2010 (V R 47/09) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben. Indes überzeugten die Gründe nicht. Der BFH stelle in diesem Urteil maßgeblich auf die berufliche Qualifikation ab. Zudem sei die Kostentragung durch die gesetzliche Krankenkasse kein Indiz für den Befähigungsnachweis. Randnummer 46 Mit Urteil vom 18.11.2010 habe jedoch der Europäische Gerichtshof (C-156/09) einen ähnlich gelagerten Fall entschieden. Der Fall sei dem hier zu verhandelnden Rechtsfall insofern ähnlich, als die Dienstleistung eines Labors nur den Teil einer therapeutischen Behandlung dargestellt habe. In den Gründen unter Nummer 28 heiße es dort: „Es ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, dass diese Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird.“ Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität erkenne der EuGH ebenfalls nicht. Denn die Einstufung einer Dienstleistung als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sei nur von ihrem eigenen Charakter abhängig, ohne dass die Verfügbarkeit einer pharmazeutischen Alternative erheblich wäre. Letztlich führe der EuGH unter Nummer 23 aus: „Die Auslegung dieser Begriffe (Heilbehandlung) muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Umsatzsteuerbefreiungen verfolgt werden, um den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu entsprechen.“ Daher entspreche es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Artikel 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen. Genau dieses Ergebnis würde die Rechtsansicht der Beklagten darstellen. Nach der
- Richtlinie, Artikel 13 Teil A Buchstabe C, werde der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin als alle Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienten. Der EuGH verweise hier auf das Urteil CopyGene, Randnummer 28." Randnummer 47 Mit Beweisbeschluss des Senats vom
- Mai 2012 bzw. vom
- Dezember 2012 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden zu der Frage, ob die streitbefangenen Massageleistungen der Klägerin in den Streitjahren 2007 und 2008 eigenständige Einzelleistungen darstellen oder in ein Gesamtverfahren mit therapeutischem Zweck im Sinne einer Heilbehandlung (Gegensatz: Wellnessbehandlung) der Praxis der Frau Iris S eingebunden ist. Mit Gutachtenerstellung ist Herr Dr. C.K. vom ...-Krankenhaus (Abteilung Naturheilkunde) beauftragt worden. Randnummer 48 Unter dem
- Mai 2013 hat Herr Dr. K sein Gutachten nebst Anhängen vorgelegt (Bl. 90 – 108 PA). Randnummer 49 Die Beteiligten haben zu den gutachterlichen Ausführungen Stellung genommen und halten an ihren jeweiligen Anträgen und den entsprechenden Begründungen fest. Randnummer 50 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine weitere Bestätigung der Frau S vom
- Juli 2013 betreffend ihre „Ausbildung zur Ayurveda-Massagetherapeutin“ vorgelegt. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Steuerfreiheit des streitbefangenen Umsatzes verneint. I. Randnummer 52
- Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Randnummer 53 Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom
- Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden", steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen. Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
- April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679; zur erforderlichen Berufsqualifikation s. zuletzt auch BFH-Urteil vom
- Juni 2011 XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806). Randnummer 54 a. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind "ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen (vgl. nur BFH-Urteil vom
- August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214 m.w.N. zur Rspr.). Randnummer 55 Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil vom
- Juli 2005 - V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, BFH/NV 2005, 2142, vom
- März 2005 - V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („wellness“) durchgeführt werden (BFH-Beschluss vom
- September 2007 - V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m.w.N.). Randnummer 56 b. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Heilbehandlung im vorgenannten Sinne muss die entsprechende Befähigung des Unternehmers bzw. Subunternehmers vorliegen. Randnummer 57 Allerdings war fraglich, ob ein solcher Befähigungsnachweis auch im Falle der Einschaltung eines Subunternehmers auf dessen Ebene immer vorliegen muss. Randnummer 58 aa. Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom
- Mai 2009 (6 K 2763/07, EFG 2010, 271) entschieden, dass die von einer Kosmetikerin gegenüber einem (Haut-)Arzt durch die Vornahme von Aknebehandlungen an dessen Patienten erbrachten, pauschal vergüteten Leistungen, welche dieser seinen privat versicherten Patienten gem. GOÄ in Rechnung stellt, als heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei sind, wenn die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dieser Leistungen übernommen hätten, wären sie gegenüber gesetzlich Versicherten erbracht worden. Randnummer 59 bb. Der BFH (Urteil vom
- September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195) hob diese Entscheidung auf mit der Begründung, die Klägerin verfüge nicht über den hierfür erforderlichen Befähigungsnachweis. Randnummer 60 Zwar stehe der Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen nicht bereits entgegen, dass sie ihre Leistungen gegenüber einem Arzt erbrachte. Auch Subunternehmer eines Arztes können diesem gegenüber eine steuerfreie Heilbehandlungsleistung erbringen (EuGH-Urteil vom
- Juni 2006 C-106/05, L. u. P. GmbH, BFH/NV Beilage 2006, 442 Rdnrn. 37 f.; BFH-Urteile vom
- November 2004 V R 44/02, BFHE 208, 80, BStBl II 2005, 190, unter II.1.; vom
- Februar 2007 V R 64/05, BFH/NV 2007, 1203, unter II.1.a, und vom
- März 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.1.b). Dies beruhe darauf, dass es für die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers ankomme, sondern sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden beziehe, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein müsse (BFH-Urteile vom
- Oktober 2004 V R 54/03, BFHE 207, 558, BStBl II 2005, 106, unter 4.; vom
- März 2005 V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669, unter II.1., und vom
- Juli 2005 V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, unter II.1.a). Randnummer 61 Die Klägerin verfüge aber nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis. Die Klägerin gehöre als Kosmetikerin keiner Berufsgruppe an, die zur Behandlung von Aknepatienten befähigt sei. Insoweit könne zwar nach den Umständen des Einzelfalles auch eine berufsbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausreichen (BFH-Urteil vom
- Januar 2005 V R 99/01, BFH/NV 2005, 1392, unter II.2.c), wobei im Streitfall zu berücksichtigen sei, dass für Kosmetiker mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin -KosmAusbV- (BGBl I 2002, 417) eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestehe. Das Ausbildungsberufsbild nach § 4 KosmAusbV, zu dem insbesondere Beurteilen und Reinigen der Haut, Pflegende Kosmetik und Dekorative Kosmetik gehörten, beziehe sich jedoch nicht spezifisch auf die Behandlung von Aknepatienten und eigne sich daher nicht als Befähigungsnachweis. Die von der Klägerin in einer Chemisch-Pharmazeutischen Fabrik absolvierte Zusatzausbildung in Dermatologie sei gleichfalls kein berufsrechtlicher Befähigungsnachweis für Aknebehandlungen. Schließlich könne die Bescheinigung des Arztes Dr. G das Erfordernis eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen. Randnummer 62 Darüber hinaus sei auch die Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen im Streitfall entgegen dem FG-Urteil kein Indiz für den Befähigungsnachweis. Hieraus könne nicht auf die erforderliche Befähigung der Klägerin geschlossen werden. Denn aus nach dem SGB V einem Arzt für dessen Heilbehandlungsleistungen geschuldeten Zahlungen einer Krankenkasse ergebe sich nicht, dass der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer - hier die Klägerin - über die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme verfüge. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nur insoweit gleichartig sind, als sie für die Behandelten eine gleichwertige Qualität aufweisen. Dies treffe auf Leistungen eines Arztes und einer Kosmetikerin nicht zu. Randnummer 63 cc. Eine im Anschluss daran erfolgte EuGH-Entscheidung (Urteil vom
- November 2010 C-156/09 Verigen Transplantation Service International AG, Slg 2010, I-11733 = UR 2011, 215) ließ Zweifel aufkommen an der generellen Anwendung der BFH-Entscheidung V R 47/09 (aaO) auf alle Subunternehmerfälle. Randnummer 64 Der EuGH entschied im dortigen Klageverfahren, dass sie spezifischen von der Verigen Transplantation Service International AG (VTSI, Subunternehmerin) erbrachten Dienstleistungen zwar nur einen Teil dieses Gesamtverfahrens bildeten. Sie seien jedoch ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil des Verfahrens, dessen einzelne Abschnitte sinnvoller Weise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken unter den Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ i.S.v. Art. 13 Teil A lit. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EW (gemeinschaftsrechtliche Grundlage für § 4 Nr. 14 lit. a UStG) fielen. Eine solche Auslegung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Es sei in dieser Hinsicht nach Auffassung ohne Bedeutung, dass diese Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt werde. Randnummer 65 In der Literatur (Ketteler-Eising, jurisPR-MedizinR 1/2011 Anm. 4) wurde im Anschluss daran die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung des EuGH den Schluss zulassen könne, dass ein Subunternehmer, der in ein Gesamtverfahren mit therapeutischem Zweck eingebunden sei, nicht in allen Fällen über den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis verfügen müsse. Die VTSI sei selbstständiger Unternehmer und wird als „Subunternehmer“ für den Leistungsempfänger (Ärzte oder Kliniken) tätig. Die Leistungen seien offenbar von Laborpersonal erbracht worden, welches nicht über einen entsprechenden arztähnlichen Befähigungsnachweis verfügt habe. Dennoch habe der EuGH im Tenor entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dahin gehend auszulegen sei, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne dieser Bestimmung sei. Randnummer 66 Der erkennende Senat hat im Hinblick darauf mit Beschluss vom
- April 2011 im Eilverfahren 6 V 1070/11 die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt bzw. die Vollziehung aufgehoben. Randnummer 67 dd. Im Verfahren der VTSI entschied sodann der BFH mit Urteil vom
- Juni 2011 (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806) unter Aufhebung der FG-Entscheidung und Zurückverweisung, dass noch keine Feststellungen zum Befähigungsnachweis getroffen worden seien. Er führte dazu aus (aaO unter II.2.b): Randnummer 68 „Im Streitfall hat das FG -von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht- noch keine tatsächlichen Feststellungen zu der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 185, 287, BStBl II 1998, 453 zu entscheiden haben, ob danach die Steuerbefreiung zu gewähren ist.“ Randnummer 69 Der BFH geht mithin, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, davon aus, dass der Subunternehmer bzw. die in das Verfahren involvierten Bediensteten des Subunternehmers (weiterhin) den Nachweis der beruflichen Qualifikation – den Befähigungsnachweis – erbringen müssen. Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze, nach denen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL nur steuerfrei sind, wenn sie von Personen erbracht werden, die die hierfür erforderlichen "beruflichen Befähigungsnachweise" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom
- September 2002 C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV 2003, 30, Beilage 1 Rdnr. 27) und damit die erforderlichen "beruflichen Qualifikationen" besitzen, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen (EuGH-Urteil vom
- April 2006 C-443/04 und C-444/04, Solleveld u.a., Slg. 2006, I-3617, BFH/NV 2006, 299, Beilage 3 Rdnr. 37; BFH-Urteil in BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195, unter II.2.). Randnummer 70 Der Nachweis der Qualifikation kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer ergeben - insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom
- April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679) - oder auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des Senats nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat (BFH-Urteil vom
- September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195). Die Kostentragung kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des SGB V und damit aus den §§ 69 ff. SGB V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteil vom
- April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679 m.w.N.; zum Ganzen s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juni 2012 6 K 1911/11 , EFG 2012, 1789 und nach BFH-Urteil vom
- Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880). II. Randnummer 71 Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage nicht zum Erfolg. Randnummer 72
- Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin Randnummer 73 a. An der grundsätzlichen medizinischen Ayurveda-Qualifikation im Sinne einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin besteht kein Zweifel. Ayurveda ist eine traditionelle indische Heilkunst. Wörtlich übersetzt bedeutet Ayurveda Lebensweisheit oder Lebenswissenschaft. Der Begriff stammt aus dem indischen Sanskrit und setzt sich aus den Wörtern Ayus (Leben) und Veda (Wissen) zusammen. Ayurveda ist eine Kombination aus Erfahrungswerten und Philosophie, die sich auf die für menschliche Gesundheit und Krankheit wichtigen physischen, mentalen, emotionalen und spirituellen Aspekte konzentriert. Dadurch hat Ayurveda einen ganzheitlichen Anspruch. Randnummer 74 Die Qualifikation als Heilbehandlung hat auch der Gutachter nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Er führt nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Aspekten zusammenfassend dazu aus: Randnummer 75 „Vor diesem Hintergrund und mit Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung vom
- November 2010 (C-156/09) entspricht ärztlich-therapeutisch praktizierte bzw. ärztlicherseits angeordnete / delegierte Ayurveda-Therapie auf der Basis medizinischer Indikationen vollumfänglich `Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin´, die Leistungen beinhalten, `die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen´. Darüber hinaus hat Ayurveda-Medizin in diesem Sinne a priori nichts mit reinen Wellness-Behandlungen zu tun, die in Hotels, Spas oder Fitnessclubs als `ayurvedisch´ angeboten werden.“ Randnummer 76 Die Ayurveda-Medizin wird seit mehr als 3 Jahrzehnten in Deutschland von Ärzten in Kliniken und Praxen praktiziert mit steigender Nachfrage; sie wird im Inland etwa eingesetzt an mehreren großen Kliniken, darunter auch Universitätskliniken (Nachweise im Gutachten vom
- Mai 2013 unter Ziffer 3 – „Ayurveda als Medizinsystem in Deutschland“ (= Bl. 92 ff. PA). Randnummer 77 b. Die vorgenannten – grundsätzlichen - Feststellungen entheben den erkennenden Senat nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen von Heilbehandlungen im vorliegenden Streitfall konkret festzustellen. Bezogen darauf ist der Gutachter (Seite 15 des Gutachtens = Bl. 103 PA) zu folgender Feststellung gelangt: Randnummer 78 „Vorbehaltlich der Tatsache, dass aus Ermangelung an Patientenakteneinsichtsmöglichkeiten über die Authenzität
(2)den dafür zugrundeliegenden gesamttherapeutischen ayurvedischen (und integrativmedizinischen) Rahmen nur spekuliert werden kann, ist, die gegebenen (und im Grunde unzureichenden Informationen) als Grundlage vorausgesetzt, Folgendes zu sagen: Bei den von Frau S geschilderten medizinischen Sachverhalten und Beispielen handelt es sich zweifelsohne vollumfänglich um komplexe Gesamtverfahren mit therapeutischem Zweck im Sinne einer Heilbehandlung, basierend auf medizinischen Indikationen. Mit Bezug auf den Hauptgegenstand des Gutachtens ist insbesondere zu erwähnen, dass die in diesem Kontext von Frau S angeordneten/delegierten Ayurveda-Massagen von Frau P entsprechend Ayurveda lege artis durchgeführt wurden und auch aus konventioneller Perspektive medizinisch sinnvoll erscheinen. Die geschilderten Ayurveda-Therapiebestandteile wirken insgesamt professionell und zeugen von Expertise im Bereich Ayurveda-Medizin (zumindest von Frau S, im Bezug auf Frau P kann hier nur in diesem Sinne gemutmaßt werden).“ Randnummer 79 Das führt den Gutachter zu folgender Conclusio: Randnummer 80 „Vor dem Hintergrund des hiermit vorliegenden Gutachtens ist deshalb davon auszugehen, dass die streitbefangenen Massageleistungen von Frau P in den Streitjahren 2007 und 2008 nicht eigenständige Einzelleistungen dargestellt haben, sondern in ein Gesamtverfahren mit therapeutischem Zweck im Sinne einer Heilbehandlung der Praxis der Frau S eingebunden waren, wobei vor dem Hintergrund mangelnder Informationen über die medizinischen und berufsausbildungsbezogenen Sachverhalte eine nicht unerhebliche Restunsicherheit verbleibt. Randnummer 81 Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einer abstrakten und von diesem Fall losgelösten Ebene Ayurveda-Massagen als Teil gesamttherapeutischer Strategien und die Ayurveda-Medizin im Allgemeinen, lege artis angewandt und ärztlich durchgeführt, aus medizinischer Sicht grundsätzlich als komplexe Gesamtverfahren mit therapeutischem Zweck im Sinne einer Heilbehandlung zu bewerten sind und sicher nicht als Wellness-Behandlung.“ Randnummer 82 Nach Maßgabe dieser schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen hat der Gutachter letztlich nicht eindeutig feststellen können, ob die streitbefangenen Massageleistungen Heilbehandlungen im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind. Er hat dies unmissverständlich mit dem Hinweis auf die verbleibende „nicht unerhebliche Restunsicherheit“ zum Ausdruck gebracht. Diese Restunsicherheit resultiert u.a. aus mangelnden Informationen „über die medizinischen ... Sachverhalte“. Da die Klägerin selbst keinerlei Angaben gemacht hatte, war die Ärztin hinsichtlich der zu begutachtenden Ayurveda-Tätigkeiten von Seiten des Gutachters gebeten worden, pars pro toto einige anonymisierte kopierte Auszüge aus Krankenakten ihrer Patienten zukommen zu lassen, die von ihr – unter Beteiligung der Klägerin – ayurvedisch (mit-) behandelt worden waren. Solche Auszüge aus Patientenakten wurden von der Ärztin dem Gutachter nicht vorgelegt, stattdessen lediglich Einzelfallbeschreibungen gefertigt. Dies hat dem Gutachter nicht ausgereicht, um die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Heilbehandlung vorbehaltlos mit dem erforderlichen Maß an Überzeugung treffen zu können. Unter Zugrundelegung der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) folgt der Senat diesen Zweifeln. Randnummer 83 Wie der BFH bereits im Urteil vom
- Januar 1988 VIII R 29/87 (BFH/NV 1988, 788) entschieden hat, hat das Gericht Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen; Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen - soweit möglich - auszuräumen. Erforderlichenfalls ist der Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und in der mündlichen Verhandlung zu befragen (s. auch BFH-Beschluss vom
- Juli 2007 IV B 72/06, JurisDok). Vor diesem Hintergrund hat sich für den Senat die Frage gestellt, ob der Gutachter mit einer Ergänzung seines Gutachtens – mit nochmaliger Aufforderung der Klägerin bzw. der Ärztin zur Vorlage anonymisierter Patientenunterlagen – zu beauftragen war. Randnummer 84 Angesichts der bereits erfolgten eindeutigen Aufforderung des Gutachters zur Vorlage anonymisierter Patientenunterlagen (s. 6.
- des Gutachtens, erster Absatz = Bl. 101 PA) hält der Senat eine nochmalige Aufforderung nicht für angezeigt. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst dem Gutachter keine Informationen gegeben hat. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung dazu angehört worden. Sie hat dazu vorgetragen, dass sie damals anlässlich des Telefonats davon ausgegangen sei, dass Frau S die Fragen des Gutachters besser beantworten könne, weil diese Ärztin sei. Randnummer 85
- Nachweis der Qualifikation (Befähigungsnachweis) Randnummer 86 Die Klägerin hat den Nachweis der Qualifikation nicht geführt, den sie als selbständige (Sub-) Unternehmerin zu erbringen hat. Randnummer 87 a. Sie verfügt nicht über einen berufsrechtlichen Befähigungsnachweis. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Bescheinigung der Frau S vom
- November 2011 (Bl. 55 USt-Akte 2008) bzw. vom
- Mai 2010 (Bl. 66 USt-Akte 2007). Dort wird ausgeführt, dass die Klägerin bei ihr im Zeitraum von 2002 bis 2004 eine zweijährige Ausbildung zur Aryuveda-Massage-Therapeutin absolviert habe; zur Ausbildung hätten die Grundlagen und Philosophie des Ayurveda, Grundlagen der Kräuterheilkunde, Ernährungslehre nach Tridoshras, gesunde Lebensführung sowie Untersuchungs- und Massagetechniken gehört. Randnummer 88 Eine solche ärztliche Bescheinigung kann das Erfordernis eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen (zur Bedeutung einer ärztlichen Bescheinigung für den Qualifikationsnachweis s. auch BFH-Urteil vom
- September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die benannte „Ausbildung“ auf der Grundlage berufsrechtlicher Regelungen mit abschließender staatlicher Prüfung stattgefunden hat (s dazu den Beispielsfall der Ausbildung eines Podologen nach dem PodG FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juni 2012 6 K 1911/11 , EFG 2012, 1789 , insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom
- Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV 2013, 880). Randnummer 89 Die vorgenannten Ausführungen gelten in gleicher Weise für die von der Klägerin vorgelegten „Zertifikate“ bzw. Seminar-Teilnahmebescheinigungen (Bl. 42 ff. USt-Akte 2007). Randnummer 90 b. Der Nachweis der Qualifikation ergibt sich auch nicht aus einer „regelmäßigen“ Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen als Sozialversicherungsträger. Randnummer 91 Aryuveda-Massagen sind nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SBG V) aufgenommen; es handelt sich nicht um verordnungsfähige Leistungen (s. Stellungnahme der AOK Rheinland-Pfalz vom
- Juni 2013, Bl. 122 PA). Folgerichtig führt Frau S in einer e-mail vom
- Februar 2013 an den Gutachter (Anhang zum Gutachten = Bl. 107 PA) u.a. aus: „ Viele Patienten kommen auf Empfehlung ihrer Haus- oder Fachärzte. Eine Überweisung für Patienten der gesetzlichen Krankenkassen ist ja leider nicht möglich, wie Sie ja selbst wissen.“ Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die noch im Verwaltungsverfahren vorgetragene Behauptung, es finde eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen statt (vgl. etwa Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom
- Mai 2010, Bl. 10 USt-Akte 2007), unzutreffend ist. Im Klageverfahren hat die Klägerin – nunmehr zutreffend – dargelegt, dass Frau S eine Privatpraxis betreibe und gegenüber ihren Patienten privat nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechne. Die Klägerin selbst hat immer nur mit Frau S abgerechnet. Weder die Klägerin noch ihre Auftraggeberin haben die streitbefangenen Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Randnummer 92 Im Übrigen sind weder Frau S noch die Klägerin zugelassene Leistungserbringer nach § 124 SGB V. Auch ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V ist insoweit nicht geschlossen worden. Randnummer 93 c. Der vergleichende Hinweis der Klägerin auf die Behandlungen von angestelltem Personal in ärztlichen Praxen vermag nicht durchzugreifen. Das Umsatzsteuerrecht knüpft an die Unternehmereigenschaft an, die in § 2 UStG näher geregelt ist. Dass die Klägerin Unternehmerin ist und insoweit gemäß § 1 UStG steuerbare Umsätze erzielt, wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Der Hinweis auf die Arbeitsleistung angestellter Arbeitnehmer, die selbst keine Unternehmer sind, und die Abrechnung dieser Arbeitsleistungen durch den behandelnden Arzt, geht fehl. Es handelt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. III. Randnummer 94 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, nachdem die den Streitfall betreffenden Streitfragen durch EuGH und BFH geklärt sind.