G Soziale Auswahl Nr. 62; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Anwalt für Arbeitsrecht, 10 Aufl. 2013, Kapitel 4 Rndnr. 2404 ff), wenn zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vgl. BAG 21.04.
G Soziale Auswahl Nr. 62 = NZA 2005, 1307) dringende betriebliche Gründe vorliegen, die auf Grund außerbetrieblicher Umstände oder infolge innerbetrieblicher Maßnahmen zu einem Rückgang des Arbeitsanfalls bis hin zum Wegfall des Bedürfnisses für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer in dem Bereich führen, in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist; der betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vgl. BAG 21.04.
G Soziale Auswahl Nr. 62 = NZA 2005, 1307) von allen vergleichbaren Arbeitnehmern der sozial am wenigsten Schutzwürdige ist und auch eine umfassende - allerdings nur ausnahmsweise durchzuführende - Interessenabwägung nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung führt. Randnummer 32 Nach der Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Anwalt für Arbeitsrecht, 10 Aufl. 2013, Kapitel 4 Rndnr. 2536 ff) in § 1 Abs. 3 KSchG ist der Arbeitgeber nicht frei in seiner Entscheidung, welchem der betroffenen Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Seine individuelle Auswahl ist vielmehr in der Weise gesetzlich determiniert, dass sie nach dem Maßstab der geringsten sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgen soll. Die Kündigung soll mithin vorrangig denjenigen Arbeitnehmer treffen, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist. Randnummer 33 Dieses festzustellen dient eine aufzustellende soziale Rangfolge der vom vorausgesetzten Beschäftigungsrückgang betroffenen Arbeitnehmer, die vom Gesetz in der Weise vorgegeben wird, dass sie unter ausreichender Berücksichtigung bestimmter - vier - sozialer Gesichtspunkte zu erfolgen hat. Randnummer 34 Neben der Individualisierungsfunktion der Sozialauswahl, nämlich den infolge dringender betrieblicher Erfordernisse zu kündigenden Arbeitnehmer nahmhaft zu machen, kommt ihr die weitere Funktion zu, die sozial nachrangigen, weil schutzbedürftigen Arbeitnehmer vor einer betriebsbedingten Kündigung zu schützen. Ihre Kündigung ist nämlich sozial ungerechtfertigt, solange ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden ist, der sozial vorrangig, also weniger schutzbedürftig ist als sie selbst es sind (APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 703 ff). Randnummer 35 Die konkret getroffene Sozialauswahl ist grds. auf die ausreichende oder grob fehlerhafte Gewichtung (§ 1 Abs. 3-5 KSchG) der sozialen Kriterien hin zu überprüfen. Es kommt somit auf einen Vergleich zwischen den Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer an, hinsichtlich derer der gekündigte Arbeitnehmer Fehler bei der Sozialauswahl rügt. Allerdings kann eine Fehlbeurteilung nach § 1 Abs. 3 ebenso wie nach § 1 Abs. 4 KSchG durch den Arbeitgeber nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn sie die getroffene Sozialauswahl tatsächlich entscheidungserheblich beeinflusst hat. Denn auch eine Sozialauswahl, die von unzutreffenden Bewertungskriterien ausgeht, kann zu einem richtigen Ergebnis gelangen (BAG 18.10.2006 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 70). Randnummer 36 Welche Auswahlkriterien gem. § 1 Abs. 3 KSchG zu berücksichtigen sind, war wegen des Fehlens eines Kataloges in dieser Vorschrift sowohl vom Grund als auch von der Wertigkeit der jeweiligen Sozialdaten her zunächst nicht nach festen Maßstäben bestimmbar (vgl. APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 703 ff). Inzwischen beschränkt sich das Gesetz ausdrücklich auf vier soziale Gesichtspunkte (Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 4 Rndnr. 2619 ff). Die zu berücksichtigenden sozialen Gesichtspunkten sind nach der gesetzlichen Regelung das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen sowie eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Es ist dabei weder möglich noch angezeigt, dem Arbeitgeber hinsichtlich der Gewichtung der vier Kriterien untereinander abstrakte Vorgaben zu machen; vielmehr steht ihm insoweit aufgrund des Gesetzeswortlauts "ausreichend zu beachten" ein Wertungsspielraum zu (BAG 05.12.2002 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 49; 22.03.2012 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 85 = NZA 2012, 1040; LAG Hamm 21.10.2008 LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 59; s. Rndnr. 2636). Die Auswahlentscheidung muss lediglich sozial vertretbar sein. Dies führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (BAG 22.03.2012 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 85 = NZA 2012, 1040). Der Betriebszugehörigkeit kommt auch gegenüber den anderen beiden Kriterien keine Priorität zu. Maßgeblich sind vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls (BAG 05.12.2002 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 49; a. A. LAG Düsseldorf 25.08.2004 LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 4: Betriebszugehörigkeit ist bevorzugt zu berücksichtigen). Denn die Benennung der maßgeblichen Kriterien in § 1 Abs. 3 KSchG, ihre Aufzählung in alphabetischer Rheinfolge und der Umstand, dass sich weder aus Gesetzeswortlaut noch Entwurfsbegründung ein Vorrang für eines der genannten Kriterien entnehmen lassen, sprechen für deren Gleichwertigkeit und Gleichrang (Fischermeier NZA 1997, 1095). Randnummer 37 Mit dieser Regelung - Beschränkung auf vier Kriterien der Sozialauswahl - soll eine bessere Berechenbarkeit der Zulässigkeit der Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erreicht werden. Randnummer 38 Zu entscheiden ist jeweils, welcher der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer am wenigsten auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes angewiesen ist. Randnummer 39 Gemessen an diesen Kriterien ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass mit Herrn M. bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ein Arbeitnehmer beschäftigt war, der aufgrund der Sozialdaten vorrangig vor dem Kläger hätte gekündigt werden müssen. Denn wenn der Kläger über 20 Jahre älter ist als der Mitarbeiter M., während er verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, während er seit dem 26.06.2010 als Mechaniker im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wurde, war Herr M. zunächst Auszubildender (seit 01.09.2009) und nach dem Sachvortrag der Beklagten erst ab Anfang 2011 als ausgebildeter Mechaniker bei der Beklagten tätig. Von daher kann die Sozialauswahl nur zu Gunsten des Klägers enden. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter M. nur bis zum 31.05.2013 fortgeführt worden ist, führt diese fehlerhafte Sozialauswahl zur Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, für deren Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung abzustellen ist. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 6, 7 = Bl. 83, 84 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 40 Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, soweit es nicht bereits durch die vorstehenden Ausführungen beschieden worden ist. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, sondern macht lediglich deutlich, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht verständlich - mit der ausführlichen Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien durch das Arbeitsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einverstanden ist. Auch Rechtsbehauptungen, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 41 Folglich kann offen bleiben, ob überhaupt ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegend gegeben war und des weiteren, ob die Sozialauswahl auch noch aus anderen Gründen fehlerhaft war. Randnummer 42 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 44 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.