10; 09.06.
35; 07.07.
A § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.
10; 09.06.
35; 07.07.
38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht
A § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Randnummer 54 Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 55 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.6.
35). Randnummer 56 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 57 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 58 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.
A-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen). Randnummer 59 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 60 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.
A/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Randnummer 61 Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grds. (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Randnummer 62 Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a.O . Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes. Randnummer 63 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27). Randnummer 64 Als an sich zur außerordentlichen Kündigung insoweit geeignete Umstände kommen grundsätzlich ohne weiteres vorsätzliche Verstöße des Arbeitnehmers gegen das gesetzlich bestehende Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis ebenso in Betracht wie ein Spesenbetrug, d. h. die vorsätzliche Falschabrechnung vermeintlich betrieblich veranlasster Fahrten und deren Aufwendungen zum Nachteil des Arbeitgebers. Randnummer 65 Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegend nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. Randnummer 66 Dabei ist hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits folgendes zu beachten: Randnummer 67 Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine vollständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann soweit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Randnummer 68 Die Würdigung der von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Kündigungsvorwürfe ist nur möglich, wenn im Einzelnen beurteilt wird, wie sich die arbeitsvertragliche Pflichtensituation des Klägers im Hinblick auf das gesetzliche und vertragliche Wettbewerbsverbot im hier zu entscheidenden Lebenssachverhalt tatsächlich gestaltet hat, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis. Der Kläger hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass er langjährig insoweit auch im Tätigkeitsfeld der Beklagten Arbeiten und Aufträge mit seiner eigenen Firma ausgeführt hat; er hat beispielhaft - wechselseitige - Rechnungen vorgelegt und dargelegt, dass sich das finanzielle Volumen der Geschäftstätigkeit im Laufe von ca. 9 Jahren auf mehr als 70.000,00 € belief. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten; sie hat lediglich ohne nähere Angaben den Sachvortrag des Klägers in Abrede gestellt. Das genügt den hier zu stellenden Anforderungen ersichtlich nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was die Beklagte daran gehindert hat, zu der unstreitig vorhandenen Geschäftsbeziehung zu dem Kläger - neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis - im Einzelnen Stellung zu nehmen. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, um das von ihr als grob wettbewerbswidrig eingestufte Verhalten des Klägers zutreffend würdigen zu können. Insgesamt wirkt der Sachvortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang, obwohl selbst zumindest durch ihren Prokuristen W unmittelbar an allen wesentlichen Geschehensabläufen beteiligt, unverständlich unbeteiligt; er lässt in beiden Rechtszügen jegliche Angaben zu Einzelheiten vermissen. Nachvollziehbare Gründe dafür ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Vor diesem Hintergrund kommen weder die Preisanfrage bei der Firma U V, noch - auch unabhängig davon - der behauptete Schaden am Transporter der Beklagten als an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Umstand in Betracht. Insoweit fehlt jeder konkrete nachvollziehbare Tatsachenvortrag der Beklagten zu den Einzelheiten im Tatsächlichen. Auch ist nicht erkennbar, in welche Höhe, durch welches Verhalten, mit welchem Verschuldungsgrad des Klägers der Beklagten ein Schaden entstanden sein könnte. Schließlich hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich dieser beiden Lebenssachverhalte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Beklagten auch nicht genügt, um die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, die der Kläger bestritten hat, annehmen zu können. Dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten kann nicht entnommen werden, wann sie von den fraglichen Vorfällen Kenntnis erlangt haben will. Randnummer 69 Demgegenüber hat die Beklagte mit der Ausführung des Reparaturauftrages der Firma X im Dezember 2011 einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der an sich geeignet sein kann, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Seite 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 131 bis 133 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 70 Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Vorbringen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, inwieweit ihr insoweit ein Schaden entstanden sein könnte. Auch eine Bezifferung eines etwaigen Schadens ist nicht möglich. Der Kläger hat andererseits lediglich vorgetragen, er habe im wohlverstandenen Interessen der Beklagten gehandelt, weil die Arbeiten für den Kunden unverzüglich hätten ausgefüllt werden müssen. Er bleibt allerdings jeder Erklärung dafür schuldig, warum dies dann in seiner Person als Arbeitnehmer der Beklagten für die Beklagte nicht möglich gewesen sein soll, also insbesondere während der von der Beklagten bezahlten Arbeitszeit. Insofern ist das Vorbringen beider Parteien unpräzise, unvollständig und kaum nachvollziehbar. Immerhin folgt die Kammer dem Arbeitsgericht insoweit, als mit dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten insoweit jedenfalls davon auszugehen ist, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand gegeben ist. Randnummer 71 Demgegenüber kann in den Arbeiten des Klägers beim DRK keine an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand gesehen werden. Randnummer 72 Das folgt zum einen bereits mit dem Arbeitsgericht daraus, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht entnehmen lässt, dass sie die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. Zum anderen lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, was konkret und im Einzelnen dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird. Der Kläger hat dargelegt, dass auf der von ihm erstellten Rechnung die Durchführung der Arbeiten mit dem Freitag angegeben worden ist, während er tatsächlich die Arbeiten samstags durchgeführt haben will. Insoweit bleibt unklar, ob die Beklagte behaupten will, der Kläger habe bereits Freitags tatsächlich gar keine Arbeitsleistungen für sie erbracht, sondern statt dessen eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt und insofern falsch abgerechnet. Ob ihr ein Schaden entstanden ist, lässt sich nicht nachvollziehen; dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte ihrerseits die Tätigkeit des Klägers freitags nicht ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt erhalten hätte. Konkrete Angaben dazu fehlen. Zwar ist es andererseits im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht unproblematisch, wenn der Kläger behauptet, er sei Freitags zunächst nach Hause gefahren, um sodann in der Nacht auf Samstag wiederum loszufahren, um Samstags die Arbeiten beim DRK vorzunehmen. Andererseits ist dies aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Worin genau und in welcher Höhe der Beklagten insoweit durch Falschabrechnung ein Schaden entstanden sein könnte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Zumindest die Höhe eines etwaigen Schadens ist anhand ihrer Angaben nicht feststellbar. Sie trägt weder vor, was tatsächlich an den Kläger für die maßgeblichen Fahrten geleistet worden ist, noch für Arbeitszeiten, und inwieweit insoweit ihr ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Randnummer 73 Folglich verbleibt also als an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand lediglich die Durchführung des Reparaturauftrags der Firma X. Randnummer 74 Insoweit ist aber davon auszugehen, dass eine allein darauf gestützte fristlose Kündigung unverhältnismäßig ist, weil die Beklagte den Kläger zuvor nicht abgemahnt hat. Denn eine außerordentliche Kündigung ist nur als unausweichlich letzte Maßnahme (Ultima Ratio) zulässig. Deshalb müssen alle anderen, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls möglichen und angemessenen milderen Mittel (insbesondere also eine Abmahnung) ausgeschöpft werden, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen (s. § 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB; BAG 09.06.
A § 626 BGB 2002 Nr. 39; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 4 Rndnr. 1372 ff). Randnummer 75 Einer Abmahnung bedarf es bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht. oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.
35; 09.06.
A § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.
35 = NZA 2011, 1027; LAG Berlin-Brandenburg 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff; Schrader NJW 2012, 342 ff; s. LAG Berlin-Brandenburg 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353: Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Randnummer 76 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; eine Abmahnung war folglich nicht entbehrlich. Insoweit folgt die Kammer zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 20 (= Bl. 137 d. A.) Bezug genommen wird. Im Übrigen sind die Besonderheiten des hier konkret zu entscheidenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, insbesondere die nach dem Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen, insbesondere aber der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten im Hinblick auf etwaige Wettbewerbstätigkeiten des Klägers weiterhin unklare Pflichtensituation. Gerade im Hinblick darauf wäre es zwingend geboten gewesen, konkret klarzustellen, wie sich die vertraglichen Beziehungen im Hinblick auf diese tatsächlich bestehende Gemengelage aus der Sicht der Beklagten gestaltet haben. Daran fehlt es. Randnummer 77 Schließlich endet auch die abschließend durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers. Randnummer 78 In jedem Fall, also z. B. auch bei einem Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 17.05.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 90; 13.12.1984 EzA § 626 n. F. Nr. 94; 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; LAG Hamm 02.09.2010 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 28 a; abl. Tschöpe NZA 1985, 588) ist abschließend eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen (BAG 16.12.2004 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 7; 10.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 11; 27.04.2004 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17; LAG Düsseldorf 11.05.2005 NZA-RR 2005, 585), um festzustellen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Denn das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers keine absoluten Kündigungsgründe (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - zumindest vorläufigem - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.
35 = NZA 2011, 1027; 09.06.
A-SD 9/2013, S. 6 LS). Die insoweit zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen (BAG 27.04.2006 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17; 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; 09.06.
35 = NZA 2011, 1027; LAG Rhpf 26.05.2009 NZA-RR 2010, 134). Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 09.06.
35 = NZA 2011, 1027; 07.07.
38 = NZA 2011, 1413). Randnummer 79 Diesen Prüfungsmaßstab hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angewendet; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17 bis 19 (= Bl. 134 bis 136 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 80 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt, soweit es nicht in der Entscheidungsbegründung bereits Berücksichtigung gefunden hat, keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum Einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt zum Anderen für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich deutlich, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht verständlich - die tatsächliche und rechtliche Würdigung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts durch das Arbeitsgericht, der die Kammer weitgehend folgt, nicht teilt. Das Vorbringen der Beklagten ist aber auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert, um die von ihr gewünschten Rückschlüsse auf das wettbewerbswidrige und damit vertragswidrige Verhalten des Klägers zu rechtfertigen. Randnummer 81 Folglich ist die streitgegenständliche außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten rechtsunwirksam. Randnummer 82 Nichts anderes gilt für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten. Insoweit wird hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs und der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1 KSchG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (Seite 21 = Bl. 138 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 83 Auch insoweit ist davon auszugehen, dass es zum Einen an hinreichend konkretem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten zu den von ihr geltend gemachten Kündigungsvorwürfen im Einzelnen fehlt, zum Anderen an einer vorher gebotenen einschlägigen Abmahnung. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, deshalb wird auf Seite 21, 22 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 138, 139 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 84 Mit dem Arbeitsgericht ist letztlich auch davon auszugehen, dass die Widerklage unzulässig und deshalb abzuweisen ist. Randnummer 85 Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 24, 25 = Bl. 141, 142 d. A.) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehaupten, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Nichts anderes gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Randnummer 86 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 88 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.