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OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen 13 UF 352/13 Beschluss Versorgungsausgleich: Rürup-Rente als angemessene Zielversorgung bei der externen Teilu

Obsah (6)§ 2§ 15§ 20§ 10§ 22§ 18

Versorgungsausgleich: Rürup-Rente als angemessene Zielversorgung bei der externen Teilung; Steuerpflicht der Rentenzahlung während der Übergangsphase der Systemumstellung; Aufnahme der Zielversorgung

Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.03.2013 in Ziff. 1 a) hinsichtlich

Anrechts

Antragsgegners bei der ...[B] GmbH (Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer 6…3) dahingehend abgeändert, dass zu Lasten dieses Anrechts im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin in einem bei der …[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) abzuschließenden Vertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene …[A] Rentenversicherung (Basisversorgung) (FA06) mit Stand 01.07.2011 zugrunde liegen, nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 31.01.2011 ein Anrecht in Höhe von 18.565,00 Euro begründet wird. Die ...[B] GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,15 % Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die …[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) unter Angabe

Namens der Antragstellerin, deren Geburtsdatums und mit dem Hinweis „Neuantrag“ auf das Konto Nr. 8…5 bei der ...[C] Bank AG, BLZ…, zu zahlen; b) dahingehend ergänzt, dass der Ausgleich

Anrechts

Antragsgegners bei dem ...[B]-Pensionsfonds a.G. (Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer: 3…9) nicht stattfindet.

  1. Es bleibt bei der Kostenentscheidung
  2. Instanz. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten

Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert

Beschwerdeverfahrens wird auf 5.760,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die am 29.05.1998 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf am 05.02.2011 zugestellten Antrag durch Beschluss 10.06.2011 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und einstweilen ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme

Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein u.a. das in der Ehezeit erworbene Anrecht

Antragsgegners auf Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2), der ...[B] GmbH, mit Beschluss vom 26.03.2013 durch interne Teilung ausgeglichen. Zu einer weiteren Versorgung

Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 3), dem ...[B]-Pensionsfonds a.G., enthält der vorgenannte Beschluss trotz Beteiligung dieses Versorgungsträgers am Verfahren keine Ausführungen. Randnummer 2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3). Die weitere Beteiligte zu 2) rügt die Durchführung der internen anstatt einer - wie bereits erstinstanzlich gefordert - externen Teilung, während die Beteiligte zu 3) eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich

bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Auf Anfrage

Senats hat die Antragstellerin als Zielversorgungsträger die ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) benannt. II. Randnummer 3 Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden führen zur Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Entscheidung. 1. Randnummer 4 Die bei der weiteren Beteiligte zu 2) zugunsten

Antragsgegners bestehende Versorgung war durch externe Teilung auszugleichen. a) Randnummer 5 Nach der nicht angegriffenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) hat der Antragsgegner bei dieser ein Anrecht mit einem ehezeitanteiligen Kapitalwert von 37.130,00 € erlangt. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 18.565,00 €. Der Versorgungsträger hat gemäß § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert; eine entsprechende Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Antragstellerin liegt indes nicht vor. Randnummer 6 Bei der betroffenen Versorgung handelt es sich um eine Betriebsrente in Form einer Direktzusage

Arbeitgebers (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). Folglich ist auf Verlangen

Versorgungsträgers abweichend von dem in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Grenzbetrag die externe Teilung auch dann ohne Zustimmung

Ausgleichsberechtigten durchzuführen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI erreicht, § 17 VersAusglG. Dieser maßgebliche Höchstbetrag belief sich vorliegend auf 66.000,00 €. Damit hat auf Verlangen der weiteren Beteiligten zu 2) die externe Teilung zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). b) Randnummer 7 Der von der Antragstellerin benannte Zielversorgungsträger, die ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung), ist ausweislich

vorgelegten Schreibens der Filialdirektion ...[X] einverstanden (Bl. 135 d.A.). Randnummer 8 Nach den mit Schriftsatz vom 26.08.2013 auf Anforderung

Senats eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene ...[A] Rentenversicherung (Basisversorgung) (FA06) mit Stand 01.07.2011 handelt es sich bei der gewählten Zielversorgung um einen abzuschließenden Basisrentenvertrag i.S.

§ 2Abs. 1 Alt

ZertG (sog. Rürup-Rente). Dieser erfüllt zwar nicht bereits kraft Gesetz nach § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen der § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Vorliegend beinhaltet die gewählte Zielversorgung aber sowohl eine angemessene Versorgung i.S.

§ 15Abs. 2 Vers

AusglG wie auch die Ausgleichszahlung weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu einer schädlichen Verwendung beim Antragsgegner führt.

  1. aa)Randnummer 9 Die Prüfung der Angemessenheit kann sich dabei an den in § 11 Abs. 1 VersAusglG zur internen Teilung angeführten Kriterien orientieren. Allerdings steht der ausgleichsberechtigten Person im Rahmen der externen Teilung ein größerer Gestaltungsspielraum zu. Es muss sich nicht um die optimalste Versorgung handeln; entscheidend ist vielmehr, dass der mit der externen Teilung verfolgte Zweck nicht verfehlt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Gräper 6. Aufl. 2013 § 15 VersAusglG Rn. 5 und Beck'scher Online-Kommentar/Rehbein Stand 01.06.2013 § 15 VersAusglG Rn. 6). Randnummer 10 Nachdem es sich bei einem Basisrentenvertrag um eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge handelt, stellt diese gemäß der sich aus § 15 Abs. 4 VersAusglG ergebenden Wertung grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung dar (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2013, 218 und Bührer FuR 2012, 574).
  2. bb)Randnummer 11 Der im Zuge der externen Teilung vorliegend zu leistende Kapitalbetrag ist gemäß § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei gestellt. Denn die gewählte Zielversorgung führt bei der Antragstellerin nicht zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3
  3. a)
  4. bb)EStG. Randnummer 12 Nach den vorgelegten Versicherungsbedingungen hat die Antragstellerin weder eine Kapitallebensversicherung noch eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 6 ESt

G gewählt. Vielmehr stellt die ausgesuchte Zielversorgung eine reine Leibrentenversicherung dar, die die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Nr. 2 b) aa) ESt

G erfüllt. Denn ausweislich der eingereichten Unterlagen dient sie dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung und sieht nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben der Antragstellerin bezogenen lebenslangen Leibrente vor. Die Rentenzahlung beginnt nicht vor Vollendung

62. Lebensjahres. Zusätzlich kann die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen vorgesehen sein, wobei Hinterbliebene in diesem Sinne lediglich der Ehegatte oder die Kinder (Waisenrente), für die ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, sein können. Damit führt die gewählte Zielversorgung bei der Antragstellerin lediglich zu Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3

  1. a)
  2. aa)EStG und nicht zu gemäß § 15 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 3 Nr. 55b EStG schädlichen nach § 22 Nr. 1 Satz 3
  3. a)
  4. bb)EStG. Randnummer 13 Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3
  5. a)
  6. aa)EStG unterliegen mit Rentenzahlung -im Gegensatz zu solchen nach § 22 Nr. 1 Satz 3
  7. a)
  8. bb)EStG, bei denen lediglich der Ertragsanteil besteuert wird -in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Obwohl der Aufbau der im Versorgungsausgleich extern zu teilenden Direktzusage

Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber mit unversteuerten Beiträgen erfolgt ist (vgl. Schmid/Bührer FamRZ 2010, 1608, 1611), führt die teilweise Auszahlung

Kapitalwerts dieser Versorgung zugunsten der Antragstellerin an die von dieser benannte Zielversorgung jetzt nicht zu einer Steuerpflicht

Antragsgegners. Grund hierfür ist, dass die Antragstellerin aufgrund der Art der hier gewählten Zielversorgung deren Leistungen -grundsätzlich -vollumfänglich im Zuge der späteren Rentenzahlung an sie zu versteuern hat (vgl. Schmid/Bührer aaO., S. 1614 und Ruland FamRZ 2009, 1456, 1459). Damit unterliegt die Antragstellerin demselben Steuerregime wie der Antragsgegner. Denn dieser hätte den abgegebenen Rententeil aus der Direktzusage bei seinem Arbeitgeber später ebenfalls bei Auszahlung, also nachgelagert, voll zu versteuern gehabt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

  1. cc)Randnummer 14 Aufgrund der Systemumstellung hin zur weitgehend nachgelagerten Besteuerung von Altersversorgungseinkünften wird die 1975 geborene Antragstellerin allerdings gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
  2. a)
  3. aa)EStG nicht die volle, sich aus dem im Zuge der externen Teilung eingezahlten Kapitalbetrag ergebende Rente zu versteuern haben. Dennoch unterliegt die später von ihr bezogene Rente insgesamt der Regelung

§ 22Nr. 1 Satz 3 a) aa) ESt

G. Diese fällt also nicht mit dem noch nicht nachgelagert besteuerten Rententeil in die eine Steuerfreiheit der externen Teilung nach § 3 Nr. 55b EStG ausschließenden Regelung

§ 22Nr. 1 Satz 3 a) bb) ESt

G. Denn der Gesetzgeber hat dieses Problem im Zuge

Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz erkannt und in der Übergangsphase aus Vereinfachungsgründen von einer Sonderregelung abgesehen (vgl. BT-Dr. 16/10144 S. 109). dd) Randnummer 15 Schließlich kommt es vorliegend auch nicht zu einer schädlichen Verwendung i.S. der §§ 15 Abs. 3 VersAusglG, 93 EStG. Denn bei der zugunsten

Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber bestehenden und extern auszugleichenden Direktzusage handelt es sich ersichtlich nicht um einen Vertrag nach § 1 AltZertG bzw. § 82 Abs. 2 EStG (sog. Riester-Rente). c) Randnummer 16 Das Anrecht

Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) ist daher nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) auszugleichen. Hierfür ist von der weiteren Beteiligten zu 2) an den Zielversorgungsträger ein Beitrag von 18.565,00 € zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe

dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 5,15% zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 und 2013, 773). Randnummer 17 Eine Benennung der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung bedarf es bei der externen Teilung - im Gegensatz zur Situation bei einer internen Teilung - nicht. Denn die externe Teilung vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung

ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In Bezug auf das auszugleichende Anrecht erschöpft sich nämlich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung in der Anordnung der Teilung und der Festsetzung

Zahlbetrages. Hierdurch wird die künftige Versorgung

Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach

sen Versorgungsordnung begründet (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). Randnummer 18 Da der von der Antragstellerin gewählte Zielversorgungsvertrag noch nicht besteht, hat der Senat allerdings zur Sicherstellung der Einhaltung der in § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG genannten Kriterien den seitens der Antragstellerin gewählten Zielversorgungsvertrag, in welchen die Beitragszahlung zu leisten ist, hier zusätzlich in den Beschlusstenor konkret mit aufgenommen. 2. Randnummer 19 Hinsichtlich der bei dem weiteren Beteiligte zu 3) zugunsten

Antragsgegners bestehenden Versorgung hat ein Versorgungsausgleich hingegen nicht stattzufinden. Der Ausschluss ist im Tenor auch ausdrücklich festzustellen, § 224 Abs. 3 FamFG. Randnummer 20 Bei dem weiteren Beteiligte zu 3), dem ...[B]-Pensionsfonds a.G., hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,7599 Pensionsfondsanteilen erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,38 Pensionsfondsanteilen zu bestimmen. Der hierzu korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.595,89 €. Damit überschreitet er nicht den Grenzwert

§ 18Abs. 3 Vers

AusglG von hier 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird

halb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

  1. Randnummer 21 Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird nach § 50 Abs. 1 Satz 1,
  2. Var. FamGKG festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.