Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.03.2013 in Ziff. 1 a) hinsichtlich
Anrechts
Antragsgegners bei der ...[B] GmbH (Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer 6…3) dahingehend abgeändert, dass zu Lasten dieses Anrechts im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin in einem bei der …[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) abzuschließenden Vertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene …[A] Rentenversicherung (Basisversorgung) (FA06) mit Stand 01.07.2011 zugrunde liegen, nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 31.01.2011 ein Anrecht in Höhe von 18.565,00 Euro begründet wird. Die ...[B] GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,15 % Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die …[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) unter Angabe
Namens der Antragstellerin, deren Geburtsdatums und mit dem Hinweis „Neuantrag“ auf das Konto Nr. 8…5 bei der ...[C] Bank AG, BLZ…, zu zahlen; b) dahingehend ergänzt, dass der Ausgleich
Anrechts
Antragsgegners bei dem ...[B]-Pensionsfonds a.G. (Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer: 3…9) nicht stattfindet.
Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert
Beschwerdeverfahrens wird auf 5.760,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die am 29.05.1998 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf am 05.02.2011 zugestellten Antrag durch Beschluss 10.06.2011 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und einstweilen ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme
Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein u.a. das in der Ehezeit erworbene Anrecht
Antragsgegners auf Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2), der ...[B] GmbH, mit Beschluss vom 26.03.2013 durch interne Teilung ausgeglichen. Zu einer weiteren Versorgung
Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 3), dem ...[B]-Pensionsfonds a.G., enthält der vorgenannte Beschluss trotz Beteiligung dieses Versorgungsträgers am Verfahren keine Ausführungen. Randnummer 2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3). Die weitere Beteiligte zu 2) rügt die Durchführung der internen anstatt einer - wie bereits erstinstanzlich gefordert - externen Teilung, während die Beteiligte zu 3) eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich
bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Auf Anfrage
Senats hat die Antragstellerin als Zielversorgungsträger die ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) benannt. II. Randnummer 3 Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden führen zur Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Entscheidung. 1. Randnummer 4 Die bei der weiteren Beteiligte zu 2) zugunsten
Antragsgegners bestehende Versorgung war durch externe Teilung auszugleichen. a) Randnummer 5 Nach der nicht angegriffenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) hat der Antragsgegner bei dieser ein Anrecht mit einem ehezeitanteiligen Kapitalwert von 37.130,00 € erlangt. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 18.565,00 €. Der Versorgungsträger hat gemäß § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert; eine entsprechende Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Antragstellerin liegt indes nicht vor. Randnummer 6 Bei der betroffenen Versorgung handelt es sich um eine Betriebsrente in Form einer Direktzusage
Arbeitgebers (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). Folglich ist auf Verlangen
Versorgungsträgers abweichend von dem in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Grenzbetrag die externe Teilung auch dann ohne Zustimmung
Ausgleichsberechtigten durchzuführen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI erreicht, § 17 VersAusglG. Dieser maßgebliche Höchstbetrag belief sich vorliegend auf 66.000,00 €. Damit hat auf Verlangen der weiteren Beteiligten zu 2) die externe Teilung zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). b) Randnummer 7 Der von der Antragstellerin benannte Zielversorgungsträger, die ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung), ist ausweislich
vorgelegten Schreibens der Filialdirektion ...[X] einverstanden (Bl. 135 d.A.). Randnummer 8 Nach den mit Schriftsatz vom 26.08.2013 auf Anforderung
Senats eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene ...[A] Rentenversicherung (Basisversorgung) (FA06) mit Stand 01.07.2011 handelt es sich bei der gewählten Zielversorgung um einen abzuschließenden Basisrentenvertrag i.S.
ZertG (sog. Rürup-Rente). Dieser erfüllt zwar nicht bereits kraft Gesetz nach § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen der § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Vorliegend beinhaltet die gewählte Zielversorgung aber sowohl eine angemessene Versorgung i.S.
AusglG wie auch die Ausgleichszahlung weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu einer schädlichen Verwendung beim Antragsgegner führt.
G gewählt. Vielmehr stellt die ausgesuchte Zielversorgung eine reine Leibrentenversicherung dar, die die Voraussetzungen
G erfüllt. Denn ausweislich der eingereichten Unterlagen dient sie dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung und sieht nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben der Antragstellerin bezogenen lebenslangen Leibrente vor. Die Rentenzahlung beginnt nicht vor Vollendung
62. Lebensjahres. Zusätzlich kann die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen vorgesehen sein, wobei Hinterbliebene in diesem Sinne lediglich der Ehegatte oder die Kinder (Waisenrente), für die ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, sein können. Damit führt die gewählte Zielversorgung bei der Antragstellerin lediglich zu Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber mit unversteuerten Beiträgen erfolgt ist (vgl. Schmid/Bührer FamRZ 2010, 1608, 1611), führt die teilweise Auszahlung
Kapitalwerts dieser Versorgung zugunsten der Antragstellerin an die von dieser benannte Zielversorgung jetzt nicht zu einer Steuerpflicht
Antragsgegners. Grund hierfür ist, dass die Antragstellerin aufgrund der Art der hier gewählten Zielversorgung deren Leistungen -grundsätzlich -vollumfänglich im Zuge der späteren Rentenzahlung an sie zu versteuern hat (vgl. Schmid/Bührer aaO., S. 1614 und Ruland FamRZ 2009, 1456, 1459). Damit unterliegt die Antragstellerin demselben Steuerregime wie der Antragsgegner. Denn dieser hätte den abgegebenen Rententeil aus der Direktzusage bei seinem Arbeitgeber später ebenfalls bei Auszahlung, also nachgelagert, voll zu versteuern gehabt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
G. Diese fällt also nicht mit dem noch nicht nachgelagert besteuerten Rententeil in die eine Steuerfreiheit der externen Teilung nach § 3 Nr. 55b EStG ausschließenden Regelung
G. Denn der Gesetzgeber hat dieses Problem im Zuge
Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz erkannt und in der Übergangsphase aus Vereinfachungsgründen von einer Sonderregelung abgesehen (vgl. BT-Dr. 16/10144 S. 109). dd) Randnummer 15 Schließlich kommt es vorliegend auch nicht zu einer schädlichen Verwendung i.S. der §§ 15 Abs. 3 VersAusglG, 93 EStG. Denn bei der zugunsten
Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber bestehenden und extern auszugleichenden Direktzusage handelt es sich ersichtlich nicht um einen Vertrag nach § 1 AltZertG bzw. § 82 Abs. 2 EStG (sog. Riester-Rente). c) Randnummer 16 Das Anrecht
Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) ist daher nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) auszugleichen. Hierfür ist von der weiteren Beteiligten zu 2) an den Zielversorgungsträger ein Beitrag von 18.565,00 € zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe
dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 5,15% zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 und 2013, 773). Randnummer 17 Eine Benennung der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung bedarf es bei der externen Teilung - im Gegensatz zur Situation bei einer internen Teilung - nicht. Denn die externe Teilung vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung
ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In Bezug auf das auszugleichende Anrecht erschöpft sich nämlich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung in der Anordnung der Teilung und der Festsetzung
Zahlbetrages. Hierdurch wird die künftige Versorgung
Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach
sen Versorgungsordnung begründet (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). Randnummer 18 Da der von der Antragstellerin gewählte Zielversorgungsvertrag noch nicht besteht, hat der Senat allerdings zur Sicherstellung der Einhaltung der in § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG genannten Kriterien den seitens der Antragstellerin gewählten Zielversorgungsvertrag, in welchen die Beitragszahlung zu leisten ist, hier zusätzlich in den Beschlusstenor konkret mit aufgenommen. 2. Randnummer 19 Hinsichtlich der bei dem weiteren Beteiligte zu 3) zugunsten
Antragsgegners bestehenden Versorgung hat ein Versorgungsausgleich hingegen nicht stattzufinden. Der Ausschluss ist im Tenor auch ausdrücklich festzustellen, § 224 Abs. 3 FamFG. Randnummer 20 Bei dem weiteren Beteiligte zu 3), dem ...[B]-Pensionsfonds a.G., hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,7599 Pensionsfondsanteilen erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,38 Pensionsfondsanteilen zu bestimmen. Der hierzu korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.595,89 €. Damit überschreitet er nicht den Grenzwert
AusglG von hier 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird
halb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.