Wohnungseigentum: Übergang des Verwalteramts bei Verschmelzung der ursprünglichen Verwaltungsgesellschaft zu einer Tochtergesellschaft; vorsorgliche Kündigung des Verwaltervertrages und Zahlung einer Vergütung an den Verwalter zwecks Klaglosstellung; Anfechtungsbefugnis des abberufenen Verwalters Orientierungssatz
(2)Der Beschluss verstieß auch nicht aus den von den Klägern zu 2. bis 5. innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemachten Gründen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Randnummer 36 Ein Einberufungsmangel im Sinne einer ungenügenden Bezeichnung des Beschlussgegenstandes (§ 23 Abs. 2 WEG) liegt nicht vor. Nach § 23 Abs. 2 WEG setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin, den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (BGH, Urt. v. 13.01.2012, V ZR 129/11, Rz. 9 m.w.N., zit. nach <juris>). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Eine unzureichende Information der Wohnungseigentümer über den Beschlussgegenstand des zu TOP 6 zu fassenden Beschlusses lässt sich mit Blick auf das Einladungsschreiben vom 02.11.2011 mit dem beigefügten Informationsschreiben vom 27.10.2011 mit Sicherheit ausschließen. Im Übrigen verstanden sich die Hintergründe der Beschlussfassung wegen der mehrfach gefassten Abberufungsbeschlüsse und die sich hieran jeweils anschließenden Anfechtungsprozesse für jeden verständigen Wohnungseigentümer auch von selbst. Dass Grund und Höhe der in Aussicht genommenen Zahlung nicht nachvollziehbar sei, trifft daher nicht zu. Randnummer 37 Der Beschluss verletzte nicht deswegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil es an einer Regelung zur Finanzierung des Zahlungsbetrages fehlte. Eine solche würde von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nur dann erfordert, wenn keine ausreichenden Mittel vorhanden gewesen wären, um den Beschluss ohne Beeinträchtigungen der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft durchführen zu können. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer auch mit Blick auf von der Beigeladenen erbrachte Zahlungen über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um den Beschluss aus den Mitteln der WEGs ohne Schwierigkeiten über deren Konten umzusetzen. Dem sind die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht entgegengetreten. Randnummer 38 Der Beschluss verstieß auch nicht deswegen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil nicht hinreichend sicher vom Bestehen eines Vergütungsanspruchs der Fa. G. ausgegangen werden durfte, auf welchen sich „zur Klaglosstellung“ eine Zahlung in Höhe eines Prozentsatzes von 75 % empfehlen könnte. Eine von den Klägern angenommene Unklarheit über das grundsätzliche Bestehen von Vergütungsansprüchen der Fa. G. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin gab es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht. Vielmehr stand, seitdem die gerichtliche Ungültigerklärung der jeweiligen Abberufungsbeschlüsse vom 21.03.2009 und vom 20.02.2010 am 05.10.2011 bzw. am 07.07.2011 in Rechtskraft erwachsen waren, wegen der Gestaltungswirkung dieser Entscheidungen gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG für alle Wohnungseigentümer (vgl. Bärmann- Klein , WEG, aaO, § 48 Rn. 49 m.w.N.; Jennißen- Suilmann , aaO, § 48 Rn. 46) mit hinreichender Sicherheit fest, dass ein Anspruch der Fa. G. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin aus dem ursprünglich geschlossenen Verwaltervertrag gem. §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB iVm § 326 Abs. 2 BGB auf Zahlung des vereinbarten Verwalterentgelts abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitig erzielten oder böswillig nicht erzielten Erwerbs bestand. Der Beschluss ist weiter nicht deswegen zu beanstanden, weil der angenommene Prozentsatz über 75 % des berechneten Vergütungsanspruchs und der dementsprechend auszuzahlende Betrag zu hoch angesetzt seien und noch genauere Berechnungen durchgeführt werden müssten. Vielmehr ist in der Rspr. in vergleichbaren Fällen bislang verbreitet eine pauschale Kostenersparnis von lediglich 20 % angenommen worden (vgl. Jennißen- Jennißen , aaO, § 26 Rn. 187 m.w.N. zur Rspr.), so dass die Größenordnung der in Aussicht genommenen Zahlung jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen ist. Schließlich war es auch ohne Abschluss eines Vergleichs mit Abgeltung weitergehender Ansprüche allein zur Verminderung des Prozessrisikos für den Fall einer Klage auf ausstehende Verwaltervergütung sinnvoll, den im Beschluss genannten Betrag vorsorglich zu bezahlen. Randnummer 39 Nach allem ist der Beschluss von dem den Wohnungseigentümern bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zustehenden Ermessensspielraum gedeckt. Randnummer 40 Soweit die Kläger zu 2. bis 5. schließlich gegen den Beschluss zu TOP 6 geltend gemacht haben, dass sich nach der Beschlussfassung auch die Kläger an der Aufbringung des Betrages beteiligen müssten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Dass sich die Kläger im Ergebnis in der Höhe ihres Miteigentumsanteils an der Aufbringung des zur Klaglosstellung zu zahlenden Betrages beteiligen müssen, steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung aus § 16 Abs. 2 WEG. Auch dann, wenn den Klägern zu 2. bis 5. selbst Ansprüche gegen die Gemeinschaft oder andere Wohnungseigentümer wegen der rechtswidrigen Abberufungen der Fa. G. zustehen sollten, würde das nichts daran ändern, dass die zu TOP 6 beschlossene Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Für eine abweichende Regelung der Kostentragung durch Mehrheitsbeschluss würde es im Übrigen auch an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlen, da § 16 Abs. 3 und 4 WEG hier nicht einschlägig sind. Randnummer 41
- cc)Die zulässigen Anfechtungsklagen der Kläger zu 2. bis 5. gegen die jeweilige Ablehnung des durch die Kläger zu 2. und 3. zu TOP 8 gestellten Beschlussantrages (vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 15.01.2010, V ZR 114/09, Ls. 1, zit. nach <juris>) sind schon deswegen nicht begründet, weil den Wohnungseigentümern für eine entsprechende Beschlussfassung die Beschlusskompetenz gefehlt hätte. Eine Verletzung des Rechts der Kläger auf ordnungsgemäße Verwaltung durch die Ablehnung der betreffenden Beschlussanträge scheidet daher aus. Randnummer 42 Gegenstand der zu Abstimmung gestellten Beschlussanträge war ausweislich des jeweiligen Protokolls über die Versammlung vom 19.11.2011 („Die Eigentümer …beantragen, dass bei Beschluss zur Anfechtung von verschiedenen Parteien zu denselben TOPs die Prozesse zusammengeführt werden.“) eine Regelung für das Prozessverhalten derjenigen Wohnungseigentümer, die sich zukünftig zur Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen entschließen würden. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschluss auf eine Pflicht zur gemeinsamen Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten oder lediglich auf eine Pflicht der klagenden Wohnungseigentümer, eine Prozessverbindung anzuregen, abzielen sollte. Die Wohnungseigentümer wären in jedem Falle für eine Regelung darüber, wie einzelne Wohnungseigentümer von ihrem Anfechtungsrecht, bei dem es sich um ein unabdingbares Mitgliedschaftsrecht handelt (Bärmann- Klein , aaO, § 10 Rn. 36), Gebrauch zu machen haben, nicht zuständig. Denn im WEG gibt es keine Vorschrift, die eine entsprechende Regelung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer im Beschlusswege erlauben würde. Dass § 47 WEG eine Verpflichtung der Gerichte vorsieht, mehrere Anfechtungsklagen gegen denselben Beschluss zu verbinden, spielt demgegenüber keine Rolle. Randnummer 43
- dd)Die Anfechtungsklage der Kläger zu 2. und 3. gegen den zu TOP 9 in der Versammlung der Wohnungseigentümer S. 29 am 19.11.2011 gefassten Beschluss ist nicht begründet. Randnummer 44 Die von den Klägern zu 2. und 3 angeführten Anfechtungsgründe, die sie bereits gegen den mittlerweile bestandskräftigen Grundsatzbeschluss vom 09.09.2011 zu TOP 6 geltend gemacht haben, greifen nicht durch. Randnummer 45 Mit dem Einwand, dass es an einem Instandsetzungsbedarf an sich fehlen würde, sind die Kläger nach der Rspr. ausgeschlossen (vgl. etwa LG München I, Urt. v. 09.05.2012, 36 S 11929/10, Rz. 9 m.w.N.), weil diesem Einwand die Bestandkraft des Grundsatzbeschlusses vom 09.09.2011 entgegensteht. Randnummer 46 Die weiteren Anfechtungsgründe liegen nach dem substantiierten Vortrag der Gegenseite, dem die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger zu 2. und 3. nicht entgegengetreten sind, in tatsächlicher Hinsicht nicht vor: Von einer unzureichenden Beschlussvorbereitung, insbesondere vom Fehlen der näheren Bestimmung des Sanierungsbedarfs, kann, nachdem die Erneuerung der Heizung und die Bestimmung des Sanierungsbedarfs bereits Gegenstand mehrere Beschlussfassungen, zuletzt am 09.09.2011 zu TOP 6, und Gegenstand der sachverständigen Einholung mehrerer Angebote war, nicht die Rede sein. Entgegen den Ausführungen der Kläger fehlte es auch nicht an der Einholung von drei Angeboten vor der Auftragsvergabe. Es lagen vielmehr fünf Angebote in der Versammlung am 19.11.2011 vor. Der Bestimmung eines Kostenrahmens bedurfte es ersichtlich nicht, weil Beschlussgegenstand die konkrete Vergabe des Auftrages zur Sanierung über die im Beschluss ausdrücklich genannte Summe war. Randnummer 47 3. Die mit der Berufung hilfsweise gegen die Beklagten zu 1. und 2. erhobenen Feststellungsklagen der Klägerin zu 1. sind zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 48
- a)Die Feststellungsklagen sind zulässig. Randnummer 49 Die nachträgliche Eventual-Klagenhäufung in zweiter Instanz, die wie eine Klageänderung iSd §§ 263, 533 ZPO zu behandeln ist (BGH, Urt. v. 27.09.2006 , VIII ZR 19/04, Rz. 8 m.w.N., zit. nach <juris>), ist zuzulassen, weil die Anträge sachdienlich sind und sich die Feststellungsklagen auf die bereits in erster Instanz vorgetragenen Tatsachen stützen, § 533 ZPO. Randnummer 50 Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse iSd § 256 Abs. 1 ZPO daran, das Bestehen des Bestellungsrechtsverhältnisses sowie des Verwaltervertrages im Zeitraum vom Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum 27.05.2012 gegenüber den Beklagten feststellen zu lassen. Randnummer 51 Dem steht weder entgegen, dass das jeweilige Bestellungsrechtsverhältnis sowie der jeweilige Verwaltervertrag jedenfalls mit Ablauf des 27.05.2012 geendet haben, noch, dass der Verwalter Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Vertragspartei des Verwaltervertrages nicht die Beklagten, sondern ebenfalls die jeweiligen Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sind. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann ebenso wie ein Drittrechtsverhältnis dann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn sich aus ihm nach dem Vortrag des Klägers Rechtsfolgen zwischen den Parteien für Gegenwart oder Zukunft ergeben können (vgl. Zöller- Greger , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 3a und 3b, jeweils m.w. N.). Das ist hier der Fall, weil sich aus dem Übergang und dem Fortbestand des jeweiligen Bestellungsrechtsverhältnisses und des jeweiligen Verwaltervertrages bis zum 27.05.2012 mit Blick auf die Vergütungsansprüche gegen die Gemeinschaft, derer sich die Klägerin zu 1. berühmt, sowie auf § 10 Abs. 8 WEG, aber auch hinsichtlich der sonstigen Rechte und Pflichten der Klägerin zu 1. aus § 27 Abs. 1 und 2 WEG sowie aus dem jeweiligen Verwaltervertrag, bei dem es sich jedenfalls um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Beklagten handelt, noch gegenseitige Ansprüche der Parteien ergeben können. Randnummer 52
- b)Die Feststellungsklagen sind aber nicht begründet. Randnummer 53
- aa)Das Verwalteramt ist nach Auffassung der Kammer nicht infolge der Verschmelzung auf die Klägerin zu 1. übergegangen, so dass die von der Klägerin zu 1. beantragte Feststellung nicht getroffen werden kann. Randnummer 54 Ob bei einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung (bspw. einer Verschmelzung), die, wie hier, zum Untergang des bisherigen Verwalters als Rechtsperson führt, von einem Übergang des Verwalteramtes auszugehen ist oder nicht, ist eine streitige, höchstrichterlich ungeklärte Frage (vgl. etwa die zahlr. Nachw. bei Henssler/Strohn- Heidinger , Gesellschaftsrecht, 2011, § 20 UmwG, Rn. 42). Randnummer 55 Die Kammer schließt sich derjenigen Auffassung an (LG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2012, 2-09 S 97/11, Rz. 2; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2006, 2 Wx 5/06, Rz. 3 ff.; OLG Köln, Beschl. v .24.09.2003, 2 Wx 28/03, Rz. 17 f. m.w.N., jeweils zit. nach <juris>; Jennißen- Jennißen , aaO, § 26 Rn. 18; vgl. auch Bärmann- Merle , aaO, § 26 Rn. 174; offen lassend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.1990, 3 Wx 159/90, Rz. 11, zit. nach <juris>; aA Zajonz/Nachtwey , ZfIR 2008, 701; Wicke/Menzel , MittBayNot 2009, 203, jeweils mit zahlr. Nachw.), die generell davon ausgeht, dass das Amt des Verwalters an die jeweils bestellte (natürliche oder juristische) Person gebunden ist und im Interesse der Wohnungseigentümer ein Übergang des Verwalteramtes ausscheidet, weil diese sich keine andere, von ihnen nicht gem. § 26 Abs. 1 WEG zum Verwalter bestellte Rechtsperson aufdrängen lassen müssen. Auf die Frage, ob die Vertrauensgrundlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch die Übertragung des Amtes berührt würde, kommt es daher nicht an. Randnummer 56
- bb)Die Feststellungsklagen sind auch nicht begründet, insoweit die Klägerin zu 1. einen Übergang und Fortbestand des jeweiligen Verwaltervertrages bis zum 27.05.2012 feststellen lassen möchte. Konsequenterweise muss nach der oben genannten Auffassung wegen der Personengebundenheit der Verwalterstellung auch ein Übergang des Verwaltervertrages ausgeschlossen sein (vgl. Bärmann- Merle , § 26 Rn. 174 m.w.N.). Jedenfalls wäre aber der Verwaltervertrag durch die fristlosen Kündigungen beendet worden, weil der Klägerin zu 1. die Erfüllung des Verwaltervertrages gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen wäre und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrages vorlag. Randnummer 57 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die auf die Abweisung der hilfsweise erhobenen Feststellungsklagen der Klägerin zu 1. beschränkte Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor, weil es sich bei der Frage, ob das Verwalteramt des übertragenden Rechtsträgers und der Verwaltervertrag bei einer Verschmelzung unter Auflösung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, um eine klärungsbedürftige Frage handelt, zu der höchstrichterliche Rspr. nicht vorliegt.