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VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer 1 K 839/13.NW Urteil Erfordernis beamtenrechtlichen Vorverfahrens; Anspruch auf Verzinsung eines geleisteten Gerich

Erfordernis beamtenrechtlichen Vorverfahrens; Anspruch auf Verzinsung eines geleisteten Gerichtskostenvorschusses Leitsatz Vor Erhebung einer Klage auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses zusätzlich zur Verzinsung im Kostenfestsetzungsverfahren ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig ein Vorverfahren durchzuführen. (Rn.9) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verzinsung eines von ihm in dem Verfahren 1 K 564/13.NW gezahlten Gerichtskostenvorschusses. Randnummer 2 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Beklagte sei verpflichtet, den Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen. Insoweit stehe dem Kläger ein gesondert zu titulierender, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu. Denn im Kostenfestsetzungsbeschluss würden von der Verzinsungsberechnung nur die Zinsen auf die Gerichtskosten ab dem Urteilsausspruch, nicht aber die davor anfallenden Zinsen erfasst. Er, der Kläger, sei gezwungen gewesen, einen Dispositionskredit für den Gerichtskostenvorschuss aufzunehmen. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf den ausgelegten Gerichtskostenvorschuss in dem Verfahren 1 K 564/13.NW von 363,00 €, Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr vom

  1. Juni 2013 bis zum Zeitpunkt der Gerichtskostenentscheidung im Verfahren 1 K 564/13.NW nach Maßgabe der rechtskräftigen Kostenquote für die
  2. Instanz zu zahlen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er erwidert: Der vom Kläger zum Nachweis seines Schadens beigefügte Kontoauszug belege lediglich, dass eine Überweisung des Gerichtskostenvorschusses stattgefunden habe. Zudem sei nicht dargelegt worden, ob der Kläger Kostenersatz von dritter Seite erlangen könne. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakten 1 K 564/13.NW und 1 K 979/12.NW sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die vorliegende Klage ist unzulässig. Randnummer 10 Der Kläger hat vor Klageerhebung bei dem Beklagten keinen Antrag auf eine entsprechende Zahlung gestellt und demzufolge auch nicht das gemäß den §§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung, 54 Beamtenstatusgesetz erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 13 Beschluss Randnummer 14 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 15 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.