Erfordernis beamtenrechtlichen Vorverfahrens; Anspruch auf Verzinsung eines geleisteten Gerichtskostenvorschusses Leitsatz Vor Erhebung einer Klage auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses zusätzlich zur Verzinsung im Kostenfestsetzungsverfahren ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig ein Vorverfahren durchzuführen. (Rn.9) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verzinsung eines von ihm in dem Verfahren 1 K 564/13.NW gezahlten Gerichtskostenvorschusses. Randnummer 2 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Beklagte sei verpflichtet, den Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen. Insoweit stehe dem Kläger ein gesondert zu titulierender, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu. Denn im Kostenfestsetzungsbeschluss würden von der Verzinsungsberechnung nur die Zinsen auf die Gerichtskosten ab dem Urteilsausspruch, nicht aber die davor anfallenden Zinsen erfasst. Er, der Kläger, sei gezwungen gewesen, einen Dispositionskredit für den Gerichtskostenvorschuss aufzunehmen. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf den ausgelegten Gerichtskostenvorschuss in dem Verfahren 1 K 564/13.NW von 363,00 €, Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr vom
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