Akteneinsichtsrecht; Beschaffung von Unterlagen Leitsatz Das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO (juris: GemO RP) bezieht sich nur auf die bei der Verwaltung vorhandenen Unterlagen. Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen umfasst § 33 Abs. 3 GemO (juris: GemO RP) hingegen nicht (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 13. Mai 2013, 3 K 896/12.NW, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten Unterlagen betreffend den Kredit Nr. 47 durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrats zu Recht abgewiesen. Zwar besteht im Rahmen der Rechnungsprüfung an der Einsicht in die Akten, welche Zahlungsvorgängen des zu prüfenden Rechnungsjahres zugrunde liegen, ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO -. Es spricht auch einiges dafür, dass dies grundsätzlich auch für Zahlungen gilt, welche vor der Jahresprüfung Gegenstand einer „Sonderprüfung“ waren. Jedoch kann die Klägerin die Einsicht in die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen gerichtlich deshalb nicht durchsetzen, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass diese der Beklagten vorliegen. Randnummer 3 Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO können ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat der Bürgermeister die Akteneinsicht abzulehnen (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 GemO ist das berechtigte Interesse zu begründen. Dadurch soll eine nicht durch das Kontrollrecht des Gemeinderats oder seine Verantwortung für Sachentscheidungen begründete Akteneinsicht ausgeschlossen werden (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Somit hängt das berechtigte Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht u.a. von seinem Kontrollrecht ab. Dieses Recht wird vom Gemeinderat auch durch die auf die einzelnen Kalenderjahre bezogene Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne der §§ 112ff. GemO wahrgenommen. Grundlage der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten durch den Rat gemäß § 114 Abs. 1 GemO ist nämlich der nach § 113 Abs. 3 GemO erstellte Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses. Hiervon ausgehend besteht ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats an der Einsicht der Akten, die zu den Zahlungsvorgängen des jeweiligen Rechnungsjahres entstanden sind. Ob ein solches Interesse auch dann noch besteht, wenn ein Zahlungsvorgang vor der Jahresrechnungsprüfung - wie hier - vorab Gegenstand einer „Sonderprüfung“ war, braucht nicht entschieden zu werden. Hierfür spricht allerdings, dass neuer Prüfbedarf nach Durchführung einer „Sonderprüfung“ entstehen kann. Randnummer 4 Da die am 27. Juli 2011 erfolgte Zahlung des Ausgleichsbetrages für das Jahr 2010 Gegenstand der Rechnungsprüfung des Jahres 2011 ist und nicht des Jahres 2010 war, spricht nach dem Vorstehenden einiges für ein berechtigtes Interesse des Stadtrates, die den Kredit Nr. 47 und damit die Ausgleichszahlung 2010 betreffenden Unterlagen trotz der „Sonderprüfung“ im Rahmen der Rechnungsprüfung 2011 einzusehen. Allerdings bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nur auf die bei der Beklagten vorhandenen Akten. Denn die Vorschrift knüpft an das Unterrichtungsrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 GemO an, welches sich nur auf den vorhandenen Kenntnisstand der Verwaltung und damit des Bürgermeisters erstrecken kann. Insofern dienen sowohl das Unterrichtungsrecht als auch das Recht auf Akteneinsicht allein dem Zweck, insbesondere allen Fraktion den gleichen Kenntnisstand über die gemeindlichen Angelegenheiten zu verschaffen und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen zu verhindern (vgl. insoweit zu § 30a Abs. 3 Satz 1 GemO : OVGRP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -). Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen, die der Verwaltung und dem Bürgermeister nicht vorliegen, umfasst § 33 Abs. 3 GemO somit nicht. Randnummer 5 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht des Rechnungsprüfungsausschuss unbegründet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr die Gutachten der Firma S…, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung im Kreditgeschäft nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG bei der Stadtsparkasse Schifferstadt zu den Stichtagen 30. September 2003 und 15. Juli 2004 [Klageantrag
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