Arbeitsvertrag - Direktionsrecht - billiges Ermessen Orientierungssatz 1. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen. (Rn.32) 2. Allein der langjährige Einsatz des Arbeitnehmers auf einem bestimmten Arbeitsplatz rechtfertigt nicht das Vertrauen darauf, dass er "für alle Zukunft" nur noch auf diesem eingesetzt werden darf. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 29. Januar 2014, 4 Ca 2301/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2014, Az. 4 Ca 2301/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten. Randnummer 2 Die 1959 geborene Klägerin ist seit 01.10.1979 im Krankenhaus der Beklagten in A-Stadt angestellt. Sie wurde als Krankenschwester eingestellt, mit Wirkung ab 01.10.1992 zur Gruppenschwester und ab 01.04.2001 zur Stationsschwester befördert. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt einschließlich Stationsleitungszulage € 3.390,12. Die Beklagte beschäftigt in drei Betriebsstätten in C-Stadt und A-Stadt etwa 1.800 Arbeitnehmer. Es besteht eine Mitarbeitervertretung. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Randnummer 3 Die Klägerin war vom 16.11.2011 bis 18.04.2013 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluss nahm sie ihren Resturlaub bis 21.05.2013. Seit 22.05.2013 wird sie von der Beklagten wieder in A-Stadt beschäftigt. Zwischen den Parteien fanden vor Arbeitsantritt mehrere Gespräche über den Einsatz der Klägerin nach ihrer Genesung statt. Ein Einvernehmen konnte nicht erzielt werden. Am 30.04.2013 sandte die Pflegedienstleiterin der Klägerin folgende E-Mail: Randnummer 4 "Liebe Schwester , hiermit möchten wie Ihnen mitteilen, wo wir uns Ihren Einsatz nach der Krankheitsphase vorstellen können. Wir werden Ihnen die Möglichkeit geben, auf der Station 1 einzusteigen. Dabei räumen wir Ihnen dieselben Konditionen ein, wie in dem Angebot in C-Stadt als Wiedereinstieg. Für die Dauer von drei Monaten würde Ihr Frühdienst um 7.00 Uhr beginnen und der Spätdienst um 19.00 Uhr enden. In dieser Zeit haben Sie Gelegenheit, sich in das Fachgebiet einzuarbeiten und wieder in Ihrem Beruf Fuß zu fassen. Anschließend werden Sie gemeinsam mit Schwester W. über Aufgabenteilung im Leitungsbereich beraten. Dies ist so auch mit Schwester W. besprochen. Alternativ planen wir einen Patientenservice für den Wahlleistungsbereich. Hier geht es um besonderen Service (Hotelleitung) für Wahlleistungspatienten. Wenn Sie daran Interesse haben, lassen Sie es uns wissen. Es ist dann kein spezifischer Arbeitsbereich in der Pflege. Bitte geben Sie uns eine Rückmeldung zu diesen Optionen." Randnummer 5 Mit Anwaltschreiben vom 16.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr nach Rückkehr aus dem Erholungsurlaub den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sei verpflichtet, sie auf ihre alte Stelle zurückkehren zu lassen. Die Beklagte antwortete mit Anwaltschreiben vom 21.05.2013, sie habe der Klägerin die Tätigkeit als Stationsleitung ab 22.05.2013 zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen auf Station 1 angeboten. Alle übrigen Angebote habe die Klägerin abgelehnt. Eine Vertragsänderung beinhalte die Tätigkeit als Stationsleitung auf Station 1 nicht. Randnummer 6 Die Klägerin wurde ab 22.05.2013 auf Station 1 beschäftigt. Sie legte der Beklagten ein ärztliches Attest vom 06.06.2013 vor, wonach sie nicht mehr im Schichtdienst eingesetzt werden könne. Laut fachärztlichem Attest eines Psychiaters vom 02.08.2013 kann die Klägerin ausschließlich im Tagesschichtbetrieb arbeiten. In einer psychotherapeutische Stellungnahme vom 03.08.2013, die die Klägerin der Beklagten ebenfalls vorgelegt hat, heißt es ua.: Randnummer 7 "… Frau A. ist seit November 2011 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung. Sie hatte eine mittelgradige Erschöpfungsdepression mit erhöhter Angstsymptomatik entwickelt, die im Wesentlichen auf die berufliche Überforderungssituation zurückführbar war. Durch ständige Arbeitsverdichtung, Unklarheit der Strukturen und Zuständigkeiten usw. hatten berufliche Konflikte zugenommen. … Randnummer 8 Aus der medizinischen Reha-Behandlung an den M. H.-Kliniken B. C. (05.12.12-31.01.13) wurde Frau A. arbeitsunfähig entlassen: „… konnte keine psychische Stabilisierung der Pat. erreicht werden. Zusätzlich ist bei Rückkehr in das durch Mobbing belastete Umfeld des letzten Arbeitsplatzes von einer erneuten psychischen Dekompensation auszugehen … . …" Randnummer 9 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2014 Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Stationsleitung auf den Stationen 4B, 5A und 5B im B. Krankenhaus A-Stadt zu beschäftigen, festzustellen, dass die sich am Schreiben vom 30.04.2013 orientierende Versetzung vom 22.05.2013 unwirksam ist. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.01.2014 teilweise stattgegeben und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Stationsleitung zu beschäftigen. Randnummer 15 Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Beschäftigungsantrag zu 1) sei zulässig, denn er nenne die Art der begehrten Beschäftigung und die erstrebten Einsatzorte. Der Antrag sei teilweise begründet, denn die Klägerin habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Stationsleitung. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin mit allen Aufgaben und Befugnissen einer Stationsleiterin zu versehen. Hierzu gehöre auch die übliche Information über anstehende Leitungstreffen und die Übertragung der Dienstplangestaltung. Der weitergehende Beschäftigungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, ausschließlich auf den Stationen 4B,5A und 5B beschäftigt zu werden. Der Klageantrag zu 2) sei zulässig, jedoch unbegründet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht die alleinige Stationsleiterin der Station 1 sei, sondern sich die Aufgaben mit Schwester W. teilen solle. Mit Blick auf das Krankheitsbild der Klägerin (vgl. die psychotherapeutische Stellungnahme vom 03.08.2013) sei die organisatorische Maßnahme nicht unbillig. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 29.01.2014 Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das am 10.02.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 10.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.04.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 17 Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, sie habe einen vertraglichen Anspruch darauf, als Stationsleitung auf den Stationen 4B,5A und 5B beschäftigt zu werden. Zumindest für die Station 5A folge der Anspruch aus dem Schreiben vom 22.07.1992 iVm. dem Schreiben vom 24.07.1992. Bei der "Gruppe 10" handele sich um die heutige Station 5A. Im Übrigen habe sich ihr Anspruch durch langjährige unveränderte Beschäftigung auf den genannten Stationen konkretisiert. Sie habe neben dem Zeitmoment Umstände vorgetragen, aus denen sich ableiten lasse, dass die Beklagte auf ihren Einsatz auf anderen Stationen für alle Zukunft verzichten wolle. Sie habe auf den bisher geleiteten Stationen langjährige Fachkenntnisse erworben, die sie auf Station 1 nicht habe und auch nicht ohne weiteres erwerben könne. Gerade in der Position einer Stationsleitung sei es unabdingbar, auf dem Fachgebiet der entsprechenden Station besondere Kenntnisse zu haben. Randnummer 18 Die Zuweisung der Tätigkeit als eine von zwei Stationsleiterinnen auf Station 1 sei unbillig. Die Beklagte habe ihre Belange bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Besonders pikant sei, dass ihre Gesundheit zunächst durch einzelne Maßnahmen geschädigt worden sei und anschließend das Krankheitsbild zur Rechtfertigung der Versetzung herangezogen werde. Die Beklagte habe ihr bislang nicht die Aufgaben und Kompetenzen einer Stationsleitung übertragen. Deshalb habe sie zwischenzeitlich ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 07.04.2014 und vom 20.06.2014 Bezug genommen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2014, Az. 4 Ca 2301/13, teilweise abzuändern und in Gänze nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12.05.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung auf den Stationen 4B, 5A und 5 B. Sie habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie auf den Einsatz der Klägerin auf anderen Stationen für alle Zukunft verzichten wolle. Die Klägerin werde seit Mai 2013 auf der Station 1 als Stationsleitung beschäftigt. Sie habe im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Weisung vom 30.04.2013 die Belange der Klägerin umfassend und angemessen berücksichtigt. Eine weitere Beschäftigung der Klägerin auf den Stationen 4B, 5A und 5B sei schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, weil diese Stationen nicht mehr in der Form wie vor der Erkrankung der Klägerin bestünden (Neubau der Station 4A, Veränderung des Fachabteilungsspektrums). Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf Station 5 sei auch deshalb nicht möglich, weil sich sowohl die Mitarbeiter der Station als auch der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung gegen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf dieser Station ausgesprochen haben. Randnummer 24 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). II. Randnummer 26 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als Stationsleiterin auf den Stationen 4B, 5A und 5B des Krankenhauses in A-Stadt beschäftigt zu werden. Der Antrag zu 2), der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die sich am Schreiben vom 30.04.2013 orientierende Versetzung vom 22.05.2013 unwirksam ist, ist unzulässig. Randnummer 27 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, von der Beklagten ausschließlich als Stationsleiterin auf den Stationen 4B, 5A und 5B des Krankenhauses in A-Stadt beschäftigt zu werden. Randnummer 28
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