Zugrundelegung der Epochalnote beit Festsetzung der Zeugnisnote; Wesentlichkeit der tatsächlich gewollten Note; Mitteilung einer Epochalnote als der Festsetzung nachgelagerter Verfahrensschritt; keine Sonderfallversetzung bei damit verbundenem Schulabschluss Leitsatz 1. Bei der Festsetzung einer Zeugnisnote ist die Epochalnote zu Grunde zu legen, die der Lehrer tatsächlich vergeben wollte, und nicht eine, die er u.U. irrtümlich mitgeteilt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die Note dokumentiert und in einem Widerspruchsverfahren plausibel erläutert hat. (Rn.50) 2. Die Mitteilung einer Epochalnote ist ein der eigentlichen Leistungsbewertung nachgelagerter Verfahrensschritt. (Rn.51) 3. Eine Sonderfallversetzung kommt nicht in Betracht, wenn mit ihr zugleich ein qualifizierter Schulabschluss erreicht würde. (Rn.60) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Zeugnis des Staatlichen K.-Kollegs, insbesondere gegen die Note im Fach Biologie, sowie gegen die Feststellung, dass er das Kolleg verlassen muss. Randnummer 2 Er war zum 1. Februar 2010 in den Vorkurs des Kollegs aufgenommen worden. Im Schuljahr 2010/11 besuchte er das erste Halbjahr der Einführungsphase. Sein Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2011 weist zwei Mal die Note „ungenügend“ und drei Mal die Note „mangelhaft“ auf. Die Versetzung sei sehr gefährdet. Auf seinen Antrag hin wurde er vom 31. Januar bis 31. Juli beurlaubt. Randnummer 3 Im Schuljahr 2011/12 besuchte der Kläger erneut die Einführungsphase des Kollegs. Sein Halbjahreszeugnis vom 27. Januar 2012 weist zwei Mal die Note mangelhaft auf. Die Versetzung sei sehr gefährdet. Randnummer 4 Die Versetzungskonferenz beschloss am 21. Juni 2012, den Kläger wegen seiner Noten in Englisch und Biologie nicht zu versetzen; dies bedeute seinen Abgang. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 legte der Kläger zwei Bescheinigungen des Diplom-Psychologen D. vor. Danach lägen beim Kläger seit langem eine depressive Verstimmung und eventuell auch ein ADHS im Erwachsenenalter vor. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Leiterin des Kollegs dem Kläger mit, dass er das Kolleg zum 29. Juni 2012 verlassen müsse. Er könne auf Grund seiner Jahresnoten nicht in die Kursphase des Kollegs versetzt werden. Da er die Einführungsphase bereits wiederholt habe, müsse er das Kolleg verlassen. Randnummer 7 Am 29. Juni 2012 wurde dem Kläger ein Abgangszeugnis erteilt. Dieses wies in den Fächern Englisch und Biologie die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ auf. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 widersprach der Kläger dem Abgangszeugnis und dem Schreiben vom 27. Juni 2012 und beantragte hilfsweise eine Versetzung wegen besonderer Verhältnisse, oder ihm zu gestatten, die Einführungsphase zu wiederholen. Die Vergabe der Noten in Englisch und Biologie würden seinen Leistungen nicht gerecht. In Englisch komme zumindest ein „mangelhaft“ und in Biologie ein „ausreichend“ in Betracht. Im Fach Biologie habe er in beiden Halbjahren an Epochalnoten jeweils ein „ausreichend“ und ein „mangelhaft“ erhalten. Die erste Epochalnote sei in Gegenwart einer Zeugin eröffnet worden. Zudem zeigten seine Leistungen eine deutliche aufsteigende Tendenz. Ferner seien seine psychologischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Randnummer 9 Im Widerspruchsverfahren gab der Biologielehrer (Dr. S.) mehrere Stellungnahmen ab. Er gab an, dass sich der Kläger in seiner gesamten Schulzeit als introvertierter Schüler präsentiert habe, der sich nur auf Aufforderung am Unterricht beteiligte und dessen Äußerungen meistens mit der Aussage „keine Ahnung“ endeten. Fachwissen oder Fachsprache seien in der gesamten Unterrichtszeit mangelhaft gewesen. Er legte eine Farbkopie aus seinem Notenbuch vor, wonach der Kläger folgende Noten erhalten hatte: Randnummer 10 1. Halbjahr 2. Halbjahr HÜ HÜ Epo I Epo II Klausur HÜ HÜ Epo I Epo II Klausur 4 6 5 5 5 3 4 5 5 5 Randnummer 11 Dr. S. gewichtete in den Halbjahren die allgemeinen Leistungen mit 66 % und die Klausur mit 34 % und errechnete daraus Gesamtnoten für beide Halbjahre. Diese gewichtete er für das erste Halbjahr mit 34 %, für das zweite Halbjahr mit 66 % und ermittelte eine Jahresnote von 4,67, was die Zeugnisnote 5 ergebe. Randnummer 12 Im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2013 wurde dem Widerspruch des Klägers in Bezug auf die Note im Fach Englisch stattgegeben. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Die Note im Fach Biologie sei vertretbar. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Gewichtung der Einzelnoten. Der Fachlehrer habe unter Berücksichtigung der ermittelten Gesamtnote und der Begründung zu den mündlichen Leistungen die Gesamtnote „mangelhaft“ vergeben dürfen. Randnummer 13 Mit seiner am 27. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, dass die steigende Tendenz seiner Leistungen und seine gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Er bleibt dabei, dass seine Epochalnoten in den beiden Halbjahren nicht durchgängig „mangelhaft“ gewesen seien, sondern er jeweils ein „ausreichend“ und ein „mangelhaft“ erhalten habe. Lege man diese Epochalnoten zu Grunde, ergebe sich nach dem von Dr. S. angelegten Bewertungsmaßstäben eine rechnerische Gesamtnote von 4,5. Angesichts der steigenden Tendenz seiner Noten rechtfertige dies die Zeugnisnote „ausreichend“. Es sei nicht zu übersehen, dass sich aus der Stellungnahme von Dr. S. eine gewisse Abneigung ergebe. Im ersten Halbjahr habe Dr. S. die schriftliche Selbsteinschätzung des Klägers mit der Note vier abgehakt. Im zweiten Halbjahr sei er bei der Vergabe der ersten Epochalnote krank gewesen; die Note „ausreichend“ sei ihm später in Anwesenheit einer Zeugin eröffnet worden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Bescheid vom 27. Juni 2012 sowie das Abgangszeugnis vom 29. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2013 und des Jahreszeugnisses vom 29. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zeugnisnote in Biologie auf „ausreichend“ festzusetzen sowie ihn in die Qualifikationsphase zu versetzen bzw. den erreichten Abschluss zu erteilen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er weist zur Begründung insbesondere darauf hin, dass der Lehrer im Fach Biologie dabei bleibe, dass der Kläger viermal die Epochalnote „mangelhaft“ erhalten habe. Insoweit sei auf die im Notenbuch dokumentierten, nicht aber auf eventuell versehentlich mitgeteilte Noten abzustellen. Randnummer 19 Mit Datum vom 29. Juni 2012 wurde dem Kläger für das Schuljahr 2011/12 ein Jahreszeugnis erteilt, in dem die Note im Fach Englisch auf „mangelhaft“ abgeändert wurde. Ferner wurde festgehalten, dass der Kläger nicht in die Kursphase versetzt werde. Randnummer 20 In Bezug auf die Englischnote haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt (4 K 739/13.KO) und die Kosten sind mit Beschluss vom 16. Juli 2013 dem Kläger auferlegt worden. Randnummer 21 Einen ersten Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Juni 2013 abgelehnt. Die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse seien unzureichend. Überdies habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Fach Biologie die Note „mangelhaft“ vergeben worden sei. Randnummer 22 Die anschließende Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 12. Juli 2013 zurückgewiesen. Randnummer 23 Einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Juli 2013 abgelehnt. Dieser sei unzulässig, da gegenüber dem ersten Antrag keine neuen Aspekte vorgetragen worden seien. Er sei überdies unbegründet, da die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Insoweit werde auf den Beschluss vom 24. Juni 2013 Bezug genommen. Überdies habe der Kläger keine Bewertungsfehler vorgetragen, die zu einer besseren Benotung führen könnten. Randnummer 24 In der Verhandlung vom 16. Juli 2013 hat der Kläger einen Antrag auf Vertagung wegen der beabsichtigten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss und einen Beweisantrag dazu gestellt, dass ihm als 1. Epochalnote im 2. Halbjahr die Note „ausreichend“ mitgeteilt worden sei. Beide Anträge sind mit Gründen versehen abgelehnt worden. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen. Randnummer 25 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.). I. Randnummer 27 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, alle Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 28 Dies gilt zunächst für die Anfechtung der Mitteilung der Schulleiterin vom 27. Juni 2012. Bei dieser handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – des Bundes – (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) , der Gegenstand einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO sein kann. Als Verwaltungsakt ist die Mitteilung deshalb einzustufen, weil sie eine Regelung mit Außenwirkung enthält, nämlich die Aufforderung an den Kläger, das K.-Kolleg zu verlassen. Randnummer 29 Die Aufhebung des Abgangszeugnisses vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Jahreszeugnisses vom gleichen Tag ist ebenso zulässiges Ziel einer Anfechtungs-klage. Denn das Zeugnis ist gleichfalls als Verwaltungsakt anzusehen. Es enthält eine Regelung, die über das schulische Binnenverhältnis hinausgeht. Es trifft eine Prüfungsentscheidung, die Bewertung der Leistungen des Klägers, und eine Versetzungsentscheidung, die Nichtversetzung des Klägers in die Kursphase, und steuert so dessen weiteren schulischen Werdegang. Randnummer 30 Die umstrittene Zeugnisnote im Fach Biologie stellt im konkreten Fall ebenfalls einen Verwaltungsakt dar, dessen Änderung in statthafter Weise mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erstritten werden kann. Denn diese Note entfaltet hier Regelungsqualität mit Außenwirkung, da sie für das Nichtbestehen einer Ausbildung, hier des auf die Erlangung eines qualifizierten Schulabschlusses zielenden zweiten Bildungswegs, maßgeblich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 A 1901/00 –, juris). Erhält der Kläger nämlich im Fach Biologie eine bessere Note als „mangelhaft“, wäre er in die Qualifikationsphase des Kollegs zu versetzen. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs (Abkürzung nach juris: KollAufnV). Danach gilt die Einführungsphase unter anderem dann als bestanden, wenn nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ vergeben wurde. Mit einer Anhebung der Note im Fach Biologie verbliebe es bei der dann einzigen Note „mangelhaft“ im Fach Englisch, der Kläger wäre zu versetzen. Randnummer 31 Hingegen entfaltet § 11 Abs. 4 Satz 2 KollAufnV hier keine Bedeutung. Danach wäre die Einführungsphase ebenso bestanden, wenn der Kläger die Note „mangelhaft“ in beiden Fächern ausgleichen könnte. Er hat zwar zwei Mal die Note „befriedigend“ in anderen Fächern erhalten, kann damit jedoch nur ein „mangelhaft“ ausgleichen (§ 11 Abs. 5 KollAufnV). Das genügt nicht, da er beide „mangelhaft“ ausgleichen müsste. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 KollAufnV und aus § 66 Abs. 1 Satz 2 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KollAufnV. Dort ist explizit normiert, dass die unter „ausreichend“ liegenden Noten, also sämtliche, auszugleichen sind. II. Randnummer 32 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 33 Der Kläger hat weder Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2012 und des Zeugnisses vom 29. Juni 2012 noch auf Anhebung der Zeugnisnote in Biologie auf „ausreichend“. Damit scheitert zugleich sein Anspruch auf Versetzung in die Qualifikationsphase und auf Bescheinigung eines Abschlusses. Sämtlichen Begehren steht entgegen, dass die Zeugnisnote „mangelhaft“ im Fach Biologie rechtlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 34 1. Die Benotung der Leistungen des Klägers im Fach Biologie im Schuljahr 2011/12 mit „mangelhaft“ ist frei von gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsfehlern, die zu einer Notenanhebung führen könnten. Solche Fehler wurden weder von der Klägerseite dargetan noch sind sie außerhalb des Klägervorbringens erkennbar. Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bei Prüfungsbewertungen geht die Kammer dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 K 90/12.KO –) von Folgendem aus: Randnummer 35 Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (– 1 BvR 419/81 und 213/83 –, NJW 1991, 2005) war die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte auf einen engen Kanon (klassischer) Beurteilungsfehler beschränkt: Geprüft wurde nur, ob Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der gerichtliche Überprüfungsrahmen auf sogenannte Bewertungsrügen ausgedehnt: Die Gerichte dürfen auch prüfen, ob zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip als falsch bewertet wurden und zum Nichtbestehen führten. In den Fällen, in denen die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf. Auch darf die Bewertung nicht auf einer fachlich unhaltbaren Annahme des Prüfers beruhen (so auch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 –, NVwZ 2004, 1375). Randnummer 36 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gerichte Prüfungen uneingeschränkt nachvollziehen dürften. <…> Ihnen liegt nämlich ein durch Erfahrungen der Prüfer in der Prüfungspraxis sowie durch persönliche Einschätzungen geprägtes abstraktes Bezugssystem zu Grunde. Zudem sind die Noten im Zusammenhang mit dem konkreten Prüfungsgeschehen und dem Vergleich mit anderen Kandidaten zu sehen. Prüfungsnoten sind das Ergebnis komplexer Erwägungen, weshalb eigene Bewertungskriterien des Gerichts die Prüfungsmaßstäbe verzerren und gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen würden. Deshalb ist den Prüfern ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigentlichen Bewertungsvorgangs vorbehalten. Der Prüfung des Gerichts entzogen sind daher die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, die Würdigung der Qualität der Lösungsdarstellung, die Bewertung von Stärken, Schwächen und Mängeln der Bearbeitung sowie letztlich auch die Entscheidung, ob eine Prüfungsleistung noch als bestanden gelten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004, a.a.O). <…> Randnummer 37 Aus Sicht der Kammer besteht keine Veranlassung, diese Auffassung zu revidieren, zumal sie der Rechtsprechung des langjährig mit Prüfungsrecht befassten 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entspricht. Dieser hat in seinen Urteilen vom 1. Juni 2001 (2 A 10205/01) und 30. Juli 2003 (2 A 10770/03) im Geleit der höchstrichterlichen Rechtsprechung das gerichtliche Prüfprogramm zusammengefasst wie folgt formuliert: Randnummer 38 Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen ist geboten, wenn Rügen aus dem traditionellen Kanon von Mängeln im Prüfungsgeschehen (Verfahrensfehler etc.; s.o.) vorgetragen werden. Randnummer 39 Ein gerichtliches Einschreiten ist weiter geboten, wenn sich die fachwissen schaftliche Bewertung des Prüfers deshalb als fehlerhaft erweist, weil der Antwortspielraum des Prüflings verletzt ist. Allerdings muss die Kritik aus fachwissenschaftlicher Sicht erfolgen und mit gewichtigen und folgerichtigen Begründungselementen versehen sein. Randnummer 40 Angriffe gegen prüfungsspezifische Wertungen sind grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle verschlossen und bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. <…> Randnummer 41 Der Prüfling hat Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung seiner Leistung. Dazu sind Randbemerkungen, Schlussbewertung und ggf. Darlegungen aus dem Überdenkensverfahren heranzuziehen. Randnummer 42 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind keine Fehler bei der Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach Biologie im Schuljahr 2011/12 festzustellen, geschweige denn solche, die dazu führen könnten, sie, wie der Kläger vorliegend begehrt, mit „ausreichend“ zu bewerten. Randnummer 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.