Verweigerung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans; Bewertung der voraussehbaren Bedürfnisse einer Gemeinde Leitsatz 1. Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans darf verweigert werden, wenn die Belange, die bei der Planung abzuwägen waren, nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet wurden. (Rn.38) 2. Die Bewertung der bei einem Flächennutzungsplan zu beachtenden voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde hat anhand einer für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren in methodisch einwandfreier Weise erarbeiteten Prognose zu erfolgen. (Rn.39) 3. Einzelfall, in dem die Abwägungsgrundlagen in Bezug auf den Belang sparsamer Umgang mit Grund und Boden unzureichend ermittelt wurden und infolgedessen dieser Belang, sowie unabhängig davon der Belang gesunde Wohn– und Arbeitsverhältnisse fehlerhaft bewertet wurden. (Rn.44) (Rn.54) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Genehmigung für eine Teilfestsetzung in einem Flächennutzungsplan. Randnummer 2 Sie hat am 2. April 2008 die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans beschlossen. Unter den vorgesehenen Änderungen war die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. für den Bereich „In den K.“. Randnummer 3 Dieser Bereich hat eine Fläche von etwa 120 m x 110 m. Er stößt nördlich an die Kreisstraße K 43. Nordwestlich verläuft in einem Abstand von etwa 110 m die A 61. Westlich stehen ein Weingut und die Halle eines weiteren Weinguts. Randnummer 4 Die Beklagte hatte bei einer früheren Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans zunächst beschlossen, einem Antrag der Beigeladenen auf Ausweisung von Bauflächen „In den K.“ zu folgen. Nach einer landesplanerischen Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2000, in der ein Bedarf der Beigeladenen im Rahmen der Eigenentwicklung verneint wurde, nahm die Klägerin dieses Anliegen aus dem Fortschreibungsverfahren. Randnummer 5 Die fragliche Fläche „In den K.“ war Gegenstand mehrerer Bewertungen im Hinblick auf Lärmimmissionen: Randnummer 6 - In einer Diplomarbeit der Fachhochschule B. zur „Lärmsituation in der VG Langenlonsheim“ von Herrn S. aus dem Jahr 2000 wurden für die Immissionspunkte I 1 und I 8, die dem fraglichen Bereich benachbart sind, Immissionspegelwerte von 62,1 / 57,4 dB(A)[tags/nachts] bzw. 61,6 / 56,9 dB(A) ermittelt. Unter der Prämisse, dass eine Lärmschutzmauer vorhanden sei, wurden folgende Pegel ermittelt: 54 / 49,3 dB(A) (Immissionspunkt I 1) bzw. 55,4 / 50,7 dB(A) (Immissionspunkt I 8). Randnummer 7 - Dipl.-Ing. P. kam in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. November 2005 zu dem Ergebnis, dass allein die Verkehrsgeräusche im fraglichen Gebiet tagsüber zu Pegelwerten zwischen 60 und 65 dB(A) führten. Die Pegelwerte für die Nacht lägen zwischen 55 und 60 dB (A). Randnummer 8 Mit der Errichtung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand in Höhe von 3,5 m seien die Erdgeschosse zur Tageszeit ausreichend geschützt. Ein Schutz der Obergeschosse bzw. zur Nachtzeit sei hierdurch nicht möglich. Daher sollten Fenster von Schlafräumen grundsätzlich in der zur A 61 abgewandten Gebäudeseite liegen. Sollten in den Obergeschossen Wohnraumfenster (keine Schlafraumfenster) straßenzugewandt liegen, seien entsprechende Anforderungen an die Bausubstanz (etwa Fenster der Schallschutzklasse drei) zu stellen. Randnummer 9 - Im Umweltbericht der Firma D. aus dem März 2006 wurde darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse die Vorgaben aus der Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. realisiert werden sollten. Auch sollte auf die Einhaltung einer Mischnutzung geachtet werden. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 beantragte die Beigeladene die Erweiterung des Flächennutzungsplans für den Bereich „K.“. Da die Ortsgemeinde A. nur im Ortskern ein Mischgebiet aufweise, sei die Absicht, „Betreutes Wohnen“ zu schaffen, nur schwer zu realisieren. Randnummer 11 Nachdem der Rat der Klägerin diesen Antrag der Beigeladenen zunächst abgelehnt hatte, beschloss er am 14. September 2005 die Beauftragung eines Gutachters für eine Immissionsprognose (s.o. Gutachten des Dipl.-Ing. P.). Randnummer 12 Nachdem diese vorlag, beschloss der Rat der Klägerin am 23. November 2005, dem Antrag der Beigeladenen zu entsprechen. Die Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Belange solle auf Bebauungsplanebene erfolgen. Randnummer 13 Am 19. September 2007 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Einschluss der Mischbaufläche in A. gefasst. Im anschließenden Beteiligungs- und Offenlegungsverfahren äußert sich die Untere Landesplanungsbehörde und der Landesbetrieb Mobilität jeweils ablehnend zu der Ausweisung einer Mischbaufläche in A. Randnummer 14 Am 12. Dezember 2007 und am 2. April 2008 befasste sich der Rat der Klägerin mit den eingegangenen Anregungen. Er beschloss, dass die Mischbaufläche A. im Fortschreibungsverfahren verbleibe, „um der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplans zu ermöglichen, die genannten Problemstellungen zu lösen“. In der Diskussion äußerten Ratsmitglieder „ein gewisses Unbehagen“ und, dass „im Falle A. viele Dinge dagegen sprechen“, selbst wenn „in der Vergangenheit immer den Wünschen der Ortsgemeinde gefolgt wurde“. Randnummer 15 Anschließend beschloss der Rat die Fortschreibung des Flächennutzungsplans. Randnummer 16 Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2008 die Genehmigung für die Fortschreibung. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 10. September 2008 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung mit Ausnahme der Ausweisung der gemischten Baufläche in A. Insoweit wurde die Genehmigung versagt. Randnummer 18 Ein Mischgebiet sei in A. nicht erforderlich. Bei der Planung sei die Lärmvorbelastung nicht ausreichend beachtet worden. Es habe keine ausreichende Prüfung von Alternativen gegeben. Für eine Angebotsplanung sei die Ausweisung eines Mischgebietes ungeeignet. Randnummer 19 Zur Begründung ihres anschließenden Widerspruchs ließ die Klägerin die Beigeladene vortragen, dass es in A. lediglich im Ortskern ein Mischgebiet gebe. Der Ortskern sei jedoch so dicht besiedelt, dass sich kein Kleingewerbe ansiedeln könne. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle Wohnen und Arbeiten unter einem Dach ermöglicht werden. Es könne sich nicht störendes Gewerbe ansiedeln, auch Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiteten. Die Situation im Baugebiet „Auf der L.“ zeige, dass ein solches Mischgebiet notwendig sei. Hier hätten sich Selbständige niedergelassen; es gebe aber Stellplatzschwierigkeiten. Eine Erweiterung dieses Baugebiets sei schwierig, da die Anbindung durch verkehrsberuhigte Bereiche erfolgen müsse. Durch klare Vorgaben im Bebauungsplan werde eine Konfliktsituation vermieden. Es habe konkrete Ansiedlungswünsche gegeben. Leider seien diese an den fehlenden Zeitvorgaben gescheitert. Randnummer 20 Die Beigeladene legte einen Konzeptentwurf für das Gebiet vor. Dieser sieht neun Parzellen mit einer Fläche zwischen 760 qm und 1.190 qm vor. Geplant sind ein Lärmschutzwall und eine Lärmschutzwand, jeweils in Höhe von 2 m. Randnummer 21 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord den Widerspruch zurück. Randnummer 22 Die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. verstoße gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange. So sei die sogenannte „Bodenschutzklausel“ nicht richtig beachtet worden. Es habe keine ausreichende Bedarfsprognose stattgefunden. Die Beigeladene sei nach dem Landesentwicklungsprogramm auf die Eigenentwicklung verwiesen, also auf die Schaffung von Raum für den örtlichen Bedarf an Wohnungen und Betriebsflächen. Die im neuen Mischgebiet zu erwartenden Wohneinheiten stünden angesichts der Bevölkerungsentwicklung nicht mit dem örtlichen Bedarf in Einklang. Zudem seien die immissionsschutzrechtlichen Probleme zwar erkannt, aber die Möglichkeiten der planerischen Konfliktbewältigung nicht ausreichend geprüft worden. Aus der sogenannten Trennungsdirektive folge, dass nicht ohne gewichtigen Grund in eine vorbelastete Situation hineingeplant werden dürfe. Randnummer 23 Mit ihrer am 15. November 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Genehmigung der Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ortsgemeinde A. Sie trägt vor: Randnummer 24 Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Abwägungsgebot liege nicht vor. So sei die Bodenschutzklausel kein Neuausweisungsverbot. Die Realisierung der Vorstellungen der Beigeladenen im Innenbereich sei geprüft worden. Dort gebe es keine geeigneten Flächen. Es gebe vier Interessenten für das Gebiet „In den K.“. In A. stehe derzeit nicht genügend Wohnraum zur Verfügung. Die Bedarfssituation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht verändert. Damals habe es keine Flächen für die Ausweisung eines Mischgebiets in der erforderlichen Größe gegeben. Ferner sei der Schallschutz ausreichend beachtet worden. Für die jeweiligen Erdgeschosse reichten Wall und Wand. Im Obergeschoss seien Schallschutzfenster vorzusehen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2012 zu verpflichten, die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans auch im Hinblick auf die Darstellungen für das Gebiet „In den K.“ im Gebiet der Beigeladenen zu genehmigen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Er ist der Auffassung, aus den Akten gehe nicht hervor, dass Analysen der Siedlungsflächenreserven vorgenommen worden seien. Ebenso fehle eine Bedarfsprognose für den Wohnungsbau; Bedarfsbehauptungen reichten nicht. Die Einwände gegen die seitens des Beklagten ermittelten Ersatzflächen überzeugten nicht. Vor allem sei nicht dargelegt worden, weshalb eine zusammenhängende Fläche erforderlich sei. Es hätte beachtet werden müssen, dass A. nach dem Regionalen Rauordnungsplan Rheinhessen-Nahe auf Eigenentwicklung, außer Fremdenverkehr und Landwirtschaft, beschränkt sei. Die Bauleitplanung müsse sich an den Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen orientieren. Das behauptete Investoreninteresse sei zu vage. Es gebe keine ausreichend dokumentierte Darlegung der Planungsentscheidungen. Randnummer 30 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 31 Die Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vier Interessenten am fraglichen Gebiet benannt; keines der Unternehmen hat seinen Sitz in A. Randnummer 32 Sie hat ferner ausgeführt, dass im Verbandsgemeinderat denkbare Varianten zu den „K.“ diskutiert worden seien. Ziel der Beigeladenen sei es gewesen, ein zusammenhängendes Gebiet zu erschließen. Ob der Verbandsgemeinderat über Veränderungen der Interessentenlage informiert gewesen sei und ob er sich dezidiert mit der Bedeutung der Flächen beschäftigt habe, könne sie nicht sagen. In dem Weingut westlich der „K.“ habe inzwischen ein Paketdienst seinen Sitz. Die Halle südlich davon werde weiter von einem Weingut genutzt. Randnummer 33 Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 30. Juli 2013 verwiesen. Randnummer 34 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der am 2. April 2008 beschlossenen 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ausweisung einer gemischten Baufläche für das Gebiet „In den K.“ in A.; insoweit erweisen sich der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2008 und der anschließende Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). I. Randnummer 37 Zu Recht wurde in den Verwaltungsentscheidungen die Genehmigung dieses Teils der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) abgelehnt. Er verstößt gegen § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Randnummer 38 Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplans (nur) versagt werden, wenn dieser den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Dabei ist die Genehmigungsbehörde auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 11. Aufl. 2009, § 6 Rdnr. 2), die allerdings die Überprüfung des Abwägungsvorgangs einbezieht. Dieser ist entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden sind. Beides ist zu trennen. Zunächst sind die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln. Dann hat die Bewertung dieser Belange nach Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigung durch die Bauleitplanung sowie ihrem Gewicht im Verhältnis zur Betroffenheit zu erfolgen. Erst danach kann eine rechtsfehlerfreie Abwägungsentscheidung getroffen werden. Dabei kommen die in der Verfahrensvorschrift § 2 Abs. 3 BauGB normierten vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten besondere Bedeutung im Rahmen der Bauleitplanung zu (vgl. zum Vorstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – ESRiA). Ermittlung und Bewertung der Einzelbelange sind grundsätzlich in den Planungsunterlagen zu dokumentieren, da diese die wichtigste Quelle für die rechtliche Bewertung des Plans sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1994 – 1 L 154/92 –, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Beschlussfassung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 –, juris). Randnummer 39 Bei Flächennutzungsplänen ergibt sich überdies aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange besonders zu beachten ist. Der Flächennutzungsplan hat sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde zu orientieren. Die Bewertung dieser Bedürfnisse als einzustellender Belang erfordert Prognosen, die für einen voraussehbaren Zeitraum (ca. 10 bis 15 Jahre) in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet wurden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB-Komm., 107. Erg.Lfg. 2013, § 5 Rnr. 13). II. Randnummer 40 Den vorgenannten Anforderungen entspricht der Abwägungsvorgang im Rat der Klägerin in Bezug auf den hier in Rede stehenden Teil der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, so wie er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt und in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, nicht. Er ist zumindest hinsichtlich zweier Belange defizitär: Randnummer 41 1. Die Abwägungsgrundlagen zum Belang „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ wurden unzureichend ermittelt und dieser Belang infolgedessen fehlerhaft bewertet. Randnummer 42 2. Der Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ wurde unzutreffend bewertet. Randnummer 43 Beides wurde bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid mit zutreffenden Ausführungen dargelegt, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Lichte des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und der mündlichen Verhandlung erscheinen folgende Ergänzungen angezeigt: Randnummer 44 1. In Bezug auf den in § 1a Abs. 2 BauGB niedergelegten Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) wurde das Abwägungsmaterial unzulänglich ermittelt (a)) und der Belang fehlerhaft bewertet (b)). Zwar hat die Klägerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1a Abs. 2 BauGB keine Neuausweisungs- oder Baulandsperre darstellt; allerdings ist der Belang auf jeden Fall in die Abwägung einzubeziehen (s. § 1a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) und kann im Einzelfall zum Verzicht auf das Planvorhaben führen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 1a Rdnr. 8, 11). Deshalb bedarf seine Zurückstellung einer Rechtfertigung, die dem Gewicht des Belangs Rechnung trägt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). Dabei ist die Schutzwürdigkeit der überplanten Flächen ebenso zu beachten, wie die Möglichkeit innerörtlicher Alternativen, wobei die Ziele der Raumordnung von Bedeutung sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.