Differenzierung zwischen den Erzeugnissen Sekt und Wein; Verbot der Angabe Deutscher Sekt Bacchus mild zusätzlich mit Eiswein dosiert Leitsatz
(801)hingewiesen. Dort heißt es zu Abs. 1 dieser Vorschrift, die § 26 WeinG heutiger Fassung entspricht: „Aus Zielsetzung des Verbotes und seiner Formulierung ergibt sich aber auch, dass nach anderen Rechtsvorschriften zulässige sonstige Angaben, die nicht ein Getränk in seiner Gesamtheit charakterisieren, sondern nur etwas über die Art seiner Herstellung ausdrücklich aussagen, von dem Verbot nicht betroffen werden. Es wäre also nicht zu beanstanden, wenn bei einem Getränk z.B. angegeben würde, dass bei seiner Herstellung Wein oder Schaumwein zugesetzt worden ist.“ Diese Aussage betrifft zunächst gerade Getränke, die nicht Erzeugnisse des Weinbaus sind, und kann deshalb nicht ohne weiteres auf ein Erzeugnis des Weinbaus übertragen werden, bei dem wegen der größeren Nähe zum Wein ein größeres Bedürfnis zum Schutz der dem Wein vorbehaltenen Begriffe besteht. Abgesehen davon gab es seit 1969 erhebliche Änderungen des Weinrechts. Die in § 51 Abs. 2 WeinG 1969 getroffene Regelung findet sich nun in § 37 Abs. 1 WeinV, während § 37 Abs. 2 WeinV eine Ausnahmeregelung trifft, die - wie oben ausgeführt -, zur Auslegung von § 37 Abs. 1 WeinV herangezogen werden kann. Randnummer 32
- § 37 Abs. 1 WeinV verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Randnummer 33 Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt zunächst nicht darin, dass die Klägerin nach § 37 Abs. 1 WeinV den geschützten Begriff „Eiswein“ nicht für Eiswein verwenden darf, und damit, wie die Klägerin meint, an der Benutzung des zu ihren Gunsten geschützten traditionellen Begriffes „Eiswein“ gehindert wird. Wie oben bereits ausgeführt will sie das Wort „Eiswein“ als Angabe für Qualitätsschaumwein verwenden. Qualitätsschaumwein ist aber kein Erzeugnis der Kategorie Wein, für die das Wort „Eiswein“ geschützt ist (Art. 40 VO (EG) 607/2009 in Verbindung mit E-Bacchus). Darüber hinaus wurde der Qualitätsschaumwein (Sekt) auch nicht entsprechend den Vorgaben aus Weintrauben gewonnen, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7°Celsius geerntet und in gefrorenem Zustand gepresst wurden. Randnummer 34 Ein Verstoß liegt auch nicht darin, dass § 37 Abs. 1 WeinV die Verwendung des Wortes „Eiswein“ weiter einschränkt als die europarechtliche Vorschrift Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/
- Danach werden die traditionellen Begriffe wie Eiswein geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird. § 37 Abs. 1 WeinV entspricht dieser europarechtlichen Regelung und geht nicht darüber hinaus. Zwar ist die Formulierung in § 37 Abs. 1 WeinV insoweit weiter gefasst, als es dort allgemein heißt „allein oder in Verbindung mit anderen Worten“. Die Aufzählung in Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009 ist jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft und macht deutlich, dass der geschützte Begriff auch dann nicht verwendet werden darf, wenn zum Ausdruck kommt, dass er für das bezeichnete Erzeugnis nicht unmittelbar zutrifft. Randnummer 35 Danach kommt es auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen nicht an. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 39 Beschluss Randnummer 40 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 1 GKG). Randnummer 41 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 18.9.2013 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Randnummer 42 Beschluss vom 18.9.2013 Randnummer 43 Das Urteil des Senats vom
- September 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO im Tenor dahingehend geändert, dass der letzte Ausspruch lautet: Die Revision wird nicht zugelassen. ]