G Leitsatz Werden im Rahmen
Insolvenzverfahrens Aktien gegen Gewährung einer wertlosen Ausgleichsforderung eingezogen, liegt eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2009 vor (Rn.34) . Orientierungssatz 1. Sieht man hingegen (vgl. LS) die Zwangseinziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Teil-Liquidation an, ist die Teil-Liquidation im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i.S.
G gleich zu stellen (Entgegen, BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 1-S 2252/08/1004, 2009/0860687, BStBl I 2010, 94) (Rn.37) . 2. Revision eingelegt (Az.
BFH: VIII R 69/13, abgegeben an
G wird auf einen Betrag in Höhe von 8.641 € gesondert festgestellt. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). II. Die Kosten
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe
vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Strittig ist, ob Aktien, die im Hinblick auf die Insolvenz der Aktiengesellschaft als wertlos ausgebucht wurden, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen. Randnummer 2 Der Kläger, ein Maschinenbautechniker, erwarb am 3. November sowie am 9. und 10. Dezember
Streitjahres 2009 insgesamt 300.000 Aktien der "C Group Inc." (nachfolgend C genannt) für einen Gesamtpreis in Höhe von 12.884,06 € (Blatt 50-53 ESt-A). Laut Mitteilung der “... Broker AG & Co. KG“ (Blatt 49 ESt-A) wurden diese Aktien am 22. Dezember 2009 als wertlos ausgebucht. Randnummer 3 Bei der C handelte es sich - nach den Feststellungen
Beklagten (Blatt 73 ESt-A) - um eine US-amerikanische Finanzdienstleistungsgruppe, deren Kunden vor allem kleine und mittelständische Unternehmen waren. Im Zuge der Finanzkrise geriet die C in Schwierigkeiten. Im Juli 2009 wurde ein Antrag auf Staatshilfe abgelehnt, weshalb Insolvenz drohte. Im August 2009 konnte die Insolvenz durch einen privaten Kredit von 3 Milliarden US-Dollar vorerst abgewendet werden. Nach dem Scheitern einer Umstrukturierung der Schulden
Unternehmens meldete die C am 1. November 2009 Gläubigerschutz nach Chapter 11 das amerikanischen Insolvenzrechtes an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Milliarden US-Dollar. Trotzdem gelang es der C, die notwendigen Mehrheiten der Gläubiger zur Zustimmung zu einem Insolvenzplan zu bewegen. Dieser beinhaltete die Reduzierung der Schulden um rund 11 Milliarden US-Dollar; im Gegenzug erhielten die Gläubiger die Aktien
Unternehmens. Die bisherigen Aktionäre verloren als letztrangige Gläubiger alles. Mit Bestätigung
Insolvenzplans durch den Insolvenzrichter wurde das insolvenzrechtliche Gläubigerschutzverfahren nach nur fünf Wochen am 9. Dezember 2009 beendet (siehe hierzu die Ausführungen in der Enzyklopädie Wikipedia, dort unter ...; Blatt 55 ESt-A). Randnummer 4 Die erlittene Vermögenseinbuße von 12.884,06 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung und in seiner Erklärung zur Feststellung
verbleibenden Verlustvortrages vom 3. November 2010 (Blatt 1-53 ESt-A) für das Streitjahr 2009 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend (Blatt 23/24 ESt-A). Randnummer 5 Unter Hinweis darauf, dass die wertlose Ausbuchung der C-Aktien nicht als Veräußerungsvorgang im Sinne
G beurteilt werden könnte (so auch die OFD laut Gesprächsnotiz vom
erklärten Vermögensverlustes ab. Dadurch errechneten sich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe von 6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 2.415 € verrechnet wurden (Blatt 58 ESt-A). Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 60.409 € setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf einen Betrag in Höhe von 9.807 € fest. Randnummer 6
Weiteren erließ der Beklagte unter dem Datum vom 2. Februar 2011 auch einen Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zum
Streitjahres 2009 und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum
Verlustes nach § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht möglich sein, bitte er um Berücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG (Blatt 66 ESt-A). Randnummer 9 Der Beklagte behandelte den Einspruch
Klägers als Einspruch gegen den Einkommensteuer- und gegen den Verlustfeststellungsbescheid. Am
G zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Begriff der Veräußerung sei dabei identisch mit dem Veräußerungsbegriff
G. Danach seien Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich Rechtsgeschäfte, die die entgeltliche Übertragung von den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-8 genannten Kapitalanlagen auf einen anderen Rechtsträger zum Inhalt haben. Im Allgemeinen werde unter einer Veräußerung die Übertragung einer Sache oder eines Rechts auf einen Dritten verstanden. Das Veräußerungsgeschäft sei gekennzeichnet durch das Begriffspaar "Anschaffung" und "Veräußerung"
selben Wertpapiers, derselben Kapitalbeteiligung oder derselben Forderung. Beide Begriffsmerkmale entsprächen einander. Wenn als Anschaffung nur der Erwerb von einem Dritten anzusehen sei, könne als Veräußerung auch nur die Übertragung
Wirtschaftsguts an einen Dritten und nicht eine Verwertung in der Weise, dass ein Wirtschaftsgut untergehe, verstanden werden (mit Hinweis auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, RZ 421 zu § 20). Nach diesen Grundsätzen fehle es im hiesigen Streitfall an einer Veräußerung. Zwar habe der Kläger die Aktien im Dezember 2009 entgeltlich erworben, eine entgeltliche und vom Willen
Klägers getragene Übertragung der Aktien auf einen Dritten habe jedoch nicht stattgefunden. Die bloße "wertlose Ausbuchung" aus dem Depot
Klägers begründe keinen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbaren Vorgang. Es liege auch kein der Veräußerung gleichgestellter Sachverhalt vor. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die Wertlosigkeit selbst begründe keine Veräußerung in diesem Sinne. Für den insoweit vergleichbaren Fall eines Forderungsausfalles gelte, dass dies keine Veräußerung im Sinne
G sei und folglich die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung seien (mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom
durch die Ausbuchung der C-Aktien entstandenen Verlustes sowohl bei der Einkommensteuerfestsetzung als auch bei der Feststellung
verbleibenden Verlustvortrages. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger vorgetragen: Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Wertpapiere zu veräußern. Ein Verkauf sei nicht mehr möglich gewesen, da diese durch ein eingeleitetes Insolvenzverfahren als wertlos festgestellt worden seien. Der Kläger habe somit im Kalenderjahr 2009 wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft einen nachgewiesenen Verlust in Höhe von 12.884,06 € erlitten, wobei der Verlust für ihn unvermeidbar gewesen sei. Hierdurch sei dem Kläger nur wenige Wochen nach der Anschaffung ein endgültiger Verlust seiner Anschaffungskosten entstanden, der im Wege
Vortrages in dem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt werden müsse. Der Beklagter habe zu Unrecht die Anerkennung dieses Verlustes sowohl unter dem Gesichtspunkt
G als auch unter dem Gesichtspunkt
G abgelehnt, da keine "Veräußerung" stattgefunden hätte. Hiermit sei der Kläger nicht einverstanden, da die getätigten Aufwendungen in Zusammenhang stünden mit den geplanten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S.
G und/oder mit geplanten Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
G, sodass der Kläger vergebliche Aufwendungen getätigt habe, die steuerlich zu berücksichtigen seien. In dem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung
FG München vom 8. Oktober 2009 (15 K 1050/09, EFG 2010 Seite 222) Bezug genommen. In diesem Fall habe das FG München die Anschaffungskosten für ausgebuchte Optionsscheine als vergebliche bzw. fehlgeschlagene Aufwendungen anerkannt. Nach Ansicht
FG München sei ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, da die Aufwendungen für den Erwerb getätigt worden seien, um in Erwartung einer positiven Kursentwicklung einen Gewinn zu erzielen. Der Totalausfall der Aufwendungen nach Ausbuchung wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft müsse wie der Tatbestand der Einlösung und Veräußerung als anzuerkennender Verlust berücksichtigt werden, da ab diesem Zeitpunkt dem Gläubiger ohne Verschulden jegliche Handlungsmöglichkeit entzogen sei. Andernfalls werde dieser Gläubiger sachwidrig ungleich behandelt im Verhältnis zu dem Gläubiger, der auf den Kursabfall noch habe reagieren können bzw. überhaupt noch irgend eine Handlungsmöglichkeit gehabt habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. Februar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2009 festzusetzen, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne
G, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
G berücksichtigt werden,
G, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
G berücksichtigt werden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat auf seiner Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Soweit der Kläger nunmehr unter Verweis auf das Urteil
FG München vom 8. Oktober 2009 auf den Begriff der "vergeblichen Aufwendungen" abstelle, führe auch dies nicht zum Erfolg. Soweit Anschaffungskosten auf Aktien überhaupt Werbungskosten sein könnten, sei zwar anerkannt, dass auch Aufwendungen, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg führten, die Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt ließen. Unberücksichtigt bleibe hierbei aber, das nach Einführung der Abgeltungssteuer ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten regelmäßig ausgeschlossen sei (§ 20 Abs. 9 EStG). Ebenfalls unberücksichtigt bliebe bei dieser Betrachtung, dass erst die "Veräußerung" der Aktien im Sinne
G die Zuweisung zur Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" begründe und darüber hinaus im Verlustfall ein besonderer Verlustverrechnungskreis zu bilden sei (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). D. h., erst durch die Veräußerung der Aktien werde ein Besteuerungstatbestand geschaffen und erst dann werde durch die spezielle Norm
G eine Verrechnung mit den Anschaffungskosten angeordnet. Der generelle Werbungskostenbegriff, der auch die Grundlage für die Zuweisung vergeblicher Aufwendungen zu den verschiedenen Einkunftsarten sei, müsse dahinter zurücktreten. Die vom Kläger beabsichtigte Ausweitung
Veräußerungsbegriffs und der damit verbundenen gesetzlichen Definitionen
Gewinns in § 20 Abs. 4 EStG verstoße gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. Randnummer 14 Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet, der Kläger im Schreiben vom
Jahres 2009 bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, folgt hieraus nicht die Unzulässigkeit der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009. Randnummer 17 a) Das wäre der Fall, wenn der entsprechende Steuerbescheid (hier: der Einkommensteuerbescheid 2009) Grundlagenbescheid
Verlustfeststellungsbescheids 2009 wäre, da das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid wegen der bestehenden Bindungswirkung (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO) dann dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde gelegt werden müsste; in diesem Fall würde der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom
10 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO angeordnet, dass bei der Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen
Veranlagungszeitraums, auf
sen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und
Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde zu legen sind. Der Gesetzgeber hat damit der Einkommensteuerfestsetzung - in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung - eine inhaltliche Bindungswirkung für die Verlustfeststellung gleich einem Grundlagenbescheid zuerkannt (näher dazu z. B. L. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. A. 2012, Rz 47 zu § 10d). Allerdings gilt die Neufassung
G nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG n. F. erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist. Randnummer 20 Vorliegend wurde die Feststellungserklärung zusammen mit der Einkommensteuererklärung am 3. November 2010 und somit rund 4 Wochen vor dem Stichtag für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgegeben. Die bisherige Rechtslage ist
halb auf den Streitfall weiter anzuwenden. Randnummer 21 2. Durch die Versagung der Berücksichtigung
Verlustes, der dem Kläger infolge der eingetretenen Wertlosigkeit seiner 300.000 Aktien der C im Veranlagungszeitraum 2009 entstanden ist, wird der Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Von daher ist der Einkommensteuerbescheid 2009 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 insoweit zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 22 Entgegen der Ansicht
Klägers ist die Klage nicht etwa
halb begründet, weil die Fehlinvestition in die Aktien der C in entsprechender Anwendung
Urteils
FG München vom
FG München geht es hier nicht um private Veräußerungsgeschäfte in Form wertlos gewordener Optionen bei einem Termingeschäft. Randnummer 23 Vorliegend resultieren die vom Kläger erlittenen Verluste aus seiner Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG bzw. nach § 17 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Randnummer 24 a) Bei Geschäften mit Wertpapieren kann eine gewerbliche Vermögensverwaltung im Sinne
G nur - ausnahmsweise - angenommen werden und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Anzeichen für eine Zuordnung zum "Bild
Wertpapierhändlers" sind beispielsweise der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (BFH-Urteil vom
Klägers an der C nicht als Betriebsvermögen behandelt und seiner wertlos gewordene Aktienbeteiligung daher auch nicht durch eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) Rechnung getragen werden. Randnummer 27 b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG scheiden ebenfalls aus, da der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag
Beklagten nicht, wie es nach Abs. 1 Satz 1
G erforderlich ist, zu mindestens 1% am Kapital der C unmittelbar beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze von 1% i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11, BStBl II 2013 Seite 164). Randnummer 28 c) Weil keine gewerblichen Einkünfte gegeben sind, bestimmt sich die Abzugsfähigkeit
Verlustes der Beteiligung an der C als Folge
am 9. Dezember 2009 beendeten Insolvenzverfahrens gemäß § 20 Abs. 8 EStG vorliegend - ausschließlich - nach den durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Neuregelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Randnummer 29 aa) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG verfassungsgemäß ist (siehe dazu näher z.B.: Weber-Grellet, DStR 2013 Seite 1357 ff, 1359 dort unter 2.1.3). Hierauf kommt es ebenfalls nicht maßgeblich an, denn es liegen - entgegen der Ansicht
Klägers - begrifflich schon keine Werbungskosten vor. Randnummer 30 Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig davon, ob sie mit Hilfe einer wesentlichen Beteiligung oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt werden (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom
1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Die Leistung, die der Kläger zur Erlangung der Aktien an der C aufwendete, ist der im Streit befindliche Kaufpreis von 12.884,06 €. Bei dem Kaufpreis von 12.884,06 € handelt es sich begrifflich aber um Anschaffungskosten (vgl. z. B.: L. Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., Rz 156 zu § 17, dort unter Anschaffungspreis). Randnummer 32 bb) In Abweichung zu den Werbungskosten können Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht sofort abgezogen werden. Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft finden seit dem 1. Januar 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG) ihre steuerliche Berücksichtigung erst im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. von 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, denn der Gewinn i. S.
Absatzes 2 ist nach der Legaldefinition
G der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Von einer Veräußerung i. S.
G ist vorliegend nach Auffassung
erkennenden Senats - entgegen der Ansicht
Beklagten - indes auszugehen. Randnummer 33
rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalbeteiligung gerichtet ist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom
rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums der C-Aktien gerichtet war, ist im Streitfall in der Einziehung der C-Aktien und in der Übertragung der eingezogenen C-Aktien auf die Gläubiger der C im Wege der Insolvenz zu sehen. Mit der Übertragung der zwangsweise eingezogenen Aktien verloren die bisherigen Aktionäre ihr Eigentum endgültig. Eine derartige zwangsweise Einziehung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einer Kapitalherabsetzung vergleichbar, denn die zwangsweise Einziehung erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung zu Lasten
Bilanzgewinns; es handelt sich bei einer Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen
halb um eine entgeltliche Veräußerung (vgl. z.B.: Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 54 zu § 17 m. w. N.). Randnummer 35 Dass der Kläger als letztrangiger Gläubiger im Insolvenzverfahren mit seiner Ausgleichforderung ausgefallen ist, lässt die Entgeltlichkeit nicht im Nachhinein entfallen. Die Abgrenzung zwischen einem entgeltlichen oder ein unentgeltlichen Kausalgeschäft bemisst sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart wird und ob die Anteile wertlos sind. Nur dann, wenn überhaupt ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, lässt sich bei fehlender Gegenleistung ein unentgeltlicher Vorgang annehmen; andernfalls ist der Tatbestand der Veräußerung erfüllt (Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 40 zu § 17). Vorliegend fiel der Kläger mit seiner Ausgleichsforderung als letztrangiger Gläubiger aus. Ein solcher Forderungsausfall im Insolvenzverfahren ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die mit einem freiwilligen Verzicht auf eine werthaltige Gegenleistung nicht vergleichbar ist. Randnummer 36
erkennenden Senats dann ein veräußerungsgleicher Vorgang anzunehmen. Randnummer 37 Zwar unterfällt die Teil-Liquidation einer Kapitalgesellschaft weder dem Veräußerungsbegriff i. S.
G noch den einer Veräußerung gleich gestellten Ersatztatbeständen i. S.
G wie Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, verdeckte Einlage, Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens und Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Jedoch gebietet eine am allgemeinen Gleichheitssatz
1 GG orientierte Auslegung, die Teil-Liquidation über den Wortlaut
Gesetzes hinaus zumindest dann wie eine Veräußerung zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalanteile einbüßte (a. A.: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/1004, 2009/0860687, BStBl I 2010 Seite 94 ff, dort unter Rz 60: Forderungsausfall und Rz 63: Liquidation einer Kapitalgesellschaft; ohne nähere Begründung). Randnummer 38 Im Bereich
Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl
Steuergegenstandes und bei der Bestimmung
Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird im Bereich
Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, Rz 36, mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran muss die Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S.
G gleich gestellt werden. Randnummer 39 Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 Seite 1912) hat der Gesetzgeber in dem neuen § 20 Abs. 2 EStG nun auch den Vermögensstamm der in § 20 Absatz 1 EStG genannten Kapitalanlagen der Besteuerung unterworfen. Nach dem vom Gesetzgeber selbst als “Auffangtatbestand“ bezeichneten § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (BT-Drucksache 16/4841, Seite 56) gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nunmehr auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art. Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG auch die Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft. Hierzu hat der Gesetzgeber zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren u. a. ausgeführt (BT-Drucks. 16/4841, Seite 56): “Zu Satz 2 ... Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht. ... Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse wird auch durch die Erweiterung
Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaftern bezweckt; Zu Satz 3 ... Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter - z.B. Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende Besteuerungslücke zu schließen. ...“ (Zitat). Der Gesetzgeber hat also deutlich erkennen lassen, dass mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bezweckt worden ist, möglichst alle Wertzuwächse bei Kapitalforderungen steuerlich zu erfassen. Eine derart umfassende steuerliche Verstrickung der Wertzuwächse bei Kapitalforderungen jeder Art führt nach Auffassung
erkennenden Senats unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit dazu, dass es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene (mehr) gibt und der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss. Für dieses Ergebnis streitet zudem das Prinzip der Leistungsfähigkeit, denn derjenige, der einen Totalausfall seiner steuerverstrickten Kapitalanlage endgültig erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt, wie derjenige, der für seine wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von 1 € erlangen kann (kein Gestaltungsmissbrauch; siehe dazu z.B.: BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BStBl II 1991 Seite 630; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008 Seite 789). Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung
1 €-Verkaufs wertlos gewordener Aktien und
unmöglich gewordenen Verkaufs der Aktienanteile infolge Zwangseinziehung sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das gilt erst Recht, wenn man die Regelung
G 2009 in die Betrachtung mit einbezieht. Danach dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien ausgeglichen werden. Unkalkulierbare Risiken für den Haushalt sind hiernach nicht zu befürchten, wenn man den Begriff der Veräußerung i. S.
G verfassungskonform dahingehend auslegt, dass hierunter auch die entschädigungslose zwangsweise Einziehung der Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fällt (im Ergebnis ebenso - teilweise zum Forderungsausfall - z. B.: Frotscher/Moritz, EStG, Loseblattsammlung Stand 14.12.2012; Bode, DStR 2009, 1781 ff; Blümich/Ratschow, EStG, 119 A., Rz 391 zu § 20; wohl auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
Dezember 2008 gesondert festgestellten Altverlusten in Höhe von 2.415 € vorrangig zu verrechnen (23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Der verbleibende Gewinn aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 4.243 € ist sodann mit dem Verlust, den der Kläger durch die als Veräußerung zu behandelten Zwangseinziehung seiner C-Aktien im Rahmen
Insolvenzverfahren erlitten hat, zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Randnummer 43 b) in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2009 Randnummer 44 Der nach der Verrechnung verbleibende Veräußerungsverlust i. S.
G in Höhe von 8.641 € ist unter entsprechender Anwendung
G gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Satz 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.