Zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen die Entscheidung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht über die Zulassung eines Fernunterrichtslehrgangs für Rechtsanwälte zum Fernunterricht Leitsatz In Bezug auf die Sachentscheidungskompetenz einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 43c Abs 2 BRAO iVm §§ 4 ff FAO über den Antrag eines Rechtsanwalts auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu entscheiden, entfaltet die Entscheidung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht über die Zulassung eines Fernunterrichtslehrgangs für Rechtsanwälte zum Fernunterricht weder eine über den Schutzzweck des FernUSG hinausgehende Bindungswirkung noch wird die vorgenannte Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hierdurch in sonstiger Weise präjudiziert. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung mehrerer Bescheide der Beklagten, mit denen diese Fernunterrichtskurse der Beigeladenen für Rechtsanwälte zugelassen hat. Randnummer 2 Die Beigeladene bietet unter anderem Fernunterrichtskurse für Fachanwälte an. Mehrere dieser Kurse hat die Beklagte durch Bescheide vom 29. Juni 2011 als Fernunterrichtskurse zugelassen. Randnummer 3 Am 26. August 2011 hat die Klägerin gegen die ihr bis dahin nicht bekannt gewesenen Zulassungsbescheide Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 zurückgewiesen wurde. Randnummer 4 Am 06. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 5 Zu deren Begründung trägt sie vor, die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage sei zulässig. Denn durch die angefochtenen Zulassungen sei sie in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 43c Abs.2 BRAO entscheide über den Antrag eines Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis, den Titel „Fachanwalt“ zu führen, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Zuvor prüfe ein Ausschuss der Kammer die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. In dieses Prüfungs- und Entscheidungsrecht greife die Beklagte mit der Zulassung der Fachanwaltskurse der Beigeladenen ein, wenn die Zulassungsentscheidung der Beklagten die Klägerin bei der Entscheidung über die Erlaubnis, den Titel Fachanwalt zu führen, binde. Letzteres werde jedenfalls von der Beigeladenen behauptet und zum Gegenstand der Werbung für ihre Fernunterrichtskurse gemacht. Randnummer 6 Sollte die Anfechtungsklage dennoch unzulässig sein, hätte die Klägerin hilfsweise zumindest Anspruch auf die Feststellung, dass sie im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitglieds auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Lehrgänge der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden sei. Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des FernUSG. § 43c Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Randnummer 7 In der Sache trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor, mit denen sie im Wesentlichen darzulegen versucht, dass die Zulassungsentscheidung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu Unrecht ergangen sei. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichts-Kurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitgliedes über den Antrag auf Führung des Titels „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden ist. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig. Insoweit tritt sie dem Vortrag der Klägerin mit eigenen Rechtsausführungen entgegen. Randnummer 15 Der Hilfsantrag der Klägerin sei ebenfalls unzulässig, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung bestehe. Randnummer 16 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig, weil die Klägerin durch die Zulassungsentscheidung der Beklagten nicht in eigenen Rechten berührt werde. Randnummer 19 Dies folge aus dem Umstand, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zulassungsentscheidung der Beklagten für die Rechtsanwaltskammern bindend feststelle, dass der zugelassene Fernkurs alle qualitativen und sonstigen Anforderungen erfülle. Denn für die Amtstätigkeit der Klägerin habe die inhaltliche Ausgestaltung von Fernkursen keine Bedeutung. Für die Verleihung des Fachanwaltstitels spiele es keine Rolle, wie der besuchte Fachanwaltskurs ausgestaltet sei. Aus den Vorgaben der FAO und der einschlägigen Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH ergebe sich, dass die Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung des Fachanwaltstitels keine Prüfung von Kursinhalten, Kursskripten usw. vornehmen dürften. Die FAO enthalte keine Regelungen, die es den Rechtsanwaltskammern ermöglichten, Fachanwaltslehrgänge vorab darauf zu überprüfen und gegebenenfalls zu zertifizieren, ob sie geeignet sind, die jeweils erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Eine entsprechende Prüfung könne dann nur im Zusammenhang mit einem konkret gestellten Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt erfolgen. Damit bestehe die Gefahr, dass bezüglich ein- und demselben Fachanwaltskurs unterschiedliche Bewertungen verschiedener Rechtsanwaltskammern vorgenommen würden. Dies würde dazu führen, dass sowohl den Kandidaten wie auch den Anbietern ein Agieren auf rechtlich gesicherter Basis unmöglich wäre. Hieraus folge, dass die Klägerin kein materielles Prüfungsrecht haben könne. Randnummer 20 Dies bestätige sich in der Rechtsprechung, die den Kammern z.B. das Recht abgesprochen habe, Aufgabenstellungen der Fachanwaltsklausuren und die Lösungsbewertung durch den Kursveranstalter zu überprüfen. Die dem Fachausschuss nach § 6 Abs. 1 FAO obliegende Prüfung sei weitgehend formalisiert. Sie lasse dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise erbracht habe. Randnummer 21 Wenn die Rechtsanwaltskammern demnach schon kein Recht hätten, einzelne Klausuren und deren Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, so müsse dies erst recht für einen ganzen Kurs gelten. Insoweit dürfe die Kammer nur überprüfen, ob der Lehrgang die erforderliche Stundenzahl gedauert habe und den Fächerkanon abdecke, den die §§ 8 ff. FAO für die verschiedenen Fachanwaltschaften definieren. Randnummer 22 Außerdem sei die Klage auch unbegründet. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (9 Ordner) und der Gerichtsakte 3 L 763/11.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage erweist sich insgesamt bereits als unzulässig. Randnummer 25 Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichtskurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 begehrt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter anderem voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt es, wenn unter Zugrundelegung des unterbreiteten Sachverhaltes eine Verletzung geschützter Rechte des Klägers möglich erscheint. Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor, denn eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die Zulassungsentscheidungen der Beklagten vom 29. Juni 2011 zugunsten der Beigeladenen scheidet unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Randnummer 26 Die Klägerin ist zunächst nicht selbst Adressatin der angefochtenen Bescheide, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine mögliche Betroffenheit der Klägerin von vornherein ausscheidet. Adressatin der angefochtenen Bescheide ist vielmehr die Beigeladene, aus deren Sicht es sich hier um begünstigende Verwaltungsakte in Gestalt der Zulassung ihrer Fernunterrichtsseminare für Fachanwälte durch die Beigeladene auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes – FernUSG – handelt. In dieser Konstellation einer möglichen Drittbetroffenheit der Klägerin könnte diese nur dann in eigenen Rechten verletzt sein, wenn die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen gleichzeitig in ihre Rechte eingreifen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 27 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang allein auf die ihr gemäß § 43c Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – in Verbindung mit §§ 4 ff. Fachanwaltsordnung – FAO – zugewiesene Kompetenz berufen, über den Antrag eines Rechtsanwalts, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, zu entscheiden. In Bezug auf diese Sachentscheidungskompetenz der Klägerin entfaltet die Zulassungsentscheidung der Beklagten jedoch weder eine Bindungswirkung noch wird diese Entscheidung hierdurch in sonstiger Weise präjudiziert. Randnummer 28 Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die eine solche Bindungswirkung der Zulassung zum Fernunterricht gegenüber der Klägerin statuieren würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beteiligten des Verfahrens nicht vorgetragen. Ebensowenig finden sich im FernUSG oder an anderer Stelle verfahrensrechtliche Regelungen, die auf eine entsprechende Bindungswirkung hindeuten könnten. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, vor ihrer Entscheidung über den Zulassungsantrag die gegebenenfalls zuständige Fachbehörde oder sonst zuständige Stelle anzuhören oder gar die Entscheidung „im Benehmen“ mit dieser Stelle zu treffen. Derartige Regelungen finden sich aber nicht. Die Beklagte entscheidet vielmehr uneingeschränkt in eigener Zuständigkeit. Randnummer 29 Die von der Klägerin befürchtete Bindungswirkung lässt sich aber auch nicht aus der Systematik oder Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen herleiten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Randnummer 30 Ausgangspunkt der in diesem Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Überlegungen ist der Umstand, dass für die in § 4 FAO genannten Fachanwaltslehrgänge unstreitig keine besondere Zulassung nach dem Gesetz vorgesehen ist. Vielmehr prüft die Rechtsanwaltskammer in jedem Einzelfall gesondert, ob der jeweils antragstellende Rechtsanwalt unter anderem die besonderen theoretischen Kenntnisse in dem von ihm avisierten Fachgebiet nachweisen kann. Soll dies durch die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang dargelegt werden, so hat der Antragsteller die in § 6 Abs. 2
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