Rückzahlung von Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle Orientierungssatz Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selb
§ 611BGB Ausbildungsbeihilfe Nr.
19). Randnummer 60 Die unbedingte Beteiligung an den Ausbildungskosten bedeutet für den Arbeitnehmer uU. eine erhebliche finanzielle Hürde, das Arbeitsverhältnis überhaupt antreten zu können. Andererseits ist der Vorteil, der in dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer liegen kann, zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers, seinen über Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden Aufwand zu verringern, insbesondere wenn nach einem baldigen Ausscheiden des Arbeitnehmers ein erneuter Ausbildungsaufwand entsteht. Der Arbeitgeber hat außerhalb des Berufsbildungsgesetzes ein anerkennenswertes Interesse daran, Arbeitnehmer einzusetzen, die die vertragliche Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können, die erforderlichen Voraussetzungen also bereits (anderweitig) auf eigene Kosten erworben haben. Die von vornherein auf Grund der zu tragenden Kosten bestehende Einschränkung, einen bestimmten Beruf auszuüben, ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer auf der anderen Seite entsprechende Vorteile infolge der Ausbildung erwachsen. Die Frage, ob ein angemessener Interessenausgleich vorliegt, beantwortet sich auch für die im Voraus geleistete Kostenbeteiligung danach, ob der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung erhält (vgl. BAG 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - Rn. 42,
§ 611BGB Ausbildungsbeihilfe Nr.
31). Randnummer 61 Die Anwendung der Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln scheitert nicht daran, dass die Klägerin behauptet, der Erwerb der zwei Musterberechtigungen habe ausschließlich im Interesse des Beklagten gelegen. Es mag sein, dass der Beklagte ihren Geschäftsführer im Jahr 2010 „breitgeklopft“ hat, ihn als Copiloten für das Propellerflugzeug „Dornier 228“ einzustellen. Es kann auch unterstellt werden, dass der Beklagte im Jahr 2011 den großen Wunsch geäußert hat, das Jetflugzeug „Embraer Phenom 100“ zu fliegen. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht uneigennützig seine Wünsche erfüllt. Vielmehr lag der Erwerb der zwei Musterberechtigungen auch in ihrem Interesse, weil sie den Beklagten sonst nicht als Copilot auf den zwei Flugzeugtypen hätte einsetzen können. Sie benötigte jedoch Flugzeugführer, die die von ihr verwendeten Flugzeuge fliegen dürfen. Die Entscheidung, den Beklagten auf beiden Flugzeugtypen einzusetzen, wurde von der Klägerin getroffen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (BAG 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26,
§ 611BGB Ausbildungsbeihilfe Nr.
45). Randnummer 62
- b)Die Klauseln zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in § 3 der beiden Darlehensverträge vom 26.07.2010 und vom 11.08.2011 sind am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen. Die Verträge enthalten entgegen der Ansicht der Klägerin Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Randnummer 63 Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil schon das äußere Erscheinungsbild der Vereinbarungen eine tatsächliche Vermutung hierfür begründet. Randnummer 64 Ungeachtet dessen findet § 307 BGB jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Rückzahlungsvereinbarungen Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Randnummer 65 Die Klägerin hat nach ihrem neuen Vorbringen die zwei Darlehensverträge zur Finanzierung der Type-Ratings von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vorformulieren lassen, dem Beklagten in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte, bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn das Vertragswerk der Parteien ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 mwN, Juris). Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Beklagte auf die von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vorformulierten Regelungen Einfluss nehmen konnte. Randnummer 66 Auch § 307 Abs. 3 BGB steht der Inhaltskontrolle nicht entgegen. Diese beschränkt sich nach der Vorschrift auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hier geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen die Arbeitnehmer der Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Rückzahlung der von dieser finanzierten Ausbildungskosten für das erworbene Type-Rating verpflichtet sind. Es handelt sich um Regelungen, die die Umstände des vom Beklagten gemachten Leistungsversprechens - Rückzahlung der verauslagten Kosten - ausgestalten. Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29 mwN, NZA 2009, 435). Randnummer 67
- c)Die Regelungen in § 3 der von der Klägerin formulierten Verträge, nach der der Beklagte in jedem Fall verpflichtet ist, die vollständigen Kosten für das jeweilige Type-Rating zurückzuzahlen, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklauseln unangemessen benachteiligt. Randnummer 68 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. So liegt es hier. Randnummer 69 Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 32 mwN, NZA 2009, 435). Randnummer 70 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, stellt eine Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. ausführlich BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18 mwN, Juris; vgl. auch BGH 17.09.2009 – III ZR 207/08 – Rn. 19, NZA 2010, 37). Randnummer 71 Im vorliegenden Fall ist der Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der Klauseln in § 3 der beiden Darlehensverträge vom 26.07.2010 und vom 11.08.2011 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - „gleich aus welchem Grunde“ - verpflichtet, den Darlehensrestbetrag nebst Zinsen sofort zurückzuzahlen. Daraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Klauseln. Sie differenziert ausdrücklich nicht nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Regelung dazu geeignet ist, den Beklagten im Falle einer Vertragsbeendigung - egal durch welche Seite - finanziell erheblich zu belasten. Eine Klausel, die bei jeder Vertragsbeendigung eine sofortige Gesamtfälligkeit des Darlehensrestbetrags vorsieht, behindert den Arbeitnehmer zum einen aufgrund einer faktischen Kündigungserschwerung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit. Zum anderen würde der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung durch die Arbeitgeberin aufgrund der Gesamtfälligkeit des Darlehensrestbetrags nicht nur seinen Arbeitsplatz verlieren, sondern darüber hinaus mit erheblichen Rückzahlungsforderungen belastet, obwohl die Kündigung nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Die Klägerin hat sich in § 3 der Verträge lediglich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis längstens für einen Zeitraum von drei Monaten seit Beginn der Fortbildungsmaßnahme nicht zu kündigen. Das ist keine ausreichende Gegenleistung für die Verpflichtung des Beklagten, selbst im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Darlehensrestbetrag sofort zurückzuzahlen. Randnummer 72
- d)Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Vertragswerks im Übrigen. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge - sog. geltungserhaltende Reduktion - nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (vgl. ausführlich BAG 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 29 ff.,
§ 611BGB Ausbildungsbeihilfe Nr.
45). Randnummer 73 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von € 17.162,24 aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften, § 812 ff. BGB. Randnummer 74 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. ausführlich BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN, Juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Klägerin eine unzumutbare Härte begründen würden, vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen. III. Randnummer 75 Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Randnummer 76 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.