Betriebliche Altersversorgung - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Orientierungssatz Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass dann, wenn "das Arbeitsverhältnis" unterbrochen wurde, nicht grundsätzl
§ 151BGB 2002 Nr.
2; 17.11.
§ 242BGB 2002 betriebliche Übung Nr.
12; 22.12.
§ 1d Betr
VG Nr. 7; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
- Aufl. 2013, Kap. 1 Rndnr. 413 ff.; Kap. 3 Rndnr. 3344 ff.). Randnummer 50 Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass bei Anwendung dieser Grundsätze der Kläger keinen Anspruch aus der Versorgungsordnung vom Dezember 1975 gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Randnummer 51 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat in I. 1 zum Ausdruck gebracht, dass sie in das "Versorgungswerk" nur diejenigen Arbeitnehmer aufnehmen will, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versorgungsordnung bei ihr beschäftigt waren. Nur soweit sie noch nicht das
- Lebensjahr vollendet haben sollten, können sie danach auch noch nach Erreichen dieses Lebensalters und fortbestehenden Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Unter "Versorgungswerk" ist insoweit die Einbeziehung in die Gesamtzusage zu verstehen. Randnummer 52 Aus II. der Versorgungsordnung folgt, dass nur diejenigen Arbeitnehmer, die nach I. der Versorgungsordnung in die Gesamtzusage einbezogen worden sind, eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Diese Anwartschaft erlischt allerdings dann wieder, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne einen Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben zu haben, d. h. nicht unter die Anspruchsberechtigten nach III. bis V. der Versorgungsordnung fällt. Dies folgt aus XIII. Nr. 2 der Versorgungsordnung. Nur dann, wenn eine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG vorliegt, gilt dies nicht. Randnummer 53 Da der Kläger - das ist zwischen den Parteien unstreitig - bei seinem Ausscheiden aus dem ersten Arbeitsverhältnis der Beklagten noch keine unverfallbare Anwartschaft erworben hatte, erlosch damit sein Anwartschaftsrechts nach II. der Versorgungsordnung. Randnummer 54 Durch die Begründung seines neuen, zweiten Arbeitsverhältnisses 1985 konnte er nicht mehr eine neue Anwartschaft nach dieser Versorgungsordnung erwerben. Denn er erfüllte für dieses zweite Arbeitsverhältnis nicht die statusbezogenen Voraussetzungen von I. Nr. 1 der Versorgungsordnung. Randnummer 55 Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus VIII. Nr. 2 der Versorgungsordnung. Zwar ist danach dann, wenn "das Arbeitsverhältnis" unterbrochen worden ist, nicht grundsätzlich ein Anspruch nach der Versorgungsordnung ausgeschlossen; er muss nicht unbedingt erlöschen, vielmehr kann lediglich die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der Höhe der zu zahlenden Betriebsrente herangezogen werden, wenn nicht ausnahmsweise zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Mit dem Arbeitsgericht ist insoweit allerdings davon auszugehen, dass "das" Arbeitsverhältnis gemeint ist, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Versorgungsordnung, d. h. der gegebenen Gesamtzusage bestand. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "wurde" in VIII. Nr. 2 der Versorgungsordnung statt der Verwendung des Wortes "wird". Vom Wortlaut her bezieht sich die Vorschrift also auf die Vergangenheit, nicht auf die Zukunft. Daraus folgt, dass nur Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, so wie es zum 01.12.1975 bestand, vor diesem Zeitraum von der Regel erfasst werden sollen. Im Übrigen wird von einer Unterbrechung "des" Arbeitsverhältnisses ausgegangen und nicht von der Begründung eines neuen, anderen, zweiten Arbeitsverhältnisses. Auch daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Klägers aus dieser Norm nicht hergeleitet werden kann, dass eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbeachtlich sein soll. Bei der Begründung eines rechtlich neuen, anderen, vorliegend zweiten Arbeitsverhältnisses handelt sich nicht mehr um "das Arbeitsverhältnis" im Sinne der Regelung des VIII. Nr. 2 der Versorgungsordnung. Randnummer 56 Folglich ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass mit dem Erlöschen der Anwartschaft auch die Einbeziehung in die Gesamtzusage, d. h. die erteilte Versorgungszusage, entfallen ist. Mit dem Erlöschen der Anwartschaft bei Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses konnte der Kläger in diesem Arbeitsverhältnis keine weiteren Anwartschaften mehr erwerben. Randnummer 57 Zwar folgt dies - mit dem Arbeitsgericht - nicht allein aus dem Wortlaut der Regelung der Versorgungsordnung; diese ist im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht eindeutig. In I. Nr. 1 der Versorgungsordnung fehlt eine Regelung des Inhalts, wonach man aus dem "Versorgungswerk" auch wieder ausgeschlossen wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erwachsen einer unverfallbaren Anwartschaft nach VIII. der Versorgungsordnung beendet wird. Allerdings kommt es bei der hier anzustellenden Auslegung gem. § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an, so dass nicht allein am buchstäblichen Wortlaut von Formulierungen festzuhalten ist, wenn sich der abweichende Wille für den Erklärungsempfänger ersichtlich niedergeschlagen hat. Randnummer 58 Vorliegend ist die Gesamtzusage beschränkt gewesen auf die Arbeitnehmer, die am 01.12.1975 die in der Versorgungsordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Damit wird unzweideutig der Wille zum Ausdruck gebracht, Arbeitnehmern, die später in ein Arbeitsverhältnis eintreten, nicht mehr im Wege einer Direktzusage eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum die Gesamtzusage als Maßnahme zur Akquisition neuer Arbeitnehmer gedient haben soll. Neu eingestellte Arbeitnehmer sollten vielmehr gerade nicht in den Genuss der Vergünstigungen der Gesamtzusage kommen. Sinn und Zweck einer betrieblichen Versorgungszusage in Form einer Direktzusage ist es regelmäßig gerade, Arbeitnehmer, denen die Zusage erteilt wird, langfristig in dem Arbeitsverhältnis zu halten, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Zusage befinden. Erbrachte Betriebstreue soll nach einer gewissen Zeit honoriert werden. Wenn sich ein Arbeitnehmer insoweit aber nicht "betriebstreu" verhält und vor Erreichen unverfallbarer Anwartschaften beim Arbeitgeber ausscheidet, ist es fernliegend, davon auszugehen, dass sich die Gesamtzusage auch dann noch auf ihn beziehen soll, wenn er Jahre später in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, für das die Regeln der Versorgungszusage nicht gedacht sind. Denn die ursprünglich verfolgte Absicht der gegebenen Versorgungszusage, den Arbeitnehmer in dem damaligen Arbeitsverhältnis zu halten, wird dann gerade nicht erreicht. Randnummer 59 Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass sich dieser Sinn und Zweck der Versorgungsordnung aus dem Jahre 1975 auch im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung der Versorgungsordnung feststellen lässt. Nach I. Nr. 4 der Versorgungsordnung sollen nämlich solche Arbeitnehmer von der Gesamtzusage ausgeschlossen werden, die nur aushilfsweise oder unregelmäßig bei der Beklagten beschäftigt waren. Daraus folgt die Absicht, nur langfristig und dauerhaft Beschäftigten eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung zu machen. Aus VIII. Nr. 2 der Versorgungsordnung ergibt sich, dass nur "betriebstreue" Arbeitnehmer in den Genuss aller Regeln der Versorgungsordnung kommen sollen. Bei einem "unterbrochenen" Arbeitsverhältnis vor Erlass der Versorgungsordnung sollen die Zeiten der Unterbrechung nicht als anrechenbare Dienstzeit für die Berechnung der Rentenhöhe herangezogen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Randnummer 60 Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus einer Anwendung der §§ 305 ff. BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass vorliegend die Regelungen der AGB-Kontrolle ab dem 01.01.2003 Anwendung finden, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, das Auslegung der Inhaltskontrolle stets vorausgeht. AGB-Klauseln sind nach ihrem objektivem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BAG 04.08.2011 EzA § 205 c BGB 202 Nr. 19). Dabei sind die Verständnismöglichkeiten nicht des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde legen, d. h. des typischer Weise bei Arbeitsverträgen zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmers (BAG 04.08.2011 a. a. O.; 19.03.2008 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 34). Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG 15.02.2011 EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 9), denn der Vertragspartner des Verwenders kann auf den Inhalt der AGB, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen (BAG 04.08.2011 a. a. O.). Randnummer 61 Insoweit ist im hier maßgeblichen Zusammenhang aber gerade davon auszugehen, dass die Auslegung zu dem zuvor im Einzelnen dargestellten Ergebnis führt, ohne dass vernünftige Zweifel daran bleiben. Einer weiteren Inhaltskontrolle bedarf es folglich nicht. Randnummer 62 Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 63 Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt zum anderen für etwaige zuvor nicht berücksichtigte Rechtsbehauptungen. Das Vorbringen macht vielmehr insgesamt lediglich deutlich, dass der Kläger - aus seiner Sicht verständlich die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 64 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.