Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Sicherstellung der Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch Überprüfung der Empfängernummer Orientierungssatz 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. (Rn.8) 2. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Anschluss BGH, 12. Juni 2012, VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Frankenthal, 21. Februar 2011, 3b C 492/10 nachgehend BGH, 24. Oktober 2013, V ZB 155/12, Beschluss Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.02.2011, Aktenzeichen 3b C 492/10, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger fechten mit ihrer Klage acht in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11.09.2010 gefasste Beschlüsse an. Mit Urteil v. 21.02.2011, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 01.03.2011, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 2 Hiergegen legten die Kläger am 01.04.2011 Berufung ein. Mit am 03.05.2011 per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 02.05.2011 beantragten die Kläger eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Mit Schriftsatz vom 03.05.2011, eingegangen am selben Tage, beantragten sie die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 02.05.2011 sei am 02.05.2011 fälschlicherweise zum Amtsgericht gefaxt worden, weil eine unrichtige Faxnummer verwandt worden sei. Dies beruhe nicht auf einem den Klägern zuzurechnenden Verschulden, weil die Faxnummer versehentlich von einer sonst zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des Klägervertreters aus der Akte falsch in den Schriftsatz übertragen worden sei. Mit per Fax am 31.05.2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage führten die Kläger weiter aus, dass die ordnungsgemäße Übermittlung von Faxsendungen anhand des Sendeberichts überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsgemäßen Absendung gelöscht würden. Die Mitarbeiter in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten seien allgemein angewiesen, die Telefaxnummer eines Gerichts aus der Akte, insbesondere dem letzten zeitnahen Schriftstück des zuständigen Gerichts, zu ermitteln. Hier habe die Kanzleiangestellte versehentlich die Faxnummer nicht einem Schreiben des Berufungsgerichts, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schriftstück des Amtsgerichts, welches im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens übermittelt worden sei, entnommen. Es seien in der Kanzlei des Klägervertreters alle Voraussetzungen erfüllt, die an die organisatorische Gestaltung des Ablaufes zu stellen seien, um eine fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen zu gewährleisten. Insoweit die Beklagten geltend gemacht hätten, es habe darüber hinaus nochmals anhand des Sendeberichts und der Akte überprüft werden müssen, ob die verwandte Faxnummer stimme, würden dadurch die Anforderungen an die Organisation überspannt. Die Kläger haben ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 01.06.2011, eingegangen per Fax am selben Tage, begründet. Randnummer 3 Durch Verfügung der Vorsitzenden der 1. Zivilkammer vom 10.06.2011 wurde darauf hingewiesen, dass es nach dem Vortrag der Kläger an einer ein Verschulden ausschließenden Kanzleiorganisation fehle, weil es entgegen der Auffassung der Kläger einer Weisung, die Richtigkeit der verwandten Faxnummer nochmals durch einen Abgleich des Sendeberichts und der zur Ermittlung der Nummer herangezogenen Quelle zu kontrollieren, nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs bedurft hätte. Es werde anheimgestellt, die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückzunehmen. Innerhalb der zweifach verlängerten Stellungnahmefrist hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 01.08.2011 vorgetragen, es sei noch einmal der genaue Ablauf beim Versenden von fristwahrenden Telefaxen in seiner Kanzlei durchgesprochen worden. Dabei habe sich u.a. ergeben, dass es seit dem 01.01.2006 tatsächlich und grundsätzlich ständige Handhabung sei, die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Telefaxnummer in der Akte zu kontrollieren. Im Schriftsatz vom 31.05.2011 sei lediglich eine andere Rechtsauffassung vertreten worden. Tatsächlich werde in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Vor- und Nachkontrolle durchgeführt. II. Randnummer 4 Die Berufung der Kläger ist unzulässig. Randnummer 5 1. Das Rechtsmittel ist nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden, so dass es gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen werden muss. Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dementsprechend endete die Frist zur Begründung der Berufung gem. §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 02.05.2011 (Montag). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 02.05.2011, der bei dem erkennenden Gericht erst am 03.05.2011 per Fax eingegangen ist, war daher verfristet. Randnummer 6 2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist nicht begründet, weil sich aus den innerhalb der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags angegebenen Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollten, ein den Klägern gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ergibt. Das steht einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO entgegen. Randnummer 7
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