← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 A 10804/13 Beschluss Beförderung von Polizeivollzugsbeamten in Rheinland-Pfalz; Topfwirtschaft; dien

Beförderung von Polizeivollzugsbeamten in Rheinland-Pfalz; Topfwirtschaft; dienstliche Beurteilung Leitsatz

  1. Die im Bereich der Vollzugspolizei des Landes Rheinland Pfalz praktizierte Topfwirtschaft bei einem Teil der Beförderungen von Beamten des gehobenen Polizeidienstes ist rechtmäßig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.4)
  2. Werden dienstliche Beurteilungen unter Verzicht auf Regelbeurteilungen stets nur anlassbezogen erstellt, so gilt das Gebot der Lückenlosigkeit dienstlicher Beurteilungen nicht, wenn für die einzelnen Anlässe einheitliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden. (Rn.9)
  3. Ein Beurteilungssystem ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es unter Verzicht auf ein zusammenfassendes Gesamturteil getrennte Leistungs- und Befähigungsbewertungen vorsieht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.10) Orientierungssatz
  4. Leitsatz
  5. Bestätigung von OVG Koblenz, Beschlüsse vom
  6. September 2013 - 2 B 10781/13 - und vom
  7. Oktober 2013 - 2 B 10707/13 -, jeweils bei juris. (Rn.4)
  8. Leitsatz
  9. Bestätigung von OVG Koblenz, Urteil vom
  10. März 1998 - 2 A 11193/97 -, juris, sowie Beschluss vom
  11. Juli 2012 - 2 B 10606/12 -. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Trier,
  12. Juni 2013, 1 K 1080/12.TR, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom
  13. Mai und
  14. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt. Randnummer 2
  15. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn das Verwaltungsgericht hat die auf eine erneute Beurteilung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen lassen die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten. Randnummer 3 Die dienstliche Beurteilung vom
  16. Januar und
  17. März 2012 ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte im Bereich des gehobenen Dienstes in der Vollzugspolizei eine sog. Topfwirtschaft betreibt. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung von Beamten, dass regelmäßig für jeden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung eine Ämterbewertung erfolgen muss. Die Einrichtung „gebündelter“ Dienstposten bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Beförderungsranglistensysteme verstoßen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Grundsatz, wenn nicht zuvor bei allen Dienstposten eine Ämterbewertung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom
  18. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff.). Randnummer 4 Dieser höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsatz ist bei den Beamten in Rheinland-Pfalz jedoch aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Zum einen betrifft diese Rechtsprechung noch die (überholte) Rechtslage zu § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum
  19. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom
  20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) kann im Bundesbereich dagegen jetzt eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zum anderen hat zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – durch § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom
  21. Juni 2013 (GVBl. S. 157) die Zuordnung von Dienstposten, sogar ohne die Einschränkungen des § 18 Satz 2 BBesG n. F., mithin zu allen Statusämtern einer Laufbahn, zugelassen. Deshalb hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden, dass eine Beförderung von Landesbeamten auf gebündelten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht verletzt (Beschlüsse vom
  22. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG - und vom
  23. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Randnummer 5 Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die hier gegebene landesrechtliche Regelung (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluss vom
  24. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen nicht. Die Einrichtung und das Vorhalten gebündelter Dienstposten in der Laufbahn der Polizeibeamten beruht nämlich auf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den im Bereich der Vollzugspolizei vorgegebenen Besonderheiten ergibt. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom
  25. Juli 2012 (Az. 2 B 10606/12.OVG) verwiesen, an denen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren festgehalten wird. Randnummer 6 Unabhängig von diesen Erwägungen wirkt sich die Stellenbewirtschaftung im Rahmen der „Topfwirtschaft“ ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung von Leistung und Befähigung des Klägers aus, sondern betrifft allenfalls die – nach erfolgter Anlassbeurteilung – vorgenommene Vergabe von Beförderungsstellen. Schwierigkeiten können insoweit allenfalls bei der Erstellung der Eignungsprognose von Beamten für Beförderungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  26. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, a.a.O.). Derartige Eignungsprognosen enthalten die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Polizei jedoch nicht. Randnummer 7 In seinem Beschluss vom
  27. Juli 2012 hat der Senat im Übrigen ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers an keinen weiteren rechtlich erheblichen Fehlern leidet. Dies gilt namentlich für die von ihm schon im damaligen Eilverfahren erhobenen Rügen hinsichtlich der Zuordnung von Punktwerten zu Einzel- und Gesamtnoten sowie der Bildung eines Gesamturteils nur im Leistungsteil der Beurteilung. Auch hieran hält der Senat fest. Die vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom
  28. September 2013 vorgetragenen Einwände und Bedenken greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 8 Die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen der Beamten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  30. April 1970 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom
  31. November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Derartige Fehler sind bei der über den Kläger vom Leiter der Polizeiinspektion D. und dem Leiter der Polizeidirektion W. am
  32. Januar und
  33. März 2012 gefertigten dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar. Randnummer 9 Die vom Kläger gerügte Beurteilungslücke ist in dem von dem Beklagten praktizierten Anlassbeurteilungssystem rechtlich unbedenklich. Die Vergleichbarkeit wird insofern nämlich dadurch hergestellt, dass den – stets nur aus bestimmten Anlässen zu erstellten – dienstlichen Beurteilungen immer einheitliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden (vgl. Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom
  34. Oktober 2005, MinBl. S. 314). Hierdurch und durch die Unbeachtlichkeit früherer Beurteilungen kommt es auf die ansonsten anzustrebende Lückenlosigkeit dienstlicher Beurteilungen nicht an. Im Gegenteil finden sich gerichtsbekannt bei einer Vielzahl von Beamten sogar Beurteilungen, deren Zeiträume sich mehrfach überschneiden. Randnummer 10 Die weitere Rüge, in diesem Beförderungssystem werde nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers gefordert (Urteil vom
  35. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397), von einer Gesamtnote ausgegangen und die Befähigungsbeurteilungen der Bewerber blieben deshalb in unzulässiger Weise unberücksichtigt, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Das vom Beklagten im Bereich der Polizeibeamten seit Mitte der 90er Jahre praktizierte System, in dem lediglich die Leistungen der Beamten, nicht jedoch auch ihre Befähigungen in einer Gesamtnote zusammengefasst werden, ist vom erkennenden Senat bereits mehrfach als rechtmäßig angesehen worden (vgl. hierzu grundlegend: Urteil vom
  36. März 1998 - 2 A 11193/97.OVG -, DVBl. 1998, 649). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte zwar Erfolg (BVerwG, Urteil vom
  37. März 2000 - 2 C 9.99 -, juris). Dies beruhte jedoch nicht auf einer vom Bundesverwaltungsgericht als fehlend gerügten Gesamtnotenbildung, sondern lediglich daraus, dass dem damaligen Kläger Noten zuerkannt wurden, deren Begriffsinhalt von den Beurteilern unterschiedlich aufgefasst wurden. Zur Frage der Gesamtnote im Befähigungsteil hat das Revisionsgericht keine Aussage getroffen, sondern ihre Zulässigkeit von der „tatsächlichen Praxis“ abhängig gemacht (vgl. Urteil vom
  38. März 2000, a.a.O., Rn 23). Diese Praxis, die durch eine Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsnoten zu einer Beförderungsreihung gelangt, hat der Senat bereits mehrfach, unter anderem in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom
  39. Juli 2012 (2 B 10606/12.OVG) als mit dem geltenden Recht vereinbar angesehen. Es bleibt deshalb dabei, dass es in einem solchen Fall dem Leistungsgrundsatz entspricht, einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale Randnummer 11 – gegebenenfalls auch (wie hier) anhand eines „Berechnungssystems“ – zueinander in Beziehung zu setzen und die Ergebnisse auf alle um Beförderungsstellen in Konkurrenz tretende Polizeibeamte gleichmäßig anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  40. Februar 2003, a.a.O.). Randnummer 12 Davon abgesehen ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht, dass die Befähigungen von Beamten stets in einem Gesamturteil zusammenzufassen sind. In der beamtenrechtlichen Literatur wird teilweise sogar davon ausgegangen, dass eine solche Zusammenfassung der Befähigungsmerkmale eines Beamten zu einem Gesamturteil unzulässig sei (Schnellenbach [Hrsg.], Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter,
  41. Auflage 2013, Rn 257). Ob dem in dieser Stringenz zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine rechtlich durchgreifende Fehlerhaftigkeit der über den Kläger erstellten Beurteilung folgt hieraus jedenfalls nicht. Randnummer 13
  42. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach im Grundsatz übereinstimmender Auffassung nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  43. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl. 2009, 41). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der Vorinstanz nicht gesehen worden ist und nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt vermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des jeweiligen Bundesgerichts widersprechen oder wenn neue Argumente vorgebracht werden, die das Bundesgericht dazu veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen. Schließlich entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  44. November 2008, a. a. O.). Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren wird auch dann verneint, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
  45. Dezember 2004, AS 35, 184 sowie ESOVGRP). Dies ist hier, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Fall. Randnummer 14 Darüber hinaus sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Topfwirtschaft und der fehlenden Gesamtnotenbildung, wie dargelegt, bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 16 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.