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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 A 10574/13 Urteil Lehrerlaufbahn; Befähigung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen; Tätigkeit an

Obsah (11)§ 24§ 3§ 19§ 21§ 14§ 5§ 32§ 22§ 98§ 132§ 191

Lehrerlaufbahn; Befähigung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen; Tätigkeit an einer Realschule plus in Rheinland-Pfalz Leitsatz 1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gru

§ 24Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 19 Schullaufbahnverordnung – Schul

LbVO – und nach § 24 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SchulLBVO einen förmlichen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin zur Zeit nicht erfüllt, weil sie nicht die erforderliche Wechselprüfung abgelegt hat. Randnummer 27

§ 24Abs.

2 LBG können die Laufbahnvorschriften bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird. Hiervon hat der Verordnungsgeber in der aufgrund von § 25 Abs. 2 Nr. 1 LBG erlassenen Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung) vom

  1. August 2012 (GVBl. Nr. 13 vom
  2. August 2012, S. 291) Gebrauch gemacht und in § 19 ff. SchulLbVO bestimmt, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel von einem der in § 3 Abs. 1 SchulLbVO bestimmten Laufbahnzweige in einen anderen Laufbahnzweig erfüllt, wer als zusätzliche Qualifikation die Befähigung für das angestrebte Lehramt durch eine Prüfung nach Maßgabe einer entsprechenden Prüfungsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums (Wechselprüfung) erworben hat. Randnummer 28 Die Klägerin ist im Statusamt nach der laufbahnrechtlichen Verweisung in § 2 Abs. 1 SchulLbVO auf die Besoldungsordnung – hier: Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz – LBesG – vom
  3. Juni 2013 (GVBl. S. 157), Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 12 „Lehrerin, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“. Ihr Statusamt ist dem Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

§ 3Abs. 1 Nr. 2 Schul

LbVO zugeordnet, so dass sie zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen

§ 19Schul

LbVO (Wechsel in das Lehramt an Realschulen) beziehungsweise

§ 21Abs. 2 Schul

LbVO (Wechsel in das Lehramt an Realschulen plus) eine Wechselprüfung ablegen muss. Randnummer 29 2. Die in § 3 Abs. 1 SchulLbVO erfolgte Errichtung unterschiedlicher Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Realschulen plus sowie das daran anknüpfende Erfordernis einer Wechselprüfung

§§ 19ff. Schul

LbVO sind mit dem Laufbahnprinzip vereinbar. Randnummer 30 a) Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs.5 GG. Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 [273]). Hiernach kommt es für die Einordnung eines Beamten im Gefüge der Ämter nicht auf seine tatsächliche Tätigkeit an, sondern auf sein Statusamt. Dabei unterscheiden sich die Laufbahnen nach jeweils „typisierten Mindestanforderungen“, also nach der Aus- und Vorbildung der ihnen jeweils zugeordneten Beamten. Hiernach sind Ämter im statusrechtlichen Sinne in Laufbahnen zusammengefasst, soweit sie auf die gleiche Vorbildung der Amtswalter abstellen. Randnummer 31 Einfachgesetzlich ist das Laufbahnprinzip in § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG normiert. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören.

§ 14Abs.

3 LBG können durch Laufbahnvorschriften – hier: die Schullaufbahnverordnung – innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies zwingend erforderlich ist. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Laufbahnzweige fassen also Statusämter zusammen, die eine gleiche Vorbildung der Amtswalter voraussetzen und darüber hinaus eine fachlich gleiche Qualifikation. Randnummer 32

  1. b)An diesen Maßstäben gemessen ist die Unterscheidung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 SchulLbVO (Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen, Lehramt an Realschulen plus) nicht zu beanstanden. Randnummer 33
  2. aa)Die errichteten Laufbahnzweige knüpfen an unterschiedliche Qualifikationen an, denn die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus setzt

§ 5Schul

LbVO unter anderem die Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen plus sowie den durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen näher bestimmten Vorbereitungsdienst nach § 6 SchulLbVO und dessen Abschluss durch eine Zweite Staatsprüfung voraus. Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gilt dagegen nach der in der amtlichen Überschrift ausdrücklich als „Übergangsregelung“ bezeichneten Vorschrift des § 32 Abs. 1 SchulLbVO , dass die Befähigung ein Studium nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982, das mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurde, sowie den Vorbereitungsdienst voraussetzt. Für das „alte“ Lehramt an Realschulen bemessen die Befähigungsvoraussetzungen sich nach der Übergangsregelung

§ 32Abs. 2 Schul

LbVO unter anderem nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 und den entsprechenden Regelungen über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen. Randnummer 34

  1. bb)Die Aufspaltung der Laufbahnzweige ist jedenfalls für einen Übergangszeitraum zur Bewältigung der Schulstrukturreform auch als „zwingend erforderlich“ im Sinne des § 14 Abs. 3 LBG gerechtfertigt. Die Erforderlichkeit unterschiedlicher Laufbahnzweige für Lehrkräfte, deren tatsächliche Funktion unterschiedslos in der Erteilung von Unterricht an den neuen Realschulen plus besteht, wäre insbesondere dann zweifelhaft, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die beiden alten Laufbahnzweige in der „neuen“, zusätzlichen Laufbahn lediglich zusammengefasst und damit selbst die Überflüssigkeit der überkommenen Laufbahnzweige dokumentiert hätte. Randnummer 35 Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat jedoch die Schaffung der neuen Laufbahn für das Lehramt an Realschulen plus mit einer umfangreichen inhaltlichen Neuausrichtung der Ausbildung der neu auszubildenden Lehrkräfte verknüpft. Zu dieser Neuausrichtung hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, die neue Ausbildung verbinde Ausbildungsgegenstände der bisherigen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen mit denen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Insgesamt erfordert die Ausbildung danach einen umfangreicheren Studiengang: Die Lehrkräfte müssten nicht nur in der Breite für alle abschlussbezogenen Anforderungen qualifiziert sein, sondern auch über eine besonders ausgeprägte Diagnose- und Vermittlungskompetenz verfügen, um sowohl in innerer Differenzierung wie auch in äußerer Differenzierung (Fachleistungsdifferenzierung bzw. abschlussbezogene Lerngruppen) unterrichten zu können. Diese Angaben des Beklagten finden sich in der neuen Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. Nr. 2 2012 vom 31. Januar 2012, S. 11) und dort insbesondere in der Regelung der curricularen Struktur der Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1) bestätigt. Randnummer 36 Hat der Gesetz- und Verordnungsgeber hiernach die organisatorische Schulstrukturreform in zulässiger Weise verknüpft mit einer inhaltlichen Neuausrichtung der Ausbildung der betreffenden Lehrkräfte, so besaß er einen erheblichen Spielraum bei der Entscheidung, in welcher zeitlichen Abfolge die „äußere“ und die „innere“ Reform der Haupt- und Realschulen vorgenommen werden sollte. Insbesondere war er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die gewählte Reihenfolge umzukehren und mit der Organisationsreform der Schulen abzuwarten, bis eine ausreichende Zahl neu – aber ohne jede Möglichkeit der Anschauung einer real vorhandenen Schulform – ausgebildeter Lehrkräfte zur Verfügung steht. Randnummer 37 Die Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige für einen Übergangszeitraum stellt sich vor diesem Hintergrund als eine Konsequenz des rechtlich zulässigen gesetzgeberischen Konzepts für die Umsetzung der Schulstrukturreform dar, wonach zunächst die neue Schulform organisatorisch realisiert wurde und die hierfür speziell ausgebildeten Lehrkräfte erst nach und nach zur Verfügung stehen werden. Randnummer 38 3. Die §§ 3 , 19 ff. SchulLbVO , die von den Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen für die Übertragung eines Amtes des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Realschulen plus das Erfordernis eines förmlichen Wechsels des Laufbahnzweiges statuieren und hierfür das Ablegen einer Prüfung verlangen, sind – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung und damit eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – auch mit dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne vereinbar. Randnummer 39
  2. a)Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt von dem Gesetz- und Verordnungsgeber eine gewisse Rückkoppelung des im Rahmen der Besoldungsordnung festgelegten Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen (aa), er gilt jedoch nicht uneingeschränkt (bb). Randnummer 40
  3. aa)Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne – der den Beamten allerdings von vornherein kein subjektives Recht auf Beförderung verleiht (vgl. § 22 Abs. 2 LBesG und § 19 Abs. 2 BBesG; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2583/12 –, juris, Rn. 22 f.) – kommt einfachgesetzlich in § 21 Satz 1 LBesG zum Ausdruck. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Der Grundsatz sucht damit bis zu einem gewissen Grade auszugleichen, dass die Besoldung von Beamten formalisiert ist:

§ 22LBes

G bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten „nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes“. Die Besoldung bemisst sich also nicht nach der konkreten Leistung, sondern nach dem Statusamt des Beamten und dessen Stellung in der Laufbahnordnung. Die Beamtenbesoldung stellt keine Entlohnung für bestimmte Dienste dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247 [269]; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, juris, Rn. 76). Vor diesem Hintergrund schlägt der genannte Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten (vgl. Isensee, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 110 Rn. 88). Randnummer 41 Die in § 18 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit dazu und zu den korrespondierenden Begriffen des Amtes im statusrechtlichen und im konkret-funktionellen Sinne, die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft. § 18 BBesG normiert diesen Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251 [266]). Randnummer 42

  1. bb)Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei der rechtlichen Bewertung der Dienstposten, d.h. ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, verfügt der Gesetzgeber im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit über einen erheblichen Spielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 –, NVwZ 1992, 573 [574]). So ist die Vor- und Ausbildungsqualifikation auch unter Geltung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach wie vor ein zulässiges Kriterium für die Funktionsbewertung und Ordnung der Ämter (vgl. Clemens/Millack u.a., Besoldungsrecht, Bd. I, § 18 BBesG Rn. 5.4.2). Zudem ist es dem Gesetzgeber – wie nunmehr der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung des § 18 BBesG durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1514) und der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) in § 21 Satz 2 LBesG klargestellt haben – grundsätzlich nicht verwehrt, gleiche Dienstposten mehreren Statusämtern zuzuordnen und diese so zu „bündeln“, also Funktionen mehreren Ämtern zuzuordnen. Randnummer 43 Der hiernach bestehende Spielraum des Gesetzgebers zur Dienstpostenbündelung ist erst dann überschritten, wenn kein sachlicher Grund für die Bündelung besteht und die Bewertung sich damit als Missbrauch seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstellt (vgl. zur Rechtfertigung der Dienstpostenbündelung durch einen sachlichen Grund – noch auf der Grundlage der alten Gesetzesfassung – bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 ff.; s. auch zur Begründung der Änderung des § 18 BBesG durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz BT-Drucks. 17/12455, S. 61; vgl. allgemein zu dieser Grenze des Gestaltungsspielraums bei der Bewertung von Dienstposten BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 –, NVwZ 1992, 573 [574]). Randnummer 44
  2. b)Diesen Anforderungen hält die durch die §§ 3 , 19 ff. SchulLbVO geschaffene Unterscheidung der Laufbahnzweige und dem folgend die Auffächerung der unterschiedlich besoldeten Statusämter von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und mit der Befähigung für das Lehramt an Realschule plus – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung und damit die Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – stand. Randnummer 45 Der von der Klägerin wahrgenommene Dienstposten an der Realschule plus ist im Verhältnis zu ihrem zulässigerweise anhand ihrer Vor- und Ausbildung umschriebenen Statusamt als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht „höherwertig“, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in der Folge der Schulstrukturreform in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die an den Realschulen plus neu entstandenen Dienstposten (Funktionen) den Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige gleichermaßen zugeordnet und diese damit horizontal „gebündelt“ im Sinne von § 21 Satz 2 LBesG . Das Statusamt der Klägerin und die von ihr wahrgenommene Funktion fallen daher nicht auseinander, sondern sind kongruent. Randnummer 46 Diese horizontale Dienstpostenbündelung an den neu geschaffenen Realschulen plus ist jedenfalls für den Übergangszeitraum, bis eine ausreichende Zahl an neu ausgebildeten Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zur Verfügung steht, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, denn sie folgt – wie schon in Bezug auf die Aufspaltung der Laufbahnzweige ausgeführt wurde (s. oben unter I.2.b)
  3. bb)– aus der rechtlich zulässigen Entscheidung des Reformgesetzgebers, die äußere Struktur der neu geschaffenen Realschulen plus bereits zu einem Zeitpunkt zu etablieren, in welchem noch keine speziell für diese Schulform ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Randnummer 47 Allerdings setzt die Rechtfertigungsfähigkeit einer horizontalen Dienstpostenbündelung von Statusämtern aus unterschiedlichen Laufbahnzweigen und der daraus resultierenden ungleichen Besoldung gleicher dienstlicher Tätigkeiten voraus, dass – ebenso wie im Falle der sonst üblichen vertikalen Dienstpostenbündelung mehrerer Statusämter einer Laufbahn (in Rheinland-Pfalz beispielsweise im Polizeidienst oder im Bereich der Rechtspfleger) – die höher besoldeten und damit aus Sicht der Beamtinnen und Beamten attraktiveren Statusämter normativ und faktisch zugänglich sind. Der Zugang zu der Wechselprüfung und damit eine prinzipielle Durchlässigkeit der Laufbahnzweige

§ 3Abs. 1 Nr. 2 Schul

LVO (Lehramt an Grund- und Hauptschulen) und dem Laufbahnzweig

§ 3Abs.

1 Nr. 5 (Lehramt an Realschulen plus) muss deshalb rechtlich und tatsächlich in besonderem Maße gewährleistet sein, gerade weil keine funktionsbezogenen Gründe für die unterschiedliche Besoldung bestehen und der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung damit einer Einschränkung unterliegt, die ihrerseits nicht unverhältnismäßig sein darf. Randnummer 48 Es wäre daher unzulässig und stellte einen Missbrauch des Laufbahn- und Besoldungsrechts dar, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits in den §§ 3 , 19 ff. SchulLbVO auf das Erfordernis einer Wechselprüfung verwiese, andererseits aber deren Wahrnehmung nicht ermöglichte, weil es an entsprechenden Durchführungsbestimmungen fehlte oder die Durchführung der Prüfung faktisch aufgrund einer unzureichenden sachlichen und personellen Ausstattung der damit betrauten Stellen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragstellung von allen wechselwilligen Lehrkräften durchgeführt werden könnte (vgl. auch zum Durchschlagen eines defizitären Normvollzugs auf die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften BVerfG, Urteile vom

  1. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, BVerfGE 84, 239 [268 ff.] und vom
  2. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, BVerfGE 110, 94 [112 ff.] sowie vom
  3. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. –, BVerfGE 128, 326 ff.). Da auch der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen und die entsprechenden Statusämter der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nur noch als Übergangsregelung Bestand haben, kann die Klägerin – und können mit ihr die ebenfalls betroffenen anderen Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen – nicht darauf verweisen werden, anstelle der Wechselprüfung für das Lehramt an Realschulen plus eine Aufstiegsprüfung zum Erwerb der Befähigung für das „alte“ Lehramt an Realschulen zu erwerben. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, die Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung – LWPO –), deren Entwurf mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom
  4. Oktober 2013 den Verbänden zur Stellungnahme

§ 98Abs.

3 LBG bis zum

  1. November 2013 zugeleitet wurde, schnellstmöglich in Kraft zu setzen. Randnummer 49
  2. Nach alledem ist auch für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung – dessen Anwendbarkeit neben den oben genannten Grundsätzen dahinstehen kann – kein Raum. In der ungleichen Besoldung für die Ausübung gleicher Dienstposten liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese ist aber aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls für den in Rede stehenden Übergangszeitraum mit den unterschiedlichen Statusämtern der betreffenden Lehrkräfte gerechtfertigt, vorausgesetzt, dass den betroffenen Lehrerinnen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen schnellstmöglich der rechtliche und tatsächliche Zugang zu der Wechselprüfung eröffnet wird. Randnummer 50 Auch die Ersetzung bestimmter Leitungsämter an den Regionalen Schulen durch neue Ämter mit der Bezugnahme auf die Realschule plus durch Artikel 4 des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom
  3. Dezember 2008 (GVBl. Nr. 21 vom
  4. Dezember 2008, S. 340) – z.B. die Ersetzung des künftig wegfallenden Amtes eines „Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ (Besoldungsgruppe A 14 [kw]) durch das Amt „Rektor an einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülern“ (Besoldungsgruppe A 15) – belegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Im Unterschied zu diesen Lehrämtern knüpfen die betreffenden Leitungsämter bereits in der Definition des jeweiligen Statusamtes nicht an die Befähigung des Amtsinhabers, sondern an die von diesem ausgeübte Funktion an (sogenannte Funktionsämter). Mit der Umsetzung der Schulstrukturreform mussten diese Funktionsämter also notwendig ersetzt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich trotz ihrer formal fehlenden Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus auf Leitungsfunktionen an der Realschule plus bewerben könnte, beruht dieser Umstand ebenfalls auf der besonderen Natur dieser Ämter. Die diesbezügliche Eignung der Klägerin würde in erster Linie anhand einer eigens durchzuführenden schulfachlichen Überprüfung beurteilt und nicht lediglich aufgrund ihrer Eignung und Befähigung als Lehrerin. Randnummer 51
  5. Ein Anspruch der Klägerin auf die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bestünde im Übrigen selbst dann nicht, wenn sich die §§ 3 , 19 ff. SchulLbVO in Verbindung mit der Anlage 1 zum LBesG (Landesbesoldungsordnung A) hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als unzulässig erwiesen. Denn auch dann besäße der Gesetzgeber einen Spielraum bei der Gestaltung einer amts- und besoldungsrechtlichen Überleitungsregelung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
  6. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [25 f.]). II. Randnummer 52 Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 53 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 LBesO und A 13 LBesO. Ein solcher ergibt sich weder aus besoldungsrechtlichen Vorschriften (1.) noch aus allgemeinen Grundsätzen (2.). Randnummer 54
  7. Die Klägerin hat nach Maßgabe des Besoldungsrechts keinen Anspruch auf Erstattung des begehrten Differenzbetrages.

§ 22Abs. 1 Satz 1 LBes

G richtet sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes, hier also nach dem Amt der Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

der Anlage 1 zum LBesG, Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A

  1. Randnummer 55 Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Zulage besteht nicht. Seit der Neuregelung des Landesbesoldungsgesetzes durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom
  2. Juni 2013 (GVBl. S. 157) ist das Besoldungsrecht im Landesbesoldungsgesetz abschließend geregelt. Danach gehören

§ 3LBes

G zur Besoldung zwar auch Zulagen und Zuschläge. Eine dem § 46 BBesG entsprechende Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ist jedoch nicht vorgesehen; insbesondere enthalten die §§ 41 bis 55 LBesG keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Zulage. Überdies nimmt die Klägerin – wie dargelegt (s. oben I.3.b) – kein „höherwertiges“ Amt wahr, so dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Zulage nicht erfüllt wären. Randnummer 56 Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, denn eine Besoldung kann nur nach Maßgabe des Gesetzes erfolgen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 [15 f.]). Randnummer 57
  2. Auch aus allgemeinen Grundsätzen folgt kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den genannten Besoldungsgruppen. Dabei kann offen bleiben, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom
  3. August 2005 – 2 C 37/04 –, BVerwGE 124, 99) eine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Überleitung eines Amtes in einen anderen Laufbahnzweig im Beamtenverhältnis wurzeln könnte. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es nach den vorstehenden Ausführungen (unter I.) bereits an einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten fehlt. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 59 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Randnummer 60 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

§ 132Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO zuzulassen; das Landesbeamtenrecht ist

§ 191Abs. 2 Vw

GO in Verbindung mit § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz – der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt – revisibles Recht. Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 28.929,10 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.