G, da diese wegen des auf Kurtaxe beschränkten Wortlauts und des Gesetzeszwecks der Verringerung des Aufwands der Krankenkassen nicht gegeben ist (vgl. Literatur) (Rn.17) . 4. Es ist zweifelhaft, ob die Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG von Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 14 und 17 MwStSystRL gedeckt ist (Rn.21) . Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Strittig ist, ob der ermäßigte Steuersatz
G auf die Erhebung einer „Gästeabgabe“ Anwendung findet. Randnummer 2 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
der Vereinbarung beträgt die Gästeabgabe pro Person und Aufenthaltstag 1 € und enthält die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
der Vereinbarung haben die Beherbergungsbetriebe die Gästeabgabe von den Abgabepflichtigen einzuziehen und an die Klägerin abzuführen. In § 4 der Vereinbarung ist weiter bestimmt, dass die GmbH den Status eines Verkehrsvereins hat und berechtigt ist, einen Bruttobetrag in Höhe von 0,50 € inklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer pro Person und Tag der Gästeabgabe einzubehalten. Der im ersten Jahr einbehaltene Betrag kann durch die GmbH zur Produktverbesserung oder zur touristischen Erhaltung der Parkanlage eingesetzt werden. Über die Verwendung dieses Betrages im Sinne der Verbesserung des Erholungswertes der Gäste entscheidet ausschließlich die GmbH. Schließlich ist in § 4 der Vereinbarung ausgeführt, dass die Parteien sich einig sind, dass auf diese von der GmbH wahrzunehmenden Aufgaben der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% Anwendung findet (Vereinbarung Blatt 9 ff der Vorheftung zu Umsatzsteuerakte). Randnummer 4 Im Februar 2011 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bericht vom
G geschuldet (Tz. 17 des Prüfungsberichts). Randnummer 5 Der Beklagte folgte der Auffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat November 2010 mit Bescheid vom 29. September 2011 entsprechend den Feststellungen des Prüfungsberichts fest. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz hätten für die umsatzsteuerliche Beurteilung des anzuwendenden Steuersatzes auf die Bereitstellung von Kur-Einrichtungen durch die Klägerin gegenüber Gästen keine unmittelbare Bedeutung. Für umsatzsteuerliche Zwecke müsse der zu beurteilende Sachverhalt
dem harmonisierten Mehrwertsteuerrecht in der Europäischen Union einheitlich und wettbewerbsneutral erfasst werden. Die Ausrichtung der Entscheidung über den Steuersatz
den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz führe zu einem Spezialfall in Rheinland Pfalz und einer dem Umsatzsteuerrecht fremden Einzelfallbeurteilung. Entscheidend für die Bestimmung der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Klägerin erbrachte Leistung sei ausschließlich, ob die Leistung
ihrem Leistungsinhalt die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes rechtfertige. Der Klägerin obliege
der vertraglichen Vereinbarung u.a. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erhaltung der zu Erholungszwecken innerhalb des Gebietes "...-Tal" bereitgestellten touristischen Einrichtungen und Anlagen sowie die Durchführung von touristischen Veranstaltungen. Als Gegenleistung für die Erfüllung dieser gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung erhebe die Klägerin die Gästeabgabe. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Gästeabgabe sei daher gerechtfertigt. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der wettbewerbsneutralen und einheitlichen Besteuerung umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalte folge, dass der fehlende kommunalrechtliche Status der an der Klägerin beteiligten Gemeinden als Kur-, Erholungs- oder Luftkurort sowie die Modalitäten der Erhebung der Gästeabgabe durch Satzung oder Vereinbarung irrelevant sei. Randnummer 7 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2011 zurückgewiesen, da Voraussetzung für die Anwendung der Steuerermäßigung
G sei, dass die Gemeinde, welche dass die die Abgabe erhebe, als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort anerkannt sei. Eine Anerkennung als Fremdenverkehrsverein sei nicht ausreichend, so dass die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei. Randnummer 8 Die Klägerin trägt vor, die Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG könne durch eine gesetzliche Regelung oder durch eine vertragliche Vereinbarung erreicht werden. Der Beklagte setze sich inhaltlich lediglich mit der Erhebung einer Kurabgabe auf Grund einer gesetzlichen Regelung auseinander und lasse die steuerbegünstigte Vereinbarung eines Entgelts auf vertraglicher Grundlage gänzlich unberücksichtigt. Die Möglichkeit der Ausführung steuerermäßigter Kurleistungen auf Grund einer vertraglichen Regelung werde aber ausdrücklich in Abschnitt 171 Abs. 4 UStR 2008 aufgezeigt. Diese seien für die Finanzverwaltung bindend. Für die umsatzsteuerliche Bewertung der Gästeabgabe sei die Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Gast entscheidend, der das Kurgebiet aufsuche. Innerhalb dieses Gebietes stelle sie dem Gast die entsprechenden Kurleistungen zur Verfügung, für deren Nutzungsmöglichkeit dieser ein pauschales Entgelt an sie zu entrichten habe. Die GmbH trete bei dem Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Gast gleichzeitig als Vertreter für sie in Hinblick auf den Abschluss des Vertrages zur Erbringung der Kurleistung und der damit korrespondierenden Erhebung der Gästeabgabe auf. Diese Vertretungsfunktion der GmbH sei in die dem Gast gegenüber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH aufgenommen worden. Die Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses ergebe sich aus der Vereinbarung der GmbH mit ihr. Die Regelungen in der Vereinbarung indizierten, dass die GmbH als Vertreter für sie gegenüber dem Gast beim Abschluss der vertraglichen Vereinbarung zur Erbringung der Kurleistung und der damit zusammenhängenden Erhebung der Gästeabgabe auftrete. Auch ohne ausdrückliche Offenlegung der Vertretung liege eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Gast
den Grundsätzen des sog. "Geschäfts für den, den es angeht" vor. Die Steuerermäßigung für die Kurleistung knüpfe an die Art der zu erbringenden Leistungen an, die auf Grund ihres eigenen, förderungswürdigen Charakters nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz belastet werden sollten. Der Begriff einer Kurleistung sei sehr weit gefasst. Hierzu gehörten nicht nur die Bereitstellung und Erhaltung von Heil- und Kureinrichtungen im engeren Sinne, sondern auch von Einrichtungen, deren Zweck auf die Erholung für Fremde bzw. auf den Fremdenverkehr gerichtet sei. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom
G ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Umsätze durch die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist. Randnummer 15 Ungeachtet des Umstands, dass die Bezeichnung des Entgelts für die Bereitstellung der Kureinrichtungen als Kurtaxe nicht ausschlaggebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist (vgl. BMF-Erlass vom
dieser geläufigen Bedeutung des Wortes kann eine Kurtaxe nicht von jeder Gemeinde, sondern nur von Kurorten erhoben werden. Randnummer 17 Auch die von Gemeinden, die als Fremdenverkehrsgemeinden anerkannt sind, erhobene Fremdenverkehrsabgabe, fällt nicht unter die Steuerbegünstigung
G , da diese wegen des auf Kurtaxe beschränkten Wortlauts und des Gesetzzwecks der Verringerung des Aufwands der Krankenkassen nicht gegeben ist (Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 147 Rn. 60). Randnummer 18
2, § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz 2 i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 8 des Kurortegesetzes Rheinland-Pfalz darf eine Kurtaxe bzw. Fremdenverkehrsabgabe zum einen nur durch staatlich anerkannte Kurorte bzw. Erholungsorte und zum anderen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Randnummer 19 Anerkannte Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeorte sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Gästeabgabe durch die Klägerin erhoben wird und die an der Klägerin beteiligt sind, aber nicht. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe kommt daher nicht in Betracht. Auch fehlt es an der für die Erhebung einer kommunalen Abgabe erforderlichen Satzung. Die bloße Vereinbarung auf Grund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 8. April 2009 reicht nicht aus. Randnummer 20 2. Unter dem Tatbestandsmerkmal "Bereitstellung von Kureinrichtungen" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG sind unterschiedliche Einzelleistungen wie Kurbäder, Kuranlagen, Kurstrände und Kurparks sowie die Veranstaltung von Kurkonzerten und die Gewährung von Trinkkuren zu verstehen, die als einheitliche Gesamtleistung beurteilt werden (Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 147 Rn. 50). Darunter fallen
dem Wortlaut und der geläufigen Bedeutung des Begriffes die von der Klägerin errichteten bzw. geplanten Freizeiteinrichtungen nicht. Da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes jedoch schon daran scheitert, dass die Gemeinden, in deren Gebiet die Gästeabgabe durch die Klägerin erhoben wird und die an der Klägerin beteiligt sind, keine anerkannten Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeorte sind, kommt es darauf aber nicht an. Randnummer 21
der Vereinbarung und den von der GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Einziehung der Abgabe verpflichtet war. Der Umsatzsteuersonderprüfer hat daher die Umsatzsteuer, die die GmbH in der Gutschrift in Höhe von 7% der Klägerin erteilt hat, als unberechtigt ausgewiesen angesehen und entsprechend der Besteuerung unterworfen. Randnummer 23 Unbeschadet der Verpflichtung
G zur Ausstellung einer Rechnung kann eine Rechnung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch von einem in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde -Gutschrift-. Die Gutschrift wird durch § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG als eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung definiert. Bei der Rechnung in Form einer Gutschrift gelten an die abzurechnende Leistung die gleichen Anforderungen wie bei einer herkömmlichen Rechnung. Gegenstand der Abrechnung muss eine Lieferung oder sonstige Leistung
G sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Lieferung oder sonstige Leistung steuerpflichtig ist oder einer Steuerbefreiung unterliegt oder dass der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt ist. Wird die Umsatzsteuer in Gutschriften vom Leistungsempfänger unrichtig oder unberechtigt gesondert ausgewiesen, schuldet der Empfänger der Gutschrift -leistender Unternehmer- die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
G, sofern er der ihm zugeleiteten Gutschrift nicht widerspricht (vgl. Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, Rn. 132, 136 zu § 14). Randnummer 24
der Vereinbarung vom 8. April 2009 und den von der GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Lieferung oder sonstige Leistung
G, die Gegenstand der Abrechnung sein könnte, zwischen der Klägerin und der GmbH nicht erfolgt, da die GmbH lediglich die von der Klägerin "erhobene" Gästeabgabe von den Gästen
der Bestimmung in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom 8. April 2009 und entsprechend der gegenüber dem Gast verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingezogen und an die Klägerin abgeführt hat. Da eine Lieferung oder sonstige Leistung von der Klägerin an die GmbH, die Gegenstand einer Gutschrift sein könnte, aber nicht erfolgt ist, hat die GmbH die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Die Klägerin schuldet diese daher
G. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 26 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.