Anwendbarkeit tarifvertraglicher Vergütungsregelungen durch betriebliche Übung Leitsatz 1. Die Auslegung eines eine betriebliche Übung begründenden Verhaltens des Arbeitgebers erfolgt nach objektiven Kriterien. (Rn.33) 2. Die wiederholte Anpassung von Gehältern entsprechend der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst durch einen nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgeber kann nach den Grundsätzen der Betrieblichen Übung zu einem Rechtsanspruch der Arbeitnehmer führen, auch zukünftig entsprechend der Vergütungsordnung des öffentlichen Dienstes vergütet zu werden. (Rn.34) 3. Die Arbeitnehmer können dem Verhalten des Arbeitgebers jedenfalls dann einen entsprechenden Bindungswillen entnehmen, wenn sich der Käufer einer Aktienmehrheit einer bislang dem öffentlichen Dienst zugehörigen AG im Aktienkaufvertrag gegenüber den bisherigen Mehrheitsaktionären verpflichtet, die vorhandenen Mitarbeiter auch weiterhin in Anwendung des BAT zu entlohnen. (Rn.38) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 992/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 13. November 2012, 6 Ca 512/12, Urteil nachgehend BAG, 24. Februar 2016, 4 AZR 992/13, Urteil: Stattgabe Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.11.2012, Az.: 6 Ca 512/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab Oktober 2012 nach Entgeltgruppe 7 a, Stufe 5 TVöD-KR zu vergüten. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in den TVöD überzuleiten war sowie um hieraus resultierende Differenzlohnansprüche. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 17.5.1993 in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung als Krankenschwester beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 18.5.1993, der in § 2 folgende Regelung enthält: Randnummer 3 "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen." Randnummer 4 Die Klägerin war zuletzt in VergGr. Va, Stufe 9 des BAT-KR eingruppiert und wurde hiernach vergütet. Randnummer 5 Die Gehaltsabrechnung für den Monat März 2012 weist insoweit aus: Randnummer 6 Grundgehalt 1.889,02 EUR Ortszuschlag 569,34 EUR Allgemeine Zulage 106,38 EUR Randnummer 7 Nach dem zwischen der Stadt B., dem Land Rheinland-Pfalz einerseits und der S Kliniken GmbH andererseits geschlossenen Aktienkaufvertrag verpflichtete sich die S Kliniken GmbH zum Kauf von insgesamt 75,09 % der Aktien der R H AG zum 1. Januar 1999. Diese firmierte sodann unter der Bezeichnung S R Rheinland-Pfalz AG, die ihrerseits in die jetzige Bezeichnung der Beklagten umfirmierte. Randnummer 8 § 5 II Nr. 5 des genannten Aktienkaufvertrages sieht vor: Randnummer 9 "Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Mitarbeiter werden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt und deren Zusatzversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gewährleistet." Randnummer 10 Mit Schreiben vom 18. März 1999 teilte der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass diese aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen werde, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben seien. Randnummer 11 Auch nach dem Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband gewährte die Beklagte den Mitarbeitern Lohnerhöhung entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst am 01.04.1999, 01.08.2000, 01.09.2001, 01.03.2003 und 01.03.2004. Randnummer 12 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, sie auf der Basis des TVöD, Entgeltgruppe 7a, Stufe 5, zu vergüten. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach vom 13.11.2012, Az.: 6 Ca 512/12 (Bl. 45 ff. d.A.). Randnummer 14 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 998,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 142,58 EUR brutto seit dem 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012, 1.9.2012 und 1.10.2012 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Vergütung der Klägerin ab Oktober 2012 auf der Basis des TVöD nach Entgeltgruppe E 7a Stufe 5 mit einer Vergütung von zumindest 2.707,32 EUR brutto abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 15 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 16 Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der begehrten Vergütungsgruppe folge aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Dieser sei zwar ein sog. Altvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.2005 (4 AZR 536/04). Es sei für die Auslegung des Arbeitsvertrags deshalb zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine sog. Gleichstellungsabrede handele. Die Beklagte habe aber durch konsequentes eigenes Verhalten eine einvernehmliche Vertragsänderung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer herbeigeführt. Diese konkludente Vertragsänderung folge aus der Übernahme der Verpflichtung durch die Mehrheitsaktionärin in Ziff. 5.II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags und der Weitergabe der Tariflohnerhöhungen des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte an die Alt-Beschäftigten im Zeitraum zwischen dem 31.3.199 und 1.4.2004. Die Übernahme der Verpflichtung nach Ziff. 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrages sei durch die Presse allgemein bekannt gemacht worden, um der Skepsis hinsichtlich der Übernahme bislang öffentlich betriebener Institutionen durch Private zu begegnen, so dass den Mitarbeitern bekannt gewesen sei, dass ihre Arbeitsbedingungen haben gesichert werden sollen. Deshalb hätten die Arbeitnehmer bei Weitergabe der Tariflohnerhöhungen davon ausgehen können, die Beklagte habe sich weiter dynamisch an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst binden wollen. Eine Annahmeerklärung der Arbeitnehmer sei nach § 151 BGB entbehrlich gewesen. Randnummer 17 Mit Einführung des TVöD und der entsprechenden Überleitungstarifverträge seien diese an Stelle des BAT getreten und für die Vergütung maßgeblich. Randnummer 18 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14.1.2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 7.2.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 25.2.2013 bis zum 31.5.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.5.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 30.5.2013 begründet. Randnummer 19 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 9.9.2013, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 96 ff., 122 f. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 20 Bei der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages handele es sich um eine Gleichstellungsabrede, so dass nach Ausscheiden aus dem Arbeitgeberverband die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch fortwirkten. Auch aus dem Aktienkaufvertrag folge nichts anders. Dieser Vertrag binde sie nicht. Ihr Vorstand sei aktienrechtlich auch nicht an Weisungen der Aktionäre gebunden. Die im Aktienkaufvertrag vorgesehene Verpflichtung beinhalte auch keine solche zur dynamischen Fortentwicklung des Besitzstandes, sondern nur zum statischen Erhalt desselben. Für einen Bindungswillen dahingehend, sich auch zukünftigen, nicht mehr beeinflussbaren Tarifentwicklungen zu unterwerfen, seien keine Anhaltspunkte gegeben. Die Annahme eines solchen Bindungswillens stehe auch in Widerspruch zum Aspekt der negativen Vertragsfreiheit, den der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 18.7.2013 (C-426/11 Alemo Perron) besonders betont habe. Insgesamt enthalte der Aktienkaufvertrag nur interne unter den Aktionären geltende Regelungen. Es habe gerade keine Regelung mit Außenwirkung geschaffen werden sollen. Randnummer 21 Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des BAG aus. Allein die mehrmalige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen führe nicht zu einer dauerhaften Bindung an zukünftige Tarifentwicklungen. Die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung durch das Arbeitsgericht sei ebenso fehlerhaft. Woraus ein Rechtsbindungswille der Beklagten folgen solle, bleibe offen. Der durch die Rechtsprechung gewährte Vertrauensschutz hinsichtlich von Bezugnahmeklauseln in sog. Altverträgen dürfe durch die Annahme einer betrieblichen Übung oder einer konkludenten Vertragsänderung nicht unterlaufen werden. Soweit das Arbeitsgericht auf die Interessenlage bei Abschluss des Aktienkaufvertrages abstelle, stütze es sich nicht auf Tatsachenvortrag, sondern auf eigene ungesicherte Annahmen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 13.11.2012, Az.: 6 Ca 512/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 30.7.2013 und weiterem Schriftsatz vom 12.9.2013, auf die Bezug genommen wird (Bl. 116 ff, 125 f. d.A.), als zutreffend. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend- begründet. Randnummer 28 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Randnummer 29 Die Klage ist zulässig. Dies bedarf hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags keiner näheren Ausführungen. Die Klage ist aber auch mit dem Feststellungs-antrag zulässig. Eine Auslegung des erstinstanzlichen Feststellungsantragsantrags ergibt, dass die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab Oktober 2012 eine monatliche Vergütung nach Maßgabe der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe des TVöD zu zahlen. Soweit die erstinstanzliche Fassung des Antrags auch die Feststellung einer sich aus der begehrten Eingruppierung ergebenden Mindestvergütung beinhaltete, diente dies erkennbar nur zur Verdeutlichung des eigentlichen Feststellungsbegehrens. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift der Verhandlung vom 20.9.2013 ergibt, entspricht diese Auslegung dem Rechtsschutzziel der Klägerin und auch die Beklagte hat ausweislich der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der genanten mündlichen Verhandlung den Antrag dahingehend verstanden. Randnummer 30 Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig, insbesondere besteht das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Frage, welche Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist nach wie vor zwischen den Parteien streitig. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte bei einer entsprechenden Feststellung die Vergütung auch in Vollzug der getroffenen Feststellung berechnet und (nach-)zahlt. Randnummer 31 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 32 Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung vertraglich verpflichtet, die Klägerin in Anwendung der Vergütungsordnung des TVöD zu vergüten. Randnummer 33 Eine betriebliche Übung entsteht durch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit Arbeitnehmer oder Betriebsrentner aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde eine entsprechende Leistung auch künftig gewährt. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers und damit auf die interne Willensbildung kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen können. Da die betriebliche Übung zu typisierten Leistungsbedingungen führt, ist das Verhalten des Arbeitgebers losgelöst von den Umständen des Einzelfalles nach objektiven Kriterien auszulegen (BAG 31.7.2007 -3AZR 189/06- AP Nr. 79 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.