Nutzungsentschädigung des bei Scheitern der Ehe aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei Übertragung der Ehewohnung an die Kinder gegen ein lebenslanges gemeinschaftliches dingliches Wohnrecht Orientierungssatz Haben Eheleute die in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Ehewohnung ihren Kindern zu Alleineigentum übertragen und sich als Gesamtberechtigte ein gemeinschaftliches lebenslanges und unentgeltliches dinglich gesichertes Wohnrecht vorbehalten, so steht dem Ehegatten, der bei der Ehetrennung freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist, ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, wenn dieser die Ehewohnung weiterhin gemeinsam mit seinen (teilweise volljährigen und nicht mehr unterhaltsberechtigten) Kindern und einem Enkelkind bewohnt. Die Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Eheleute und sowie des Nutzungswerts der Wohnung. Verfahrensgang vorgehend AG Kandel, 15. August 2012, 2 F 128/12 nachgehend BGH, 18. Dezember 2013, XII ZB 268/13, Beschluss Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird geändert: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 250,00 € seit dem 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen. 2. Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. VI. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten waren vom 24. Februar 1984 bis zum 16. August 2012 (Rechtskraft des Scheidungsverbundbeschlusses vom 18. April 2012) verheiratet. Sie waren Miteigentümer je zur Hälfte des als Familieneigenheim genutzten Wohngrundstücks H… A… in H…. Mit notarieller Urkunde vom 25. März 1998 haben sie dieses Grundstück auf ihre vier gemeinsamen Töchter zu je 1/4 schenkweise übertragen und sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB vorbehalten. Danach sind sie berechtigt, das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus unter Ausschluss der Eigentümer zu bewohnen sowie sämtliche zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitzubenützen. Das Anwesen hat nach unbestrittenen Angaben der Antragstellerin einen Wohnwert von 1.200,00 €. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrieb der Ehemann ein Gewerbe. Dieses hat er zwischenzeitlich aufgegeben. Randnummer 2 Seit dem 17. November 2009 leben die Eheleute getrennt. Die Ehefrau ist aus dem Anwesen ausgezogen. Der Ehemann bewohnt das Anwesen allein zusammen mit den vier zwischenzeitlich volljährigen Töchtern und einem 11jährigen Enkelkind. Die älteren Töchter N… (mit Tochter) und J… sind wirtschaftlich selbständig. Die 1994 geborenen Zwillinge S… und T… sind nach Abschluss ihrer Ausbildung noch arbeitslos. Der 57jährige Antragsgegner ist nicht erwerbstätig. Er erhält eine Unfallrente und ist nach eigenen Angaben mittlerweile erkrankt. Die Antragstellerin ist 50 Jahre alt und betreibt eine Gaststätte in H…. Randnummer 3 Mit Anwaltschreiben vom 30. August 2011 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 600,00 € verlangt. Randnummer 4 Sie ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde ihr in entsprechender Anwendung der §§ 1361 b Abs. 3 Satz 2, 745 Abs. 2 BGB die Hälfte des objektiven Mietwertes als Nutzungsentschädigung. Er könne von seinen Kindern ein Entgelt für das Mitbewohnen verlangen oder das Haus räumen und an Dritte vermieten. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass mit dem Scheitern der Ehe und dem Wegfall des unternehmerischen Risikos des Ehemannes die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Hauses auf die Kinder entfallen sei. Randnummer 5 Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 19. April 2012 hat die Antragstellerin beantragt, Randnummer 6 den Antragsgegner zur Zahlung von monatlich 600,00 € seit dem 1. September 2011 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag zu verpflichten. Randnummer 7 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er verweist darauf, dass die Töchter einer Vermietung des Hauses nicht zustimmen und dass die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Hauses, nämlich der Erhalt für die Kinder, weiterhin bestehe. Randnummer 8 Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15. August 2012 den Antrag abgewiesen. Ein Ausgleichsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB setze voraus, dass die Nutzungsgemeinschaft der Berechtigten tatsächlich bestehe, er entfalle nach dem endgültigen Auszug eines Mitberechtigten aus der Wohnung. Die Zubilligung einer Nutzungsvergütung aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB setze voraus, dass die Verdrängung des Anspruchstellers aus seinem Mitbesitz an der Ehewohnung einen Eingriff in Rechtspositionen darstelle, die auch im Verhältnis zum anderen Ehegatten einen ihm vorbehaltenen Vermögenswert haben. Dies sei nicht der Fall. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 19. November 2012 im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Randnummer 10 Sie weist ergänzend darauf hin, dass das Wohnrecht an die Stelle des gemeinsamen Eigentums am Haus getreten sei, welches von den Eheleuten gemeinsam in der Ehe erwirtschaftet worden sei. Auch seien die Töchter mit einer Vermietung des Anwesens einverstanden (Beweis: Zeuginnen N… K…, J… K…, S… K… und T.. K…). Der Zahlungsantrag sei mit offenem Ende gestellt worden und erfasse deshalb auch den Zeitraum nach Rechtskraft der Ehescheidung. Randnummer 11 Sie stellt den Antrag Randnummer 12 wie in erster Instanz. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Er bringt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ergänzend vor: Zwischen den Beteiligten bestehe kein Rechtsverhältnis, das den geltend gemachten Anspruch rechtfertige. Gründe für eine Anpassung des mit den Kindern geschlossenen Vertrages wegen Änderung der Vertragsgrundlagen lägen nicht vor. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen. B. Randnummer 17 Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache teilweise zum Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin Nutzungsersatz nach Billigkeit, jedoch nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. I. Randnummer 18 Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung für die Nutzung der früheren Ehewohnung während der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung bei oder nach der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Für die Entstehung des Anspruchs ist es - im Gegensatz zur Rechtslage bis 31. Dezember 2001 nach § 1361 b Abs. 2 a.F. BGB - nicht erforderlich, dass der weichende Ehegatte materiell-rechtlich verpflichtet war, die Ehewohnung dem anderen zu überlassen, um eine schwere Härte für diesen zu vermeiden. Der Anspruch besteht vielmehr grundsätzlich in jedem Fall der Überlassung der Ehewohnung - also auch bei freiwilligem Auszug bzw. Auszug gegen den Willen des anderen Ehegatten - zum Ausgleich für den Verlust des aus dem Wesen der Ehe folgenden Besitzrechts an der Ehewohnung (Palandt/Brudermüller, BGB,72. Aufl., § 1361 b Rdn. 19). Der Anspruch aus § 1361 b BGB geht als lex specialis dem allgemeinen Anspruch aus dem Recht der Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 BGB vor (Weber-Monecke in MünchKomm zum BGB, 6. Aufl., § 1361 b Rdn. 17; Palandt a.a.O. Rdn. 20). Randnummer 19
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