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VG Trier 2. Kammer 2 L 1483/13.TR Beschluss EURODAC-Datei enthält grundsätzlich zutreffende Daten - keine Bedenken gegen Überstellung eines Asylbewerb

EURODAC-Datei enthält grundsätzlich zutreffende Daten - keine Bedenken gegen Überstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn Leitsatz

  1. Bei der EURODAC-Datei handelt es sich um eine öffentliche Datei, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet wird und die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedsstaaten eine zentrale Datenbank zu beschreiben. Werden in einer solchen Datenbank entsprechende Daten gespeichert, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Daten auch zutreffend sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen entsprechenden substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung begründet werden bzw. wenn konkret entsprechend Berichtigungsanträge gestellt worden sind. (Rn.19)
  2. Derzeit bestehen im Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung grundsätzlich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Überstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn. (Rn.22) Tenor
  3. Der Antrag wird abgelehnt.
  4. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der am
  5. Oktober 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 2 K 1482/13.TR erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  6. Oktober 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem
  8. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom
  9. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig. Randnummer 2 Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
  10. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom
  11. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom
  12. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom
  13. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; VG Trier, Urteil vom
  14. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist. Randnummer 3 Des Weiteren wurde der Antrag auch fristgerecht gestellt. Randnummer 4 Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Randnummer 5 Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Randnummer 6 Hierzu hat die
  15. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in ihrem Beschluss vom
  16. September 2013 – 5 L 1234/
  17. TR – ausgeführt: Randnummer 7 „Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten. Randnummer 8 Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom
  18. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in
  19. und
  20. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei. Randnummer 9 Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG. Randnummer 10 In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom
  21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter
  22. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat: Randnummer 11 „Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom
  23. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“ Randnummer 12 In der Sitzung des Bundesrates vom
  24. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde. Randnummer 13 Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3). Randnummer 14 Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  25. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).“ Randnummer 15 Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 16 Ausgehend hiervon kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung nach der Auffassung der Kammer offensichtlich rechtmäßig ist und es daher interessengerecht ist, die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht auszusetzen. Randnummer 17 Zunächst ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II-VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Die Einzelheiten zur Erfassung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom
  26. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (im Folgenden: EURODAC-VO). Art. 5 der EURODAC-VO regelt die Datenspeicherung, insbesondere den Umfang der zu speichernden Daten. Näheres wird durch die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom
  27. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens geregelt (im Folgenden: DurchführungsVO). In Art. 2 Abs. 3 der DurchführungsVO sind im Einzelnen die Anforderungen an die von dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der EURODAC-VO geregelt, wobei die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten nach der ISO-Norm ISO 3166-2-Buchstabencode erfolgen. Entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der DurchführungsVO beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der im Anhang 1 genannten Norm (o.g. ISO-Norm), die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“, von Personen nach Art. 8 der EURODAC-Verordnung mit „2“ und von Personen nach Art. 11 der EURODAC-Verordnung mit „3“ gekennzeichnet. Randnummer 18 Der aufgrund der vom Antragsteller in Ungarn abgenommenen Fingerabdrücke im EURODAC-System gefundene Treffer lautet: „HU 1...“. Hieraus folgt, dass der Antragsteller in Ungarn (Buchst. HU) einen Asylantrag („1“) gestellt haben muss, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 3 der DurchführungsVO werden, wie bereits oben zitiert, Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet. Hat der Antragsteller aber in Ungarn einen Asylantrag gestellt, dann ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II Ungarn für die Entscheidung über den klägerischen Asylantrag zuständig. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG vor, womit ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist. Randnummer 19 Nach Auffassung des Gerichts vermögen auch die Einwände des Antragstellers daran nichts zu ändern. Soweit in Abrede gestellt wird, einen Asylantrag gestellt zu haben, kann das Gericht dem nicht folgen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der EURODAC-Datei um eine öffentliche Datei handelt, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet wird und die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedstaaten eine zentrale Datenbank zu betreiben (vgl. Art. 3 Abs. 1 der EURODAC-VO). Werden in einer solchen Datenbank entsprechende Daten gespeichert, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Daten auch zutreffend sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen entsprechenden substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung begründet werden bzw. wenn konkret entsprechende Berichtigungsanträge gestellt worden sind (vgl. Art. 15 EURODAC-Datei). Der Vortrag des Antragstellers wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Randnummer 20 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt, denn jedenfalls sind Gründe, die die Antragsgegnerin verpflichten könnten, im Falle des Antragstellers von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Randnummer 21 Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  28. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) „muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (RdNr. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81 Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“ Randnummer 22 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen nicht näher bezeichneten Bericht des UNHCR die Auffassung vertritt, dass angesichts der Verhältnisse in Ungarn eine Überstellung dorthin nicht zulässig sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Zur Begründung kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom
  29. Oktober 2013 verwiesen werden. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen mit den entsprechenden Rechtsprechungshinweisen vollinhaltlich zu Eigen. Randnummer 23 Nach alledem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Randnummer 24 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.