Wasserhochbehälter als Denkmal Orientierungssatz 1. Der auf einem im Eigentum der Stadt Diez stehenden Grundstück errichtete Wasserhochbehälter ist ein Denkmal. (Rn.22) 2. Er hat einen besonderen Zeugniswert für das technische Wirken auf dem Gebiet der modernen öffentlichen Wasserversorgung im 19. Jahrhundert und stellt ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt Diez dar, an dessen Erhaltung und Pflege aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Denkmaleigenschaft eines ehemaligen Wasserspeichers. Randnummer 2 Die Klägerin, eine Stadt des Landes Rheinland-Pfalz, ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Diez, Flur ..., Flurstück Nr. ... Das überwiegend baumbestandene Grundstück ist mit einem sog. Wasserhochbehälter bebaut, der um das Jahr 1890 errichtet und bis in die 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts genutzt wurde. Der Bau weist nach Norden hin eine Backsteinfassade auf, an die sich beidseitig eine Bruchsteinmauer anschließt. Technische Einrichtungen im Inneren des Gebäudes sind nicht erhalten. Randnummer 3 Im Dezember 2008 trat in Rheinland-Pfalz das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft. Gegenstand der Neuregelung war unter anderem das Unterschutzstellungsverfahren von Kulturdenkmälern. Die förmliche Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt wurde aufgegeben zugunsten einer Regelung, wonach unbewegliche Kulturdenkmäler bereits von Gesetzes wegen unter Schutz stehen und die Eigenschaft als (geschütztes) unbewegliches Kulturdenkmal nur dann noch durch Verwaltungsakt festgestellt werden soll, soweit dies zur Klarstellung erforderlich ist. Randnummer 4 Auf Antrag der Denkmalfachbehörde verfügte der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11. Februar 2013 die „förmliche Unterschutzstellung des Kulturdenkmals Wasserbehälter". Es handele sich hierbei um ein ortsfestes Bauwerk, welches ein bautechnisches Zeugnis für die Einführung der modernen, zentralen, öffentlichen Wasserversorgung darstelle. An der Erhaltung und Pflege dieses bautechnischen Denkmals bestehe aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Daher sei die Unterschutzstellung zu verfügen. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 26. Februar 2013 Widerspruch ein. Es bestünden bereits Zweifel an der Denkmalfähigkeit des Bauwerks. Hierzu verhalte sich der Bescheid in seiner Begründung nicht. Die Fassade des Gebäudes stelle keine architekturgeschichtliche Besonderheit dar. Ein besonderer geschichtlicher Zeugniswert sei im Übrigen nur dann anzunehmen, wenn das Gebäude im Inneren noch Wasserbehälter und Rohrleitungen aufweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine vertiefte Untersuchung habe durch die Denkmalfachbehörde nicht stattgefunden; ein bloßer Blick auf die Fassade genüge nicht. Der Wasserbehälter sei auch nicht denkmalwürdig, da ein öffentliches Erhaltungsinteresse nicht festgestellt werden könne. Aus den von der Klägerin eingeholten denkmalfachlichen Ersteinschätzungen des Herrn Dr. A... vom 22. April 2014 bzw. 15. August 2014 ergebe sich, dass durch den weitgehenden Austausch der ursprünglichen Bausubstanz eine Kopie entstehe, die nicht denkmalwürdig sei. Ausweislich des Gutachtens der B... Ingenieurgesellschaft mbH müsse bei einer Erhaltung des Bauwerks erheblich in die Fassade eingegriffen werden. So seien etwa 30-50 % der frostgeschädigten Ziegelsteine zu ersetzen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilte der Beklagte mit, er deute die im Bescheid vom 11. Februar 2013 ausgesprochene förmliche Unterschutzstellung in eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft des Wasserbehälters um. Eine andere Rechtsfolge könne nicht herbeigeführt werden, da die Denkmaleigenschaft von unbeweglichen Kulturdenkmälern dem Objekt von Gesetzes wegen anhafte. Randnummer 7 Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, eine vertiefte Denkmalbegründung, ergänzt durch die Stellungnahme vom 8. August 2014, vor. Die Fassade des Zweckbaus bringe mit einfachen architektonischen Mitteln in zeittypischen Formen durch Anleihen an den Rundbogenstil sowie den Einsatz von Zinnen den Stolz auf technische Neuerung und Fortschritt zum Ausdruck. Der Wasserbehälter zeige, dass die Stadt sich frühzeitig der öffentlichen Aufgabe einer Wasserversorgung gestellt habe. Der Backstein werde mit den ihm eigenen einfachen Möglichkeiten künstlerisch eingesetzt. In Rheinland-Pfalz seien nur wenige Wasserbehälter aus dem 19. Jahrhundert als Kulturdenkmäler erfasst. Keiner von ihnen weise eine mit dem Wasserhochbehälter in Diez vergleichbare Backsteinfassade auf. Randnummer 8 Mit am 6. Februar 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Der in zulässiger Weise in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutete Bescheid des Beklagten begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Wasserbehälter stelle ein Sinnbild für die Einführung der kommunalen Wasserversorgung im 19. Jahrhundert dar. Ihm komme daher ein besonderer Zeugniswert zu; die Denkmalfähigkeit sei damit gegeben. Für eine Erhaltung sprächen hier insbesondere stadtgeschichtliche Gründe; zudem komme dem Wasserbehälter Seltenheitswert zu. Der schlechte Erhaltungszustand stehe der Denkmalwürdigkeit nicht entgegen. Diese entfalle nur bei solchen Objekten, deren Verfall so weit fortgeschritten sei, dass ein Erhalt schlechterdings ausgeschlossen werden müsse. Den Erhaltungskosten selbst komme für die Denkmalwürdigkeit keine Bedeutung zu, da eine Interessenabwägung bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft nicht stattfinde. Randnummer 9 Am 5. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die vertiefte Denkmalbegründung differenziere nicht hinreichend zwischen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit. Zudem sei der Zustand des Gebäudes so schlecht, dass ein großer Teil des Mauerwerks ersetzt werden müsse. Bleibe aber vom Original letztlich fast nichts mehr übrig, entstehe eine Kopie des Gebäudes, die nicht denkmalwürdig sei. Letztlich müssten auch die bei einer Sanierung anfallenden Kosten in den Blick genommen werden. Ausweislich der Schätzung vom 29. April 2015 sei mit Sanierungskosten von insgesamt ca. 70.000 € zu rechnen. Dieser Betrag mache vorliegend die Erhaltung des Wasserbehälters unzumutbar, zumal eine angespannte kommunale Haushaltslage bestehe. Wenn ein Gebäude aber nicht erhalten werden müsse, brauche es vorher auch nicht unter Denkmalschutz gestellt zu werden. Eine Trennung zwischen Unterschutzstellung und Erhaltung sei praxisfremd. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 festzustellen, dass der Wasserbehälter, Gemarkung Diez, Flur ..., Flurstück Nr. ..., kein unbewegliches und geschütztes Kulturdenkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 DSchG ist. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er nimmt Bezug auf die vertiefte Denkmalbegründung der Denkmalfachbehörde sowie den Widerspruchsbescheid und betont den historischen Aussagegehalt des Wasserbehälters. Darüber hinaus stelle die Klägerin maßgeblich auf die anfallenden Sanierungskosten ab. Diese Erwägungen seien für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft aber ohne Belang. Randnummer 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch in Bezug auf den Hilfsantrag ohne Erfolg. Randnummer 19 Der in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgedeutete Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2013 verletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 die Klägerin nicht in ihren Rechten, da es sich bei dem Wasserbehälter in Diez um ein unbewegliches Kulturdenkmal im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Randnummer 20 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DSchG sind Kulturdenkmäler Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen (Nr. 1 lit. a), Spuren oder Überreste menschlichen Lebens (Nr. 1 lit.
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