Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenzanfechtung Orientierungssatz 1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 Abs 1 S 1 ZPO unter Würdigung der maßge
§ 130Abs. 1 Ins
O bzw. in Verbindung mit § 133 Abs. 1 S. 1 InsO verpflichtet, weitere 2.871,33 € zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Randnummer 35 1. Der Beklagte hat keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S.
§ 130Abs. 1 Ins
O auf Rückzahlung zur Insolvenzmasse hinsichtlich der Zahlungen vom
- September 2010 und
- Oktober
- Randnummer 36 Er hat am
- September 2010 den Betrag in Höhe von 1.000,00 € sowie am
- Oktober 2010 den Betrag in Höhe von 1.871,33 € nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinn von § 130 Abs. 1 InsO erlangt. Diese beiden Zahlungen wurden nicht in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
- Januar 2011 vorgenommen (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO). Randnummer 37
- Der Beklagte hat auch keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S.
§ 133Abs. 1 Ins
O auf Rückzahlung zur Insolvenzmasse. Randnummer 38 Nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist eine Rechtshandlung (a), die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag (
- b)mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen (c), vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (d). Randnummer 39
- a)Bei den angefochtenen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinn des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO. Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO. Zahlungen, die ein Schuldner freiwillig oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erbringt, sind aber selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (vgl. § 754 ZPO). Sie sind Rechtshandlungen des Schuldners (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - NJW 2003, 3347, 3348). Der Umstand, dass ein Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung zahlt, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungen des Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Randnummer 40
- b)Durch die Zahlungen wurden die übrigen Gläubiger benachteiligt, § 129 Abs. 1 InsO, da die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist und sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - NJW 2003, 3347, 3348). Randnummer 41
- c)Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist weiter, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Hierfür reicht sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsgeschäften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rz. 20). Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war. Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt an, dass regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v. H. oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rz. 20 m. w. N.). Im vorliegenden Rechtsstreit kann offenbleiben, ob der Schuldner zur Zeit der Zahlungen vom 11. September 2010 und 7. Oktober 2010 zahlungsunfähig war und damit die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Jedenfalls hatte der Beklagte keine Kenntnis von einem etwaigen Vorsatz des Schuldners. Randnummer 42
- d)Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - NZI 2009, 847 m. w. N.). Dass der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte, also ihre Befriedigung beeinträchtigte, hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (BAG, Urt. v. 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - NZA 2012, 330, 336 m. w. N.). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze bezüglich der Beweislast und der freien Beweiswürdigung gelten auch im insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess (BAG, Urt. v. 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - NZA 2012, 330, 336 m. w. N.). Randnummer 43 Nach Auffassung der Kammer hatte der Beklagte bei den Lohnzahlungen vom 11. September 2010 und 7. Oktober 2010 keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und wusste auch nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Zahlungen die anderen Gläubiger benachteiligten. Randnummer 44 Die Kenntnis des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände und die Kenntnis früherer Lohnrückstände gegenüber anderen Arbeitnehmern ist im vorliegenden Fall kein ausreichendes Indiz dafür, dass er die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen haben. Dies zumal der Beklagte als Omnibusfahrer keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung und damit in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners hatte. Die Kenntnis von den Lohnrückständen verschaffte dem Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens des Schuldners. Insbesondere war für ihn nicht erkennbar, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern gleich ausgeprägt waren, ob daneben sonstige Außenstände (zum Beispiel gegenüber dem Fiskus, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen oder Banken) in welcher Höhe bestanden und welchen Anteil die Lohnrückstände an den insgesamt fälligen Geldforderungen hatten. Für die Annahme zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassender Tatsachen ist dies aber erforderlich, weil der Gläubiger wissen muss, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - NJW 2009, 1202, 1204 m. w. N.). Randnummer 45 Außerdem nutzte der Schuldner modernste und neueste Fahrzeuge, die auch gewartet und repariert wurden. Unstreitig wurden die Busse erst im Januar 2011, also nach den angefochtenen Zahlungen zurückgenommen. Der Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass der Schuldner entweder über Betriebsvermögen in Form der Busse verfügte oder aber ihm diese weiterhin von einem Dritten gegen Zahlung von monatlichen Beträgen überlassen wurden. Randnummer 46 Schließlich gab der Schuldner gegenüber dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten (§ 166 BGB) durch die vergleichsweise Vereinbarung von Raten zu erkennen, dass er sich zwar in einem momentanen Zahlungsengpass befand, er diesen Engpass aber als vorübergehend betrachtete und sich in der Lage sah, seine Außenstände gegenüber dem Beklagten zur vereinbarten Zeit auszugleichen. Randnummer 47 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.