Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit - Darlegungslast Leitsatz
(2). Randnummer 28 1. Die gemäß §§ 4 Satz 1, 5, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, 256 Abs. 1 ZPO zulässige Kündigungsschutzklage ist auch in der Sache erfolgreich. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2012 hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, da ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorlag. Randnummer 29 1.1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Arbeit fern bleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (BAG 28. August 1993 - 2 AZR 154/93 - Rn. 32; vgl. BAG 23.Juni 2009 - 2 AZR 532/08 - Rn. 25; vgl. BAG 17.Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 16; LAG Rheinland-Pfalz 11. Juli 2013 - 10 Sa 100/13 -, Rn. 30 ; LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 - Rn. 23 ; LAG Hamm 16. November 2011 - 10 Sa 884/11 - Rn. 76; jeweils zitiert nach juris). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt hierbei Folgendes: Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Ist es dem Arbeitgeber allerdings gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, ist es nunmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente z. B. bewirkt haben, dass der Arbeitnehmer zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit bei seinem Arbeitgeber verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war. Wenn der Arbeitnehmer dieser Substantiierungspflicht nachgekommen ist und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Es ist auch zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 -, Rn. 24 , aaO). Randnummer 30 1.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt die Berufungskammer im Ergebnis die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Randnummer 31
- a)Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 27. September bis 25. Oktober 2012 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres behandelnden Arztes vorgelegt, denen zunächst ein hoher Beweiswert für ihre Richtigkeit zukommt. Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, und unter Verweis darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstmals am 30. September 2012 überreicht worden sei, vorgetragen, die Zeugin S. habe am Morgen des 27. September 2012 gegenüber der Zeugin W. ohne jeden Hinweis auf eine Erkrankung nach dem Telefonat mit der Klägerin am Vorabend ausgerichtet, die Klägerin komme nicht mehr und sie solle deren persönliche Sachen aus dem Büro mitbringen. Randnummer 32
- b)Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Vortrag der Beklagten zu den Mitteilungen der Zeugin S. am 27. September 2012 an die Zeugin W. bei unterstellter Richtigkeit für sich genommen geeignet wäre, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern, hat die Klägerin ausreichende Umstände zu ihrer Entlastung im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast nach den dargestellten Grundsätzen schlüssig vorgetragen. Sie hat sich zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeit darauf berufen, sie habe nach dem Personalgespräch am Abend des 26. September 2012 aufgrund der - aus ihrer Sicht heftig - seitens des Geschäftsführers der Beklagten geäußerten Kritik an ihrer Arbeitsweise körperliche Beeinträchtigungen in Form von Magen- und weiterer psychosomatischer Beschwerden davon getragen. Weiter hat sie vorgetragen, bereits am Abend nach dem Personalgespräch der Zeugin S. vom Gesprächsverlauf und ihren Beschwerden erzählt, ihr mitgeteilt zu haben, dass sie deshalb nicht zur Arbeit kommen könne, einen Arzt aufsuchen werde und sie gebeten zu haben, ihre benötigte Lesebrille und aus Furcht vor einer Beschädigung durch den Geschäftsführer auch persönliche Fotografien vom Arbeitsplatz mitzubringen. Randnummer 33 Bei Zutreffen der von der Klägerin geschilderten Umstände kann von einer Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behauptungen der Beklagten zu den Angaben der Zeugin S. gegenüber der Zeugin W. am 27. September 2012 feststünden. Die Zeugin S. war nicht verpflichtet, die Unterhaltung mit der Klägerin vom Vorabend in vollem Umfang an die Zeugin W., die die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten ist, weiterzureichen. Selbst wenn die Zeugin ohne Hinweis auf eine Vorläufigkeit angegeben hätte, die Klägerin „komme nicht mehr“ dürfte dies den subjektiv geprägten Angaben der nach eigener Schilderung offensichtlich vom Personalgespräch mitgenommenen Klägerin gegenüber der Kollegin am Vorabend entsprechen. Den tatsächlichen Eintritt einer Erkrankung wegen psychischer Belastung am Arbeitsplatz würde eine derartige Mitteilung jedenfalls genauso wenig in Frage stellen, wie die Tatsache, dass das Ende des Arbeitsunfähigkeitszeitraums identisch ist mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auch die Bitte, die Zeugin S. möge ihr persönliche Dinge aus dem Büro mitbringen, lässt sich durch den Vortrag der Klägerin erklären und widerspricht mit dieser Begründung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht, auch wenn die Mitnahme privater Gegenstände aus dem Büro ohne Erkrankung in der Regel gegen eine Absicht sprechen mag, an den Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. Randnummer 34
- c)Nachdem die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht zu sie entlastenden Umständen nachgekommen war, war es daher Aufgabe der die Beweislast tragenden Beklagten, die von der Klägerin behaupteten Umstände zum Telefonat mit der Zeugin S. am 26. September 2012 zu widerlegen. Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin ihr Fehlen am nächsten Tag gegenüber der Zeugin mit einer Erkrankung begründet und angekündigt habe, sie werde einen Arzt aufsuchen (Schriftsatz vom 09. Januar 2013, Seite 2 = Bl. 45 d. A). Durch bloßes Bestreiten mit Nichtwissen konnte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass die von der Klägerin behaupteten Umstände nicht zutreffen, jedoch nicht antreten, ebenso wenig den erforderlichen Beweis führen. Randnummer 35
- d)Die Beklage ist aber auch dann beweisfällig geblieben, wenn man ihren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag, die Zeugin S. habe sie nicht über eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin informiert, entsprechend der Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 08. Oktober 2013 zu ihren Gunsten dahingehend versteht, dass die Klägerin auch gegenüber der Zeugin S. im Telefonat am Abend nach dem Personalgespräch nicht von Arbeitsunfähigkeit gesprochen habe. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin zum Telefonat vom 26. September 2012 unzutreffend sind. Randnummer 36
(2)Die von der Beklagten weiter im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt zum einen für die Beanstandung der Beklagten, die Zeugin habe nicht ausgesagt, dass die Klägerin angegeben habe, „vorläufig“ nicht mehr zur Arbeit kommen zu wollen. Dass die Klägerin durch das unstreitig jedenfalls mit Kritik an ihrer Arbeitsweise verbundene Gespräch vom
- September 2012 psychisch beeinträchtigt war, lässt sich der Aussage der Zeugin auch dann entnehmen, wenn die nach Angaben der Zeugin emotional betroffene Klägerin nicht ausdrücklich betont hat oder betonen konnte, dass sie lediglich vorerst wegen ihrer Erkrankung nicht mehr zur Arbeit erscheinen könne. Die von der Beklagten zum Nachweis fehlender Arbeitsunfähigkeit weiter angeführte Tatsache, dass die Zeugin gebeten wurde, persönliche Dinge der Klägerin aus dem Büro mitzubringen, ist ohne weiteres erklärlich durch die von der Zeugin geschilderten Umstände, die Klägerin habe vor einer Beschädigung des Fotos während ihrer Abwesenheit Angst gehabt und ihre Brille benötigt. Alle diese Angaben stellen den Bestand einer Arbeitsunfähigkeit aus den bereits unter 1.2.b) dargelegten Gründen nicht in Frage. Randnummer 38
- Da ein außerordentlicher Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen hat, wurde das Arbeitsverhältnis erst durch die von der Beklagten hilfsweise zum
- Oktober 2012 ausgesprochene ordentliche Kündigung im Rahmen der Probezeit beendet. Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass vor diesem Hintergrund die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung und Abrechnungserteilung gerechtfertigt sind. Randnummer 39 2.
- Der Klägerin steht für den Monat September 2012 nach § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag und §§ 3 ff. EntgeltfortzahlungsG ein Anspruch auf Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.600,00 Euro brutto abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 1.085,70 Euro netto zu und für den Monat Oktober 2012 ein Betrag an Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3 ff. EntgeltfortzahlungsG in Höhe von 1.295,24 Euro brutto. Weiter kann sie für zwei Tage Urlaubabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 152,38 Euro brutto beanspruchen. Die Höhe der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge hat die Beklagte rechnerisch nicht in Abrede gestellt. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich für alle Ansprüche aus den vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Gründen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 40 2.
- Der Klägerin steht für Oktober 2012 ein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung bei Zahlung nach § 108 Abs. 1 GewO zu, was jedenfalls der Fall ist, soweit im Rahmen der Vollstreckung der ausgeurteilte Betrag für Oktober 2012 von der Beklagten gezahlt worden ist. B. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.