5 des Grundgesetzes in seiner ab dem
5 des Grundgesetzes in seiner ab dem
Wirkung zum
Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG – (AS 38, 215).
diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6d LBesG in der Fassung vom 21. Dezember 2007
5 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht. Randnummer 3 Durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom
Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei den Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber vorliegend zum Ausdruck bringe, in Zeiten einer globalen Wirtschafts- und europäischen Währungskrise die Amtsangemessenheit der Besoldung auf die Dauer von vier Jahren beurteilen zu können, verletze die Beamten in ihren Verfassungsrechten. Zudem sei tatsächlicher Grund für die Regelung allein die Haushaltslage und nicht das Bemühen, die Amtsangemessenheit der Alimentation konkret festzustellen und ihr
der Besoldung Rechnung zu tragen. Überdies sei das Gesetz verfassungswidrig, weil es die Bezieher höherer Besoldungen ohne nachvollziehbaren Grund im Wege eines Sonderopfers benachteilige und deshalb gegen Art. 3 GG verstoße. Randnummer 5 Der Beklagte wies den Widerspruch
Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 26. März 2013 zurück. Ein absolutes Verbot, bei der Festsetzung der Alimentation auch das Ziel der Einsparung von Ausgaben zu berücksichtigen, gebe es nicht. Auch hätten sich
der Festschreibung einer Beschränkung der Nettokreditaufnahme in Art. 109 Abs. 3 GG, welche das beklagte Land in Art. 117 seiner Verfassung übernommen hat, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen geändert.
dem DienstRÄndG sei der Gesetzgeber seiner hieraus resultierenden Verpflichtung nachgekommen. Dabei werde nicht ausschließlich auf Kosten der Richter und Beamten gespart; neben dem DienstRÄndG sei vielmehr eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen zur Senkung der Nettokreditaufnahme vorgesehen. Zudem habe es der Gesetzgeber weiterhin in der Hand, die getroffene Regelung seiner unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht entsprechend zu überprüfen und zu ändern, falls er zu der Einschätzung gelange, dass die jährliche Anhebung der Besoldung um 1 v. H. nicht mehr angemessen sei. Verfassungsrechtlich sei ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation erst festzustellen, wenn die Besoldung „greifbar“ hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer
vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit zurückbleibe. Es spreche einiges dafür, dass dies jedenfalls bei den höheren Besoldungsgruppen erst der Fall sei, wenn ein prozentualer Abstand in deutlich zweistelliger Höhe erreicht werde. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftsdaten und der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung bis zum Jahr 2016 sei indessen zu vermuten, dass die Beamten und Richter des Landes nicht schlechter gestellt würden als die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Anpassung für 2012 orientiere sich am Tarifvertrag der Länder, der eine Entgelterhöhung von 1,9 v. H. und einen Sockelbetrag von 17 € zum 1. Januar 2012 vorsehe.
den Anpassungen für die Jahre 2013 bis 2016 habe der Beklagte zwar etwaigen Tarifabschlüssen für diese Jahre vorgegriffen. Es existiere jedoch kein verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass eine Besoldungsanpassung die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst spiegelbildlich zu übernehmen habe. Vielmehr könne der Gesetzgeber seine Einschätzung, die Besoldungsanpassung sei angemessen, auch anderweitig gewinnen. Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Anpassung halte sich innerhalb des dem Dienstherrn bei der konkreten Ausgestaltung der Alimentation zustehenden weiten Spielraumes. Der sachliche Grund für die hiermit verbundene Ungleichbehandlung liege darin, dass die Maßnahme
Blick auf die Lage der öffentlichen Haushalte erforderlich sei, um die Erhöhung der Besoldung und Versorgung für alle Beamten zu ermöglichen. Randnummer 6 Am 22. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, für die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation sei vor allem der Vergleich
dem Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes maßgebend. Daneben komme es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Dabei sei ein hinreichend aussagekräftiger Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen. Diesen Vorgaben werde das DienstRÄndG nicht gerecht. Es sei bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte die gebotene Vergleichsprüfung überhaupt in hinreichendem Umfange angestellt habe. So sei nicht ersichtlich, aus welchen Erkenntnisquellen er seine Einschätzung der Angemessenheit der beschlossenen Besoldungserhöhung gewonnen haben wolle. Den Gesetzesmaterialien sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Erhöhung stelle faktisch eine Bezügekürzung, zumindest jedoch eine vorweggenommene Verweigerung einer Besoldungsanpassung dar. Der Gesetzgeber dürfe die Gesamtbesoldung nur von der allgemeinen Entwicklung ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenrecht wurzelnde Gründe gerechtfertigt sei. Derartige Gründe lägen jedoch nicht vor, da erklärtes Ziel des DienstRÄndG ausschließlich die Konsolidierung des Landeshaushalts durch Personaleinsparungen sei. Etwas anderes gelte auch nicht
Blick auf die im Grundgesetz festgeschriebene „Schuldenbremse“. Die Verpflichtung zur Vorlage eines verfassungsgemäßen Haushalts bestehe seit jeher; neu sei lediglich die Vorgabe, den Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Kreditaufnahme herbeizuführen. Da die Kreditfinanzierung von Personalkosten jedoch schon immer unzulässig gewesen sei, hätten sich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen letztlich nicht geändert. Des Weiteren verweist der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse sei bei Besoldungsanpassungen die jeweilige Lage der Staatsfinanzen zu beachten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Anliegen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine Besoldungskürzungen zu rechtfertigen vermag, sei
hin so nicht mehr haltbar. Die Haushaltsbilanz 2012 des beklagten Landes weise weiterhin ein strukturelles Defizit in Höhe von 820 Millionen Euro aus. Somit bedürfe es zur Einhaltung der Schuldenbremse deutlicher Einsparungen. Hierzu werde der Beklagte eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zeitnah realisieren. Zudem habe die Landesregierung
der Finanzplanung 2011 bis 2016 bereits im November 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung
einer angestrebten Konsolidierungssumme von rund 1,9 Milliarden Euro bis zum Jahr 2020 beschlossen. Damit liege schon kein Sonderopfer der Beamten und Richter im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Abgesehen davon habe der Beklagte
dem DienstRÄndG einen sachgerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen. Bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung sei der Beklagte überdies aufgrund der dem Alimentationsprinzip immanenten und ihm
hin schon nach der Verfassung obliegenden Beobachtungs- und Korrekturpflicht gehalten, Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen. Danach sei die Festlegung der Bezügeanpassungen für fünf Jahre nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
telbar deren Amtsangemessenheit bestätigt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die rheinland-pfälzische R-Besoldung gegenüber der A-Besoldung zu niedrig bemessen sei, und die Besoldungshöhe in Hessen und Rheinland-Pfalz sich auch erst seit der Föderalismusreform unterscheide, könne Ausgangspunkt eines Zeitreihenvergleichs allenfalls das Jahr 2006 sein. Des Weiteren begegne das vom Verwaltungsgericht Halle herangezogene Referenzsystem erheblichen Vorbehalten. Das Zahlenmaterial zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts weise angesichts der im Jahr 1991 infolge der Wiedervereinigung um rund 25 v. H. gestiegenen Gesamtbevölkerung einen statistischen Bruch auf. Zudem erscheine fraglich, ob die Maßgröße des Bruttoinlandsproduktes überhaupt sinnvollerweise herangezogen werden könne. Hieraus lasse sich jedenfalls nicht ablesen, wie sich die realen Lebensverhältnisse gerade der Beamtenschaft verändert hätten. Auch werde die allgemeine Geldentwertung nicht berücksichtigt. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie sich eine Bruttoentwicklung in die bisherige Nettobetrachtung durch das Bundesverfassungsgericht einfüge und wo der Aussagegehalt dieser Bezugsgröße liegen solle. Ebenfalls begegne Bedenken, dass das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Vergleichsbetrachtung auch auf die Einkommensentwicklung im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abstelle. Ein Großteil der dort Beschäftigten habe keine juristische Ausbildung und gehöre auch nicht einer dem vierten Einstiegsamt vergleichbaren Verantwortungsebene an. Zudem liege der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht auf rechtlichen Fragestellungen. Als mögliche Vergleichsgruppe außerhalb des öffentlichen Dienstes kämen allenfalls die in der Rechts- und Steuerberatung sowie in der Wirtschaftsprüfung beschäftigten angestellten Juristinnen und Juristen
entsprechender Personalverantwortung in Betracht. Insoweit fehle es jedoch an zuverlässigem und repräsentativem Zahlenmaterial. Weiter stelle das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Betrachtung entgegen den bisherigen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Brutto-Verdienste der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes ab. Darüber hinaus lasse es die gegenüber Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des wechselseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zurückzuführenden Besonderheiten der Beamtenbesoldung außer Acht. Die Vergleichsberechnung werde umso bedenklicher, als das Verwaltungsgericht Halle der Einkommensentwicklung außerhalb des öffentlichen Dienstes
40 v. H. eine
der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst identische Gewichtung zumesse. Schließlich verstoße auch das zeitlich verzögerte Inkrafttreten der Besoldungsanpassungen ab der Besoldungsgruppe R 3 weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 GG. Die nur vorübergehende Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“
der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind. Die diesbezügliche Grenzziehung für das Hinausschieben der Anpassung bei der Besoldungsgruppe R 3 rechtfertige sich daraus, dass dieses Amt zu den besoldungsrechtlichen Spitzenämtern gehöre, welche nicht durch aufsteigende Grundgehaltssätze, sondern durch Festgehälter sowie eine sich deutlich von den übrigen Ämtern abhebende finanzielle Ausstattung geprägt seien. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Randnummer 13 Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 /
5 GG in seiner ab dem
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dem Grundgesetz – hier Art. 33 Abs. 5 GG – im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG an. Sind die besoldungsrechtlichen Regelungen ungültig, ist der Klage stattzugeben; anderenfalls ist diese abzuweisen. Randnummer 18 2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig. Randnummer 19 Sie ist insbesondere gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Sowohl nach § 2 Abs. 1 LBesG in der Fassung vom
Schreiben vom
Blick auf den im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden erhöhten Darlegungsanforderungen sind demgegenüber nicht heranzuziehen, da sie auf einem anderen Prozessrecht beruhen. Randnummer 24 2.4 Die Begründetheit der Klage hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen
5 GG wegen Unteralimentation hätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers ab dem
hin die Normen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Beamten
tel zur Verfügung stehen, die er für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann. Dazu gehören neben den Besoldungsgesetzen, welche die Kernalimentation regeln, auch alle sonstigen Regelungen, die dem Beamten aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses einen Anspruch auf regelmäßige oder einmalige Zahlungen gewähren, wie etwa die Vorschriften über Zuschläge, Sonderzahlungen und Zuwendungen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Normen, die den Beamten teilweise von einer Eigenvorsorge freistellen und es ihm ermöglichen, die empfangene Besoldung in größerem Umfang für die Bestreitung seines Lebenskomforts einzusetzen, so etwa die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom
seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm
seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292 ff.], Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 [287 ff.],
umfangreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 35 Bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen darf. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf diese vielmehr kürzen, soweit es aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, was z. B. beim Abbau unerwünschter Vergünstigungen oder im Falle einer Änderung der für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblichen Umstände der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom
dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das Alimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.“ Randnummer 39 Amtsangemessene Alimentation in diesem Sinne meint keinen fest begrenzten Standard, sondern einen dem jeweiligen Amt angemessenen Lebenskomfort. Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der
dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll – dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend – einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293], m. w. N.). Randnummer 40 Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer
vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich
ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er
seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer
vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst
Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich
denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom
seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, folgt zugleich die weitere Pflicht, die Bezüge durch eine Erhöhung anzupassen, wenn sie diesen Anforderungen nicht mehr genügen. Randnummer 44 Dem sonach weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung durch Gesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. In materieller Hinsicht beschränkt sich diese im Ergebnis auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Das wiederum ist anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [295], jeweils m. w. N.). Randnummer 45 3.3 Verfassungsrechtliche Prüfung Randnummer 46 Grundlage der Überzeugung der Kammer, dass die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet, ist das Regelbild eines verheirateten Staatsanwalts
zwei Kindern (3.3.1). Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Absinken der Alimentation auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß (zuletzt)
hinreichender Sicherheit für das Jahr 1983 belegt werden kann (3.3.2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt lässt sich anhand eines geeigneten Referenzsystems (vgl. dazu 3.3.3) feststellen, dass die Alimentationshöhe bei der gebotenen Nettobetrachtung (3.3.4) auch unter Berücksichtigung sonstiger relevanter Aspekte (3.3.5) bis zum hier streitgegenständlichen,
dem
der des heranzuziehenden Referenzsystems auszurichten hat, entsprechend der bei der Alimentation vom Gesetzgeber herkömmlich gewählten grundsätzlichen Typisierung diejenigen eines verheirateten Staatsanwalts
zwei Kindern zugrunde. Randnummer 49 Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Grundentscheidung durch den aufgrund der Föderalismusreform nunmehr für die Besoldung als Gesetzgeber zuständigen Beklagten sind nicht ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere nicht den Materialien zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 entnehmen,
dem das beklagte Land erstmals eine gesetzliche Vollkodifikation des Landesbesoldungsrechts in Form des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
dem angesichts einer monatlichen Höhe von 60,60 € offensichtlich nicht der Bedarf des Ehegatten bzw. eines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gedeckt werden kann. Randnummer 50 3.3.2 Basisjahr Randnummer 51 Eine Situation, in der die Alimentation in der Vergangenheit das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß erreicht hatte, lässt sich für das Jahr 1983 feststellen. Randnummer 52 Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Vorlagebeschluss vom
dieser Vorschrift, die ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung diente, wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger unter Hinweis auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung abgesenkt. Trotz des ausweislich dieser Maßnahme bestehenden Konsolidierungsdrucks hatte der Bundesgesetzgeber indessen noch
dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1870) die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen
Wirkung zum 1. Juli 1983 um 2 v. H. erhöht. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 davon ausgegangen sein muss, eine flächendeckende Kürzung der Besoldung werde zur Unteralimentation führen, weil nunmehr ein (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbares Mindestmaß erreicht sei. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber die von ihm als notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts im Bereich der Beamtenbesoldung trotz der noch kurz zuvor beschlossenen Erhöhung der Grundgehälter lediglich auf einzelne Beamte – Berufsanfänger ohne Berufserfahrung – erstreckt, das Alimentationsniveau insgesamt jedoch unberührt gelassen hat. Randnummer 55 Eine spätere Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber lässt sich nicht
hinreichender Sicherheit belegen. Dies gilt sowohl für das Alimentationsniveau insgesamt als auch für die Einordnung der Besoldungsgruppe R 3 in das Besoldungsgefüge. Randnummer 56 In den Jahren nach 1983 beschränkten sich die gesetzgeberischen Erwägungen soweit ersichtlich zunächst lange Zeit auf die Übernahme der Tarifabschlüsse für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Später hat sich der Gesetzgeber
den Fragen einer zeitlich verzögerten Übernahme der Tarifabschlüsse sowie der Nichtübernahme von Einmalzahlungen auseinandergesetzt. Für eine Befassung
der Frage der Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindestalimentation ist demgegenüber nichts erkennbar. Randnummer 57 Im Jahr 1998 hat der auch damals noch zuständige Bund sodann
dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom
dem Ziel, in der gesetzlichen Rentenversicherung beabsichtigte Kürzungen wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 auch keine abschließende Überprüfung oder gar Neubestimmung des Alimentationsniveaus vorgenommen haben. Randnummer 60 Abweichendes lässt sich auch den nachfolgenden Änderungen des Besoldungsrechts nicht entnehmen. Nachdem
dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
der Frage, ob die nunmehr landesrechtlich geregelte Besoldung noch den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genügt, lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (LT-Drucks. 16/281) ist zum finanziellen Dienstrecht allein ausgeführt, dass die Personalausgaben als einer der größten Ausgabenblöcke des Landeshaushalts zwingend in die Konsolidierung einzubeziehen seien. Hierzu enthalte der Gesetzentwurf die notwendigen und angemessenen Maßnahmen, insbesondere die Erhöhung der Besoldung und Versorgung um jeweils 1 v. H. für die nächsten fünf Jahre. Dies solle den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltslage Planungssicherheit geben. Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts (a. a. O.) führt zur Frage des Regelungsbedürfnisses lediglich aus, Gründe der Gesetzestransparenz und -klarheit geböten es nunmehr, das Nebeneinander von fortgeltendem Bundesrecht und ergänzendem Landesrecht zu beseitigen und das Bezahlungsrecht der Landesbeamten künftig in einer einzigen Kodifikation, einem abschließend geltenden Landesbesoldungsgesetz und Landesbeamtenversorgungsgesetz, niederzulegen. Zudem sei eine solche gesetzliche Vollkodifikation Ausdruck der Eigenstaatlichkeit des Landes. Randnummer 61 Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der verfassungsrechtlichen Bewertung das Jahr 1983 als Basisjahr zugrunde zu legen ist. Die Besoldungsgesetzgeber haben das Alimentationsniveau seither nicht neu festgesetzt. Randnummer 62 Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur andere Zeitpunkte als maßgebliche Ausgangsbasis für die anzustellende Vergleichsbetrachtung angesehen werden, hält die Kammer dies nicht für überzeugend. Randnummer 63 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, DVBl. 2007, 1297 [1302], und Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 289 ff.) nimmt insoweit die Entwicklung der Beamtenbesoldung ab 1991 in den Blick. Dies rechtfertige sich daraus, dass sich der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands nach 1990 mehrfach
der Amtsangemessenheit der Besoldung habe befassen müssen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für die im Beitrittsgebiet verwendeten Besoldungsempfänger habe notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit vorausgesetzt. Indem er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation als Bezugspunkt festgesetzt habe, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als amtsangemessen angesehen, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtet habe. Randnummer 64 Diese Schlussfolgerung erscheint nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Wenn der Besoldungsgesetzgeber ohnehin – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort eine gegenüber dem Besoldungsniveau im bisherigen Bundesgebiet vorübergehend auf bis zu 60 Prozent abgesenkte Alimentation als amtsangemessen erachtet hat, bestand für ihn keine Veranlassung, sich
der Amtsangemessenheit der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet näher auseinanderzusetzen. Randnummer 65 Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom
dem Jahr 1980 als Ausgangspunkt anstellt) gehen in ihrer Prüfung demgegenüber vom Jahr 1998 aus, ohne dies näher zu begründen. Randnummer 67 Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1998 eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder gar eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus stattgefunden hätte, fehlen jedoch. Insbesondere lässt sich eine solche – wie bereits dargelegt – nicht aus Anlass der Einführung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 feststellen. Randnummer 68 Gegen 1998 als maßgebliches Jahr spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom
der Frage erkennbar, ob – bezogen auf einen verheirateten Beamten
zwei Kindern – durch die Besoldung zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewährleistet gewesen ist. Randnummer 72 3.3.3 Maßgebliches Referenzsystem Randnummer 73 Das Referenzsystem bildet den Maßstab für die Prüfung, ob die Erhöhungen der Besoldung seit dem zugrunde zu legenden Basisjahr 1983 insgesamt ausreichend waren, um auch im vorliegend streitgegenständlichen,
dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum weiterhin eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende amtsangemessene Alimentation der Beamten und Richter – hier konkret: der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 3 – zu gewährleisten. Randnummer 74 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie einen nach dem Dienstrang, der
dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und seiner Beanspruchung Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte muss der Besoldungsgesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung
den jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen berücksichtigen. Solche Vergleichsgruppen sind dabei primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Dabei soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.). Randnummer 75 Der danach anzustellende systeminterne Besoldungsvergleich wird durch einen systemexternen Gehaltsvergleich
der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient nicht nur dem Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Von daher muss sich, damit das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Zu beachten sind dabei die gegenüber den Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [293 f.], m. w. N.). Randnummer 76 Nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die vorliegend im Vordergrund stehende Frage, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe seit dem Jahr 1983 in ihrem Gesamtumfang ausreichend gewesen sind, um auch in der Zeit nach dem
hin die Wertschöpfung wieder, also das, was volkswirtschaftlich erwirtschaftet worden und zu verteilen ist. Hingegen sagt es nichts dazu aus, welche Anteile des Erwirtschafteten bei dessen Verteilung als Arbeitnehmereinkommen an die Arbeitnehmer geflossen und welche beispielsweise in den Unternehmen verblieben und dort reinvestiert worden sind. Wollte man die Steigerung des Bruttoinlandsprodukts im maßgeblichen Bezugszeitraum seit dem Jahr 1983 als Rechengröße in das hier zu entwickelnde Referenzsystem aufnehmen, käme es zu einer Verfälschung der Berechnung. Dadurch würde nämlich die auf ihre fortdauernde Verfassungsmäßigkeit zu überprüfende Alimentation ihrer Höhe nach – auch – an solchen Teilen des Bruttoinlandsprodukts gemessen, welche von vorneherein nicht als Arbeitnehmereinkommen einkommensrelevant geworden sind. Dies hätte ein rechnerisch stärkeres Zurückbleiben der Beamtenbesoldung hinter der Entwicklung des Referenzsystems und somit eine einseitige Begünstigung des die Abkopplung seiner Alimentation von der allgemeinen Entwicklung behauptenden Beamten zur Folge. Randnummer 81 3.3.3.2 Verbraucherpreisindex Randnummer 82 Ebenfalls nicht geeignet zur Abbildung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist – insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 121) an – der Verbraucherpreisindex. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er liefert damit ein Gesamtbild der Teuerung im Land. Dies setzt indessen voraus, dass ein bestimmter Warenkorb verwendet wird und die dort aufgeführten Waren und Leistungen nach neuen Preisen bewertet werden. Veränderungen der Konsumgewohnheiten bildet der Index nicht ab; diese werden erst relevant, wenn ein neuer Warenkorb erstellt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sichert eine an einen Verbraucherpreisindex angepasste Besoldungsentwicklung den Lebenszuschnitt, eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse findet jedoch nicht statt. Einer solchen bedarf es jedoch gerade dann, wenn der Vergleichsbetrachtung – wie vorliegend – ein sehr langer, die zwischenzeitliche Veränderung von Konsumgewohnheiten als besonders naheliegend erscheinen lassender Betrachtungszeitraum zugrunde liegt. Randnummer 83 Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex im Rahmen der hier anzustellenden Betrachtung aber auch verzichtbar, weil die Kammer ihren Erwägungen im Weiteren die nominale Steigerung der Arbeitnehmerentgelte zugrunde legt. Beamte sind vom Anstieg der Verbraucherpreise in gleicher Weise betroffen wie vergleichbare andere Arbeitnehmer, sodass insoweit keine zwingende Notwendigkeit besteht, den Verbraucherpreisindex als Korrektiv heranzuziehen. Randnummer 84 3.3.3.3 Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte Randnummer 85 Als ersten die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelnden Parameter bezieht die Kammer sonach die durchschnittliche nominale Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte in die Betrachtung ein. Randnummer 86 Allerdings ist der vom Statistischen Bundesamt bereitgestellte entsprechende Index ab dem Jahr 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wegen der nunmehr bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbständigen werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen nämlich ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge erfasst und führen dadurch nach Angabe des Statistischen Bundesamtes zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird in der Statistik nicht offengelegt. Diese Ungenauigkeit kann vorliegend hingenommen werden, da die Kammer, wie noch näher darzulegen sein wird, auch auf der Grundlage der dadurch in der Statistik ausgewiesenen entsprechend niedrigeren Vergleichswerte zu der Auffassung gelangt, dass die Beamtenbesoldung in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 87 Die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte im Zeitraum 1983 bis 2012 ergibt sich aus den Daten des Statistischen Bundesamtes (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung, Lange Reihen ab 1970, Fachserie 18, Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft, 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter Inländer) wie folgt: Randnummer 88 Jahr Veränderung in v.H. Index (1983 = 100) 1983 2,2 100,00 1984 3,9 103,90 1985 4,0 108,06 1986 5,3 113,78 1987 4,5 118,90 1988 4,2 123,90 1989 4,6 129,60 1990 7,8 139,70 1991 8,3 151,30 1992 8,4 164,01 1993 2,3 167,78 1994 2,5 171,98 1995 3,5 178,00 1996 0,8 179,42 1997 0,3 179,96 1998 2,0 183,56 1999 2,5 188,15 2000 3,7 195,11 2001 1,9 198,81 2002 0,6 200,01 2003 0,2 200,41 2004 0,3 201,01 2005 - 0,7 199,60 2006 1,6 202,80 2007 2,7 208,27 2008 3,6 215,77 2009 0,3 216,42 2010 3,0 222,91 2011 4,5 232,94 2012 3,7 241,56 Randnummer 89 Tabelle 1: Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte Randnummer 90 3.3.3.4 Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes Randnummer 91 Zum Zwecke des vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Vergleichs bietet sich vorliegend – da es nicht um eine strukturelle Neuregelung, sondern allein um die Frage geht, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe ab dem Jahr 1983 ausreichend gewesen sind, um weiterhin eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten – ein solcher
der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes an. Randnummer 92 Hinsichtlich der in diesem Kontext erforderlichen Einzelwertungen schließt sich die Kammer im Wesentlichen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 122 ff.) an. Randnummer 93 Danach lässt sich die Einkommensentwicklung von 1983 bis 2004 anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen. Randnummer 94 Für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 ist die Entwicklung nach der Auflösung der Tarifgemeinschaft von Bund und Ländern und dem Übergang auf die jetzt gültigen Tarifwerke, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
tels eines Vergleichsentgelts (vgl. dazu im Einzelnen § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA] vom
den tatsächlich gezahlten Vergütungen der vorhandenen Beschäftigten vergleichen, sondern
der nach dem aktuellen Tarif bestimmten Vergütung neu eingestellter Beschäftigter. Randnummer 99 Nach alledem haben sich die Einkommen der Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 am ehesten vergleichbaren Beschäftigten der Entgeltgruppen BAT Ia bzw. E 15 TV-L unter Berücksichtigung der Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 TV-L auf 35 v. H. eines Monatsentgelts, d. h. einer Kürzung der Jahresbezüge um 0,65 x 7,69 v. H., das sind gerundet 5 v. H., von 1983 bis 2012 wie folgt entwickelt: Randnummer 100 Jahr Veränderung v.H. Index (1983 = 100) BAT Ia E 15 TVL 1983 1,5 100,00 1984 0,5 100,50 1985 3,2 103,72 1986 3,5 107,35 1987 3,4 111,00 1988 2,4 113,66 1989 1,4 115,25 1990 1,7 117,21 1991 6,0 124,24 1992 5,4 130,95 1993 3,0 134,88 1994 2,0 137,58 1995 3,2 141,98 1996 0,0 141,98 1997 1,3 143,83 1998 1,5 145,98 1999 3,1 150,51 2000 2,0 153,52 2001 2,4 157,20 2002 0,0 157,20 2003 2,4 160,98 2004 2,01 164,22 2005 0,0 164,22 2006 - 5,0 156,00 2007 0,0 156,00 2008 2,9 160,52 2009 3,84 166,69 2010 1,2 168,69 2011 1,5 171,22 2012 2,22 175,02 Randnummer 101 Tabelle 3: Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes Randnummer 102 3.3.3.5 Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten Randnummer 103 Denkbar wäre zudem, die Entwicklung der Besoldung im Bereich des Bundes nach der Föderalismusreform in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Hierfür spricht auf den ersten Blick, dass das Bundesbesoldungsgesetz auch auf die in Rheinland-Pfalz eingesetzten Bundesbeamten Anwendung findet. Randnummer 104 Letztlich kann – entsprechend den Erwägungen zur Berücksichtigung der Einkommensentwicklung auf der Grundlage des TVöD – insoweit jedoch ebenfalls auf eine rechnerische Einbeziehung in die anzustellende Vergleichsbetrachtung verzichtet werden, da auch die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz nach 2004 stärker gestiegen ist als die nach dem TV-L: Randnummer 105 Jahr Veränderung v.H. TV-L Index (2005 = 100) Veränderung v.H. BBesG Index (2005 = 100) 2005 0,0 100,00 0,0 100,00 2006 0,0 100,00 0,0 100,00 2007 0,0 100,00 0,0 100,00 2008 2,9 102,90 3,1 103,10 2009 3,84 106,85 2,8 105,99 2010 1,2 108,13 1,2 107,26 2011 1,5 109,75 0,9 107,36 2012 2,22 112,19 3,5 110,90 Randnummer 106 Tabelle 4: Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten Randnummer 107 Danach ergibt sich auf der Grundlage der linearen Erhöhungen zwar zunächst ein gegenüber der Entwicklung der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz geringfügig stärkeres Ansteigen der Entgelte nach dem TV-L. Bezieht man indessen zusätzlich die Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 auf 35 v. H. eines Monatsentgelts entsprechend einer Absenkung der Jahresbezüge um 5 v. H. in die Betrachtung ein, so gelangt man zu einer im Ergebnis günstigeren Entwicklung der Beamtenbesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nachdem in dessen Geltungsbereich die sich zuvor auf 60 v. H. eines Monatsgehalts belaufende Sonderzahlung im Jahre 2006 befristet auf 30 v. H. halbiert worden war und der Bund die Sonderzahlung
dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum
der Privatwirtschaft steht – wie bereits dargelegt – die Qualitätssicherung im Vordergrund. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv bleibt, muss die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmt werden, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Insgesamt müssen dabei die Konditionen angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede allerdings nicht gleich, sondern (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [243 f.], m. w. N.). Randnummer 110 Die Bestimmung eines Personenkreises außerhalb des öffentlichen Dienstes, der auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung vergleichbare Tätigkeiten erbringt, gestaltet sich jedenfalls im Hinblick auf die nach der Besoldungsgruppe R Besoldeten schwierig. Eine Gruppe, die in jeder Beziehung vergleichbar wäre, existiert bereits angesichts der von Richtern und Staatsanwälten wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben nicht. Randnummer 111 Muss die Vergleichsgruppe danach notwendigerweise abstrakter bestimmt werden, so liegt es nahe, zunächst von der erforderlichen Ausbildung auszugehen, d. h. nur Berufsgruppen in die Betrachtung einzubeziehen, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Randnummer 112 Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass Richter und Staatsanwälte keinen beliebigen Querschnitt der Juristen
der Befähigung zum Richteramt darstellen, sondern von Verfassungs wegen gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden. Vergleichbarkeit setzt deshalb vorliegend eine an der Leistung orientierte Auswahlentscheidung für die Einstellung oder den Zugang zum Beruf voraus. Vergleichbar sind danach primär Juristen
überdurchschnittlichen Examina. Randnummer 113 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Richter und Staatsanwälte anders als Rechtsanwälte, die allein oder als Partner in einer Sozietät tätig sind, kein unternehmerisches Risiko tragen. Randnummer 114 Zudem ist zu beachten, dass sich – anders als in dem dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 zugrunde liegenden Fall – der Kläger nicht mehr im Eingangsamt befindet, sondern im hier zu betrachtenden Zeitraum eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 bezieht. Von daher erscheint ein Vergleich
angestellten Rechtsanwälten wenig aussagekräftig, weil diese allenfalls in Einzelfällen eine entsprechende Verantwortung tragen dürften. Randnummer 115 Unter Berücksichtigung dieser Aspekte stellen sich bei wertender Betrachtung letztlich die angestellten juristischen Fachkräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach einem auf Leistung basierenden Auswahlsystem eingestellt worden sind und Führungsverantwortung tragen, als die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für einen systemexternen Gehaltsvergleich dar. Randnummer 116 Die Einkommensentwicklung dieser Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil es an allgemein zugänglichen Quellen fehlt, aus denen die entsprechenden Zahlen ermittelt werden können. Führungskräfte werden in der freien Wirtschaft erfahrungsgemäß weitgehend außerhalb von Tarifverträgen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen vergütet. Die derartigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Konditionen sind in der Praxis vertraulich und werden meist nicht offen gelegt. Randnummer 117 Da indessen nach dem vorgegebenen rechtlichen Ansatz zur Vergewisserung über die fortbestehende Amtsangemessenheit der Alimentation zwingend auch ein systemexterner Gehaltsvergleich gehört, muss insoweit auf die Daten zurückgegriffen werden, welche unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten vergleichbar erscheinen. Dabei geht die Kammer in zwei Schritten vor: Randnummer 118 Zunächst wird anhand vom Grundsatz her vergleichbarer Bereiche innerhalb der freien Wirtschaft exemplarisch ermittelt, wie sich dort die tariflichen Gehälter im Bezugszeitraum seit 1983 entwickelt haben (3.3.3.6.1). In einem zweiten Schritt wird sodann untersucht, ob die so gewonnenen Erkenntnisse sich in einem für den vorliegend anzustellenden Vergleich ausreichenden Maße auch auf die Gehälter der dort tätigen Volljuristen
Führungsverantwortung übertragen lassen (3.3.3.6.2). Randnummer 119 3.3.3.6.1 Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“ Randnummer 120 Gegenstand des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“, insbesondere auch der Bank- und der Versicherungswirtschaft, ist die Erbringung von Dienstleistungen
starkem rechtlichem Bezug. Dort sind viele der nicht im öffentlichen Dienst oder als Rechtsanwälte tätigen Juristen
zweitem Staatsexamen beschäftigt. Überdies handelt es sich um Sektoren der freien Wirtschaft, die hinreichend groß sind, um aussagekräftige Zahlen zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Betrachtung dieses Bereichs grundsätzlich geeignet, ein hinreichend repräsentatives Bild zu zeichnen, wie sich die Gehälter angestellter Juristen
zweitem Staatsexamen außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Rechtsanwaltschaft seit 1983 entwickelt haben. Randnummer 121 Für die Versicherungswirtschaft kann dabei zunächst auf die Daten des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) zurückgegriffen werden (Tabelle „Entwicklung des Gehaltstarifindex in der Versicherungswirtschaft auf Jahresbasis“, http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege.html; Abruf:
dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge in ihre Betrachtung ein. Beim Zusammentreffen
einem Tarifvertrag werden die Daten des Statistischen Bundesamtes danach
2/3, beim Zusammentreffen
beiden Tarifverträgen
1/2 gewichtet. Die Tarifverträge fließen also
1/3 bzw. jeweils
1/4 in den so ermittelten Gesamtzuwachs der Entgelte ein. Danach ergibt sich folgendes Gesamtbild: Randnummer 122 Jahr Erhöhung v.H. nach Gewichteter Durchschnitt v.H. (auf 1 Stelle gerundet) Index (1983 = 100) Stat. BA TV Vers. TV Banken 1983 3,5 3,5 100,00 1984 3,4 3,4 103,40 1985 3,6 3,6 107,12 1986 3,3 3,3 110,66 1987 3,0 3,0 113,98 1988 3,4 3,4 117,85 1989 3,8 3,8 122,33 1990 2,5 2,5 125,38 1991 6,2 6,2 133,16 1992 5,7 5,7 140,75 1993 3,5 3,5 145,68 1994 1,8 1,8 148,30 1995 2,7 2,7 152,30 1996 2,5 2,5 156,11 1997 2,5 0,8 1,9 159,08 1998 2,7 1,8 2,4 162,89 1999 1,6 2,4 3,1 2,2 166,48 2000 5,1 2,5 3,0 3,9 172,97 2001 3,7 2,5 2,8 3,2 178,51 2002 2,2 2,9 3,1 2,6 183,15 2003 1,8 1,8 2,0 1,9 186,63 2004 3,7 1,8 3,0 3,1 192,41 2005 1,8 1,3 1,6 1,6 195,49 2006 1,6 1,5 3,0 1,9 199,20 2007 2,5 1,3 1,5 2,0 203,19 2008 4,7 3,0 2,5 3,7 210,71 2009 -1,5 1,6 0,0 - 0,4 209,86 2010 4,2 1,9 0,0 2,6 215,32 2011 3,1 1,6 1,6 2,4 220,49 2012 2,8 2,6 2,9 2,8 226,66 Randnummer 123 Tabelle 5: Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“ Randnummer 124 3.3.3.6.2 Übertragbarkeit auf dort tätige Volljuristen
Führungsverantwortung Randnummer 125 Sind sonach die Gehälter der in den vorgenannten Bereichen der freien Wirtschaft Beschäftigten im Bezugszeitraum auf den Indexwert 226,66 gestiegen, so kann für die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass sich die Gehälter der dort tätigen Volljuristen
einer der Besoldungsgruppe R 3 entsprechenden Führungsverantwortung jedenfalls nicht ungünstiger entwickelt haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Führungskräfte nur anteilig an der allgemeinen Entwicklung des Einkommensniveaus der jeweiligen Wirtschaftssparte partizipiert hätten, sind nicht ersichtlich. Bestätigt wird dieser Befund aber auch durch die im Dezember 2012 erschienene Kienbaum-Studie zur Entwicklung der Vergütung von Führungskräften seit dem Jahr 1963 (http://www.kienbaum.de/ desktopdefault.aspx/tabid-501/649_read13757/; Abruf:
zwei Kindern als idealtypischem Regelfall ein Nettoeinkommen jeweils fiktiv zu berechnen. Insoweit wäre die anzustellende Vergleichsbetrachtung sodann jedoch erneut
Unwägbarkeiten behaftet und dadurch letztlich in ihrer Aussagekraft in Frage gestellt. So erscheint beispielsweise problematisch, ob und ggf. in welcher Weise bei der Ermittlung der Nettobesoldung Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. In den Berechnungsschritten des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtenfamilien
drei oder mehr Kindern (Beschluss vom
zwei Kindern – zu zahlenden Einkommensteuer. Überdies wären – je nachdem welche Auffassung man in dieser Frage vertritt – sodann möglicherweise noch die Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung abzusetzen. Bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern ist ebenfalls die entsprechende Regelfamilie zugrunde zu legen; zur Berechnung des Nettoeinkommens sind vom Bruttogehalt die Einkommensteuer sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abzuziehen. Randnummer 130 Danach ergibt sich – letztlich unabhängig davon, ob man nun die Krankenversicherungsbeiträge von der Bruttobesoldung absetzt oder nicht – im Wesentlichen ein Gleichlauf zwischen Nettobesoldung und Nettoeinkommen jedenfalls insoweit, als die in den einzelnen Systemen zu berücksichtigenden Abzugsposten über den Betrachtungszeitraum hinweg in einem bestimmten, annähernd konstant gebliebenen Verhältnis zueinander gestanden haben.
anderen Worten: soweit tatsächlich oder durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge ausgeschlossen werden kann, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer bzw. höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist, kann der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis zur Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat. Randnummer 131 Diese Bedingungen sind hier jedenfalls unter Berücksichtigung einer rechnerischen Sicherheitsmarge erfüllt, die im Folgenden noch zu ermitteln ist. Randnummer 132 3.3.4.1 Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983 Randnummer 133 Die Anpassungen der Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe R 3 seit dem Jahr 1983 stellen sich nach dem der Kammer vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterial wie folgt dar: Randnummer 134 Anpassungsstichtag Veränderung v.H . Index (01.07.1983 = 100) 01.07.1983 2,00 100,00 1984 0,00 100,00 01.01.1985 3,20 103,20 01.01.1986 3,50 106,81 01.01.1987 3,40 110,44 01.03.1988 2,40 113,09 01.01.1989 1,40 114,68 01.01.1990 1,70 116,83 01.03.1991 6,00 123,62 01.06.1992 5,40 130,30 01.05.1993 3,00 134,21 1994 0,00 134,21 01.01.1995 2,00 136,89 01.05.1995 3,20 141,27 1996 0,00 141,27 01.03.1997 1,30 143,11 01.01.1998 1,50 145,26 1999 0,00 145,26 01.01.2000 2,90 149,47 01.01.2001 1,80 152,16 01.01.2002 2,20 155,51 01.07.2003 0,09 1 155,65 01.04.2004 - 0,54 2 154,81 01.08.2004 1,00 156,36 2005 0,00 156,36 2006 0,00 156,36 01.01.2007 0,50 157,14 01.07.2008 0,50 157,93 01.03.2009 3,65 163,69 01.03.2010 1,20 165,65 01.04.2011 1,5 168,14 01.07.2012 1,0 169,82 Randnummer 135 Tabelle 6: Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983 Randnummer 136 Für das Jahr 2003 (siehe oben 1 ) geht die Kammer dabei statt von der vom Beklagten angegebenen Erhöhung von 2,40 v. H. lediglich von einer solchen um 0,09 v. H. aus. Infolge der Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung von 1,0 auf 0,7 eines Monatsbetrages durch das auf der Grundlage der Öffnungsklausel in § 67 BBesG ergangene Zweite Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) ergibt sich nämlich eine Absenkung des Alimentationsniveaus um 2,31 v. H. (0,3 x 7,69 v. H. der Jahresalimentation). Bei der Berechnung der Absenkung bleibt insoweit zwar zunächst unberücksichtigt, dass die jährliche Sonderzuwendung bereits seit dem Jahr 1993 eingefroren war und im Jahr 2003 nur noch rund 86 Prozent einer Monatszahlung betrug. Die hieraus resultierende Ungenauigkeit des zu ermittelnden Gesamtindex im Bereich von weniger als einem Indexpunkt kann für die vorliegend anzustellende Berechnung jedoch hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als man bei einer umfassenden rechnerischen Berücksichtigung dieses Faktors auch die nominellen Erhöhungen in den Jahren seit 1993 entsprechend nach unten korrigieren müsste. Saldiert
der nominellen Besoldungserhöhung von 2,40 v. H. ergibt sich sonach für das Jahr 2003 eine reale Erhöhung von 0,09 v. H. Randnummer 137 Für das Jahr 2004 (siehe oben 2 ) ist überdies aufgrund der ebenfalls durch das Gesetz vom 20. November 2003 erfolgten weiteren Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung auf das Niveau von nunmehr noch 0,5 eines Monatsbetrages erneut eine Kürzung der Jahresalimentation zu berücksichtigen. Diese beläuft sich auf 1,54 v. H. (0,2 x 7,69 v. H.) und führt saldiert
der nominellen Erhöhung um 1 v. H. zu einer realen Absenkung des Alimentationsniveaus um 0,54 v. H. Randnummer 138 Danach lässt sich feststellen, dass die Indizes der Gehaltsentwicklung bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern den für die Besoldung seit 1983 ermittelten Indexwert von 169,82 allesamt – teils deutlich, teils weniger deutlich – übersteigen. Randnummer 139 3.3.4.2 Belastung aufgrund des Progressionsverlaufs der Einkommensteuer Randnummer 140 Von daher muss, um aus dem Vergleich zwischen den Bruttoerhöhungen der Besoldung und der Gehälter Rückschlüsse darauf ziehen zu können, wie sich die jeweiligen Nettobeträge im Verhältnis zueinander entwickelt haben, rechnerisch ausgeschlossen werden, dass sich infolge des Progressionsverlaufs bei der Einkommensteuer Gehaltserhöhungen der Referenzgruppe möglicherweise in geringerem Umfang auf deren Nettoeinkommen ausgewirkt haben, als dies bei der Besoldung der Fall gewesen ist. Randnummer 141 Im Betrachtungszeitraum seit 1983 haben sich die Eckwerte sowie die Eingangs- und Spitzensteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif mehrfach geändert (vgl. dazu etwa http://research.handelsblatt.com/wp-content/uploads/2013/03/Working-Paper-Einkommensteuertarife.pdf; Abruf: 10. September 2013). Während im Jahr 1983 der Grundfreibetrag 2.154 € (4.212 DM) betrug, Eingangs- bzw. Spitzensteuersätze von 22 v. H. und 56 v. H. galten sowie die letzte Tarifzone bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.468 € (130.000 DM) begann, hat sich der Grundfreibetrag bis zum Jahr 2012 auf 8.004 € erhöht, der Eingangssteuersatz ist auf 14 v. H. gesunken und die Spitzensteuersätze von 42 v. H. bzw. 45 v. H. setzen bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € bzw. 250.731 € ein. Randnummer 142
hin führt die Progression bei höherem Bruttoeinkommen tendenziell auch zu einer prozentual höheren Einkommensteuer und zu einem verhältnismäßig geringeren Zuwachs beim Nettoeinkommen. Hieraus resultierende mögliche Verfälschungen können jedoch für den hier vorzunehmenden Vergleich ausgeschlossen werden. Randnummer 143 Die in der Referenzgruppe betrachteten Arbeitnehmer haben zwar vom Grundsatz her höhere Bruttoeinkommen, weil sie Sozialabgaben leisten müssen. Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob dieser Umstand überhaupt zu einer im Vergleich zu den Besoldungsempfängern erheblich höheren Steuer führt, weil – worauf auch das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 157) zu Recht hinweist – die Aufwendungen für die soziale Sicherheit als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Randnummer 144 Selbst wenn man danach überhaupt davon ausgehen wollte, dass Rückschlüsse von dem Verhältnis der Entwicklung der Bruttobesoldung zu der der Bruttogehälter auf das Verhältnis der entsprechenden Nettowerte durch die Einkommensteuer-Progression in nennenswerter Weise erschwert werden, lässt sich dieses Problem für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung rechnerisch beheben. Denn auch dann, wenn man zugunsten des die Amtsangemessenheit der vom ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten insoweit eine ausreichende Sicherheitsmarge in die Berechnung einbezieht, bleibt es nach der Überzeugung der Kammer im Ergebnis dabei, dass – wie im Einzelnen noch näher darzulegen sein wird – die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet. Randnummer 145 Als entsprechende Sicherheitsmarge zum Ausschluss progressionsbedingter Verzerrungen ist für Vergleichsbetrachtungen der vorliegenden Art im Allgemeinen ein Abzug in Höhe von 5 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung ausreichend. Denn eine um 5 v. H. höhere Einkommensteuerbelastung
der Folge eines entsprechend reduzierten Nettoeinkommens setzt in der Progressionszone II (linear ansteigender Steuersatz zwischen 24 und 42 v. H. für zu versteuernde Einkommen zwischen 13.470 € und 52.881 €) ein zu versteuerndes Mehreinkommen von immerhin rund 10.000 € voraus. Randnummer 146 Diese Sicherheitsmarge dürfte zudem – soweit man sie entgegen der Auffassung des VG Halle überhaupt für erforderlich hält – jedenfalls für die hier streitgegenständliche Besoldung der Besoldungsgruppe R 3 nochmals deutlich abzusenken sein. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass diese Besoldung
einem monatlichen Bruttobetrag von rund 7.000 € steuerlich regelmäßig die ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52.882 € beginnende und sich bis zu einem Einkommen von 250.730 € erstreckende Proportionalzone I
einem einheitlichen Steuersatz von 42 v. H. erreicht. Auch die gegenüber der Beamtenbesoldung aufgrund der abzuführenden Sozialabgaben etwas höher bemessenen Vergütungen von in der Referenzgruppe erfassten vergleichbaren Beschäftigten werden aber proportional
42 v. H. besteuert. Damit greift eine die Vergleichbarkeit beeinträchtigende Steuerprogression insoweit nicht ein. Da der Spitzensteuersatz jedenfalls seit dem Jahr 2000 durchgängig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von unter 60.000 € jährlich eingesetzt hat (1983: 66.468 €), ist für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R 3 eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. ohne weiteres ausreichend. Randnummer 147 3.3.4.3 Belastung durch Aufwendungen für die soziale Sicherung Randnummer 148 Können somit Verzerrungen der Vergleichsbetrachtung durch die Steuerprogression vorliegend
tels eines Abzuges in Höhe von 3 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung rechnerisch ausreichend sicher ausgeschlossen werden, so bedarf es eines entsprechenden Abzuges im Hinblick auf die Veränderungen der Aufwendungen für die soziale Sicherung nicht. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass auf der Seite der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei den Erhöhungen der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist. Randnummer 149 In Bezug auf die Referenzgruppe sind als Aufwendungen für die soziale Sicherung grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge, d. h. die Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung sowie – seit dem Jahr 1995 – zur Pflegeversicherung in die Vergleichsbetrachtung einzustellen. Da auf der anderen Seite auch Beamte regelmäßig nur das Einkommen zu ihrer allgemeinen Verfügung haben, welches ihnen nach Abzug der Beiträge für eine beihilfekonforme Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherungsbeiträge noch zur Verfügung steht, müssen auch diese Aufwendungen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung Berücksichtigung finden. Dabei kann die bereits angesprochene Frage, wie diese Berücksichtigung rechnerisch erfolgen soll, etwa durch Abzug von der Bruttobesoldung oder Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge bei der Referenzgruppe, letztlich offen bleiben. Da nämlich bei den Arbeitnehmern der Referenzgruppe die Gehaltserhöhungen seit dem Jahr 1983 anteilig nicht in einem stärkeren Maße durch höhere Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt worden sind, als dies bei den Beamten der Fall gewesen ist, kann für die Vergleichsbetrachtung ebenfalls davon ausgegangen werden, dass eine höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat. Randnummer 150 Diese Feststellung lässt sich zunächst für die seit 1995 anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung
einem Beitragssatz zwischen 1 v. H.
einander vergleicht, jedenfalls nicht zum Nachteil der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer feststellen. Deren zusätzliche anteilige Belastung durch den Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung seit 1983 beläuft sich wie bereits dargelegt auf insgesamt 2,3 v. H. des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 45.900 €). Demgegenüber sind die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Betrachtungszeitraum deutlich stärker gestiegen als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat die Prämien- und Beitragsentwicklung von 1985 bis 2005 auf der Grundlage des Sozioökonomischen Panels, einer großen bevölkerungsrepräsentativen Studie, die jährlich Informationen zum Krankenversicherungsschutz und zur Prämienhöhe in der privaten Krankenversicherung erhebt, untersucht (http://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Komponenten/gemeinsame__ PDF__Dokumente/Publikationen/Roediger__08,property=Data.pdf; Abruf: 10. September 2013). Danach haben sich in diesem Zeitraum die Prämien der privaten Krankenversicherung im Durchschnitt mehr als verdreifacht, und zwar auf einen Indexwert von 302 im Jahr 2005 (1985 = 100). Sie sind damit nahezu doppelt so stark gestiegen wie die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort beträgt der entsprechende Indexwert im Jahr 2005 selbst bei der Gruppe
dem stärksten Zuwachs, den Erwerbstätigen
einem Bruttoerwerbseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, lediglich 231 Punkte (DIW Berlin, Wochenbericht 46/2006, http://www.diw.de/documents/dokumentenarchiv/17/44848/06-46-1.pdf; Abruf:
dem Beamtenverhältnis verbundene besondere Vorteile gebieten keine über die Sicherheitsmarge von 3 v. H. hinausgehende Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe. Randnummer 157 3.3.5.1 Sicherheit des Arbeitsplatzes Randnummer 158 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die aus dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip resultierende Sicherheit des Arbeitsplatzes. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 149 ff.) darauf hin, dass bereits ausgesprochen zweifelhaft ist, ob dieser Gesichtspunkt für die Bestimmung einer amtsangemessenen Besoldung überhaupt monetarisiert werden kann. Zu einem anderen Ergebnis gelangte man aber auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, den entsprechenden Vorteil in Geld bewerten zu können. Dann wäre, da vorliegend einerseits die Entwicklung der Beamtenbesoldung und andererseits die der gewählten Vergleichsgröße seit 1983 zu betrachten ist, ein entsprechender Anteil bereits in die als Indexwert 100 zugrunde gelegte Besoldung des Jahres 1983 einzurechnen gewesen. Dass sich die Umstände für die Bemessung dieses Anteils gegenüber dem Jahr 1983 zu Lasten der Beamten geändert hätten, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: die Arbeitslosenquote aller abhängigen zivilen Erwerbspersonen betrug im Jahr 2012 nur noch 7,6 v. H. und war damit deutlich niedriger als im Jahre 1983 (9,1 v. H.; https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/ Indikatoren/LangeReihen/Arbeitsmarkt/lrarb003.html; Abruf:
der Entwicklung der Beamtenbesoldung bedarf es zunächst einer Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter – Arbeitnehmerentgelte, Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes – untereinander. Randnummer 165 Dabei gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass vom Grundsatz her alle drei Parameter gleich zu gewichten sind. Randnummer 166 Da die Kammer – anders als das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 – das Bruttoinlandsprodukt aus den eingangs dargelegten Gründen nicht als eigenständigen Wert in das Referenzsystem einbezieht, steht als Indikator für die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard, denen entsprechend der Dienstherr dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat, allein noch die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte zur Verfügung. Daher ist eine Gewichtung
einem Drittel geboten, um die allgemeinen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und der vergleichbaren Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes statistisch bereits
in die Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen einfließt und sich
hin vorliegend rechnerisch ohnehin überproportional auswirkt. Randnummer 167 Was die anderen beiden Parameter anbelangt, vermag die Kammer – insoweit in Übereinstimmung
dem Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 161 ff.) – keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, diesen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ein unterschiedliches Gewicht zuzumessen. Die Bedeutung der Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes liegt angesichts der jedenfalls grundsätzlichen Vergleichbarkeit auf der Hand, wenn auch Tarifbeschäftigte nicht die konkreten Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 wahrnehmen. Was die Bedeutung der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes anbetrifft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (a. a. O. [293 f.]) nochmals ausdrücklich die qualitätssichernde Funktion der Besoldung betont, die verlangt, dass das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist. Randnummer 168 3.3.6.2 Berechnung Randnummer 169 Die Beamtenbesoldung hat – wie bereits im Einzelnen dargestellt – von einem Index von 100 im Jahr 1983 ausgehend im Jahr 2012 einen Indexwert von 169,82 erreicht. Randnummer 170 Demgegenüber beträgt der entsprechende Indexwert für das Referenzsystem 214,41 . Er ergibt sich auf der Grundlage der jeweils
einem Drittel gewichteten Einzelindizes für die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (241,56), der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (175,02) und der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (226,66). Randnummer 171 Abbildung 1: Gegenüberstellung Referenzsystem/R3-Besoldung Randnummer 172 Danach ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2012 in ihrer Entwicklung seit dem Jahr 1983 um 20,80 v. H. hinter der Entwicklung der im Referenzsystem berücksichtigten Einkommen zurückgeblieben. Randnummer 173 Bringt man aus den bereits näher dargelegten Gründen zusätzlich eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. in Abzug, ergibt sich immer noch ein Zurückbleiben der R 3-Besoldung um 17,8 v. H. Diesen Wert legt die Kammer der weiteren Betrachtung zugrunde. Randnummer 174 3.3.7 Bewertung Randnummer 175 3.3.7.1 Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt Randnummer 176 Bei der Überprüfung der beamtenrechtlichen Alimentation auf ihre Vereinbarkeit
5 GG ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durch eine zurückhaltende, am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit orientierte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Die Beamtenbezüge sind evident unzureichend, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der insoweit relevanten, bereits dargelegten Kriterien unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.