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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 249/13 Urteil Annahmeverzugslohn § 615 BGB

Annahmeverzugslohn Orientierungssatz 1. Zur Frage, wann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet bzw. wann ein Angebot entbehrlich ist. (Rn.31) 2. Zur Frage, wann der Arbeitnehmer nicht leistun

§ 54TVG Ausschlussfristen Nr.

201 = NZA 2013, 101). Auch nach Ablauf der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nach § 295 BGB eines wörtlichen Angebots des Arbeitnehmers. Das wörtliche Angebot ist nicht nach § 296 BGB entbehrlich (BAG 19.09.

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

201). Randnummer 32 Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise ein wörtliches Angebot der Leistung, wenn der Gläubiger (Arbeitgeber) erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen wird oder wenn eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers unterblieben ist (BAG 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12; 12.07.2006 NZA 2006, 1094; s. a. Hess. Landesarbeitsgericht 21.08.2006 NZA-RR 2007, 186). Als wörtliches Angebot kann auch ein Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden (BAG 12.07.2006, 1094; BGH 28.10.1996, NZA-RR 1997, 329). Randnummer 33 Das Angebot ist also entbehrlich, wenn die verpflichtete Partei erkennen lässt, sie sei unter keinen Umständen bereit, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen (BAG 12.07.2006 NZA 2006, 1094; BGH EzA § 615 BGB Nr. 100). Randnummer 34 Selbst ein wörtliches Angebot ist insbes. dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber es versäumt, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das ist bei Übertragung eines neuen Arbeitsbereichs nur dann der Fall, wenn diese vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (Landesarbeitsgericht Köln 14.02.2011, 211 LS). Ergibt sich z. B. aus einem Arbeitszeitmodell, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, einen Negativsaldo zurückzuführen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zum Ausgleich Arbeit zu übertragen, da der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, sich Arbeit zu nehmen. Ein Arbeitgeber, der der Verpflichtung zum Einsatz des Arbeitnehmers aus dem im Arbeitsvertrag festgelegten Umfang nicht nachkommt und die vertraglich ge-forderte Stundenzahl nicht abfordert, gerät folglich in Annahmeverzug (Hess. Landesarbeitsgericht 02.06.2005 NZA-RR 2006, 127). Randnummer 35 Auch die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Mit der Freistellung tritt mithin regelmäßig Annahmeverzug des Arbeitgebers mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB ein (BAG 23.09.2009 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 30; 23.01.2008 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 22; 06.09.2006 EzA § 615 2002 Nr. 16; Landesarbeitsgericht SchlH 22.12.2011 LAGE § 615 BGB 2002 Nr. 15). Randnummer 36 Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang, welche Voraussetzungen für die Begründung von Annahmeverzug des Arbeitgebers im Zusammenhang mit von diesem erklärten Kündigungen bestehen, deren Unwirksamkeit später rechtskräftig festgestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass in der Erhebung der Kündigungsschutzklage ein ausreichendes wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB liegt (BAG 18.12.1986 EzA § 615 BGB Nr. 53; 19.04.1990 EzA § 615 BGB Nr. 66; krit. Waas NZA 1994, 151 ff.; s.a. Ricken NZA 2005, 323 ff.). Es bedarf dann auch keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Als wörtliches Angebot kann auch ein sonstiger Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden (BAG 12.07.2006 NZA 2006, 1094; BGH 28.10.1996, NZA-RR 1997, 329). Randnummer 37 Denn der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm ferner Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gem. § 296 BGB vorzunehmen. Er muss als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung ermöglichen. Randnummer 38 Erst durch die Wahrnehmung seines Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Zuge der Arbeitssteuerung. und schafft so die Grundlage für den Leistungserfüllungsvorgang. Dazu muss er den der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (BAG 19.01.1999 EzA § 615 BGB Nr. 93; Landesarbeitsgericht Köln 04.03.2010 - 6 Sa 117/10, AuR 2010, 444 LS). Randnummer 39 Es reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, dass auf die Existenz eines Arbeitsplatzes verwiesen und im Übrigen zum Ausdruck gebracht wird, man werde den Arbeitnehmer schon "irgendwie" beschäftigen. Die zugewiesene Arbeit ist zu konkretisieren, damit der Arbeitnehmer überprüfen kann, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht zulässig ausübt. Der Arbeitnehmer schuldet nur eine vertragsgemäße Arbeitsleistung (Landesarbeitsgericht SchlH 10.12.2003 - 3 Sa 395/03, EzA-SD 2/04, S. 8 LS). Andererseits ist ein Angebot der Arbeitsleistung im Übrigen regelmäßig nicht nach § 296 BGB entbehrlich, da für die Einteilung der Arbeit durch den Arbeitgeber keine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, sondern der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit - im Grundsatz - jederzeit bestimmen kann (BAG 30.04.2008 NZA-RR 2008, 551). Randnummer 40 Da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung allerdings den entgegenge-setzten Willen unzweideutig zu erkennen gibt (BAG 12.07.2006 NZA 2006, 1094; s.a. Landesarbeitsgericht München 19.08.2010 LAGE § 613 a BGB 2002 Nr. 30; Widerspruch gegen Betriebsübergang), muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern - im Falle einer außerordentlichen Kündigung sofort bzw. nach Ablauf einer etwaigen Auslauffrist -, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will. Gleiches gilt z. B. bei der Einhaltung einer zu kurzen Kündigungsfrist (BAG 09.04.1987 EzA § 9 AÜG Nr. 1; Landesarbeitsgericht SchlH 10.12.2003 - 3 Sa 395/03, EzA-SD 2/04, S. 8 LS; s. auch Landesarbeitsgericht Bln 20.09.2002 - 6 Sa 961/02, EzA-SD 24/02, S. 13 LS). Randnummer 41 Gemäß § 297 BGB kommt der Arbeitgeber allerdings dann nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Leistungsangebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken; der Annahmeverzug ist also dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig und leistungsfähig ist (BAG 24.09.2003 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 5; 15.06.2004 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 8; Thüringer Landesarbeitsgericht 27.01.2004 - 5 Sa 131/02, EzA-SD 12/04 S. 10 LS; 17.02.2006 - 7 Sa 61/05, EzA-SD 22/06 S. 9 LS; Landesarbeitsgericht SchlH 22.03.2012 - 5 Sa 336/11, EzA-SD 10/2012 S. 5 LS). Die Leistungsbereitschaft ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung des Annahmeverzugs; sie muss während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen (BAG 19.05.2004 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 6; 17.08.2011 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 34 = NZA-RR 2012, 342). Randnummer 42 Denn das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt der termingebundenen Mitwirkungshandlung des Gläubigers ist Voraussetzung des Annahmeverzuges (BAG 18.12.1986 EzA § 615 BGB Nr. 53). Es ist für die Frage des (fehlenden) Leistungswillens insoweit unerheblich, ob die Zuweisung der Tätigkeit billigen Ermessen entsprach. Die unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Entsteht Streit über die Verbindlichkeit, entscheidet nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB das Gericht. Deshalb darf sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen, sondern muss entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit ist der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Direktionsrechts erfolgte Konkretisierung u. a. des Inhalts der Arbeitsleistung, vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil (etwa aufgrund einer Klage auf Beschäftigung mit der früheren Tätigkeit) die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht (BAG 22.02.

§ 615BGB 2002 Nr. 36 = NZA 2012, 858; a.A., Landesarbeitsgericht Köln 03.08 2012 LAGE § 4 Arb

ZG Nr. 3). Randnummer 43 Die Nichtaufnahme einer vom Arbeitgeber angebotenen zumutbaren Beschäftigung kann den Annahmeverzug des Arbeitgebers wegen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers gänzlich entfallen lassen. Sie führt nicht nur zur Anrechung böswillig nicht erzielten Verdienstes gem. § 615 S. 2 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG (BAG 17.08.2011 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 34 = NZA-RR 2012, 342; w. Meyer NZA-RR 2012, 337 ff.). Randnummer 44 Das Unvermögen des Arbeitnehmers (§ 297 BGB) bezieht sich zwar an sich nur auf die nach dem Vertragsinhalt geschuldete Arbeitsleistung. Allerdings kann der Arbeitgeber auf Grund der Fürsorgepflicht (s. § 241 Abs. 2 BGB; Rücksichtnahmepflicht) verpflichtet sein, dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines subjektiven Leistungshindernisses (z. B. vorübergehender Entzug des Führerscheins) außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ihn zur Vermeidung des Annahmeverzuges vorübergehend zu einer möglichen und zumutbaren anderen als der vertraglich geschuldeten Tätigkeit heranzuziehen (BAG 18.12.1986 EzA § 615 BGB NR. 53; s.a. Landesarbeitsgericht SchlH 22.03.2012 - 5 Sa 336/11, EzA-SD 10/2012 S. 5 LS). Randnummer 45 Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, welche Arbeiten der Arbeitnehmer noch ausführen kann und hat der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeit abgelehnt, kann er Annahmeverzugsvergütung nicht mit der Begründung verlangen, der Arbeitgeber hätte ihm diese Arbeit anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen. Sofern allerdings Annahmeverzug ausnahmsweise wegen der unterbliebenen Beschäftigung mit anderen als den vertragsgemäßen Arbeiten in Betracht kommt, muss der Arbeitnehmer regelmäßig gerade die nicht vertragsgemäße Arbeit wenigstens der Art nach anbieten; verletzt der Arbeitgeber sodann schuldhaft eine aus besonderen Gründen bestehende derartige Pflicht, schuldet er gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen entgangener Vergütung in Höhe der Vergütung für die pflichtwidrig unterbliebene Beschäftigung (BAG 27.08.2008 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 26; Landesarbeitsgericht SchlH 22.03.2012 - 5 Sa 336/11, EzA-SD 10/2012 S. 5 LS). Randnummer 46 Solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge seines Direktionsrechts keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verzugslohn. Dem Arbeitnehmer kann jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 1 BGB dadurch verletzt, dass er dem Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (BAG 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33; Landesarbeitsgericht SchlH 22.03.2012 - 5 Sa 336/11, EzA-SD 10/2012 S. 5 LS). Randnummer 47 Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitnehmer sei nicht leistungsfähig gewesen (§ 297 BGB), hat er als Gläubiger die Beweislast für die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers zu tragen (BAG 23.01.2008 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 22; s.a. Landesarbeitsgericht Düsseld. 03.09.2009 - 11 Sa 410/09, AuR 2009, 435). Er hat dazu entsprechende Indizien vorzutragen; die Erschütterung der Indizwirkung ist Sache des Arbeitnehmers (BAG 22.02.

§ 615BGB 2002Nr.

36 = NZA 2012, 858; s. Merkel DB 2012, 2691 ff.). Randnummer 48 In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend Folgendes: Randnummer 49 Die Beklagte hat eine außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt, gegen die die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat im erstinstanzlichen Rechtszug am 07.08.2012 die Unwirksamkeit dieser Kündigung festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, d. h. die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Bei diesem Verfahrensgang ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch Erklärung der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in Annahmeverzug geraten ist, ohne dass es eines über die Erhebung der Kündigungsschutzklage hinausgehenden Angebots der Klägerin bedurfte. Dieser Annahmeverzug ist auch nicht durch das Klage stattgebende erstinstanzliche - nicht rechtskräftige - Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern beendet worden, mit der Maßgabe, dass die Klägerin am 08.08.2012 ihre Arbeitskraft tatsächlich hätte anbieten müssen. Randnummer 50 Denn der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet erst, wenn die Voraus-setzungen des Gläubigerverzugs entfallen (BAG 16.05.2012, NZA 2012, 971; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 3, Rn. 1598 ff.). Randnummer 51 Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der An-nahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, so muss er vielmehr zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nach-holen. Dies muss mit der Erklärung verbunden sein, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrages annimmt. Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält. Der Annahmeverzug wird allein durch ein Rückkehr des Arbeitgebers zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne Kündigung gelten würde (BAG 07.11.

§ 615BGB 2002 Nr. 1, 2; 24.09.2003 Ez

A § 615 BGB 2002 Nr. 4). Eine derartige Erklärung hat die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt abgegeben; der Annahmeverzug konnte folglich frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft und einer entsprechenden Arbeitsaufforderung durch die Beklagte enden. Randnummer 52 Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten - teils nur wiederholt, teils weiter ausgeführt - im Berufungsverfahren führen zu keinem abweichenden Ergebnis der Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 53 Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, für die Zeit vom 05.04 bis 07.04.2012 sei die Pflicht zur Entgeltfortzahlung entfallen, ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und damit das Leistungsvermögen, wie dargelegt, das Leistungsunvermögen wie dargelegt, den Anspruch auf Annahmeverzug ausschließt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, aber tatsächlich gegeben sein könnten, lässt sich nach dem Vorbringen beider Parteien in den beiden Rechtszügen aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht feststellen. Zwar hat die Beklagte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin vorgelegt, die sich auf den fraglichen Zeitraum bezieht. Andererseits hat die Betriebsarztpraxis der Deutschen Post AG am 30.03.2012 nach ärztlicher Untersuchung die Klägerin aus medizinischer Sicht als nicht postbeschäftigungsunfähig angesehen; dieselbe Stelle hat sodann weniger Monate später ohne erneute Untersuchung das Gegenteil attestiert. Ob insoweit auch im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, sie fühlte sich seit März 2012 besser und sei insbesondere nicht arbeitsunfähig, überhaupt die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit mit der Folge der Entgeltfortzahlung und eines Erreichens der Sechswochengrenze nach Maßgabe der §§ 3 ff. EFZG gegeben sind, lässt sich damit nicht zuverlässig feststellen und hätte insbesondere weiteren tatsächlichen Vorbringens der Beklagten bedurft. Daran fehlt es. Randnummer 54 Soweit die Beklagte auf ein unentschuldigtes Fernbleiben der Klägerin in der Zeit vom 08.08. bis 29.09.2012 abstellt, folgt die Kammer dem nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des fortbestehenden gesetzlichen Annahmeverzuges gegeben. Denn die Beklagte hat nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung, wie dargelegt, keineswegs der Klägerin gegenüber ausdrücklich von der unwirksamen Kündigung Abstand genommen. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Randnummer 55 Das gilt erst recht für die Zeit ab dem 05.11.2012 unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits durch Rechtskraft der erstinstanzlichen Kündigungsentscheidung feststand, sodass das Arbeitsverhältnis unbeschadet der außerordent-lichen Kündigung der Beklagten fortbestand. Denn dass insoweit ein Zurverfügungstellen eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes gegeben gewesen wäre, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Im Gegenteil, die Einleitung des zur Ruhesetzungsverfahrens spricht eindeutig dafür, dass die Beklagte einen derartigen Willen gerade nicht hatte. Was die Beklagte dazu veranlasst hat, einen Wegfall der Entgeltfortzahlung ab dem 05.11.2012 anzunehmen, erschließt sich nicht, nachdem sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt überhaupt arbeitsunfähig gewesen sein könnte. Randnummer 56 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 58 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.