Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Tätigkeitsbereich Kundenservice/Return Orientierungssatz Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers beim Umtausch/Rückkauf von Waren erfordert keine größere Verantwortung im Sinne der Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz, wenn - bei originalverpackter Ware den Kunden während einer Frist von drei Monaten ab Kaufdatum ein uneingeschränktes Umtausch- bzw. Rückgaberecht eingeräumt wird, - im Übrigen der Arbeitnehmer bei Rückkäufen nur bis zu einem Warenwert von 250 Euro allein entscheidungsbefugt ist, - sein Entscheidungsspielraum auf einen Betrag von 70 Euro begrenzt ist, wenn es um Entscheidungen über Entschädigungen von Kunden sowie Entscheidungen bezüglich der Erstattung von Fahrtkosten und Preisnachlässen geht, - der Rabatt bei beschädigter Ware auf bis zu 30 Prozent des Verkaufspreises begrenzt ist. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 16. Januar 2013, 12 BV 6/12, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.1.2013 - 12 BV 6/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung eines Arbeitnehmers der Antragstellerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine Vielzahl von Einrichtungshäusern. In ihrem Einrichtungshaus in K beschäftigt sie weit mehr als 20 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner ist der dort gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in K beschäftigten Arbeitnehmer der Antragstellerin finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 21.12.2012, dem Betriebsrat am 03.01.2013 zugegangen, beantragte die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers Dennis B sowie zu dessen Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II/1. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Der betreffende Mitarbeiter war bereits zuvor bei der Antragstellerin seit dem 01.07.2012 (befristet) ohne eine tatsächliche oder nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fingierte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung beschäftigt und übt seitdem unverändert, d. h. auch noch derzeit, die Tätigkeit "Kundenservice/Return" aus. Mit Schreiben vom 08.01.2013 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers mit der Begründung, die betreffende Tätigkeit unterfalle der Gehaltsgruppe III. Randnummer 4 Die Tätigkeit im Bereich "Kundenservice/Return" beschreiben die Beteiligten im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 5 Grundsätzlich sehr weitgehendes Umtauschrecht in den ersten 3 Monaten: Wenn der Kunde die Ware innerhalb der Umtauschfrist unter Vorlage des Kassenbons mit Originalverpackung zurückgibt, wenn die Ware beschädigt oder unvollständig ist oder Qualitätsmängel aufweist. Hierfür wird die Ware eingescannt und der ursprüngliche Kaufpreis erstattet (Bar, auf EC-Karte, I Business Card oder Guthabenkarte). Für alle Rückkaufentscheidungen gibt es feste Abläufe. Diese wendet der Mitarbeiter auf die jeweiligen Fälle an. Ab einem Wert von 250 Euro wird eine Führungskraft hinzugezogen. Nutzung des internen I-IT-Systems bei Umtausch und Rückgabe, Kundenorientierter Umgang mit Beschwerden und Reklamationen, Erkennen von Qualitätsproblemen und richtige Markierung im EDV-System, Umgang mit „verwaisten“ Paketen. Dies sind Möbel, die aus 2 Teilen bestehen, bei denen der Kunde allerdings beim Kauf nur einen Teil mitgenommen hat. Umgang mit bezahlter und liegengebliebener Ware, Rückerstattungen bei Überverkauf: Ware wurde an den Kunden verkauft, befindet sich aber aufgrund von Inventurdifferenzen nicht mehr im Lagerbestand. Entschädigung von Kunden. Ab einem Wert von 70;- Euro wird ein Manager dazu gerufen. Beispiele: Erstattung von Telefonkosten und Fahrtkosten, Preisnachlass. Umgang mit Fundsachen. Bearbeitung von Mehrwertsteuer-Rückerstattungsanträgen Benutzung der Computerprogramme SAMS, NISSMA und I SELL Randnummer 6 Einen Umtauschwunsch des Kunden kann der Mitarbeiter verweigern, wenn der reklamierte Aufbaufehler auf ein Verschulden des Kunden beim Aufbau zurückzuführen ist. Bei beschädigter Ware kann statt einem Umtausch auch eine Entschädigung gewährt werden bis zu einem Betrag von 70,00 EUR, wobei in der Regel ein Rabatt bis zu 30 % des Verkaufspreises gewährt werden kann. Die Abwicklung der Reklamationen erfolgt nicht nur am Return-Schalter, sondern auch telefonisch. Über die Tätigkeit am Return-Schalter hinaus obliegen dem Arbeitnehmer im Bereich "Kundenservice-Return" folgende Aufgaben: Kontrolle der Ware bei der Warenausgabe, Warenannahme am Transportschalter, Koordinierung der Warenlieferung und Termine, kassieren sowie Übergabe der Ware an die Spedition. Randnummer 7 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Betriebsrat gewünschte Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe III sei nicht gerechtfertigt, da dessen Tätigkeiten weder größere Verantwortung noch erweiterte Fachkenntnisse erforderten. Bei der Tätigkeit im Bereich "Kundenservice/Return" (Umtauschschalter) handele es sich um eine einfache kaufmännische Tätigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter in diesem Bereich in nennenswertem Umfang zu Kulanzentscheidungen ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten befugt seien, da der Entscheidungsrahmen unstreitig beim Rückkauf auf 250,00 EUR und ansonsten auf 70,00 EUR begrenzt sei. Randnummer 8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 9 die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 8.1.2013 verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn Dennis B, S. Straße 4 a, 5... K in die Gehaltsgruppe II/1. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland- Pfalz vom 30. Juni 2011 zu ersetzen. Randnummer 10 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Tätigkeit des Arbeitnehmers B entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe III. Die Tätigkeit erfordere erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung. Der Mitarbeiter entscheide über das jeweils "richtige" Vorgehen im Falle einer Kundenreklamation (z. B. Umtausch trotz fehlender Originalverpackung, selbständiges Entscheiden über einen Rückkauf bis zu einem Warenwert von 250,00 EUR, Prüfung und Entscheidung, ob ein Verkaufsfehler vorliege und daher ein Umtausch bzw. Rückerstattung vorzunehmen sei usw.) und ob der Fehler durch die Abteilung "Green" (z. B. handwerkliche Tätigkeiten) behoben werden könne und ob diese zusätzlichen Leistungen betriebswirtschaftlich angemessen seien. Der Mitarbeiter verantworte daher unmittelbar und eigenständig wirtschaftliche Entscheidungen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 16.01.2013 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Aus-führungen unter II. dieses Beschlusses (= Bl. 83 bis 86 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Gegen den ihm am 08.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 08.03.2013 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 08.04.2013 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 07.05.2013 begründet. Randnummer 15 Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es auf den zeitlichen Umfang der dem Mitarbeiter B übertragenen einzelnen (Teil-)Aufgaben nicht an. Es sei daher fehlerhaft, darauf abzustellen, ob der Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit "überwiegend" solche Aufgaben erledige, die der Gehaltsgruppe III zuzuordnen seien. Der betreffende Mitarbeiter übe nämlich nicht im Sinne von § 9 Nr. 3 MTV-Einzelhandel "dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich" aus, sondern nur eine einzige Tätigkeit, nämlich diejenige des Mitarbeiters im "Kundenservice/Return". Eine Aufsplittung dieser Tätigkeit in einzelne (Teil-)Aufgaben zur Prüfung bzw. Feststellung der zutreffenden Eingruppierung sei daher nicht zulässig. Die Tätigkeit des Mitarbeiters im "Kundenservice/Return" setze in ganz erheblichem Umfang das Vorhandensein "erweiterter Fachkenntnisse" voraus, da verlangt werde, NATO-Kunden bei der Mehrwertsteuererstattung behilflich zu sein und die internen IT-Systeme sowie verschiedene Computerprogramme, bei denen es sich nicht um Standard-Software handele, zu beherrschen. Auch das Merkmal der "größeren Verantwortung" sei erfüllt. Unstreitig sei dem Mitarbeiter nämlich die Kompetenz zu eigenständigen und selbständigen Entscheidungen eingeräumt worden, soweit es die Rücknahme bzw. den Rückkauf von bereits aufgebauter Ware betreffe. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die Entschädigung enttäuschter Kunden, die Erstattung von Fahrtkosten oder die Gewährung von Preisnachlässen. Der Umstand, dass die insoweit gewährten Entscheidungsspielräume des Mitarbeiters ihrem Umfang nach begrenzt seien, sei in Anbetracht der Stellung im Betrieb nur allzu gut nachzuvollziehen, stehe einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III jedoch bereits deshalb nicht entgegen, weil innerhalb dieser Entscheidungsspielräume eigene Entscheidungen zu treffen seien, die keiner Kontrolle oder Überwachung unterlägen. Ob andere Teilaspekte der ausgeübten Tätigkeit die Übertragung derartiger Entscheidungsspielräume erforderten, sei ohne Belang, da keine zeitgleiche Ausübung mehrerer Tätigkeiten vorliege. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die im Bereich "Kundenservice/Return" anfallenden Aufgaben qualitativ nicht auf einer Stufe mit den in Gehaltsgruppe II genannten Beispielstätigkeiten (z. B. "einfache Kassiertätigkeit", "Plakatschreiben") stünden. Die Tätigkeit des Mitarbeiters B sei in der Gesamtschau vielmehr vergleichbar mit der in Gehaltsgruppe III genannten Tätigkeit eines selbständigen Sachbearbeiters im Bereich Einkauf, Warenannahme oder Lager. Randnummer 16 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 17 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht insbesondere geltend, die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des Mitarbeiters im Bereich "Kundenservice/Return" stehe der Annahme einer größeren Verantwortung i. S. der Gehaltsgruppe III entgegen. Randnummer 21 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 22 1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die von der Arbeitgeberin begehrte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters B in die Gehaltsgruppe II/1. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz ersetzt. Randnummer 23 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.