12 = NZA 2012, 861). An der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung von Überstunden wird es regelmäßig fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängige vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG 22.02.
12 = NZA 2012, 861). Randnummer 31 Vorliegend ist insoweit davon auszugehen, dass es an einer deutlich herausgehobenen Vergütung fehlt. Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze, sodass nicht angenommen werden kann, dass es an der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung grundsätzlich fehlt, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sicherlich vom Kläger Dienste höherer Art geschuldet waren. Randnummer 32 Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss allerdings, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, er muss die genauen Zeiten angeben, die er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeit er ausgeführt hat (BAG 03.11.2004 - 5 AZR 648/03, EzA-SD 2/05 S. 8; 17.08.2011 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2011, 1335; LAG SchlH 31.05.2005 NZA-RR 2005, 458). Er muss also auch darlegen, welche konkrete geschuldete Arbeit er ausgeführt hat; das gilt auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung (BAG 25.05.2005 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 1) oder Bereitschaftsdienst angefallen ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10); auch die Pausen sind anzugeben (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24. Randnummer 33 Es darf sich auch bei entsprechendem Bestreiten des Arbeitgebers und dessen Darlegung, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er dann für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur durch Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (LAG SchlH 14.11.2007 - 6 Sa 492/06, EzA-SD 6/2008 S. 8 LS). Randnummer 34 Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten genügt nicht. Behauptete eigene Unkenntnis des Arbeitgebers genügt ebenfalls nicht, denn es handelt sich um eine organisatorische Frage, hinsichtlich derer ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24). Randnummer 35 Der Arbeitnehmer muss im Streitfall insoweit allerdings eindeutig vortragen (BAG 15.06.1961 AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; LAG Köln 03.07.2003 - 8
R 2013, S. 54 LS: Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949): Randnummer 38 Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber haben entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16.05.
6 = NZA 2012, 939; s. Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949 Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 3 Rn 98 ff.). Randnummer 39 Der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast ist der Kläger in beiden Rechtszügen nicht nachgekommen. Der insoweit erforderliche Sachvortrag kann insbesondere nicht durch Anlagenkonvolute, wie dargelegt, ersetzt werden. Angesichts der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagten ohne Weiteres davon ausgehen durften, dass der Kläger die ihm übertragenen Arbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfüllt hat und auch erfüllen konnte. Der Kläger hatte - unstreitig - jederzeitigen Zugang zu den Kanzleiräumen; im Hinblick auf die auswärtigen Termine hatten die Beklagten des Weiteren keine konkreten Kenntnisse der genau in Anspruch genommenen Arbeitszeiten des Klägers. Denn der Kläger hat - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des mehr als zehn Jahre bestehenden Anstellungsverhältnisses den Beklagten gegenüber artikuliert, dass er die von ihm erwarteten Arbeitsleistungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht erbringen könne, sondern mehr Zeit benötige und dafür eine höhere Vergütung beanspruche. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich den Beklagten im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers auch in den Kanzleiräumen hätte aufdrängen müssen, dass der Kläger mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit benötigte oder auch tatsächlich ableistete. Damit wurde ihnen jede Möglichkeit der Reaktion genommen, die z. B. darin hätte bestehen können, dem Kläger weniger Tätigkeiten zuzuweisen oder aber inhaltlich strukturierte Anweisungen zu erteilen, um sie einer kürzeren Bearbeitung durch den Kläger zuzuführen. Randnummer 40 Unabhängig davon, dass selbst nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren jedenfalls Ansprüche bis zum 31.12.2008 verjährt sind, wären etwaige Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden auch verwirkt (§ 242 BGB). Randnummer 41 Denn auch im Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB); es handelt sich um eine Einwendung, die vom ArbG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz pp., Kap. 3, Rn. 4519 ff.). Randnummer 42 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Sie verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner schon dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat. Sie wird nicht allein durch die Untätigkeit des Gläubigers erfüllt. Dieser ist grds. nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen (BAG 22.02.2012 - 4 AZR 579/10, EzA-SD 16/2012 S. 8 LS). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle (BAG 23.02.2010 EzA § 85 SGB IX Nr. 6; s. a. BAG 22.02.
12; LAG Köln 25.01.2012 NZA-RR 2012, 351). Randnummer 43 Danach verstößt die Geltendmachung eines Rechts im Rahmen einer Gesamtschau dann gegen Treu und Glauben, wenn der Gläubiger längere Zeit zugewartet hat, obwohl er in der Lage war, das Recht geltend zu machen (Zeitmoment; vgl. BAG 24.02.2011, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 122; 20.04.2010 NZA 2010, 883; 24.07.2008 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 93; 15.02.2007 NZA 2007, 793; 12.12.2006 EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 1), der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers davon ausgehen konnte, Ansprüche würden nicht mehr gestellt werden (Umstandsmoment: BAG 22.02.
A-SD 16/2012 S. 8 LS; 24.02.2011 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 122; 20.04.2010 - 3 AZR 225/08, EzA-SD 14/2010 S. 9 = NZA 2010, 883; 24.07.2008 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 93 = NZA 2008, 1294; 28.05.2002 EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2; 21.01.2003 EzA § 3 BetrAVG Nr. 3; 15.02.2007 NZA 2007, 793), er sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und daraufhin eigene Dispositionen getroffen hat (BAG 19.03.2003 EzA § 1 AÜG Nr. 12; 20.04.2010 - 3 AZR 225/08, EzA-SD 14/2010 S. 9 = NZA 2010, 883) bzw. ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmomente; BAG 25.04.2001 EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 1; 19.03.2003 EzA § 1 AÜG Nr. 12; 15.02.2007 NZA 2007, 793; 12.12.2006 EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 1). Randnummer 44 Zwar besteht zwischen den ein Vertrauen begründenden Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG 15.06.2011 ZTR 2012, 26; 24.07.2008 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 93; 12.12.2006 EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 1; BGH 19.10.2005 NJW 2006, 219). "Geringere Anforderungen" rechtfertigen jedoch nicht den völligen Entfall des Umstandsmoments (BAG 15.06.2011 ZTR 2012, 26; s. a. BAG 22.02.2012 - 4 AZR 579/10, EzA-SD 16.2012 S. 8 LS; 15.03.2012 - 8 AZR 700/10, EzA-SD 17/2012 S. 6 LS = NZA 2012, 1097). Randnummer 45 Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers gegeben. Randnummer 46 Das erforderliche Zeitmoment folgt schon daraus, dass der Kläger während des mehr als zehn Jahre lang bestehenden Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Überstundenvergütungsansprüche gegenüber den Beklagten - unstreitig - geltend gemacht hat, und auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass er die ihm übertragenen Arbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht erfüllen könne. Randnummer 47 Das erforderliche Umstandsmoment bzw. Zumutbarkeitsmoment folgt hier daraus, dass der Kläger über einen langen Zeitraum die ihm übertragenen Arbeiten erledigt und die monatlich abgerechnete und gezahlte Vergütung entgegengenommen hat, ohne deutlich zu machen, dass er davon ausgeht, dass ihm eine Überstundenvergütung zu zahlen ist. Damit hat er den Beklagten jegliche Möglichkeit genommen, z. B. dafür Vorsorge zu treffen, dass ihm weniger Tätigkeiten zugewiesen wurden, um diese im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitstätigkeit erledigen zu können, oder aber inhaltliche Vorgaben zu machen, wonach Einzelaufträge mit einem geringeren Zeitaufwand hätten bearbeitet werden können. Der Kläger hat zudem die Kosten auswärtiger Termine abgerechnet, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass er Mehrarbeit geleistet habe. Aufgrund dieser Umstände dürften die Beklagten davon ausgehen, Ansprüche an sie würden insoweit nicht (mehr) gestellt werden. Randnummer 48 Zwar gilt in diesem Zusammenhang einschränkend, dass, wer keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen kann (BAG 25.04.2001 EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 1; 18.02.2003 EzA § 10 AÜG Nr. 11). Den Schutz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber der Grundsatz von Treu und Glauben (BAG 18.02.2003 EzA § 10 AÜG Nr. 11). Verlangt z. B. ein angestellter Rechtsanwalt erst nach zweieinhalb Jahren die Bezahlung von zuletzt über 900 Überstunden, ist dieser Anspruch nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber nach eigenem Bekunden nie Kenntnis von deren Ableistung hatte und zudem von der Wirksamkeit einer vertraglichen Abgeltungsklausel ausgegangen ist (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24). Das für die Verwirkung eines Anspruchs - Bezahlung von Überstunden - erforderliche Umstandsmoment wird auch dann regelmäßig fehlen, wenn der Verpflichtete davon ausgehen muss, der Berechtigte kenne den ihm zustehenden Anspruch nicht. Dies gilt insbes., wenn die Unkenntnis des Berechtigten auf dem Verhalten des Verpflichteten beruht. Hierfür bietet die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel einen typischen Fall (BAG 22.02.
12). Randnummer 49 Diese einschränkenden Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung sind vorliegend aber nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Untätigkeit des Klägers auf der Unkenntnis der zuvor dargestellten Grundsätze beruhte, enthält sein Vorbringen in beiden Rechtszügen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber von der Wirksamkeit einer vertraglichen Abgeltungsklausel ausging, bestehen ebenso wenig. Nichts anderes gilt dafür, dass die Beklagten davon ausgehen mussten, der Kläger kenne den ihm zustehenden Anspruch nicht. Randnummer 50 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 51 Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Das Vorbringen macht lediglich - aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass er mit der Würdigung des hier zu entscheidenden Lebenssachverhalts durch das Arbeitsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit er im Übrigen - wiederholt - darauf hinweist, es sei lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30,5 Stunden geschuldet gewesen, ist mit den Beklagten davon auszugehen, dass diese Stundenzahl nicht dem tatsächlich abgeleisteten wöchentlichen Arbeitsdeputat bzw. der insoweit bestehenden Arbeitsverpflichtung des Klägers entspricht, sondern allein darauf beruht, dass die Beklagten - unbesehen - einen Zeugnisentwurf des Klägers, der dies vorsah, unterzeichnet haben. Weitere Rechte kann der Kläger daraus folglich nicht ableiten. Eine im Sinne des Klagebegehrens des Klägers günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus § 2 NachwG. Denn auch wenn die Beklagten vorliegend nicht gemäß § 2 Abs. 1 NachwG die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt, diese unterzeichnet und dem Kläger ausgehändigt haben, so lässt sich dem Vorbringen des Klägers doch keineswegs entnehmen, dass er in irgendeiner Form über die vereinbarte Arbeitszeit im Unklaren gewesen wäre. Da näheres Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang zudem vollständig fehlt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Randnummer 52 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 54 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.