Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnis wegen privater Nutzung des Internets Orientierungssatz 1. Pauschaler und unsubstantiierter Vortrag, der Arbeitnehmer (hier Auszubildender) habe sich "Pornoseiten" und sonstige private Seiten angesehen. (Rn.27) 2. Die Vorlage von Ausdrucken des Browserverlaufs ersetzt keinen Sachvortrag. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich den kündigungsrelevanten Sachverhalt aus den von der Arbeitgeberseite vorgelegten Schriftsatzanlagen herauszusuchen, dh. die Ausdrucke auf verwertbaren Vortrag zu der Frage zu "durchforsten", welche Internetseiten der Arbeitnehmer (Auszubildende) mit welchem Inhalt (strafbare oder pornografische Darstellungen?), zu welcher Uhrzeit und in welchem zeitlichen Umfang betrachtet hat. Die Aufbereitung des Prozessstoffes ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, sie kann nicht durch die Bezugnahme auf Anlagen auf das Gericht abgewälzt werden. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 14. Februar 2013, 2 Ca 1700/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 2013, Az. 2 Ca 1700/12, teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger zum Verkäufer auszubilden und das Ausbildungsverhältnis bei der IHK anzuzeigen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte ¾ und der Kläger ¼. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt in R. das Möbelfachgeschäft „S. Möbel“. Der 1986 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Verkäufer. Er schloss mit der Beklagten am 20.04.2012 einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr zum Kaufmann im Einzelhandel ab. Diese Ausbildung baut auf die zweijährige Ausbildung zum Verkäufer auf. Das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien begann am 01.05.2012 und sollte am 30.06.2013 enden. Als Vergütung vereinbarten die Parteien € 862,00 brutto monatlich. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 13.11.2012 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: Randnummer 4 „Betreff: Fristlose Kündigung ihres Ausbildungsvertrages Randnummer 5 Sehr geehrter Herr C., hiermit Kündigen wir die A., Ihr bei uns bestehendes Ausbildungsverhältnis Fristlos zum 13.11.2012. Begründung: Sie haben über unser Unternehmen … bei Amazon bestellt und dies nicht bezahlt. (Kopie Schreiben Inkasso) Sie haben mehrfach das Internet für Private Zwecke genutzt um sich Pornoseiten anzusehen, (festgestellt am 12.11.2012) wie in der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2012 Anhang zum Arbeitsvertrag Ihnen Mitgeteilt wurde, ist dies Untersagt und führt zur Kündigung, aus diesen angegebenen Schweren Gründen Kündigen wir Ihnen Fristlos nach BBiG § 22 Abs. 2.1. … Den ihnen erteilten Vorschuss von 500,- € in Bar überreicht durch Herrn St., sowie 2 x 50 € überreicht durch Herrn C. werden wir mit dem noch ausstehenden Gehalt verrechnen. …“ Randnummer 6 Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 22.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er verlangt außerdem seine Weiterbeschäftigung, restliche Ausbildungsvergütung für Oktober 2012, die Erteilung von Lohnabrechnungen sowie die schriftliche Anzeige des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK für die Pfalz. Randnummer 7 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2013 Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungs-verhältnis durch die fristlose Kündigung gemäß Schreiben vom 13.11.2012 nicht aufgelöst worden ist, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungs-verhältnis über den 13.11.2012 hinaus unverändert fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur Beendigung der Ausbildung als Verkäufer in Ausbildung zu beschäftigen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung für den Monat Oktober 2012 iHv. € 862,00 Euro brutto abzüglich gezahlter € 283,35 netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2012 zu erstellen; die Beklagte zu verpflichten, der IHK Pfalz das Ausbildungsverhältnis schriftlich anzuzeigen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.02.2013 - mit Ausnahme des Antrags zu 2) - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Ausbildungsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2012 nicht aufgelöst worden, weil kein wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliege. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger entweder alleinigen Zugang zum Laptop gehabt oder zu den jeweiligen Zeiten allein im Geschäft gewesen sei. Der Kläger könne für Oktober 2012 noch Vergütung iHv. € 862,00 brutto abzüglich € 238,35 netto verlangen, denn die unstreitig im Juni 2012 gezahlten € 500,00 netto könnten nicht als Vorschuss auf die Vergütung für Oktober verrechnet werden. Der "Vorschuss" hätte im Juli, August oder September längst verrechnet werden können. Eine Aufrechnung nach § 387 BGB mit dem vermeintlichen Rückzahlungsanspruch scheitere auch daran, dass diese nur ggü. einer abgerechneten Nettolohnforderung möglich sei. Darüber hinaus sei die Aufrechnung nach § 394 BGB unzulässig, weil die Vergütung unter der Pfändungsgrenze liege. Die Beklagte sei zur Erteilung der Lohnabrechnungen verpflichtet. Ihre Behauptung, die Abrechnungen hätten auf dem Tisch des Klägers gelegen, sei unsubstantiiert. Der Beklagten sei zuzumuten, die Abrechnungen nochmals auszudrucken und dem Kläger zuzuleiten. Das Gleiche gelte für die Anzeige gemäß § 35 BBiG ggü. der IHK Pfalz. Randnummer 13 Gegen das Urteil, das ihr am 20.03.2013 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 18.04.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.06.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 18.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Sie macht geltend, die fristlose Kündigung vom 13.11.2012 sei gerechtfertigt. Der Kläger habe gewusst, dass ihm jegliche private Nutzung von Internet und E-Mail-Account nicht gestattet sei. Er habe die „Betriebsvereinbarung“ vom 02.05.2012 unterschrieben. Dort sei er darauf hingewiesen worden, dass er Laptop und E-Mail-Account ausschließlich für dienstliche Zwecke benutzen dürfe; die Nutzung zu privaten Zwecken sei strengstens untersagt. Der Kläger sei mit schriftlicher Abmahnung vom 30.08.2012 nochmals darauf hingewiesen worden, dass er das Internet nicht für private Zwecke nutzen dürfe. Dieser Abmahnung seien zwei mündliche Abmahnungen vom 08.06.2012 und vom 07.09.2012 vorausgegangen. Der Kläger habe gleichwohl das Internet weiterhin für private Zwecke genutzt, um sich Pornoseiten und sonstige private Seiten anzusehen. Der Kläger könne sich nicht mit dem Argument verteidigen, dass auch andere Personen Zugriff auf den - mitten im Verkaufsraum stehenden - Laptop gehabt haben, denn der Laptop sei nicht für Kollegen und Kunden frei zugänglich gewesen. Die vorgelegten Datenauszüge beinhalteten Tage, an denen der Kläger allein in ihren Geschäftsräumen tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Laptop mit einem Passwort geschützt. Ein Zugriff der Kunden sei daher unmöglich gewesen, zumal der Kläger für sich selbst noch Dateien angelegt habe. Randnummer 15 Ferner habe der Kläger über ihr Möbelhaus bei Amazon Ware bestellt und die Rechnung nicht beglichen. Ihr Geschäftsführer habe während der Krankschreibung des Klägers selbst die Post entgegengenommen und festgestellt, dass der Kläger schon über Monate sowohl von Amazon als auch von einem Inkassobüro unter ihrer Adresse angeschrieben worden sei. Der Kläger habe ihr Möbelhaus nicht nur als Lieferadresse angegeben, sondern auch zur Rechnungsstellung. Randnummer 16 Sie habe das Gehalt pünktlich gezahlt. Der Kläger sei nicht vor dem 01.05.2012 bei ihr beschäftigt gewesen. Bei den gezahlten € 500,00 habe es sich um einen Vorschuss gehandelt, den sie folgerichtig verrechnet habe. Sie habe dem Kläger die Lohnabrechnungen zukommen lassen und das Ausbildungsverhältnis der IHK Ludwigshafen ordnungsgemäß gemeldet. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2013, Az. 2 Ca 1700/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 23.08.2013, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Randnummer 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 24 In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2012 aufgelöst worden ist. Es hat außerdem zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für Oktober 2012 eine Ausbildungsvergütung iHv. € 862,00 brutto abzgl. € 283,35 netto zu zahlen und ihm Vergütungsabrechnungen zu erteilen. Da das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit am 30.06.2013 geendet hat, ist das Urteil des Arbeitsgericht teilweise abzuändern. Die Beklagte ist nicht (mehr) verpflichtet, den Kläger weiterhin auszubilden und das Ausbildungsverhältnis bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz schriftlich anzuzeigen. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Randnummer 25 1. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2012 ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.