VG 1972 Nr. 110; 21.04.1983 EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 79; 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 -, vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2013, Kap. 13, Rn. 765 ff.). Randnummer 37 Strittig ist, inwieweit persönliche Umstände in der Entwicklung des Betriebsratsmitglieds selbst bei der hypothetisch ausgerichteten Betrachtung Berücksichtigung finden können, z. B. dann, wenn das Betriebsratsmitglied durch längere Erkrankung an einer entsprechenden beruflichen Weiterentwicklung gehindert worden ist oder an einer betriebsüblichen Weiterbildungsmaßnahme ohne Erfolg teilgenommen hat. Zum Teil wird eine solche Berücksichtigung befürwortet, da anderenfalls eine Begünstigung wegen des Amtes vorläge (GK-BetrVG/Weber § 37 Rn. 114). Nach anderer Auffassung haben derartige persönliche Umstände außer Betracht zu bleiben, da das Gesetz gerade auf eine hypothetische Betrachtung nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse vergleichbarer Arbeitnehmer und deren betriebsüblicher Entwicklung abstelle (DKK/Wedde § 37 Rn. 76). Ist der Arbeitsplatz eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes ersatzlos weggefallen, so bemisst sich das Arbeitsentgelt nach der Tätigkeit, die ihm nach dem Arbeitsvertrag übertragen werden müsste, wenn es nicht freigestellt worden wäre (BAG 17.05.1977 EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 54). Randnummer 38 Betriebsüblich ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 17.08.2005 EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 5; 15.01.
VG 1972 Nr. 110; 13.11.1987 EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 88). Randnummer 39 Die Betriebsüblichkeit in diesem Sinne entsteht auf Grund eines gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Der Geschehensablauf muss so typisch sein, dass auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle, damit gerechnet werden kann. Beförderungen sind deshalb nur dann betriebsüblich, wenn nach den betrieblichen Gepflogen-heiten das Betriebsratsmitglied befördert worden wäre oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einen derartigen Aufstieg erreicht haben (BAG 17.08.2005 EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 5; 15.01.
VG 1972 Nr. 110). Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied um einen höher dotierten Arbeitsplatz, besteht ein Anspruch des nicht berücksichtigten Betriebsratsmitgliedes auf das höhere Arbeitsentgelt deshalb nur dann, wenn eine personelle Auswahl im Rahmen der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung zu einer Beförderung geführt hätte (BAG 13.11.1987 EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 88). Zur Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung sind auch Maßnahmen der beruflicher Fortbildung, an denen generell vergleichbare Arbeitnehmer teilgenommen haben und deshalb höher vergütet werden, zu berücksichtigen, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit an solche Maßnahmen nicht teilnehmen konnte (GK-BetrVG/Weber § 37 Rn. 117; DKK/Wedde § 37 Rn. 78). Randnummer 40 In Anwendung dieser Grundsätze kann mit dem Arbeitsgericht nicht festgestellt werden, dass der übrige Teil der mit dem Kläger 1998 vergleichbaren Arbeitnehmer heute außertariflich und noch dazu genau in der vom Kläger geltend gemachten Höhe vergütet wird. Randnummer 41 Die vom Kläger insofern nach seiner Auffassung als vergleichbar herangezogenen ehemaligen Verkaufs- und Vertriebsleiter Herr S, Herr R und Herr Q sind nicht in eine Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, denn diese waren allesamt im Jahr 1998, als der Kläger sein Betriebsratsamt angetreten hat, bei der Beklagten noch gar nicht beschäftigt. Randnummer 42 Die vom Kläger ebenfalls von den Tätigkeiten her zumindest als vergleichbar angesehenen Mitarbeiter V und Z erhalten nach dem eigenen Vortrag des Klägers selbst keine außertarifliche Vergütung, sondern sind in Gehaltsgruppen des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie eingruppiert. Sein Klageanspruch, ihm eine außertarifliche Vergütung in der begehrten Höhe zu gewähren, kann mit Hinweis auf diese Arbeitnehmer und deren Entgeltentwicklung schon deshalb nicht begründet werden. Randnummer 43 Die Beklagte hat des Weiteren vorgetragen, dass andere 1998 mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer (Frau Y, Frau Y, Herr W, Frau U sowie Frau T) seit 1998 nicht höhergruppiert wurden und noch allesamt in ihrer ursprünglichen Entgeltgruppe, die zwischen den Entgeltgruppen E 7 und E 11 liegt, eingruppiert sind. Daraus folgt, dass es bei der Beklagten keine Regelmäßigkeiten gibt, wonach Mitarbeiter nach einem gewissen Zeitraum höhergruppiert und in höhere Entgeltgruppen oder sogar außertariflich vergütet werden. Von allen im laufenden Prozess seitens beider Parteien genannten Arbeitnehmer wurden lediglich zwei, nämlich die Mitarbeiter Z und V mit Führungspositionen und entsprechender Höhergruppierung in den Jahren seit 1998 seitens der Beklagten bedacht. Randnummer 44 Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht die Klage völlig zu Recht abge-wiesen. Randnummer 45 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 46 Es macht hinsichtlich des in der ersten Instanz lediglich geltend gemachten nunmehrigen Hauptantrages nur deutlich, dass der Kläger - aus seiner Sicht verständlich - mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, werden nicht vorgetragen; nichts anderes gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Weitere Ausführungen sind deshalb insoweit nicht veranlasst. Randnummer 47 Nichts anderes gilt letztlich für die erstmals im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geltend gemachten Hilfsanträge. Denn auch die Bezugnahme auf einzelne Arbeitnehmer ersetzt nicht den - vollständig fehlenden - Tatsachenvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, warum sich aus den insoweit gegebenen personellen Einzelmaßnahmen im Einzelnen eine gewisse Regelmäßigkeit im hier - wie dargelegt - erforderlichen Sinne ergeben soll. Randnummer 48 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.