Sozialgerichtliches Verfahren - Erlass eines Grundurteils bei Rechtsstreit über Kostenerstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung - zahnärztliche Versorgung - implantologische Leistung - pathologisch veränderter Würgereiz - Ausnahmeindikation - Nichtgewährung von Zahnersatzleistungen bei Unmöglichkeit einer konventionellen Versorgung - rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in allgemeine und spezielle Gleichheitssätze Leitsatz
(5). Randnummer 32 1. Die Ablehnung der Leistung durch den Bescheid vom 15.07.2009 war rechtswidrig. Der Kläger hatte einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz im Oberkiefer aus § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V. Randnummer 33 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB V umfasst der Anspruch des Versicherten auf zahnärztliche Behandlung die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Nach Satz 9 der Vorschrift gilt das Gleiche für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Randnummer 34 Der in Ausführung des § 28 Abs. 2. S. 9 SGB V beschlossene Abschnitt B VII der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) lautet: Randnummer 35 1. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 SGB V die seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Epithesen und/oder der Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen folgt dabei den Intentionen des Gesetzgebers, dass Versicherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten. Randnummer 36 2. Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schweren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben
- a)bis
- c)gilt dies nur dann, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. Besonders schwere Fälle liegen vor Randnummer 37
- a)bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache Randnummer 38 - in Tumoroperationen, - in Entzündungen des Kiefers, - in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), - in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder - in Unfällen haben, Randnummer 39
- b)bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung
- c)bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
- d)bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken). Randnummer 40 3. Bei extraoralen Defekten im Gesichtsbereich nach Tumoroperationen oder Unfällen oder infolge genetisch bedingter Nichtanlagen ist die operative Deckung der Defekte das primäre Ziel. Ist eine rein operative Rehabilitation nicht möglich und scheidet die Fixierung von Epithesen zum Defektverschluss durch andere Fixierungsmöglichkeiten aus, so ist eine Verankerung von Epithesen durch Implantate angezeigt. Randnummer 41 4. Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die Ausnahmeindikationen vorliegen. Zahnarzt und Krankenkasse können eine Überprüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KZBV beantragen. Gutachter und Obergutachter müssen implantologisch erfahrene Zahnärzte sein, die von der KZBV im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen benannt werden. Das Vorschlagsrecht für entsprechende Gutachter und Obergutachter liegt sowohl bei der KZBV als auch bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Randnummer 42 Ein besonders schwerer Fall ist demnach u.a. bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken) gegeben (B VII Nr. 2 Satz 4
- d)der Behandl-RL-ZÄ). Randnummer 43 1.1 Bei dem Kläger liegt in Form des extremen Würgereizes eine nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich vor. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht unter Auswertung der im Verfahren S 14 KR 66/08 eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. … und unter Berücksichtigung der durch den Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des MDK. Randnummer 44 Die von Prof. Dr. … beschriebene und von der Beklagten und den MDK-Gutachtern auch nicht bestrittene Symptomatik stellt eine nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne der Behandlungsrichtlinie dar. Nach dessen Ausführungen liegt beim Kläger ein abnormaler Würgereiz vor, der durch Berührungen von Hautarealen ausgelöst wird, die weit außerhalb der Areale liegen, die normalerweise für eine derartige Reflexauslösung verantwortlich sind. Die Auslösung erfolgt normalerweise durch Berührungsreize ab dem Bereich des vorderen Gaumenbogens, des weichen Gaumens und des Gaumenzäpfchens. Der Würgereflex lässt sich beim Kläger hingegen bereits bei leisester Berührung schon ab dem Lippenrot und dem Mundvorhof in voller Stärke auslösen und führt zu einer krampfhaften, tonischen Konstriktion der Larynx- und Pharynxmuskulatur. Randnummer 45 Diese Störung ist als Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne der Behandlungsrichtlinie anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Würgereiz über eine Konstriktion der Larynx(= Kehlkopf)- und Pharynx(= Rachen)-Muskulatur ausgelöst wird (so aber Hessisches LSG, Urteil vom 02.07.2009 - L 1 KR 197/07; dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2010 - L 16 B 44/09 KR; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - L 9 KR 34/11 B ER). Der Mund- und Gesichtsbereich ist vom Bereich der Schlundmuskulatur in der medizinischen Terminologie nicht scharf abgegrenzt. Dies zeigt sich darin, dass der Pharynx weiter unterteilt wird in Nasopharynx (Nasenrachen), Oropharynx (Mundrachen) und Laryngopharynx (Schlundrachen). Im Bereich des Oropharynx geht der Mund in den Rachen über. Daher ist es konsequent und nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr. … den Würgereiz ohne Weiteres dem Mund- und Gesichtsbereich zuordnet. Randnummer 46 Hierfür spricht weiter, dass die Richtlinie durch Verwendung der Bezeichnung "Mund- und Gesichtsbereich" keine Anknüpfung an exakte anatomische Strukturen (z.B. einzelne Muskelgruppen oder Nervenbahnen) vornimmt, sondern lediglich eine grobe Einordnung der Körperregion. Des Weiteren lässt sich der Formulierung der Richtlinie nicht entnehmen, dass es im Hinblick auf die als Ausnahmeindikationen erfassten Krankheitsbilder auf deren Pathophysiologie ankäme. Ob eine Fehlfunktion im Mund- oder Gesichtsbereich ausgelöst wird, sich Teile des Wirkmechanismus in diesem Bereich abspielen, oder sie sich lediglich in diesem Bereich auswirkt, ist unerheblich. Andernfalls müsste auch der in der Richtlinie genannte Beispielsfall der Spastik ausgeschlossen werden, da Ursache hierfür Schädigungen des zentralen Nervensystems sind. Der hier verwendete Begriff "muskulär" kann ebenfalls in einem weiten Sinn verstanden wenden, da er nicht mehr bedeutet als " die Muskeln betreffend. Dass der extreme Würgereiz vegetativ (unbewusst) eingeleitet wird und wahrscheinlich psychomotorisch verursacht wird steht somit der Bezeichnung "muskulär" nicht entgegen, da die (Schlund-)Muskulatur an der Pathophysiologie des Würgereflexes maßgeblich beteiligt ist. Randnummer 47 Ein pathologisch veränderter Würgereiz lässt sich somit als Unterfall der muskulären Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne von Ziffer VII Nr. 2
- d)der Behandlungsrichtlinie betrachten, ohne dass es hierfür einer Analogiebildung bedürfte (a.A. Hessisches LSG, Urteil vom 02.07.2009 - L 1 KR 197/07). Randnummer 48 Dass die Behandlungsrichtlinie im Hinblick auf die Ausnahmeindikationen für zahnimplantologische Behandlungen eng auszulegen sei, wie in der Rechtsprechung häufig angenommen wird (SG Aachen, Urteil vom 01.02.2011 - S 13 KR 235/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2010 - L 16 B 44/09 KR; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - L 9 KR 34/11 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 02.07.2009 - L 1 KR 197/07), lässt sich nicht schlüssig begründen. § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V enthält zwar mehrere Begriffe, mit denen der Anwendungsbereich begrenzt werden soll ("selten", "Ausnahmeindikationen", "besonders schwere Fälle"). Dies würde ein Gebot zur restriktiven Auslegung der Behandlungsrichtlinie aber nur dann nahelegen, wenn der GBA von seiner Ermächtigungsbefugnis seinerseits extensiven Gebrauch gemacht hätte. Andernfalls würden die restriktiven Vorgaben des Gesetzgebers an den GBA durch restriktive Auslegung der Richtlinie ohne sachlichen Grund, vor allem ohne Analyse des Inhalts der Richtlinie, verdoppelt, was letztlich zur Einschränkung um der Einschränkung Willen führte (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 20: "Da der Anspruch auf seltene Ausnahmeindikationen beschränkt bleiben soll, kann er im übrigen nicht schon in all denjenigen Fällen bestehen, in denen Implantate medizinisch geboten sind (...)"). Für die Annahme einer extensiven Gestaltung durch den GBA ist jedoch nichts ersichtlich. Der GBA hat die in der Gesetzesbegründung ersichtliche Absicht, nur "zwingend notwendige" Fälle zu erfassen, in die Richtlinie als grundlegende Voraussetzung für alle Ausnahmeindikationen (Ziff. VII Nr. 2 S. 2) übernommen, obwohl dies im Gesetzestext keinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat. In den genannten Entscheidungen der Landessozialgerichte findet keine kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Richtlinie statt, so dass es für das postulierte Gebot der restriktiven Auslegung an einer argumentativen Grundlage fehlt. Randnummer 49 Die Behandlungsrichtlinie ist im Hinblick auf die Reichweite der Ausnahmeindikationen demnach weder schematisch extensiv noch restriktiv auszulegen, sondern nach Maßgabe des Regelungszwecks: Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz in zwingend notwendigen Fällen (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit: BT-Drucks- 13/7264, S. 9). Zwingend notwendig ist die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz dann, wenn eine konventionelle Versorgung aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Randnummer 50 Vor dem Hintergrund dieses Zweckes ist es daher geboten, den bei dem Kläger vorliegenden extremen Würgereiz, der eine Versorgung mit konventionellem Zahnersatz verunmöglicht, als muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne von Ziff. VII Nr. 2 S. 3
- d)Behandlungsrichtlinie aufzufassen. Randnummer 51 1.2 Der Anspruch ist auch - entgegen der Auffassung des BSG (zuletzt im Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 20) nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Behandlungsziel ausschließlich die Versorgung mit Zahnersatz war. Das BSG stützt diese Einschränkung darauf, dass nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V implantologische Leistungen, die der Abstützung von Zahnersatz dienen sollen, "im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung" nur dann als Sachleistung zu erbringen seien, wenn sie notwendiger Teil einer medizinischen Gesamtbehandlung sind. Eine solche medizinische Gesamtbehandlung müsse sich aus verschiedenen, nämlich aus human- und zahnmedizinischen notwendigen Bestandteilen zusammensetzen, ohne sich in einem dieser Teile zu erschöpfen. Nicht die Wiederherstellung der Kaufunktion im Rahmen eines zahnärztlichen Gesamtkonzepts, sondern ein darüber hinausgehendes medizinisches Gesamtziel muss der Behandlung ihr Gepräge geben. Dies folge aus dem Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 9 Halbs. 2 SGB V, ihrer Entstehungsgeschichte, dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck (BSG, Urt. v. 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R). Randnummer 52 Die vom BSG hier genannten Auslegungsgesichtspunkte treffen nicht zu, wie im folgenden darzulegen sein wird. Randnummer 53
- a)Der Wortlaut des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V (unter Bezugnahme auf den Leistungsausschluss für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen in § 28 Abs. 2 S. 8 SGB V) lautet: Randnummer 54 "Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt." Randnummer 55 Hierzu führt das BSG unter dem Aspekt der Wortlautauslegung (BSG a.a.O., Rn. 10) aus: Randnummer 56 "Schon der Wortlaut der Regelung des § 28 Abs 2 S 9 Halbs 2 SGB V spricht dafür, dass in den Ausnahmefällen einer Implantatversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion nur ein nicht prägender Bestandteil einer Gesamtleistung sind. Denn sie müssen "im Rahmen einer … Gesamtbehandlung als Sachleistung" zu erbringen sein. Zugleich fordert § 28 Abs 2 S 9 Halbs 2 SGB V die Einbindung der implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion in eine "medizinische", nicht etwa in eine zahnmedizinische Gesamtbehandlung." Randnummer 57 Zunächst liegt es anhand des Wortlauts der Regelung fern, den Satzteil "im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung" überhaupt als Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, wie es das BSG erst durch die Formulierung "Denn sie müssen "im Rahmen einer ... Gesamtbehandlung als Sachleistung" zu erbringen sein" unterstellt. Denn dieser Satzteil ist gemeinsam mit dem Sachleistungsprinzip und dem Einschluss der Suprakonstruktion auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V angesiedelt, nicht auf der Tatbestandsseite. Dementsprechend könnte hiermit auch lediglich zum Ausdruck gebracht worden sein, dass die gesamte Behandlung einschließlich aller ggf. anfallenden Nebenleistungen, vorausgehenden operativen Eingriffe (z.B. Knochenaufbaumaßnahmen) usw. von der Sachleistung umfasst sind und abweichend von den Festzuschussregelungen der §§ 55 ff. SGB V den Leistungserbringern vollständig zu vergüten sind. Gegen diese Wortlautinterpretation des BSG spricht auch die benachbarte Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 7 SGB V (auf welche das BSG im Urteil vom 19.06.2011 (B1 KR 4/00 R - Rn. 24) unter Verweis auf eine ältere Entscheidung (BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97) auch Bezug nimmt). Diese Regelung, welche in ähnlicher Weise wie § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V an einen unmittelbar vorausgehenden Leistungsausschluss anknüpft, lautet: Randnummer 58 "Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert." Randnummer 59 Bei dem Erfordernis der "kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahme" handelt es sich hier eindeutig um eine Tatbestandsvoraussetzung für den Leistungsanspruch auf kieferorthopädische Behandlung. Die Formulierung entscheidet sich insoweit deutlich von § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V. Randnummer 60 Wie des Weiteren die Verwendung des Wortes "medizinisch" zeigt, können hiermit auch Leistungen gemeint sein, die nicht dem zahnmedizinischen Bereich im engeren Sinne zuzuordnen sind. Da "zahnmedizinisch" im allgemeinen und fachsprachlichen Gebrauch eine Unterkategorie von "medizinisch" ist, liegt auch kein Grund dafür vor, den Anspruch auszuschließen, wenn ausschließlich zahnmedizinische Leistungen zu erbringen sind. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, warum aus dem abstrakt formulierten "Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung" folgen soll, dass das Ziel der Wiederherstellung der Kaufunktion für diese Behandlung nicht prägend sein darf. Aus dem Wortlaut folgt dies jedenfalls nicht. Randnummer 61
- b)Zur Entstehungsgeschichte führt das BSG zunächst Folgendes aus (BSG a.a.O., Rn. 11): Randnummer 62 "Die Entstehungsgeschichte des § 28 Abs 2 S 9 SGB V steht mit diesen Überlegungen in Einklang. Die geltende Fassung des § 28 Abs 2 S 9 SGB V geht zurück auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz <2. GKV-NOG>, vgl BT-Drucks 13/7264 S 9 f). Der Ausschuss begründete sie damit (vgl BT-Drucks 13/7264 S 59), dass abweichend vom bisherigen Recht Versicherte in zwingend notwendigen Ausnahmefällen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung erhalten sollen. Wörtlich heißt es sodann: "Hierzu gehören, sofern keine Kontraindikationen für implantologische Leistungen vorliegen, insbesondere die Versorgung nach einer Tumoroperation mit Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferabschnitten." Die Beschlussempfehlung erlangte als Art 1 Nr 4 Buchst b 2. GKV-NOG vom 23.6.1997 (BGBl I 1520) Gesetzeskraft (zur davor geltenden Rechtslage vgl BSGE 88, 166, 167 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5 S 26)." Randnummer 63 Bereits mit dem Eingangssatz relativiert das BSG die Eingangsthese, seine Auslegung folge aus der Entstehungsgeschichte und konstatiert stattdessen lediglich, dass diese mit den vorgenannten Überlegungen im Einklang stehe. Tatsächlich ist es allenfalls so, dass die vom BSG angeführten Gesetzesmaterialien für dessen Auslegung nichts ergeben. In der zitierten Beschlussempfehlung wird die durch das BSG ausgelegte Formulierung paraphrasiert, jedoch in keiner Weise erläutert. Dies spricht im Zweifelsfall eher dafür, dass der Gesetzgeber (bzw. der Autor der Beschlussempfehlung) an die gewählte Formulierung keine besonders erklärungs- und/oder rechtfertigungsbedürftigen Rechtsfolgen knüpfen wollte. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich mit der gewählten Formulierung einen Anspruchsausschluss für alle Behandlungen regeln wollen, die ausschließlich der Wiederherstellung der Kaufunktion dienen, hätte es näher gelegen, diese Einschränkung ausdrücklich im Gesetz zu verankern, zumindest aber hierzu Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu machen. Randnummer 64 Das BSG führt weiter aus: Randnummer 65 "Der Begründung des Ausschusses für Gesundheit zu seiner Empfehlung über die Einfügung des § 28 Abs 2 S 9 SGB V im Gesetzgebungsverfahren zum 2. GKV-NOG ist zwar zu entnehmen, dass die Erläuterung der medizinischen Gesamtbehandlung nicht abschließend sein soll; sie gibt aber den inhaltlichen Kern dessen wieder, was der Gesetzgeber mit der sehr eng zu verstehenden Ausnahme des § 28 Abs 2 S 9 Halbs 2 SGB V vom grundsätzlichen Ausschluss der implantologischen Leistungen aus dem Katalog der zahnärztlichen Leistungen nach § 28 Abs 2 S 9 Halbs 1 SGB V bezweckt: Versicherte sollen auf implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion nicht schon dann Anspruch haben, wenn es allein oder auch nur hauptsächlich darum geht, Versicherten einen Zahnersatz zu ermöglichen, weil andere Behandlungsmöglichkeiten zur Ersetzung fehlender Zähne nicht bestehen. Der Anspruch soll nur dann bestehen, wenn darüber hinausgehende Behandlungsziele verfolgt werden." Randnummer 66 Mit dieser Formulierung überspielt das BSG die Tatsache, dass sich den Gesetzgebungsmaterialien die von ihm herangezogene Zwecksetzung gerade nicht ergibt, indem es behauptet, der Ausschuss für Gesundheit habe den inhaltlichen Kern dessen wiedergegeben, was der Gesetzgeber bezwecke. Das BSG beschreibt den "Kern" dieses Gesetzeszwecks dann ohne Hinweis auf eine Quelle selbst, wodurch für die Auslegung nichts gewonnen ist. Randnummer 67 Aus den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich allerdings durchaus Erkenntnisse für die Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung gewinnen. Mit dem Beitragsentlastungsgesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1631) wurde mit Wirkung zum 01.01.1997 in § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V folgende Regelung eingeführt: Randnummer 68 "Ebenso gehören implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktion, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von der Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden." Randnummer 69 In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es (BT-Drucks. 13/4615, S. 9): Randnummer 70 "Die Vorschrift schreibt nunmehr ausdrücklich vor, daß diese Leistungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Für sie gibt es alternative Behandlungsmöglichkeiten, die in der Regel wesentlich wirtschaftlicher sind. Die Regelung stellt somit sicher, daß im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung keine dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechende Überbehandlung oder Überversorgung stattfindet. Sollte eine Krankenkasse dennoch Zuschüsse zu den ausgeschlossenen Leistungen zahlen oder die gesamten Behandlungskosten übernehmen, käme die Haftungsregelung des § 12 Abs. 3 SGB V zum Tragen." Randnummer 71 In diesem Begründungstext kommt zum Ausdruck, dass seinerzeit davon ausgegangen wurde, dass es (stets?) alternative, wirtschaftlichere Behandlungsmethoden für die Versorgung mit Zahnersatz gäbe. Von Fällen der Unmöglichkeit der Versorgung mit konventionellem Zahnersatz ist nicht die Rede. Möglicherweise bestand diesbezüglich kein Problembewusstsein. Randnummer 72 Bereits mit Wirkung zum 01.07.1997 wurde der vollständige Ausschluss zahnimplantologischer Leistungen mit dem 2. GKV-NOG durch die Einführung des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V, der seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben ist, wieder relativiert. Diese Änderung erfolgte auf Grund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit. Die Begründung lautete (BT-Drucks- 13/7264, S. 59): Randnummer 73 "Die Regelung stellt abweichend vom bisherigen Recht sicher, daß Versicherte in zwingend notwendigen Ausnahmefällen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung erhalten. Hierzu gehören, sofern keine Kontraindikationen für implantologische Leistungen vorliegen, insbesondere die Versorgung nach Tumoroperation mit Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferabschnitten." Randnummer 74 Mit dieser Rückausnahme vom Ausschluss implantologischer Leistungen wurde demnach der Erkenntnis Rechnung getragen, dass es (abweichend von der Annahme im Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/4615) durchaus Fälle gibt, in denen eine wirtschaftlichere Behandlungsmethode zur Versorgung mit Zahnersatz nicht zur Verfügung steht. In der Zusammenschau der Fortentwicklung des Gesetzestextes in den Jahren 1996 und 1997 und unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesbegründungen ergibt sich somit das Bild, dass der Ausschluss implantologischer Leistungen maßgeblich durch die Überlegung motiviert war, dass eine konventionelle Versorgung stets möglich und in der Regel wirtschaftlicher sei. Nachdem sich diese Vorstellung als in dieser Allgemeinheit unzutreffend herausgestellt hat, sollte durch die Rückausnahme im neuen § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V sichergestellt werden, dass auch in den Fällen, in denen eine konventionelle Versorgung nicht möglich ist, eine Versorgung mit Zahnersatz als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht wird. Randnummer 75 Ein weiteres Indiz (dessen methodische Wertigkeit allerdings geringer ist) gegen die Auffassung des BSG bietet die Antwort der Bundesregierung der 16. Legislaturperiode ("Große Koalition") auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis ´90/Die Grünen vom 20.07.2011 (BT-Drucks. 16/6679). Dort heißt es u.a.: Randnummer 76 "Nach geltendem Recht haben contergangeschädigte Menschen – wie alle Versicherten – einen Leistungsanspruch auf zahnärztliche Tätigkeit, die für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Bei Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten seltenen Ausnahmeindikation besteht auch ein Sachleistungsanspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion (§ 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V). Einen Eigenanteil müssen Patientinnen und Patienten in diesen Fällen nicht tragen. Ein derartiger Anspruch besteht nach den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses allerdings nur dann, wenn keine konventionelle prothetische Versorgung möglich ist. Soweit eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate möglich ist, haben gesetzlich Versicherte seit dem 1. Januar 2005 im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse." (BT-Drucks. 16/6679, S. 4). Randnummer 77 Die damalige Bundesregierung stellt hierbei erkennbar ausschließlich auf die Möglichkeit der konventionellen Versorgung mit Zahnersatz als Abgrenzungsmerkmal ab, während von einer "medizinischen Gesamtbehandlung" als Tatbestandsvoraussetzung mit eigenem Sinngehalt nicht die Rede ist. Randnummer 78
- c)Soweit das BSG seine Auffassung auf die Regelungssystematik stützt (BSG a.a.O., Rn. 13), ist auch dies nicht überzeugend. Bereits die Ausgangsthese, die Vorschriften über den Zahnersatz (§§ 55 ff. SGB V) regelten die Zahnersatzversorgung abschließend, trifft angesichts des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V, in dem ausdrücklich von Suprakonstruktionen die Rede ist, offensichtlich nicht zu. Dementsprechend entbehrt auch die weitere Überlegung, dass die Abstützung von Zahnersatz mittels implantologischer Leistungen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Kaufunktion nicht das Hauptbehandlungsziel der medizinischen Gesamtbehandlung im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V sein könne (BSG a.a.O., Rn. 13), einer gesetzessystematischen Grundlage. Die Argumentation des BSG ist hier redundant, weil aus der Auslegung des (vermeintlichen) Tatbestandsmerkmals der "medizinischen Gesamtbehandlung" als Abgrenzungsmerkmal gegenüber der ausschließlich dem Zahnersatz dienenden Behandlung erst folgt, dass die Regelung zum Zahnersatz (hinsichtlich des primären Behandlungsziels) abschließend sein soll, was durch das BSG wiederum als Argument herangezogen wird, die Ausgangsthese zu stützen. Randnummer 79
- d)Auch die Ausführungen zum Regelungszweck (BSG a.a.O., Rn. 14) können nicht überzeugen: Randnummer 80 "Schließlich wird allein die Auslegung, dass mit der Gesamtbehandlung ein prägendes medizinisches Behandlungsziel verfolgt werden muss, dem die Abstützung von Zahnersatz untergeordnet ist, dem Zweck des § 28 Abs 2 S 9 SGB V gerecht, eine Begrenzung der implantologischen Leistungen einschließlich Suprakonstruktion auf seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle herbeizuführen." Randnummer 81 Zum ersten ist zweifelhaft, ob der Zweck des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V zutreffend umschrieben ist, da lediglich Elemente der Tatbestandsvoraussetzungen wiederholt werden, die dazu dienen, den dahinter stehenden eigentlichen Gesetzeszweck zu erfüllen. Gerade durch die Formulierung unter Verzicht auf qualitative Merkmale wird aus dem Normtext des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V selbst nicht klar, welcher Zweck mit der Regelung verfolgt wird. Vielmehr drückt sich in diesen Tatbestandsmerkmalen lediglich aus, auf welche Weise der gesetzgeberische Zweck verfolgt werden soll. Als gesetzgeberische Zwecksetzung kann anhand der Gesetzesbegründung eine erstmalige Zulassung von zahnimplantologischen Leistungen in zwingend notwendigen Fällen angesehen werden (BT-Drucks. 13/7264, S. 59). Gegenüber dem vorherigen Rechtszustand war hiermit eine Ausweitung der Leistungen verbunden, keine Begrenzung. Mit der Restriktion auf seltene, besonders schwere Fälle, wird der Intention, nur in zwingend notwendigen Fällen eine implantologische Versorgung zu gewähren, Rechnung getragen. Randnummer 82 Darüber hinaus gibt das BSG keinen Grund dafür an, warum zur Erfüllung des vermeintlichen Zwecks exklusiv die Auslegung des Begriffspaares "medizinische Gesamtbehandlung" in seinem Sinne erforderlich sein sollte. Schließlich sind die als Zwecke herangeführten Tatbestandsmerkmale "selten", "Ausnahmeindikation" und "besonders schwere Fälle", welche zudem durch den GBA (der selbst in der Behandlungsrichtlinie der "medizinischen Gesamtbehandlung" offenbar keine Bedeutung als Tatbestandsvoraussetzung zumisst) weiter zu konkretisieren sind, auslegungsbedürftig und -fähig. Das BSG verwendet die Formulierung "medizinische Gesamtbehandlung" dagegen als Tatbestandsmerkmal, das eine weitere erhebliche Restriktion der bereits genannten Tatbestandsmerkmale bewirken soll, welche in diesen aber in keiner Weise angelegt ist. Randnummer 83
- e)Des Weiteren spricht auch der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung gegen die Interpretation des BSG. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG, Urteil vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92). Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge keine Auslegungsmethode im engeren Sinne, sondern eine Vorzugsregel, nach welcher bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind). Randnummer 84
- aa)Bei der Nichtgewährung von Zahnersatzleistungen in den Fällen, in denen eine konventionelle Versorgung nicht möglich ist, handelt es sich um einen in mehrfacher Hinsicht rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in allgemeine und spezielle Gleichheitssätze (Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung von Art. 25 S. 3
- a)und
- e)der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)). Wenn lediglich darauf abgestellt wird, dass der Gesetzgeber bei der Abgrenzung, welche Risiken die Krankenkasse und welche der Versicherte im Rahmen seiner Eigenverantwortung zu übernehmen hat, einen weiten Gestaltungsspielraum habe (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 25.01.2012 - L 1 KR 86/10), wird die gleichheitsrechtliche Dimension außer Acht gelassen. Randnummer 85
- bb)In dieser Hinsicht ist zwischen verschiedenen Adressatenkreisen der gesetzlichen Regelung über die Gewährung von Zahnersatz für gesetzlich Krankenversicherte zu unterscheiden. Randnummer 86 Die Versicherten, bei denen eine konventionelle Versorgung möglich ist (erste Gruppe), erhalten gemäß §§ 55 ff. SGB V und der hierzu ergangenen Festzuschussrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Leistung, die dem Grunde nach dazu geeignet ist, die medizinisch erforderliche Leistung zu erhalten, unbeschadet dessen, dass es sich bei der auf diese Weise sichergestellten Leistung in der Regel nicht (mehr) um die nach medizinischem Erkenntnisstand optimale Leistung handeln dürfte. Jedenfalls wird durch die Regelung der §§ 55 ff. SGB V jeder gesetzlich Versicherte trotz im Regelfall nicht kostendeckender Festzuschüsse in die Lage versetzt, einen vollständigen Zahnersatz im Sinne einer konventionellen Regelversorgung zu erhalten. Sichergestellt wird dies insbesondere durch Berücksichtigung unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen in § 55 Abs. 2 S. 2 SGB V und § 55 Abs. 3 SGB V, wodurch im Grenzfall eine vollständige Kostenübernahme ermöglicht wird. Randnummer 87 Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V die Versorgung von Versicherten mit implantatgestütztem Zahnersatz in Ausnahmefällen vorgesehen (zweite Gruppe). Es lässt sich sowohl der Gesetzesbegründung als auch der Behandlungsrichtlinie des GBA entnehmen, dass es sich hierbei jedenfalls um zwingend notwendige Fälle halten muss, d.h. solche, in denen eine konventionelle Versorgung nicht möglich ist, auch wenn dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert ist. Wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V vorliegen, erfolgt die Leistung als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung (ggf. abgesehen von der Praxisgebühr). Randnummer 88 Nach Auffassung des BSG und der in den genannten Entscheidungen vertretenen Auffassung der Landessozialgerichte ergibt sich eine dritte Gruppe von Versicherten, bei denen eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz nach den §§ 55 ff. SGB V nicht möglich ist, eine Versorgung unter Verwendung von Implantaten medizinisch indiziert ist, aber kein Fall des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V vorliegt (beispielhaft: Sächsisches LSG, Urteil vom 25.01.2012 - L 1 KR 86/10; wohl auch BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R). Diese Gruppe von Versicherten hätte demnach keinen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz unter Einschluss implantologischer Leistungen. Im Falle der Selbstbeschaffung der notwendigen Versorgung hätten diese Versicherten allerdings einen Anspruch auf Gewährung des Festzuschusses nach § 55 ff. SGB V. Im Unterschied zu der ersten Gruppe von Versicherten bliebe für die Versicherten der dritten Gruppe der Festzuschuss aber in jedem Fall und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 SGB V und § 55 Abs. 3 SGB V weit hinter den tatsächlichen Kosten der Versorgung zurück. Wenn der Versicherte die Versorgung nicht weitgehend auf eigene Kosten sicherstellen könnte, bliebe er demzufolge - im Gegensatz zu den anderen beiden Gruppen - unversorgt. Randnummer 89 Hierin läge eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung. Diese lässt sich in mehreren Dimensionen genauer beschreiben: Randnummer 90 Die dritte Gruppe von Normadressaten würde gegenüber beiden anderen Gruppen nachteilig ungleich behandelt, weil ihr effektiv kein Anspruch auf Zahnersatz auf (im Wesentlichen) Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zugebilligt würde. Randnummer 91 Gegenüber der zweiten Gruppe bestünde eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung zum Nachteil der dritten Gruppe auch in der Hinsicht, dass im Gegensatz zu dieser eine zahnimplantologische Behandlung trotz ebenfalls bestehender medizinischer Notwendigkeit nicht gewährt, sondern allenfalls in relativ geringem Ausmaß bezuschusst würde. Randnummer 92 Derselbe Sachverhalt lässt sich im Verhältnis zwischen der ersten und der dritten Gruppe von Normadressaten auch so formulieren, dass eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung dahingehend vorläge, dass für unterschiedliche Bedarfslagen lediglich ein gleich hoher Festzuschuss bewilligt wird, der den Bedarf in höchst unterschiedlichem Maße deckt. Insofern läge ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den allgemeinen Gleichheitssatz in Form der unterlassenen Differenzierung vor. Randnummer 93
- cc)Der Gesetzgeber unterliegt im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung, kann jedoch grundsätzlich frei entscheiden, auf welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er seine Unterscheidung stützen will. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn sich für seine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (BVerfG, Beschluss vom 08. 05.2013 - 1 BvL 1/08 m.w.N.). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, daß eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 m.w.N.). Randnummer 94 Demzufolge wären die Verhältnismäßigkeit der durch die restriktive Auslegung evozierten Ungleichbehandlungen am Maßstab des speziellen Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, auch unter Berücksichtigung von Art. 25 S. 3
- a)UN-BRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 - Rn. 52), zu messen. Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R - Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 - Rn. 39). Nach Art. 25 S. 3
- a)UN-BRK stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen. Randnummer 95 Für Versicherte, bei denen auf Grund ihrer spezifischen Behinderung eine Versorgung mit konventionellem Zahnersatz nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist, gewährte - nach der Rechtsprechung des BSG - das SGB V keine Gesundheitsversorgung von derselben Qualität und auf demselben Standard wie für andere Menschen (ggf. mit einer anderen Behinderung). In letzter Konsequenz gewährleistete das gesetzliche Krankenversicherungssystem einer bestimmten Gruppe von Versicherten (dritte Gruppe) keinen Zahnersatz, weil ihre spezifische Behinderung einerseits nur unter vergleichsweise höherem Kostenaufwand zu mindern wäre und weil andererseits im Vergleich zu Versicherten mit einer anderen Behinderung (zweite Gruppe) eine weniger schwerwiegende Beeinträchtigung angenommen wird. Randnummer 96 Eine Rechtfertigung für einen Eingriff in das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG durch die Ungleichbehandlung durch Nichtgewährung von Zahnersatz der dritten Gruppe gegenüber der ersten Gruppe läge nicht vor. Die höheren Kosten einer Implantatbehandlung gegenüber konventionellem Zahnersatz können hierfür jedenfalls nicht herangezogen werden, da diese bei der zweiten Gruppe wiederum übernommen werden. Dass diese nach Auffassung des BSG besser behandelt werden dürfe, da das Behandlungsziel in diesen Fällen über die Versorgung mit Zahnersatz herausreiche (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 24), vermag nicht zu überzeugen. Eine "Überversorgung" wäre hiermit nicht erreicht, weil weiterhin Voraussetzung für die Leistung die Unmöglichkeit konventioneller Versorgung wäre. Alternative wäre bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit letztendlich die Nichtversorgung mit Zahnersatz, nicht lediglich eine Beteiligung an den "sehr viel höheren Kosten dieser Versorgungsform", wie das BSG insinuiert (ebd.). Es liegt auf der Hand, dass ein nicht versorgter, zahnloser Kiefer in Zeiten fast flächendeckender Versorgung der Bevölkerung mit Zahnersatz die Gefahr diskriminierender Wirkungen beispielsweise in Bereichen der gesellschaftlichen oder beruflichen Teilhabe mit sich brächte. Randnummer 97
- dd)Nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung ist eine Auslegung vorzuziehen, die die geschilderte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vermiede. Auch deshalb ist die Wendung des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V, dass die Leistung als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht wird, nicht dahingehend auszulegen, dass Hauptzweck der Behandlung nicht die Versorgung mit Zahnersatz bzw. die Wiederherstellung der Kaufunktion sein darf. Randnummer 98 Demzufolge ist der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit implantologischen Leistungen nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ziel seiner Behandlung ausschließlich die Wiederherstellung der Kaufunktion durch die Versorgung mit Zahnersatz war. Randnummer 99 2. Der Kläger hat sich die streitgegenständliche Leistung bei seinem Zahnarzt Herrn … selbst beschafft. Randnummer 100 3. Zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung besteht ein Ursachenzusammenhang. Denn im Gegensatz zu der Implantatversorgung im Unterkiefer hat der Kläger die Versorgung im Oberkiefer erst nach Ablehnung der vollständigen Kostenübernahme durch die Beklagte in Angriff genommen. Randnummer 101 4. Die selbst beschaffte Leistung war auch notwendig. Die medizinische Notwendigkeit der Versorgung des Klägers mit Zahnersatz unterliegt keinem Zweifel. Dass eine konventionelle Versorgung nicht möglich war, wird u.a. durch das Gutachten von Prof. Dr. … bestätigt. Randnummer 102 5. Die Selbstbeschaffung hat auch eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst. Hieran besteht bereits deshalb kein vernünftiger Zweifel, weil der Kläger im Hinblick auf die Versorgung im Oberkiefer den Beschaffungsweg eingehalten hat. Der behandelnde Zahnarzt hat dem Kläger einen Kostenvoranschlag für die Versorgung erstellt. Die Versorgung wurde dann erst nach Ablehnung der Kostenübernahme über den Festzuschuss hinaus seitens der Beklagten durchgeführt. Es ist deshalb kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Zahnarzt keine wirksame Kostenbelastung entstanden sein sollte. Randnummer 103 Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten für die implantologische Versorgung des Oberkiefers einschließlich Suprakonstruktion aus § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V. Der Anspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V hängt nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung ab. Es reicht aus, wenn der Versicherte einer wirksamen Honorarforderung des Leistungserbringers ausgesetzt ist. Soweit der Kläger die Honorarforderung noch nicht beglichen hat, geht der Anspruch auf Freistellung, d.h. Zahlung unmittelbar an den Leistungserbringer ( Helbig in jurisPK-SGB V, § 13 Rn. 63, 2. Aufl. 2012) . Randnummer 104 Der Klage war stattzugeben. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.