← Deutschland

SG Mainz 17. Kammer S 17 KR 247/12 Urteil Krankenversicherung - Krankengeld - keine Begrenzung des Anspruchs durch Prognose in der ärztlichen Feststel

Krankenversicherung - Krankengeld - keine Begrenzung des Anspruchs durch Prognose in der ärztlichen Feststellung - keine weitere Meldung bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit Leitsatz 1. Solange durchg

§ 46

Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), grundsätzlich die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus (

§ 46Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V).

Einzelheiten zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AU-Richtlinien) sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Nach § 31 BMV-Ä darf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Nach den AU-Richtlinien soll die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Krg-Bezieher auf der hierfür vorgesehenen "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (

§ 6

Abs 1 Satz 1 AU-Richtlinien - in der Praxis auch als "Auszahlschein" bezeichnet) in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (

§ 6Abs 2 AU-Richtlinien).

Demgemäß wird das Krg in der Praxis jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (...). Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; (...). Wird das Krg (...) abschnittsweise gewährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krg für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach ggf vorausgegangener Krg-Gewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (

§ 46

Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V) vorgelegt wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen." Randnummer 36 Diese Auffassung vermag angesichts des Gesetzeswortlautes des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V und der gesetzlichen Systematik nicht zu überzeugen. Die Kammer schließt sich insoweit ausdrücklich der Auffassung des SG Trier im Urteil vom 24.04.2013 ( S 5 KR 77/12 - Rn. 21 ff.) an, in dem es u.a. heißt: Randnummer 37 "Das Gesetz bestimmt indes nicht, wann dieser (einmal entstandene) Anspruch endet. Auch schriftliche Bescheide über Beginn, Dauer und/oder Ende dieser Sozialleistung werden von der Beklagten (und den sonstigen Krankenkassen) nicht, nicht regelhaft bzw. nicht zeitnah erteilt. Auch hier hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.02.2012 erst nachträglich mitgeteilt, sein Anspruch auf Krankengeld habe nur bis einschließlich 28.11.2011 bestanden. Ob es sich dabei um eine erstmalige Bewilligung, eine Aufhebung einer Bewilligung nach §§ 45, 48 SGB 10 (

. dazu etwa die vom Bundesversicherungsamt im Rundschreiben vom 12. November 2010 II2 – 5123.5 – 823/2008 - vertretene Rechtsauffassung) handelt oder um eine bloße Information über die nach Meinung der Beklagten kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage, bleibt dabei unklar. Obwohl mit einem solchen Verwaltungsverfahren zugleich jegliche Chance vertan wird, Versicherte gleich zu Beginn des Leistungsbezuges über die näheren Bedingungen der Leistungsgewährung angemessen zu informieren, billigt die sozialgerichtliche Rechtsprechung dieses eher rudimentäre Verwaltungsverfahren - welches in anderen Sozialleistungsbereichen nahezu undenkbar wäre - letztlich mit der Fiktion einer "abschnittsweisen Krankengeld-BewiIIigung auf der Grundlage befristeter Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen ab dem zweiten Bewilligungsabschnitt" (so die Formulierung im BSG-Urteil vom 10.05.2012, Rz 18, BSGB a.a.O). Damit wird die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung, in der es indes lediglich heißt: "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" faktisch als Grundlage einer "befristeten" Bewilligung bis genau zu diesem "voraussichtlichen" Ende der Arbeitsunfähigkeit angesehen. Ein Bescheidtenor (so denn ein Bewilligungsbescheid überhaupt erteilt würde) müsste dementsprechend konsequent etwa lauten: "Sie haben Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch beginnt am … Der Anspruch ist befristet bis/endet voraussichtlich …". Derartig unbestimmte Bescheide würden zu Recht in keinem anderen Sozialleistungsbereich als wirksam befristete Bewilligungen verstanden. Allein die Befristung wäre schon viel zu unbestimmt. Noch weniger könnte man einem Versicherten, bei dem im Übrigen nahtlos Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und den die Krankheit zweifellos ununterbrochen arbeitsunfähig macht, angesichts solcher "Bescheide" oder bloßen Fiktionen solcher Bescheide entgegenhalten, er hätte noch an dem "voraussichtlich" letzten Tag seine Arbeitsunfähigkeit erneut attestieren lassen müssen, um zu verhindern, dass sein "voraussichtlich" befristeter Anspruch auf Krankengeld neu entstehen kann." Randnummer 38 Wie das SG Trier zu Recht ausführt, regelt § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ausschließlich den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld. Der Anspruch entsteht demnach von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Wann der Anspruch auf Krankengeld endet, ist in § 46 SGB V nicht geregelt. Demzufolge endet der Anspruch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, d.h. die Arbeitsunfähigkeit und/oder stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), das Versicherungsverhältnis ganz endet (§ 44 Abs. 1 SGB V) oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (§ 44 Abs. 2 SGB V), des Weiteren bei Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengelds nach §§ 50, 51 SGB V. Randnummer 39 Wenn das BSG zur Begründung seiner Auffassung zutreffend ausführt, dass das Krankengeld in der Regel abschnittweise gewährt werde und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengelds für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen sei (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 - Rn. 31), folgt hieraus gerade nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich festgestellt werden muss. Denn allein durch die befristete Bewilligung des Krankengelds wird der materiell-rechtliche Anspruch auf Krankengeld nicht unterbrochen, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum positiv festgestellt. Aus dem Gesetz ergibt sich weder ein Anhaltspunkt dafür, dass der Krankengeldanspruch mit dem Tag des durch den Arzt prognostizierten Endes der Arbeitsunfähigkeit endet, noch dafür, dass der materielle Anspruch auf Krankengeld mit dem Ende des verbeschiedenen Bewilligungszeitraums untergeht. Randnummer 40 Allenfalls wäre daran zu denken, dass der ursprüngliche Antrag auf Krankengeld durch die befristete Bewilligungsentscheidung verbraucht sein könnte und deshalb gemäß § 19 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ein neuer Antrag auf Krankengeld erforderlich wäre. Entsprechend hat das BSG zum "Fortzahlungsantrag" im SGB II entschieden (Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - vor dieser Entscheidung allerdings sehr umstritten). Im Unterschied zum SGB II ist allerdings die Rückwirkung des Antrags bei Leistungen nach dem SGB V nicht ausgeschlossen, so dass diese Sichtweise keine praktischen Konsequenzen hätte. Der Versicherte kann jederzeit einen neuen Antrag auf Krankengeld stellen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Telefonanruf am 02.02.2012 zum Ausdruck gebracht, dass er Krankengeld für die hier streitgegenständliche Zeit begehrt, so dass das Antragserfordernis gewahrt ist. Randnummer 41 Der Krankengeldanspruch muss dementsprechend nicht erst im Sinne des § 46 S. 1 SGB V neu entstehen, weil der Bewilligungsabschnitt endet. Über das Fortbestehen des Anspruchs muss nach Ende eines Bewilligungsabschnitts durch die Krankenkasse lediglich neu entschieden werden. Hierbei sind selbstverständlich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen, d.h. in erster Linie, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht und seit der ärztlichen Feststellung durchgehend bestanden hat. Randnummer 42 Durch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch Herrn L… am 17.01.2011 ist der Krankengeldanspruch gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V somit entstanden. Randnummer 43 Abgesehen davon ist auch im vorläufigen Entlassungsbericht der ...-Klinik die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 21.11.2011 festgestellt worden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss weder durch einen Vertragsarzt noch auf dem durch § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgesehenen Vordruck erfolgen, um die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R). Derartige Voraussetzungen lassen sich dem Wortlaut des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V nicht entnehmen. Es ist dort lediglich von einer "ärztlichen Feststellung" die Rede. IV. Randnummer 44 Entgegen der Auffassung der Beklagten ruht der Anspruch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Randnummer 45 Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nach dem zweiten Halbsatz der Regelung nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist laut Verwaltungsakte der Beklagten erstmals am 25.01.2011 erfolgt. An diesem Tag ist die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten eingegangen. Da seitdem durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war anschließend keine weitere Meldung des Klägers mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu verhindern (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 - L 4 KR 10/98). Randnummer 46 Das BSG vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengelds auch dann angezeigt (d.h. gemeldet im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) werden muss, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 47 Diese Auffassung hat das BSG erstmals im Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R - Rn. 17) wie folgt begründet: Randnummer 48 "Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint, muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen; sie soll gewährleisten, daß die Kasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (

§ 275Abs 1 Nr 3 SGB V).

Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht aber nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld. Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (BSGE 31, 125, 129 = SozR Nr 49 zu § 183 RVO Bl Aa 50; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 7; BSGE 56, 13, 14 = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19). Dasselbe hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann muß der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will." Randnummer 49 Gegen diese Auffassung spricht deutlich und maßgeblich der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Im ersten Halbsatz ist bereits nur die Rede davon, dass "die Arbeitsunfähigkeit" gemeldet werden muss, was keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit mehrmals gemeldet werden müsste. Aus dem zweiten Halbsatz ("dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt") geht demgegenüber noch eindeutiger vor, dass eine einmalige Meldung ausreicht. Denn hier wird auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt, nicht etwa auf den Beginn eines Krankengeldbewilligungsabschnitts oder eines ärztlichen Feststellungszeitraums. Der Beginn einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Arbeitsunfähigkeit ändert sich nicht dadurch, dass ein Krankengeldbewilligungsabschnitt endet. Die Rechtsprechung des BSG in den o.g. Urteilen widerspricht damit dem Gesetzeswortlaut. Durch die Formulierung "anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint" (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R - Rn. 17) wird dieser Umstand lediglich verschleiert. Randnummer 50 Noch in den älteren Entscheidungen des BSG zu § 216 Abs. 3 S. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), auf die im o.g. Urteil Bezug genommen wird, ist das Gericht von einer entsprechenden Anwendung dieser fast wortgleichen Vorgängerregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgegangen, weil es offenbar gesehen hat, dass die eigene Judikatur mit dem Wortlaut der Regelung nicht in Einklang zu bringen war (BSG, Urteil vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 - Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.09.1974 - 3 RK 31/73; BSG, Urteil vom 19.10.1983 - 3 RK 29/82). Die in diesen Entscheidungen vorgenommene Analogiebildung hatte allerdings nur Konstellationen zum Gegenstand, in denen zwischenzeitlich wegen Überschreitung der Anspruchshöchstdauer der Anspruch auf Krankengeld weggefallen war und es nach Ablauf der Blockfrist zu einem erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen der gleichen Erkrankung gekommen ist. Abgesehen davon, dass auch die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Anwendung des § 216 Abs. 3 S. 1 RVO fragwürdig gewesen sein dürfte, weil es an einer für die Analogiebildung erforderlichen Regelungslücke fehlte, ist die Interessenlage mit Konstellationen, in denen dem Grunde nach durchgehend ein Krankengeldanspruch besteht, nicht vergleichbar. Wesentliches Argument war, dass es die Kontrollpflicht der Krankenkasse überspannen würde, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auch während der leistungsfreien Zeiten laufend überwachen zu müssen (BSG, Urteil vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 - Rn. 20). Randnummer 51 Hiermit sind die Fälle eines durchgehend fortbestehenden Anspruchs auf Krankengeld, auf die das BSG erstmals in seinem Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R - Rn. 17) diese Judikatur übertragen hat, nicht vergleichbar. Dass ein Bedürfnis nach Überprüfung nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld bestehe (BSG a.a.O.), vermag eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten oder eine "Rechtsfortbildung contra legem" keinesfalls zu rechtfertigen. Im Normtext des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V lässt sich kein begrifflicher Ausgangspunkt für die Interpretation des BSG finden. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig ( Müller/Christensen , Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die Bindung an den Gesetzestext folgt aus der schriftlichen Fixierung der Gesetzestexte als auf Grund der Einhaltung des von der Verfassung vorgeschriebenen Verfahrens allein verbindliche Eingangsdaten für die Rechtsprechung. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstieße daher gegen Gesetzesbindung und Gewaltenteilungsprinzip. Für das Sozialgesetzbuch gilt zudem die Regelung des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nachdem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Auch dies spricht gegen die vom BSG vorgenommene Ausweitung der Meldepflicht. Randnummer 52 Dies zu Grunde gelegt ist im Falle des Klägers die Meldung der Arbeitsunfähigkeit am 25.01.2011 mit Wirkung auch für den streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt. Eine erneute Meldung war nicht erforderlich. Randnummer 53 Abgesehen davon ist die Entlassungsanzeige der ...-Klinik der Beklagten am 23.11.2011 und damit innerhalb einer nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu bestimmenden Wochenfrist zugegangen. Diese Entlassungsanzeige genügt den Anforderungen an eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit. In der Entlassungsanzeige wurde sowohl der Entlassungstag genannt als auch die Entlassungsform als "arbeitsunfähig" bezeichnet. Dass die Entlassungsanzeige durch die Klinikverwaltung (und nicht durch einen Arzt) erstellt worden ist, steht der Wirksamkeit der Meldung nicht entgegen. Die Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V muss nicht durch einen Arzt erfolgen. Ein Arztvorbehalt ist dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht zu entnehmen und auch nicht erforderlich, da für das Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld ohnehin eine ärztliche Feststellung erforderlich ist. V. Randnummer 54 Der Kläger hat demzufolge für den Zeitraum vom 23.11.2011 bis zum 14.02.2012 einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.