Produktname, Hersteller und Pharmakontrollnummer konkretisiert und das "aut idem"-Feld angekreuzt, hat der Apotheker auch bei anderweitiger Rabattvereinbarung das verordnete Medikament an den Versicherten auszugeben. (Rn.26) Tenor
Maßgabe des § 129 Abs. 1 SGB V sei der Apotheker zu einer solchen Ersetzung nur dann verpflichtet, wenn die Verordnung nur unter Angabe der Wirkstoffbezeichnung erfolgt sei und der verordnende Arzt die Ersetzung nicht ausgeschlossen habe. In der streitgegenständlichen Verordnung sei die Ersetzung durch den Arzt aber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Weiterhin hätte eine Ersetzung durch den Kläger nicht nur einen Verstoß gegen § 129 Abs. 1 SGB V, sondern auch gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 5 ApBetrO bedeutet. Denn hier werde ein grundsätzliches Substitutionsverbot für Apotheker ausgesprochen. Diese Regelung bestehe deshalb, weil es allein Sache des Arztes sei, im Rahmen seiner Therapiehoheit über das zu verordnende Medikament zu befinden. Würde man entgegen dieser Vorschrift das Substitutionsverbot aufheben, so würde dies die strikte Trennung der Verantwortlichkeit und den Aufgaben von Arzt und Apotheker in Frage stellen. Weiterhin gehe die Beklagte in ihrer Argumentation fehl, wenn sie davon ausgehe, dass Importarzneimittel und Originalarzneimittel zwingend als "gleich" im Sinne des § 129 Abs. 1 SGB V bzw. des hiermit korrespondierenden Rahmenvertrages angesehen werden müssten. Hier sei zunächst darauf zu verweisen, dass Import und Original oftmals zwar therapeutisch, nicht aber pharmazeutisch gleich seien. Im vorliegenden Fall enthalte etwa das Originalpräparat Eisen(III)-oxihydrat gelb, das Importarzneimittel demgegenüber Eisen(III)-oxyhydrat schwarz. Darüber hinaus sei es letztlich zumindest dann nicht Aufgabe des Apothekers, die Gleichheit zweier Präparate zu überprüfen, wenn der Arzt eine Ersetzung ausgeschlossen habe. Auch sehe das Gesetz keinen generellen Vorrang rabattierter Arzneimittel vor.
1 Satz 1 SGB V bestehe der Vorrang vielmehr nur dann, wenn das rabattierte Arzneimittel tatsächlich günstiger sei als etwa das Importprodukt. Dies sei ausweislich der vom Kläger verwendeten Software aber gerade nicht der Fall gewesen. Die Beklagte könne ihr Vorgehen weiterhin auch nicht auf § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages stützen, da dieser nicht weiter gehen könne als die gesetzliche Regelung des § 129 SGB V: Schließlich habe die Beklagte den Rabatthinweis nicht zutreffend hinterlegt, was ebenfalls dazu führe, dass eine Ersetzung nicht zwingend habe erfolgen müssen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8
Da der verordnende Arzt das "aut idem"-Feld angekreuzt habe, seien die Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht erfüllt. Da für das Originalpräparat jedoch ein Rabattvertrag bestanden habe, sei der Kläger
1 Nr. 2 SGB V zur Abgabe des rabattgünstigsten Arzneimittels verpflichtet gewesen. Dies folge so auch aus § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrages. Der Kläger habe eine Rabattvereinbarung missachtet, was letztlich dazu führe, dass die Beklagte den kompletten Betrag hätte retaxieren können, was sie jedoch nicht getan habe. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12,35 €. Denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, stand dieser kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu, so dass die von ihr vorgenommene Aufrechnung im Ergebnis unrechtmäßig erfolgte. Randnummer 14
Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geben die Apotheker
Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarung und Landesverträge (§ 129 Abs. 2 und Abs. 5 S 1 SGB V, vgl. auch § 2 Abs. 2 S 3 SGB V) vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Diese Vorschrift begründet im Zusammenspiel mit den konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die Apotheker, vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an die Versicherten abzugeben. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 SGB V vorausgesetzt wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 2 Rn. 13; BSGE 106, 303; BSGE 105, 157). Die entsprechende Anwendung von Grundsätzen des Kaufvertragsrechts (vgl. §§ 433 ff BGB iVm § 69 S. 4 SGB V, jetzt § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V) scheidet aus (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R). Randnummer 17 b) Durch die Abgabe des Medikaments „Atacand Plus 16/ 12.5 mg kohlphTAB 98 ST N3 (PZN: 4152876)" an die bei der Beklagten versicherte Frau G W aufgrund der ärztlichen Verordnung vom 21.03.2012 ist ein solcher Vergütungsanspruch des Klägers entstanden; denn der Kläger hat durch die Abgabe seine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht
den dargelegten Grundsätzen erfüllt. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Er hatte entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, der Versicherten das ärztlich verordnete Importarzneimittel auszuhändigen; die bestehende Rabattvereinbarung mit dem Originalhersteller des Medikaments "Atacand Plus" durfte und musste er dabei ignorieren. Eine Verletzung des sogenannten Substitutionsgebots ist ihm hier nicht vorzuwerfen. Randnummer 18 aa) Grundsätzlich sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte
Maßgabe des Rahmenvertrages
2 SGB V zur Abgabe des preisgünstigsten Arzneimittels unter anderem in den Fällen verpflichtet, in denen die Verordnung nur dem Wirkstoff
erfolgte (§ 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V) oder der verordnende Arzt die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat (§ 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V). In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt (§ 129 Abs. 1 S. 2 SGB V). Dabei ist grundsätzlich die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung
Abs 8 SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in ergänzenden Verträgen auf Landesebene
5 SGB V nichts anderes vereinbart ist (§ 129 Abs. 1 S. 3 SGB V). Randnummer 19 Über diese Regelung hinaus sieht § 129 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit vor, dass die an der Arzneimittelversorgung Beteiligten einen Rahmenvertrag schließen. Dieser enthält unter anderem auch Ergänzungen und Klarstellungen zum gesetzlich normierten Substitutionsgebot. Maßgebend ist dabei der auf Bundesebene zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen einschließlich der Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) geschlossene "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung" in der Fassung vom 01.02.2011. Der Rahmenvertrag ist als Normenvertrag für den Kläger
3 Nr. 1 SGB V verbindlich. Für die Beklagte ergibt sich die Verbindlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz. Randnummer 20 Das aus § 129 SGB V folgende Substitutionsgebot ist im Rahmenvertrag in § 4 näher konkretisiert.
2 des Rahmenvertrages hat die Apotheke vorrangig ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag
8 SGB V besteht, sofern der Vertragsarzt das Arzneimittel nur unter der Wirkstoffbezeichnung verordnet und die Ersetzung eines unter dem Produktnamen verordneten Arzneimittels nicht ausgeschlossen hat. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn zu einem vereinbarten Stichtag die notwendigen Angaben zu dem rabattgünstigsten Arzneimittel vollständig mitgeteilt wurden, dieses verfügbar ist und keine abweichende Vereinbarung in den ergänzenden Verträgen
5 Satz 1 SGB V getroffen wurde. Weiterhin trifft der Rahmenvertrag in § 5 eine Regelung zur Abgabe importierter Arzneimittel. Die Vorschrift dient in erster Linie der Einhaltung der sogenannten Importquote und bestimmt zunächst in Absatz 1, dass die Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an die Versicherten verpflichtet sind, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 bis Abs. 6 des Rahmenvertrages erfüllt sind.
1 Satz 3 des Rahmenvertrages hat die Abgabe rabattgünstiger Arzneimittel jedoch Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattgünstigen importierten Arzneimittels, wobei auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 des Rahmenvertrages verwiesen wird. Randnummer 21 bb) Der Kläger hat vorliegend die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und damit einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe weiterer 12,35 € erworben. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht war er nicht zur Substitution verpflichtet; er musste das sowohl unter Angabe des Herstellers als auch der Pharmakontrollnummer verordnete Arzneimittel „Atacand Plus 16/12.5 mg kohlphTAB 98 ST N3“ nicht durch das Arzneimittel des Originalherstellers ersetzen, nur weil für dieses eine Rabattvereinbarung bestand. Denn der verordnende Arzt hat eine solche Ersetzung durch die Markierung des "aut idem"-Feldes ausgeschlossen. Hieran hatte sich der Kläger zu halten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Randnummer 22
Abs 8 SGB V zu erhöhen.
den Gesetzesmaterialien solle grundsätzlich die Apotheke bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln eine Ersetzung durch Präparate vornehmen, für die Vereinbarungen über Preisnachlässe auf den Abgabepreis mit dem pharmazeutischen Unternehmer
Damit solle die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen verbessert werden. Randnummer 24 Die Feststellungen des Bundessozialgerichts sind
vollziehbar und im Hinblick auf den dargestellten Gesetzeszweck zwingend. Sie dürfen
Ansicht der Kammer aber nicht dahingehend verstanden werden, dass das Substitutionsgebot in sämtlichen denkbaren Fallkonstellationen gilt mit der Folge, dass ein Ausschluss durch den Vertragsarzt ins Leere laufen würde. Bei der Anwendung der zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ist vielmehr zweierlei zu beachten: Zunächst ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass sich das Bundessozialgericht in den Entscheidungen vom 07.02.2013 in erster Linie mit der Frage der zulässigen Höhe der Retaxierung zu befassen hatte; dass eine Retaxierung grundsätzlich möglich war, stand in diesem Musterstreitverfahren letztlich außer Frage. Darüber hinaus ist ein
Ansicht der Kammer wesentlicher Punkt, in welchem Umfang bzw. welchem Konkretisierungsgrad die Verordnung in den vom Bundessozialgericht und dem vorliegenden Fall erfolgte. Denn in den zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Fallkonstellationen war die Verordnung dergestalt gefasst gewesen, dass der Vertragsarzt das abzugebende Arzneimittel ausschließlich unter Angabe des Produktnamens verordnet und sodann das „aut idem“-Feld angekreuzt hatte; weitergehende Angaben enthielt die Verordnung nicht. In einem solchen Fall – in dem letztlich zwingend eine Auswahlentscheidung des Apothekers im Rahmen der Ausführung der Verordnung erfolgen muss – entschied das Bundessozialgericht, dass die Vorgaben des § 129 SGB V einzuhalten und das rabattgünstigste Medikament auszugeben ist. Dem Apotheker wird so mit anderen Worten in denjenigen Fällen, in denen ihm aufgrund der Verordnung ein Auswahlermessen verbleibt, vorgegeben, an welchen Kriterien er die Ermessensausübung auszurichten hat. Damit unterscheiden sich die Verordnungen in den Fällen des Bundessozialgerichts aber maßgeblich von der streitgegenständlichen Verordnung, in denen das Arzneimittel unter Angabe der Produktbezeichnung, des Herstellers und der Pharmakontrollnummer spezifiziert wurde. In einem solchen Fall besteht keinerlei Auswahlermessen des Apothekers mit der Folge, dass er sich zwingend an die Vorgaben des Vertragsarztes halten muss, sofern dieser – wie vorliegend Dr. med. M – das "aut idem"-Feld markiert hat. Randnummer 25 (a) Die vom Bundessozialgericht in den zitierten Entscheidungen vom 07.02.2013 vertretene Auffassung ist
Ansicht der Kammer auch und gerade im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwingend. Denn hier wird bestimmt, wie der Apotheker zu verfahren hat, wenn eine Verordnung lediglich die Angabe eines Wirkstoffs enthält und der Vertragsarzt eine Ersetzung nicht untersagt hat. In einem solchen Fall hat der Apotheker zwingend einen größeren Freiraum bei der Abgabe des Medikaments als in denjenigen Fällen, in denen dieses genauer spezifiziert worden ist. Eine Verordnung kann damit derart ausgestaltet sein, dass der Apotheker eine Auswahlentscheidung treffen muss. Ist dies der Fall, so gibt ihm das Gesetz vor, an welchen Kriterien er sich bei der Auswahl orientieren muss. Randnummer 26 (b) Der vorliegend streitige Fall unterscheidet sich
Ansicht der Kammer von diesen beiden Konstellationen – Verordnung eines Wirkstoffs oder eines Arzneimittels allein unter Angabe der Produktbezeichnung – ganz erheblich. Denn auf der hier streitgegenständlichen Verordnung hatte der Vertragsarzt neben dem Arzneimittel den von ihm gewünschten Hersteller sowie die Pharmakontrollnummer angegeben. Letztere ist ein in Deutschland geltender bundeseinheitlicher Identifikationsschlüssel für Arzneimittel, Hilfsmittel und andere Apothekenprodukte. Es handelt sich um eine achtstellige Nummer, die das Arzneimittel
Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße eindeutig kennzeichnet und die auf jede Arzneimittelpackung aufgedruckt wird. Randnummer 27 Durch die Angabe der Pharmakontrollnummer und des Herstellers wird das abzugebende Arzneimittel damit in der größtmöglichen Weise konkretisiert mit der Folge, dass keinerlei Auswahlentscheidung mehr beim Apotheker verbleibt. Setzt der Vertragsarzt bei einer solchen Arzneimittelangabe zusätzlich ein Kreuz beim sog. "aut idem"-Feld, so kann er damit nichts anders zu verstehen geben, als dass der Apotheker nicht dazu berechtigt ist, auch nur eine der ihm angegebenen Komponenten – Arzneimittel, Hersteller und Pharmakontrollnummer – auszutauschen. Diese Entscheidung fällt letztlich in die Therapiehoheit des Arztes und darf vom Apotheker nicht in Frage gestellt werden. Randnummer 28 Die Kammer geht in diesem Zusammenhang entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht davon aus, dass der Umfang des Verordnungstextes und das "aut idem"-Feld nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen. Der Vertragsarzt entscheidet sich aufgrund der ihm obliegenden Therapiehoheit für ein bestimmtes Arzneimittel; dabei kann er lediglich einen Produktnamen auf der Verordnung angeben, er kann das Arzneimittel aber auch wie hier konkreter bezeichnen. Schließt er sodann die Ersetzung der Verordnung durch den Apotheker durch die Markierung des "aut idem"-Feldes aus, so ist diese Erklärung stets im Zusammenhang mit der Verordnung selbst zu betrachten. Verordnet der Arzt lediglich ein bestimmtes Produkt, hindert das "aut idem"-Feld den Apotheker letztlich nicht daran, das rabattgünstigste Produkt dieser Art auszugeben. Wird dagegen ein Arzneimittel unter den oben genannten Angaben verordnet, so muss die Willenserklärung des Vertragsarztes dahingehend verstanden werden, dass der Apotheker sich exakt an die Verordnung zu halten hat. Randnummer 29
verordnetes Arzneimittel, so bringt er damit zweierlei zum Ausdruck: Zum einen gibt er durch eine solche Verordnung kund, dass eine Ersetzung des Medikaments den Erfolg der Therapie offensichtlich nicht beeinträchtigen kann. Darüber hinaus wird ein Teil der Verantwortung an den Apotheker übertragen, da diesem die Auswahl des letztendlich abzugebenden Medikaments unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse verbleibt. Sofern der Vertragsarzt jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine konkrete Verordnung vornimmt und eine Ersetzung des Arzneimittels durch den Apotheker ausschließt, folgt daraus, dass er letztlich die Alleinverantwortung für das abzugebende Medikament übernimmt. Welche Gründe er hierfür hat, kann der Apotheker letztlich nicht erkennen. Dies ist aber auch nicht seine Aufgabe. Das Gesetz hat die Arzneimittelgabe durch die Möglichkeit der Setzung des "aut idem"-Kreuzes derart ausgestaltet, dass diese in den Verantwortungsbereich des Apothekers fällt, soweit und solange der Arzt nichts Gegenteiliges entscheidet. Hat er jedoch eine solche Entscheidung getroffen, so ist der Apotheker an diese zumindest in den Fällen gebunden, in denen der übrige Verordnungstext derart eindeutig ist, dass ein Austausch des Arzneimittels letztlich eine Verletzung der Therapiehoheit des Arztes darstellen würde. Randnummer 30 Etwas anderes kann dem Apotheker nicht abverlangt werden. Er hat vielmehr ein hohes Interesse an Rechtssicherheit dahingehend, in welchen Fällen er sich an die Vorgaben des Arztes halten muss und in welchen nicht. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, was ein Arzt noch tun könnte oder müsste, um eine von der Verordnung abweichende Entscheidung des Apothekers zu verhindern. Würde man auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Ersetzung zulassen, so würde die Bedeutung sowohl der Entscheidung des Arztes als auch des "aut idem"-Feldes letztlich nahezu gen null geführt. Dies ist
den eindeutigen Vorgaben des Gesetzes und der hiermit korrespondierenden Vereinbarungen des Rahmenvertrages aber gerade nicht gewollt, wird der Entscheidung des Arztes hier doch an zentraler Stelle ein wesentlicher Platz eingeräumt. Randnummer 31
eigenen Angaben in der Vergangenheit auch getan hat. Bei tatsächlichem Missbrauch kann sodann ein Bußgeld verhängt werden. Soweit die Beklagte mitgeteilt hat, dass sie in diesen Fällen aber dennoch eine Retaxierung des Apothekers vorgenommen hat, ist dies für die Kammer nicht
vollziehbar. Randnummer 32
allem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 12,35 €. Randnummer 33
dem BGB anwendbar (BSG, Urteil vom 03.08.2006 – B 3 KR 7/06 R – a.a.O.). Die Höhe des Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 2 BGB, da es sich vorliegend um ein Rechtsverhältnis handelt, an dem kein Verbraucher beteiligt ist. Randnummer 34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 GKG. Randnummer 35 Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Sprungrevision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.