Öffentliche Vergabe von Architektenleistungen: Verbindliche Vorgabe der anzuwendenden Honorarzone; Anforderungen an einen Angebotsausschluss Leitsatz 1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben. (Rn.23) 2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss. (Rn.25) 3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2013, VK 1-19/13, Beschluss Tenor Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2013 aufgehoben, soweit die Auftraggeberin verpflichtet wurde, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuschließen. Die Antragstellerin und die Auftraggeberin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin je zu ½. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Die Beschwerdegegnerin zu 2, eine öffentliche Auftraggeberin i.S.d. § 98 Nr. 5 GWB, betreibt in ... [X] ein Krankenhaus, das in drei Bauabschnitten umgebaut und erweitert werden soll. Über die honorarfähigen Kosten für den ersten Bauabschnitt (Neubau eines 332-Bettenhauses), dessen Planung Gegenstand des vorliegenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren ist, sind sich die Beteiligten nicht einig. Die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Architekten gehen von deutlich weniger als 25 Mio. € aus, während die Auftraggeberin zumindest der bisherigen Wertung der Honorarangebote 25.836.134,45 € (und damit einen außerhalb der Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI 2009 liegenden Betrag) zugrunde gelegt hat. Der Auftrag soll im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Randnummer 2 Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin, der Beigeladenen sowie drei weiteren Interessenten mit, dass sie die Hürde des Teilnahmewettbewerbs genommen haben, in die engere Wahl gekommen sind und zu einem „ Bewerbergespräch “ am 25. April 2013 eingeladen werden. Vorgegeben waren eine Dauer von ca. 45 Minuten sowie weitere 15 Minuten für eventuelle Nachfragen eines nicht weiter beschriebenen Gremiums. Zu diesem Gespräch sollten der Projektleiter des Bieters und sein Stellvertreter erscheinen und „ hierbei die nachstehenden Zuschlagskriterien mit ihrer jeweiligen Gewichtung berücksichtigen “. Mitgeteilt wurden 9 Zuschlagskriterien, darunter als letztes das Honorar mit einer Gewichtung von 25%. Randnummer 3 Beigefügt war eine CD, auf der zahlreiche Dateien gespeichert sind, darunter die Datei „ Grunddatenzusammenstellung “, die u.a. nähere Informationen zu dem geplanten Bauvorhaben und den Vorarbeiten der Auftraggeberin enthält. In dieser Datei heißt es unter der Überschrift „ Erwartete Aufgabenstellungen an die Architekten“: Randnummer 4 „Einordnung in die Honorarphasen: Randnummer 5 Aufgrund der bereits geleisteten Vorarbeiten in der Bedarfsplanung des Bauherren und den Vorstudien geht der Bauherr davon aus, dass keine Vollleistung zu vergeben ist und die bereits geleitsteten Arbeiten Anrechnung finden. Hierbei ist bei Angebotsabgabe seitens des Bewerbers eine angemessene Differenzierung darzulegen. Der Bauherr behält sich vor, in der Leistungsphase 7 mitzuwirken und hierfür nur eine Teilleistung zu gliedern. Randnummer 6 Aufgrund der Wiederholung von Planung und Ausstattung der Räume im geplanten Baukörper wird seitens des Bauherren die Honorarzone III - Mittelsatz gem. HOAI 2009 für angemessen erachtet. Randnummer 7 Der in der Anlage zur Ausschreibung vorliegende Vertragsentwurf ist Grundlage für die Beauftragung. Sonstige Parameter der Abrechnung sind in einem Angebot adäquat darzustellen mit einer Beispielrechnung auf der Basis der ermittelten Kosten. Randnummer 8 Es wird eine stufenweise Beauftragung erfolgen.“ Randnummer 9 In dem Dateiordner „Anlagenblock 1“, Unterordner 01 befindet sich der Entwurf eines Architektenvertrags, in den die Auftraggeberin unter der Überschrift „ Honorargrundlagen “ bereits eingetragen hatte: „ Honorarzone: III Satz: Mittel “. Randnummer 10 An der Veranstaltung am 25. April 2013 nahmen für die Auftraggeberin 7 als Kommissionsmitglieder bezeichnete Personen teil. Sie erhielten eigens dafür hergestellte und den Bietern bekanntgegebene Formblätter, auf denen sie die einzelnen Zuschlagskriterien jeweils mit 1 bis 5 Punkten bewerteten konnten. Die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte sollten für jedes Zuschlagskriterien addiert, die Summe mit den am 4. April 2013 mitgeteilten Prozentsätzen gewichtet, das Ergebnis mit 100 multipliziert und das Gesamtergebnis durch Addition der gewichteten Punktwerte der einzelnen Zuschlagskriterien ermittelt werden. Randnummer 11 Am Ende der Präsentation übergab jeder Bieter einen Umschlag mit seinen schriftlich fixierten Honorarvorstellungen. Die Beigeladene hatte in ihrem Honorarvorschlag das Bauvorhaben „ gemäß Objektliste HOAI 2009 Anlage 3.1 als Krankenhaus der Versorgungsstufe I “ eingestuft, was nach ihrer Ansicht eine „ Einordnung in die Honorarzone IV Mindestsatz “ notwendig macht. Eine Wertung des Zuschlagskriteriums 9 erfolgte an diesem Tage nicht, die Formblätter wurden insoweit nicht ausgefüllt. Randnummer 12 Am 13. Mai 2013 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beigeladenen und der Auftraggeberin statt, das auch die Frage der richtigen Honorarzone zum Gegenstand hatte. Unter der Voraussetzung, dass der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) als Förderbehörde die von der Auftraggeberin vorgenommene Einstufung für richtig hält, erklärte sich die Beigeladene zu einer entsprechenden Anpassung (= Minderung) ihres Honorarangebots bereit. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Auftraggeberin der Beigeladenen mit, nach Rücksprache halte der LBB die Einstufung Honorarzone III Mitte für zutreffend und werde das Bauvorhaben auch nur in diesem Umfang fördern. Nur für den Fall, dass die Beigeladene nicht mit einer entsprechenden Umrechnung ihres Honorarvorschlags einverstanden sei, bat die Auftraggeberin um Rückäußerung bis zum 20. Mai 2013. Randnummer 13 Die Antragstellerin reagierte nicht. Daraufhin wurden alle Honorarvorschläge von einem bei der Auftraggeberin beschäftigtem Kommissionsmitglied auf der Grundlage einheitlich angesetzter anrechenbarer Kosten in Höhe von 25.836.134,45 € und in entsprechender Anwendung der Honorarzone III Mitte (mit einem fiktiven Tabellenhöchstwert von 30 Mio. €) umgerechnet und durch Interpolation in das Punktesystem eingebracht. Die dann durch Multiplikation mit 100 ermittelten Punkte (125 für das niedrigste, 25 für das höchste und 117,81 für das Honorarangebot der Antragstellerin) flossen mit dem einfachen Satz in die abschließende Wertung ein; die übrigen 6 Kommissionsmitglieder wirkten an diesem Wertungsschritt nicht mit. Randnummer 14 Ausschreibungsgewinnerin war danach mit 2.400 Punkten die Beschwerdeführerin, die zwar trotz der Umrechnung auf Honorarzone III Mitte das höchste Honorarangebot abgegeben, aber bei den anderen Zuschlagskriterien überdurchschnittlich gut abgeschnitten hatte. Randnummer 15 Die teilweise beträchtlichen Unterschiede in den von der Auftraggeberin errechneten Honoraren ergeben sich in erster Linie daraus, dass die Bieter - in Anwendung des § 8 Abs. 2 HOAI 2009 oder aus anderen unbekannten Gründen - unterschiedliche Prozentsätze zu einzelnen Leistungsphasen angesetzt haben. Bei der Leistungsphase 2 (Regelsatz 7%) findet man 0%, 4% und 7%, bei der Leistungsphase 7 (Regelsatz 4%) reicht die Spanne vom 1,5% bis 4%. Ein Bieter hat den Regelsatz der Leistungsphase 9 um 1,5 Prozentpunkte reduziert. Randnummer 16 2. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass der Auftrag an die Beigeladene vergeben werden solle. Randnummer 17 Nachdem die nach der bisherigen Wertung mit knapp 400 Punkten Rückstand an dritter Stelle liegende Antragstellerin die Auswertungsunterlagen erhalten und erfolgslos Rügen eingereicht hatte, beantragte sie die Nachprüfung und machte u.a. geltend, die Verfahrensweise der Antragstellerin - Berücksichtigung der Honorarpunktzahl mit dem einfachen Satz - habe zur Folge, dass das Honorar nicht wie angekündigt mit 25%, sondern faktisch nur mit einem Siebtel davon (ca. 3,5%) in die Wertung eingeflossen sei. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 22. Oktober 2013 beantragte sie neben einer Wiederholung der Angebotswertung den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen: Die Abgabe eines Honorars mit einer anderen als der geforderten Honorarzone stelle eine Änderung der Vergabeunterlagen dar. Im Verhandlungsverfahren dürften die Vergabeunterlagen nach Abgabe der letztverbindlichen Angebote jedoch nicht mehr abgeändert werden. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat die Vergabekammer die Auftraggeberin verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Wertung des Zuschlagskriteriums „Honorar“ zu wiederholen und das Angebot der Beigeladenen aus der Wertung auszuschließen: Im Ergebnis sei das Honorar mit der einfachen Berücksichtigung nur unzureichend in die Gesamtwertung eingeflossen; bei der gebotenen Wertung mit dem Faktor 7 wie bei den anderen Zuschlagskriterien könne die Antragstellerin auf den ersten Platz vorrücken. Das Angebot der Beigeladenen sei wegen einer unzulässigen Änderung der Vergabeunterlagen auszuschließen. Die Auftraggeberin habe in ihrem Entwurf des Architektenvertrags für die Bieter die honorarrechtliche Einordnung in die HOAI mit der Angabe der Honorarzone III vorgegeben. Die davon abweichende Vorgehensweise der Beigeladenen führe auch im Anwendungsbereich der VOF zum zwingenden Ausschluss. Zwar kenne die VOF keine den §§ 13 Abs. 1 Nr. 5 EG VOB/A, 19 Abs. 3 lit.
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