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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer 10 Sa 375/13 Urteil Schadenersatz und Geldentschädigung wegen Mobbing - Supervision § 628 Abs 2 BGB, §

Schadenersatz und Geldentschädigung wegen Mobbing - Supervision Leitsatz Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, mit welchen Maßnahmen er auf einen eskalierten Arbeitsplatzkonflikt reagiert. Das Angebo

§ 123BGB Nr.

69). Randnummer 38 Die Klägerin hat in der Abmahnung vom 12.11.2012 die fünf Vorfälle aus ihrer Sicht geschildert und der Beklagten für den Fall, dass sie ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkomme, sich also Vorfälle dieser Art "wiederholen", eine Kündigung in Aussicht gestellt. Mit dieser Ankündigung hat sie stillschweigend erklärt, eben dies aufgrund der "fünf oben aufgeführten Vorfälle" nicht tun zu wollen. Darin liegt ein bewusster Verzicht auf das Recht zur Kündigung. Da die Klägerin ab dem 16.10.2012 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.11.2012 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war, kam es nach der Abmahnung vom 12.11.2012 zu keinen weiteren "Vorfällen" mit Frau R. an ihrem Arbeitsplatz in der Kindertagesstätte, die zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden könnten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 39 b) Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die Klägerin ihre Kündigung vom 27.11.2012 nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten stützen kann. Die Beklagte hat vielmehr in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht versucht, den Arbeitsplatzkonflikt in der Kindertagesstätte durch eine Team-Supervision zu bereinigen. Die Klägerin hat ihre Teilnahme an der Supervision aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Die seit 16.10.2012 ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.11.2012 - und ununterbrochen bis zu ihrem Ausscheiden am 30.06.2013 - fort. Randnummer 40 Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum zwischen der Abmahnung vom 12.11.2012 und der Kündigung vom 27.11.2012 hat die Klägerin auch zweitinstanzlich nicht darzulegen vermocht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen ihren Ausführungen im Kündigungsschreiben kann die Klägerin den Vorwurf, die Beklagte habe nach Zugang der Abmahnung "erneut" gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, nicht auf den Inhalt des außergerichtlichen Schriftsatzes der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.11.2012 stützen. Der Schriftsatz vom 19.11.2012 ist die zulässige Reaktion auf die Abmahnung der Klägerin vom 12.11.2012 und von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Die Formulierungen des Beklagtenvertreters stehen in einem sachlichen Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen und sind weder im Inhalt noch in der Form zu beanstanden. Es stellt keine Fürsorgepflichtverletzung dar, wenn die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin vom 12.11.2012 mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts reagiert, der in seinem Schriftsatz vom 19.11.2012 die Vorwürfe der Klägerin und die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurückweist. Randnummer 41 Die Rüge der Berufung, die Beklagte habe keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Lösung des Konflikt ergriffen, sondern das Problem wieder in die "Löwengrube zurückgeworfen" bzw. nach dem Motto „Augen zu und durch" hinter der Kindergartenleiterin R. gestanden, geht fehl. Im Gegenteil: Die Beklagte hat in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht alles Zumutbare versucht, den Konflikt in der Kindertagesstätte zu klären und durch eine Supervision eine Änderung oder Verbesserung der Situation zu erzielen. Da die Klägerin seit dem 16.10.2012 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27.11.2012 arbeitsunfähig erkrankt war, konnte sie nicht an einem Supervisionsverfahren beteiligt werden. Die Klägerin hat auf die Einladung der Beklagten, am 19.10.2012 an einer Supervision teilzunehmen, mit einer Absage reagiert und darüber hinaus am 12.11.2012 eine Abmahnung erteilt. Randnummer 42 Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Maßnahmen ergreift, die sie zur Beseitigung des Konflikts für erforderlich hielt. Die Beklagte hatte vielmehr analog § 12 AGG einen Ermessensspielraum, mit welchen Maßnahmen sie auf die auftretenden Konflikte zwischen der Vorgesetzten R. und der Klägerin reagiert (BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 68,

§ 611BGB Mobbing Nr.

6). Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellte die angebotene Supervision bei objektiver Betrachtungsweise eine geeignete und angemessene Maßnahme der Beklagten dar, um den Konflikt in der Kindertagesstätte zu lösen und ein gedeihliches Miteinander herbeizuführen. Auf die subjektive Sicht der Klägerin, die sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlte, an einer Supervision teilzunehmen, kommt es nicht an. Soweit die Klägerin zweitinstanzlich die Fachkunde des von der Beklagten beauftragten Supervisors bestreitet, reicht ihre substanzlose Mutmaßung nicht aus, um daraus ein Auflösungsverschulden der Beklagten ableiten zu können. Deren Konfliktlösungsbemühungen waren auch aus Sicht der Berufungskammer angemessen und ausreichend. Randnummer 43 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung iHv. € 10.000,00 wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Randnummer 44 Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den - auch von der Berufungskammer geteilten - Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers in sog. Mobbing-Fällen (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 –

§ 611BGB Mobbing Nr. 7, mw

N.) ausgegangen. Insoweit kann auf die grundsätzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Randnummer 45 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung rechtfertigt. Weder aus den von der Klägerin angeführten einzelnen fünf Vorfällen noch aus der anzustellenden Gesamtschau lässt sich der Schluss ziehen, sie sei von der Kindergartenleiterin R. "gemobbt" worden. Das Arbeitsgericht hat unter ausführlicher und sorgfältiger Würdigung des beiderseitigen Sachvortrags zu den einzelnen von der Klägerin geschilderten Vorfällen festgestellt, dass die einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen weder für sich genommen, noch in einer Gesamtschau persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben, und dies eingehend begründet. Diesen Ausführungen schließt sich die Berufungskammer nach eigener Prüfung vollinhaltlich an. Randnummer 46 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Bewertung der einzelnen Verhaltensweisen durch das Arbeitsgericht angreift, wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihre andere - subjektive - Bewertung der Vorgänge. Auch die Rüge, das Arbeitsgericht habe es unterlassen, durch eine Gesamtschau den rechtsverletzenden Charakter der Verhaltensweisen von Frau R. und die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung festzustellen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Randnummer 47 Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Arbeitsleben übliche und typische Konfliktsituationen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -

§ 611BGB Mobbing Nr.

5). Die von der Klägerin geschilderten Konflikte offenbaren, dass es zu erheblichen Spannungen zwischen ihr und ihrer neuen Vorgesetzten R. gekommen ist. Bei den von der Klägerin dargelegten "Vorfällen" handelt es sich um typische Meinungsverschiedenheiten und Reibereien des alltäglichen Arbeitslebens, bei denen das Auftreten der Kindergartenleiterin R. subjektiv als unangemessen empfunden worden sein mag, ohne dass der Schluss auf systematische Anfeindungen und/oder schikanöses oder diskriminierendes Verhalten gerechtfertigt ist. Auch bei einer Gesamtschau der von der Klägerin genannten, behaupteten Vorkommnisse lässt sich nicht feststellen, dass ihre Vorgesetzte R. sie durch eine systematische und zielgerichtete Vorgehensweise herabgewürdigt hat. Randnummer 48 Die Rüge der Klägerin, das Arbeitsgericht habe eine fehlerhafte Gesamtwürdigung der von ihr geschilderten Einzelvorfälle vorgenommen, ist nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass es seit August 2012 zu massiven, anonymen gegen die Person der Leiterin R. gerichteten Handlungen gekommen ist (Autoreifen zerstochen, Außenwände des Kindergartens mit Beleidigungen verschmiert). Soweit sich die Situation zwischen Frau R. und der Klägerin zugespitzt und Frau R. überzogen reagiert habe, könne ihr Verhalten nicht losgelöst von diesen Rahmenumständen und einer Situation der absoluten Überforderung bewertet werden. Dem pflichtet die Berufungskammer bei. Eine gezielte Verletzung der Würde der Klägerin vermag auch die Berufungskammer nicht zu erkennen, selbst wenn die von der Klägerin geschilderten Einzelfälle zutreffen sollten. III. Randnummer 49 Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 50 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.