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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 330/13 Urteil Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich § 133 BGB, § 157

Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich Orientierungssatz 1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem - gerichtlichen - Vergleich, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Been

§ 611BGB 2002 Aufhebungsvertrag Nr. 4) und Vermeidung möglichen Streits in der Zukunft (BAG 22.10.2008 Ez

A § 74 HGB Nr. 70) - wird aber nur erreicht, wenn die Klausel grds. weit ausgelegt wird in dem Sinne, dass alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden müssen, ohne dass es weiterer Zusätze bedarf wie "bekannt oder unbekannt" oder "gleich aus welchem Rechtsgrund" (BAG 22.10.2008 EzA § 74 HGB Nr. 70). Über die Tragweite des Vergleichs darf es keine Unklarheit geben, sonst kann er seine Friedensfunktion nicht erfüllen. Das gilt auch für Ansprüche, die sich erst aus den Bedingungen des Vergleichs selbst ergeben können (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kap. 3 Rn. 4791 ff.). Randnummer 46 Eine Klausel des hier maßgeblichen Inhalts (vgl. Diller FA 2000, 270 ff.) ist deshalb als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB zu qualifizieren (LAG München (24.04.1997 BB 1998, 26) a.A. LAG Düsseldorf 07.12.2000 NZA-RR 2002, 15: deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis). Wird dieses Schuldanerkenntnis in Kenntnis einer möglichen bestehenden Forderung abgegeben, so scheidet eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus. Randnummer 47 Das BAG (31.07.2002 EzA § 74 HGB Nr. 63, 64; 19.11.2003 NZA 2004, 554; 07.09.

§ 74HGB Nr.

66 m.Anm. Buchner SAE 2007, 1 ff.; LAG Bln. 26.08.2005 NZA-RR 2006, 67) hat in diesem Zusammenhang für die notwendige Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB (BAG 08.03.2006 EzA § 74 HGB Nr. 67) folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 48 Ausgleichsklauseln sind im Interesse klarer Verhältnisse grds. weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen. Randnummer 49 Sieht eine allgemeine Ausgleichsklausel vor, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, so sind von diesem Wortlaut grds. auch Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot erfasst. Eine Auslegung, die zum Fortbestand des Wettbewerbsverbots einerseits und zum Verzicht auf Ansprüche auf Karenzentschädigung andererseits führt, ist widersprüchlich. Randnummer 50 Die zum Verzicht auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung entwickelten Auslegungsregeln sind auf diese Ansprüche nicht anwendbar. Randnummer 51 Dies schließt nicht aus, dass aus weiteren Umständen z.B. Art und Inhalt der Vorverhandlungen sowie Verhalten nach Vertragsschluss, auf einen anderen Willen der Parteien geschlossen werden kann. Randnummer 52 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2012 verzichtet. Randnummer 53 Die in Ziffer 8 des Vergleichs vereinbarte Abgeltungsklausel ist umfassend mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, die ausdrücklich ausgenommen wurden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs, wonach die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt und damit bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abzurechnen hat. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dann, wenn sich der Arbeitgeber in einem (z.B. gerichtlichen) Vergleich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung "ordnungsgemäß abzurechnen", dadurch mangels anderer Anhaltspunkte ein Vergütungsanspruch nicht selbstständig begründet wird. Vielmehr betrifft die Abrechnung dann nur die nach anderen Rechtsgrundlagen bestehenden Ansprüche (BAG 19.05.

§ 615BGB 2002 Nr. 6; s.a. LAG Hamm 11.02.2008 - 8 Sa 1592/07, Ez

A-SD 11/2008 S. 6 LS). Randnummer 54 Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung wurde vorliegend in Ziffer 2. des Vergleichs dahingehend präzisiert, dass die Abrechnung auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von € 4.000,00 erfolgt zuzüglich eines Betrages von € 430,00 als Ersatz für den Anspruch auf einen Dienstwagen. Ob der Betrag von € 4.000,00 festgelegt wurde, um die Sonderzahlung für 2012 zu kompensieren, wie von der Beklagten behauptet, oder um die variablen Vergütungsbestandteile auszugleichen, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen. Denn die Parteien haben vereinbart, dass die ordnungsgemäße Abrechnung nicht für alle arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt, sondern nur auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von € 4.000,00 zuzüglich des finanziellen Ersatzes für das Dienstfahrzeug. Daneben haben die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs weitere Zahlungsansprüche des Klägers, die über das monatliche Festgehalt hinausgehen, festgeschrieben. Darin sind sowohl die Sonderzahlungen für 2011 als auch weitere Zahlungen wie Spesen, Stornogebühren, Lagermiete und die Jubiläumszahlung enthalten. Selbst wenn die Sonderzahlung 2011 nach der Darstellung des Klägers deshalb aufgenommen wurde, um mögliche tarifvertragliche Ausschlussfristen zu umgehen, trifft dies, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, zumindest zum Teil nicht auf die anderen festgelegten Ansprüche zu. Deshalb sind aufgrund der Präzisierung der Regelung in Ziffer 2 und 3 des Vergleichs Anhaltspunkte nur dafür gegeben, davon auszugehen, dass die Parteien vorliegend eine abschließende Regelung treffen wollten. Dies entspricht der weiten Auslegung von Abgeltungsklauseln, deren Befriedungsfunktion nur erreicht werden kann, wenn von der Abgeltungsklausel ausgeschlossene Ansprüche unmissverständlich im Vergleich bezeichnet worden sind. Wenn die Parteien aber - wie vorliegend - eine derart umfangreiche Regelung mit der detaillierten Auflistung für einzelne Ansprüche vorgenommen haben, kann aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß Ziffer 2 des Vergleichs kein Anspruch auf die Zahlung weiterer Vergütungsbestandteile zusätzlich zu der monatlich festgelegten Zahlung erwachsen. Randnummer 55 Für dieses Verständnis und für diese Auslegung des Vergleichs spricht auch, das bei der vom Kläger vorgetragenen Auslegung des Vergleichs sich ein höherer Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergeben würde als ursprünglich aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger stützt sich als Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche auf den Vergleich und macht deshalb die Ansprüche auf der Basis des in Ziffer 2 des Vergleichs erhöhten Arbeitsentgelts von € 4.000,00 statt € 3.590,00 geltend. Nach seinem Verständnis haben die Parteien über den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinaus einen höheren Anspruch im Vergleich geschaffen. Ein solcher müsste nach den zuvor dargestellten Grundsätzen aber unmissverständlich formuliert sein; dies ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht der Fall. Randnummer 56 Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht - aus der Sicht des Klägers durchaus verständlich - lediglich deutlich, dass der Kläger mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Entgegen seiner Auffassung kommt der Formulierung "ordnungsgemäß abgerechnet" im hier maßgeblichen Zusammenhang keine anspruchsbegründende Bedeutung zu. Im Übrigen steht dem geltend gemachten Anspruch, wie ausgeführt, die umfassende Ausschlussklausel gemäß Ziffer 8 des Vergleichs entgegen. Randnummer 57 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 59 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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