Arbeitnehmereigenschaft - Fitnesstrainer und Servicebetreuer Leitsatz Ein Fitnesstrainer und Servicebetreuer, der im Rahmen seiner Tätigkeit in die Betriebsorganisation eines Fitness Centers eingegliedert ist, ist kein freier Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer. (Rn.40) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 64/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 8. Mai 2013, 4 Ca 3880/12, Urteil nachgehend BAG, 21. Mai 2014, 9 AZN 64/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013, Az. 4 Ca 3880/12, wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt in einer Ortsgemeinde im Westerwald ein Fitness-Center in der Rechtsform einer Limited Liability Company nach englischem Recht. Der Kläger (geb. 1980, verh., zwei Kinder) war in diesem Fitness-Center zunächst beim vorherigen Inhaber - seit 01.11.2007 bei dem Beklagten - als Fitnesstrainer und Servicebetreuer tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Randnummer 3 Das Fitness-Center ist montags bis freitags von 08:00 bis 22:30 Uhr, samstags von 11:00 bis 18:00 Uhr und sonntags von 10:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Um diese Öffnungszeiten abzudecken, setzt die Beklagte ihr Personal im Dreischichtsystem ein. Der Kläger wurde in der Regel dienstags und freitags in der Schicht von 17:00 bis 22:30 Uhr und sonntags von 09:30 bis 17:00 Uhr eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt nach ihren Angaben derzeit 18 Minijobber und 2 "freiberuflich" tätige Fitnesstrainer. Randnummer 4 Der Kläger ist Student an der Fernuniversität Hagen im Studiengang Volkswirtschaft. Er ist ausgebildeter Fitnessfachwirt (IHK). Neben seiner Tätigkeit für die Beklagte ist und war er auf Rechnung auch für andere Auftraggeber tätig, nämlich: Randnummer 5 Sporthotel L. von April bis Sept. 2012 Fitness-Shop (Fa. W. K. GmbH) B. Koblenz Outdoorteam W. Fitnesspark L. seit Nov. 2012 Randnummer 6 Der Kläger erstellte der Beklagten für die von ihm geleisteten Stunden monatlich formale Rechnungen unter Angabe der ihm zugeteilten Steuernummer und ausdrücklichem Umsatzsteuernachweis. Sein Stundensatz betrug zuletzt € 17,00 netto. Er erzielte durch seine Tätigkeit bei der Beklagten folgende Einkünfte: Randnummer 7 Jahr 2008 € 9.103,50 Jahr 2009 € 7.568,40 Jahr 2010 € 12.914,78 Jahr 2011 € 16.423,17 Jahr 2012 (bis Sept.) € 8.271,34 Randnummer 8 Mit Klageschrift vom 22.10.2012 hat der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und vorgetragen, der geschäftsführende Direktor der Beklagten habe ihm am 17.09.2012 mitgeteilt, dass ein neuer Mitarbeiter seinen Dienst übernehmen werde. Nach dieser mündlichen "Kündigung" habe er nichts mehr von der Beklagten gehört. Vor Klageerhebung hatte der Kläger mit Rechnung vom 11.10.2012 (Bl. 94 d.A.) von der Beklagten vergebens die Zahlung einer Abfindung (für 6 Jhr. und 7 Mon.) iHv. € 2.400,00 zzgl. Umsatzsteuer verlangt. Der Kläger meint, seine Vertragsbeziehung zur Beklagten erfülle die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 9 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2013 (dort Seite 2-6) Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht, den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben wird, ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.05.2013 der Klage stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 15 Nach Zustellung des Urteils hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2013 das -nach Auffassung des Arbeitsgerichts bestehende Arbeitsverhältnis - ordentlich zum 31.07.2013 gekündigt. Wegen der Wirksamkeit dieser Kündigung ist vor dem Arbeitsgericht Koblenz der Rechtsstreit 4 Ca 2126/13 anhängig. Der Kläger hat deshalb die vorliegende Klage in zweiter Instanz geändert und beantragt nunmehr, Randnummer 16 festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 17 Gegen das am 27.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 08.07.2013, eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen die Abweisung des Auflösungsantrags wendet sich die Berufung nicht. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht habe die rechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit nicht ordnungsgemäß angewendet. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit seien unverständlich. Das Arbeitsgericht habe ein neues Abgrenzungskriterium in Bezug auf die Arbeitszeit gewählt, während es sich mit dem wesentlichen Kriterium der „zeitlichen und örtlichen Weisungsgebundenheit“ überhaupt nicht beschäftigt habe. Mit der Ausübung des Direktionsrechts habe es nichts zu tun, dass sie dem Kläger im Regelfall Spät- und Wochenendschichten angeboten - und gerade nicht einseitig bestimmt - habe. Der Kläger sei in keinem Fall gezwungen worden, Spät- oder Wochenendschichten zu übernehmen, es habe vielmehr seiner freien Entscheidung oblegen, ob und welche der ihm angebotenen Schichten er übernimmt. Der Kläger habe ihrem Vortrag nicht widersprochen, dass die bevorzugte Tätigkeit in der Spätschicht auf seinen eigenen Wunsch zurückzuführen gewesen sei. Dies deshalb, weil er - auch insoweit unwidersprochen - nicht nur im Hauptberuf als Student, sondern darüber hinaus für zahlreiche weitere Auftraggeber auf selbständiger Basis tätig gewesen sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt gewünscht, in der Frühschicht eingesetzt zu werden. Im Übrigen mache es in Bezug auf das Abgrenzungskriterium „zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit“ keinen Unterschied, ob der Kläger in der Schicht von 17:00 bis 22:30 Uhr oder von 08:00 bis 12:00 Uhr für sie tätig geworden sei. Randnummer 19 Im Übrigen habe das Arbeitsgericht sich ergebende Notwendigkeiten "aus der Natur der Sache" unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht möglich, Trainertätigkeiten in ihrem Fitness-Center außerhalb ihrer Geschäftsräume oder außerhalb ihrer Öffnungszeiten durchzuführen. Sie betreibe ihr Fitness-Center in einem Dreischichtsystem, lediglich in diesem System könne sie Tätigkeiten vergeben. Hieran habe sich auch der Kläger zu orientieren. Der Kläger habe in jedem Einzelfall die freie Entscheidung darüber gehabt, ob er die ihm angebotenen Schichten übernimmt oder nicht. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen ausgeübt. Die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, dass es einem selbständigen Fitnesstrainer möglich sein müsse, frei zu bestimmen, wo und zu welcher Zeit er die Kunden des Fitness-Centers betreue, habe mit der Realität sowie den tatsächlichen Notwendigkeiten nichts zu tun. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger die Erstellung von Trainingsplänen grundsätzlich in eigener Verantwortung oblegen habe. Sie habe die vom Kläger erstellten Trainingspläne überprüft und bei Bedarf korrigiert, um insb. Gesundheitsschäden ihrer Kunden zu verhindern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung der Trainingspläne zur Abgrenzung zwischen einem Selbständigen und einem Arbeitnehmer geeignet sein soll. Die Überprüfung sei im Sinne einer Abnahme Fälligkeitskriterium im Rahmen des Werkvertragsrechts. Es sei fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht von einem fehlenden Unternehmerrisiko spreche. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm die gesetzliche Haftung iSd. §§ 280 ff., 631 ff BGB erlassen worden sei. Randnummer 21 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei entscheidungserheblich, dass und in welchem Umfang der Kläger neben der hier fraglichen Beschäftigung für andere Personen und/oder Unternehmen auf selbständiger Basis tätig gewesen sei. Gerade der Umstand, dass eine Person für zahlreiche Auftraggeber tätig sei und frei entscheiden könne, ob und für welchen Auftraggeber er zum jeweiligen Zeitpunkt tätig werde, sei ein wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen einem Selbständigen und einem Arbeitnehmer. Sie habe erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger Arbeitsschichten gleichzeitig in ihrem Betrieb sowie im Fitness-Shop der Fa. W. K. GmbH angenommen habe. Dies wäre keinem Arbeitnehmer möglich gewesen. Es wäre ebenfalls keinem Arbeitnehmer möglich gewesen, seine Ehefrau - wie es der Kläger getan habe - während dieser parallel laufenden Schichten einzusetzen. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei vorliegend nicht der „Niedriglohnsektor“ betroffen. Der Kläger habe erstinstanzlich weder den vereinbarten Stundensatz noch die geleisteten Monatsstunden genannt. Allein aus den Monatsumsätzen lasse sich ein "Niedriglohn" nicht herleiten. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger sämtliche von ihm erstellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis sowie Angabe einer Steuernummer erstellt habe. Diese vom Kläger selbst gewählte Abrechnungsmethode sowie der Umstand, dass er seine selbständige Tätigkeit offensichtlich bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet habe, spreche für eine Selbständigkeit. Hinzu komme, dass der Kläger auf seiner eigenen Homepage angebe, bereits seit 2004 als Fachwirt selbstständig, als Teamtrainer für Firmen und Vereine, als Trainer für Rehabilitationssport und seit 2010 als Dozent beim Behindertensportbund tätig zu sein. Schließlich sei der Kläger neben der hier fraglichen Tätigkeit für zahlreiche weitere Firmen tätig gewesen, zB. für die Fa. W. K. GmbH, das Sporthotel L. sowie die Fa. B. in Koblenz. Randnummer 24 Auch die Handhabung der Urlaubszeit spreche für eine Selbständigkeit. Der Kläger habe nicht bestritten, dass er zu keinem Zeitpunkt Urlaubsanträge gestellt, sondern ihr „kurz und bündig“ mitgeteilt habe, dass und wann er sich im Urlaub befinde und deshalb nicht zur Verfügung stehe. Randnummer 25 Der Kläger habe am 11.10.2012 eine Abfindung in Höhe von € 2.400,00 zuzüglich Umsatzsteuer von ihr gefordert. Der Kläger sei auch im Fitnesspark L. als selbständiger Kurstrainer tätig. Er habe in seinen Neubau ein Arbeitszimmer angemeldet. Auch dies belege, dass sich der Kläger fortlaufend als Selbständiger geriere. Er habe seine Tätigkeit in ihrem Fitness-Center nach und nach eingestellt und immer mehr für andere Firmen gearbeitet, zuletzt insb. für die Fa. W. K. GmbH. Sodann habe er seine Tätigkeit insgesamt eingestellt und eine selbständige Tätigkeit im Sporthotel L. aufgenommen. Dies sei in erster Instanz unstreitig geblieben. Erst nachdem die selbständige Tätigkeit im Sporthotel L. fehlgeschlagen sei, sei der Kläger wieder an sie herangetreten und habe nach einer weiteren Zusammenarbeit gefragt. Nachdem sie sowohl die Zusammenarbeit als auch die Begleichung der präsentierten Abfindungsrechnung abgelehnt habe, habe er sodann geltend gemacht, Arbeitnehmer zu sein. Einen noch deutlicheren Fall des Rechtsmissbrauchs könne man sich kaum vorstellen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2013 , Az. 4 Ca 3880/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Er sei nicht auf eigenen Wunsch in der Spätschicht eingesetzt worden sei. Vielmehr sei ihm die Dienstzeit in der Woche mit 17:00 bis 22:30 Uhr vorgegeben worden. Auch sonntags habe er häufig gearbeitet und nur selten frei gehabt. Er habe sich dem vorgegebenen Dreischichtsystem anpassen müssen. Die zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit bestehe darin, dass er auf das starre Dreischichtsystem der Beklagten festgelegt worden sei. Es sei irrelevant, ob er auf seinen Wunsch, auf Wunsch der Beklagten oder aus anderen Gründen jeweils die Spätschicht gehabt habe, denn er habe am Schichtsystem nichts ändern können. Es habe nicht seiner freien und ungebundenen Entscheidung oblegen, mal früher oder mal spät zu kommen. Keineswegs sei unwidersprochen, dass er für zahlreiche weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Er habe nicht Tag für Tag frei entscheiden können, wann er arbeiten wolle, wie es ein Selbständiger gekonnt hätte. Auch die Tatsache, dass er örtlich auf die Betriebsstätte der Beklagten festgelegt gewesen sei, spreche gegen eine selbständige Tätigkeit. Es helfe auch nicht weiter, ob ihm die Erstellung von Trainingsplänen grundsätzlich in eigener Verantwortung oblegen habe. Es sei jedenfalls unstreitig, dass die Beklagte das letzte Entscheidungsrecht über die Trainingspläne gehabt habe. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen. Seine Entlohnung sei unabhängig davon erfolgt, ob und wie viele Kunden gekommen seien oder ob sie bezahlt haben. Er habe nicht gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber gearbeitet. Es habe ihm nicht freigestanden, eine andere Person als Ersatzarbeiter zu schicken. Er habe den Urlaub immer mit der Beklagten abstimmen müssen, weil die Beklagte wegen ihrer Personalplanung darauf angewiesen gewesen sei. Randnummer 31 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). II. Randnummer 33 In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Statusfeststellungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger war zumindest bis zum 31.07.2013 Arbeitnehmer der Beklagten. Randnummer 34 1. Die zweitinstanzlich geänderte Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses alsbald festgestellt werde. Trotz der zeitlichen Begrenzung ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Ob zwischen den Parteien vom 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist zwischen ihnen streitig und Vorfrage der noch beim Arbeitsgericht Koblenz anhängigen Kündigungsschutzklage (Az. 4 Ca 2126/13) über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 04.06.2013 zum 31.07.2013. Diese kann überhaupt nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120). Randnummer 35 2. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien hat seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Randnummer 36
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