Klage eines Krankenhausträgers gegen einen liquidationsberechtigten Arzt auf Erstattung von Kosten und Zahlung von Nutzungsentgelten Orientierungssatz 1. Die auf die wahlärztlichen Leistungen entfallenden Kosten werden von der kassenärztlichen Vereinigung nicht übernommen und sind von dem Arzt an das Krankenhaus - auch nach Einführung des DRG-Systems - zu erstatten. (Rn.57) 2. Die Ausübung eines dilatorischen Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 273 Abs 1 BGB führt nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274 Abs 1 BGB). Deshalb ist es erforderlich, diejenige Leistung, die Gegenstand einer Zug-um-Zug-Verurteilung sein soll, so genau zu bezeichnen, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO); denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. (Rn.65) 3. Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Rn.75) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 5. März 2013, 6 Ca 506/12, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.03.2013, Az.: 6 Ca 506/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche. Randnummer 2 Der Beklagte war in dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus vom 01.06.1993 bis zum 31.12.2010, zuletzt als Chefarzt, beschäftigt. Randnummer 3 Dem Beklagten wurde vertraglich ein Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklage zur Zahlung eines Nutzungsentgelts. Diesbezüglich enthält der Dienstvertrag der Parteien vom 27.05.1993 u. a. folgende Bestimmungen: Randnummer 4 "§ 10 Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) im dienstlichen Aufgabenbereich Randnummer 5 Der Arzt ist verpflichtet, an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach folgenden Absätzen. Randnummer 6 Die Kostenerstattung wird in der Weise vereinbart, dass der Arzt für die liquidationsberechtigten Leistungen (§ 8 Abs. 2) den bei der Ermittlung der Entgelte des Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung oder nach den diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzusetzenden Kostenabzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat. Randnummer 7 Entfällt ein Kostenabzug im Sinne der Vorschriften ist der Arzt verpflichtet, dem Krankenhausträger alle Kosten zu erstatten, die dem Krankenhausträger für die in Satz 1 genannten Leistungen entstehen. Die Erstattungspflicht durch den Arzt entfällt insoweit, als der Krankenhausträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhält. Randnummer 8 Die Kostenerstattung beträgt derzeit: Randnummer 9 für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 40 v.H. und für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 20 v.H. Randnummer 10 der jeweils auf diese vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 S. 1 GOÄ entfallenden Gebühren; für nach § 6 Abs. 2 berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gilt. Randnummer 11 Für die Einräumung des Liquidationsrechts leistet der Arzt dem Krankenhausträger, unabhängig von der Kostenerstattung (Abs. 2), einen Vorteilsausgleich. Dieser wird in der Weise pauschaliert, dass der Arzt 15 v.H. seiner Bruttohonorareinnahmen gemäß § 8 Abs. 2 an den Krankenhausträger abführt. Randnummer 12 Bruttohonorareinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Arzt oder bei Dritten aus allen Bereichen, in denen dem Arzt das Liquidationsrecht im stationären Bereich eingeräumt ist, ohne Abzug der zu entrichtenden Beträge für Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich), Verwaltungskosten sowie ohne Abzug von Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter und ohne andere Kürzungen wie z.B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder Leistungen an Dritte." Randnummer 13 Der vom Beklagten nach § 10 Abs. 3 des Dienstvertrages zu zahlende Vorteilsausgleich wurde einvernehmlich auf 12 Prozent reduziert. Randnummer 14 Die Parteien schlossen des Weiteren unter dem 27.05.1993 einen "Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben". Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen: Randnummer 15 "§ 2 Nutzungsentgelt Randnummer 16 Der Arzt hat dem Krankenhausträger mindestens die dem Krankenhaus durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten, insbesondere die Personalkosten die Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten, die sonstigen Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinn einschließlich der Kosten der Verbrauchsmaterialien. Randnummer 17 Zu den Personalkosten gehören neben den Bruttogehaltsbezügen auch der Wert etwaiger Sachbezüge sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Beihilfen, Trennungsentschädigung u. ä. Randnummer 18 Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des ärztlichen Dienstes (ohne Stellvertreter bei Urlaub, Krankheit und bei sonstiger Abwesenheit des Arztes) sowie für die Arztschreibkraft bei der Erbringung von ärztlichen Leistungen wird pauschaliert. Der Arzt erstattet insoweit jederzeit widerruflich 25 % der Bruttohonorareinnahmen aus dem Nebentätigkeitsbereich. Randnummer 19 Zahlungen an nachgeordnete Ärzte, sonstige Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und Leistungen an Dritte dürfen von der Bemessungsgrundlage (Bruttohonorareinnahmen) nicht abgezogen werden. … Randnummer 20 § 3 Abrechnung ambulanter Nebentätigkeiten Abrechnung des Nutzungsentgelts Randnummer 21 Das Krankenhaus rechnet die dem Arzt gegenüber der KV zustehende Vergütung aus seiner kassenärztlichen, aus seiner vertragsärztlichen sowie aus sonstiger ambulanter ärztlicher Tätigkeit mit der KV ab. Randnummer 22 Der Arzt zieht die übrigen von diesem berechneten Vergütungen aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit ein und leitet eine Rechnungskopie dem Krankenhaus unverzüglich nach Erstellung zu. Randnummer 23 Das Krankenhaus rechnet die Vergütung auf der Grundlage der vom Arzt vorzulegenden und von ihm im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten Unterlagen ab. Die Bestätigung umfasst auch die Einhaltung der kassen- und vertragsärztlichen Vorschriften sowie der Vorschriften für die Abrechnung der Leistungen aus sonstiger ambulanter ärztlicher Tätigkeit nach Abs. 1 und 2. Gläubiger der Forderung bleibt der Arzt. Das Krankenhaus übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben." Randnummer 24 Wegen des Inhalts dieser beiden zwischen den Parteien geschlossenen Verträge im Übrigen wird auf Bl. 4 bis 17 d. A. sowie auf Bl. 20 bis 24 d. A. Bezug genommen. Randnummer 25 In der Zeit von Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 führte die Klägerin von den vom Beklagten erzielten Liquidationserlösen aus wahlärztlichen Leistungen Lohnsteuern an das Finanzamt ab. In dem diesbezüglich zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt L geführten Rechtsstreit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.10.2008 (AZ: 2 K 2585/07) festgestellt, dass die betreffenden Liquidationserlöse des Beklagten nicht als Arbeitslohn der Lohnsteuerpflicht unterworfen waren. Randnummer 26 Mit zwei Schreiben vom 18.04.2011 (Bl. 18 und Bl. 25 d. A.) rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2010 sowohl das von ihm nach § 10 des Dienstvertrages zu zahlende Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) mit insgesamt 96.413,25 € als auch ihre Zahlungsansprüche aus § 2 des Nutzungsvertrages mit 41.243,81 € ab und forderte den Kläger mit gleicher Post unter Berücksichtigung einer von diesem am 30.12.2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 27.657,06 € auf. Randnummer 27 Mit ihrer am 20.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages. Der Beklagte hat erstinstanzlich den geltend gemachten Zahlungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht sowie (hilfsweise) die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.148,46 €, der nach seiner Behauptung infolge der unberechtigten Abführung von Lohnsteuern aus seinen Liquidationserlösen durch die Klägerin und einer daraus resultierenden Überziehung seines Bankkontos entstanden ist. Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin im Wege der Widerklage auf Rückzahlung der im Dezember 2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € sowie (im Wege einer Stufenklage) auf Auszahlung der nach § 3 des Nutzungsvertrages von der Klägerin gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abzurechnenden Vergütung für ambulante Nebentätigkeiten. Randnummer 28 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.03.2013 (Bl. 166-170 d. A.). Randnummer 29 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 30 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.657,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen. Randnummer 31 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen, Randnummer 33 sowie (widerklagend) wie folgt zu erkennen: Randnummer 34 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 110.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 35 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft über die von ihr gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz entsprechend § 3 des Nutzungsvertrages für den Zeitraum vom 27.05.1993 bis 31.12.2010 abgerechnete Leistungen unter Einbezug der AOP - ambulanten Operationen zu erteilen. Randnummer 36 Die Klägerin und Widerbeklagte wird nach erfolgter Auskunftserteilung die vollständige und richtige Erklärung an Eides statt versichern. Randnummer 37 Die Klägerin und Widerbeklagte rechnet die Vergütung auf Grundlage der erteilten Auskunft gegenüber dem Beklagten ab und zahlt diesem sein Guthaben aus. Randnummer 38 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 39 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2013 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 13 (= Bl. 171-176 d. A.) verwiesen. Randnummer 41 Der Beklage hat gegen das ihm am 15.03.2013 zugestellte Urteil am 15.04.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 03.05.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.05.2013 begründet. Randnummer 42 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt nach § 10 des Dienstvertrages stehe die in § 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung entgegen, wonach eine Erstattungspflicht durch den Arzt insoweit entfalle, als der Krankenhausträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhalte. Infolge des im Jahre 2003 für das Deutsche Krankenhauswesen eingeführten sog. DRG-Systems seien alle Kosten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 10 des Dienstvertrages abgegolten. Der Klägerin entstehe durch das DRG-System somit aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung ein unmittelbarer Kostenausgleich. Die von der Klägerin erteilte Abrechnung vom 18.04.2011 sei ohnehin insoweit fehlerhaft, als dort die Bruttohonorarsumme in Höhe von 297.897,72 € zugrunde gelegt werde. Dies widerspreche der in § 10 Abs. 4 des Dienstvertrages enthaltenen Bestimmung, wonach unter Bruttohonorareinnahmen die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge zu verstehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in § 8 Abs. 7 des Dienstvertrages enthaltene Regelung, wonach durch die von der Klägerin zu zahlende Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts sämtliche Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten seien, mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar sei. Obwohl letztendlich dem Krankenhausträger aufgrund des DRG-Systems eine vollumfängliche Kostenerstattung zugeflossen sei, verlange die Klägerin von ihm einen Kostenausgleich. Durch die rechtswidrige Abführung von Lohnsteuer aus seinen Liquidationserlösen an das Finanzamt habe er Überziehungszinsen in Höhe von 3.148,46 € aufwenden müssen, wie sich aus der bereits erstinstanzlich vorgelegten Bankbescheinigung vom 06.03.2012 (Bl. 80 d. A.) ergebe. Mit dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch rechne er gegenüber der klägerischen Forderung (hilfsweise) auf. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm auch das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses resultiere aus seinem Herausgabeanspruch gegen die Klägerin bezüglich seiner in deren Besitz befindlichen persönlichen Unterlagen, nämlich: Alle OP-Berichtskopien, alle patientenbezogene Korrespondenz, alle Kassenkorrespondenz nebst persönlicher Stellungnahme sowie seine private Korrespondenz mit den Patienten und die von ihm gefertigten Kopien über die relevanten Sachverhalten aus seiner Stellung als Chefarzt. Die Klägerin habe all diese Unterlagen aus seinem persönlichen Archiv entwendet und sei daher verpflichtet, ihm die betreffenden Schriftstücke wieder zur Verfügung zu stellen. Die Widerklage sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - begründet. Da der Klägerin - wie bereits ausgeführt - kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe, sei sie infolge der von ihm im Dezember 2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € ungerechtfertigt bereichert und daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Begründetheit seiner Widerklageanträge zu 2., 3. und 4. ergebe sich aus den Bestimmungen des § 3 des Nutzungsvertrages sowie aus § 17 Abs. 3 KHEntgG. Es treffe auch nicht zu, dass die von ihm durchgeführten ambulanten Operationen in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag erfolgt seien. Randnummer 43 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 21.05.2013 (Bl. 207-214 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 44 Der Beklagte beantragt, Randnummer 45 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen Randnummer 46 sowie wie folgt zu erkennen: Randnummer 47 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 110.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. Randnummer 48 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft über die von ihr gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz entsprechend § 3 des Nutzungsvertrages für den Zeitraum vom 27.05.1993 bis 31.12.2010 abgerechneten Leistungen unter Einbezug der AOP Ambulanten Operationen zu erteilen. Randnummer 49 Die Klägerin und Widerbeklagte wird nach erfolgter Auskunftserteilung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Erklärung an Eides statt versichern. Randnummer 50 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, auf Grundlage der erteilten Auskunft gegenüber dem Beklagten abzurechnen und diesem das Guthaben auszubezahlen. Randnummer 51 Die Klägerin beantragt, Randnummer 52 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2013 (Bl. 241-257 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 54 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. II. Randnummer 55 1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der in § 10 des Dienstvertrages sowie der in § 2 des Nutzungsvertrages getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf Zahlung restlichen Nutzungsentgelts und auf restliche Kostenerstattung für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 27.657,06 €. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.