Werkvertrag: Außerordentliche Kündigung des Bestellers bei zu Unrecht geforderten Abschlagszahlungen des Unternehmers nach altem Recht Leitsatz Verlangt der Werkunternehmer nach altem Recht zu Unrecht Abschlagszahlungen, ohne darzulegen auf welchen konkreten Wertzuwachs an der erbrachten Werkleistung diese sich beziehen und kündigt er mündlich an, seine Arbeiten ohne Zahlung dieser Abschlagszahlungen nicht fortzuführen, rechtfertigt dies nicht die Besteller der Werkleistung sofort den Werkvertrag schriftlich analog § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 16. Mai 2013, 5 O 267/06 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 16. Mai 2013 und das diesem zugrunde liegende Verfahren - mit Ausnahme der vom Landgericht bereits erhobenen Beweise - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgerichts Trier zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 20.295,72 € für Elektroinstallationsarbeiten im Wohnhaus der Beklagten in Anspruch. Widerklagend begehren die Beklagten Schadensersatz in Höhe von 12.110,95 €. Randnummer 2 Während der Bauausführung erteilte der Kläger fünf Abschlagsrechnungen, von denen die Beklagten die ersten drei bezahlten. Auf die vierte Abschlagsrechnung über 13.920,00 € zahlten die Beklagten 8.000,00 € und auf die fünfte Abschlagsrechnung über 10.440,00 € lediglich 2.000,00 €. Nach vorangegangener schriftlicher Mahnung kündigte der Kläger in einem Telefongespräch am 11.07.2006 an, er werde seine Arbeiten erst nach Bezahlung der Abschlagsrechnungen fortführen. Am selben Tag kündigten die Beklagten den Werkvertrag fristlos. Randnummer 3 Nach der Kündigung hat der Kläger unter Berücksichtigung der unstreitig geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 38.360,00 € eine offene Werklohnforderung für erbrachte Leistungen in Höhe von 20.295,72 € errechnet. Hilfsweise stützt er seine Forderung in Höhe von 3.360,00 € auf die Vergütung für Leistungen, die er infolge der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung nicht mehr habe ausführen können (GA 55 ff, 56 f.). Randnummer 4 Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Arbeiten mangelfrei ausgeführt. Die Beanstandungen der Beklagten seien unbegründet, weil er wegen der Kündigung seine Leistungen nicht habefertig stellen können. Ein Grund für eine fristlose Kündigung habe nicht bestanden. Eine Gutschrift über 2.082,23 € sei nicht abzuziehen, weil sie nur für den Fall der Installation einer neuen Daitem-Anlage gewährt worden sei. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.295,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.028,74 € seit dem 27.07.2006 sowie aus 12.906,98 € seit dem 02.08.2006 und aus 3.360,00 € seit Rechtshängigkeit zuzüglich 709,16 € vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Randnummer 7 Seinen weiteren auf die Herausgabe von Baumaterialien gerichteten Antrag hat er für erledigt erklärt. Randnummer 8 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen Randnummer 10 und widerklagend, Randnummer 11 den Kläger zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 12.110,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2006 zu bezahlen. Randnummer 12 Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe einen Teil der in Rechnung gestellten Arbeiten nicht ausgeführt, zudem entsprächen die von ihm eingesetzten Preise nicht den Vereinbarungen. Die ausgeführten Arbeiten seien teilweise mangelhaft. Deshalb seien sie berechtigt gewesen, von den Abschlagsrechnungen einen Betrag von 14.360,00 € zurückzubehalten. Nachdem der Kläger sich geweigert habe, seine Arbeiten fortzusetzen, sei die von ihnen ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB zu Recht erfolgt. Die Beseitigung der noch vorhandenen Mängel erfordere einen Aufwand, der die Klageforderung übersteige. Der Kläger habe zu Unrecht eine Gutschrift von 2.082,23 € unberücksichtigt gelassen, die deshalb ausgestellt worden sei, weil er bereits installierte Komponenten einer Daitem-Anlage zurückgenommen und diese als Gebrauchtware verkauft habe. Randnummer 13 Die Beklagten haben zunächst hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 12.110,95 € aufgerechnet und dazu vorgetragen, der Kläger habe eine WAGO N-Klemme im Schaltschrank fehlerhaft montiert. Dadurch sei es zu einem Überspannungsschaden an mehreren Haushaltsgeräten gekommen, der insgesamt einen Betrag von 8.427,25 € ausmache. Der Kläger habe Fliesen- und Treppenbeläge beschädigt und im Technikraum Fliesen mit Schnellzement verunreinigt. Die Beseitigung der Schäden erfordere einen Aufwand von 3.683,70 €. Randnummer 14 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B. vom 24.08.2007. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 3.11.2007 und am 01.12.2007 schriftlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2012 mündlich erläutert. Randnummer 15 Mit Beweisbeschluss vom 17.01.2013 (GA 314) hat das Landgericht zudem eine Beweiserhebung über den von den Beklagten behaupteten Überspannungsschaden durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Br. angeordnet und die Einholung von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 1.200 € durch die Beklagten bis zum 07.02.2014 abhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 30.01.2013 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte der Beklagten sein Mandat niedergelegt. Den Vorschuss haben die Beklagten nicht einbezahlt. Das Landgericht hat sodann am 15.02.2013 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.04.2013 bestimmt Am 25.02.2013 hat sich die jetzige Prozessbevollmächtigte für die Beklagten bestellt. Ihren mit Schriftsatz vom 11.03.2013 gestellten Terminverlegungsantrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 08.04.2013 die Hilfsaufrechnung zurückgenommen (GA 343, 346), weitere Mängel vorgebracht und den Schadensersatzanspruch zum Gegenstand ihrer mit weiterem Schriftsatz vom 08.04.2013 erhobenen Widerklage gemacht (GA 348 ff.). Randnummer 16 Das Landgericht hat der Klage teilweise entsprochen und die Beklagten zur Zahlung von 17.414,24 € nebst Zinsen aus 4.028,74 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2006 und aus 13.385,50 € seit dem 02.08.2006 sowie Kosten in Höhe von 709,16 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe eine restliche Werklohnforderung zu. Der Werkvertrag sei durch die von den Beklagten ausgesprochene (ordentliche bzw. freie) Kündigung beendet worden. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Kläger sei zwar aufgrund der damaligen Rechtslage nur berechtigt gewesen Abschlagszahlungen zu verlangen, als diese in sich abgeschlossene Teile des Werkes betroffen hätten. Darüber hinaus müsse es sich um vertragsgemäße Leistungen handeln. Die vom Kläger gestellten Abschlagsrechnungen hätten keine in sich abgeschlossenen Teile des Werkes betroffen. Der Kläger habe zwar angekündigt, seine Arbeiten erst nach vollständiger Zahlung der erteilten Abschlagsrechnungen fortzuführen. Die Beklagten hätten aber diese mündlich abgegebene Erklärung nicht sogleich zum Anlass nehmen dürfen, am selben Tag den Werkvertrag fristlos zu kündigen. Sie hätten dem Kläger zunächst eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten setzen müssen. Eine solche Fristsetzung sei nach Treu und Glauben nicht entbehrlich gewesen, zumal der Kläger offensichtlich der Auffassung gewesen sei, aufgrund der vermeintlichen Anwendung der VOB/B Abschlagszahlungen verlangen zu dürfen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung bestimmter von dem Sachverständigen B. ermittelter Abzüge Werklohn für erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 52.444,24 € (incl. 16 % MwSt.) beanspruchen. Davon seien Zahlungen der Beklagten in Höhe von 38.360,00 € abzuziehen sowie ein vom Sachverständigen festgestellter Betrag für die Beschädigung der Decke bei der Montage einer Lichtleiste in Höhe von 30,00 €, so dass sich die Werkleistung des Klägers aus seinen abgerechneten Leistungen auf 14.054,24 € belaufe. Hinzusetzen sei der Anteil von 3.360,00 € aus den im Schriftsatz vom 12.02.2007 aufgestellten Vergütungsansprüchen für Leistungen, die die Beklagten bei dem Kläger bestellt hätten und die er infolge der Kündigung nicht mehr habe ausführen können. Der Kläger brauche keinen weiteren Abzug von 2.082,23 € im Hinblick auf eine Gutschrift vorzunehmen. Diese Gutschrift enthalte die Voraussetzung, dass die Beklagten eine neue Anlage abnehmen, was nicht erfolgt sei. Dem Werklohnanspruch könnten keine Mängel entgegengehalten werden. Denn zum großen Teil resultierten die Beanstandungen daraus, dass der Kläger seine Arbeiten infolge der Kündigung nicht habe fertig stellen können. Mit ihrem weiteren Vortrag und Beweisanträgen im Schriftsatz vom 08.04.2013 seien die Beklagten wegen Verspätung präkludiert. Randnummer 17 Die Widerklage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagten seien für ihre Behauptung, der Kläger habe durch die fehlerhafte Montage eines Schalters einen Überspannungsschaden verursacht, beweisfällig geblieben, weil sie den im Beweisbeschluss vom 17.01.2013 angeordneten Auslagenvorschuss nicht bezahlt haben. Die Behauptung, der Kläger habe Fließen und Treppenbeläge verunreinigt sei ohne Beweis. Randnummer 18 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Randnummer 19 Sie vertreten die Auffassung, die Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen. Denn der Kläger habe angekündigt, seine Arbeiten erst nach Zahlung der erteilten Abschlagszahlungen fortzuführen, obgleich er dazu nach der früheren Rechtslage nicht berechtigt gewesen sei, weil Abschlagszahlungen nur insoweit verlangt werden durften, als diese abgeschlossene Teile des Werkes betroffen hätten. Dem Kläger sei auch eine Frist zur Aufnahme der Arbeiten gesetzt worden. Sie seien berechtigt gewesen, dem Kläger Mängel entgegenzuhalten und müssten nicht die Nachteile tragen, dass die Teilarbeiten des Klägers für sie keinen Wert hätten. Die fristlose Kündigung sei berechtigt gewesen, weil der Kläger bereits im April 2006 angemahnt worden sei, seine Leistungspflicht fristgemäß einzuhalten. Gleichwohl hätten sie sehr hohe Teilzahlungen an den Kläger geleistet. Ihnen habe ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund des entstandenen Überspannungsschadens zugestanden. Erst nach seiner Arbeitsverweigerung sei die fristlose Kündigung erfolgt. Ungeachtet dessen sei eine Fristsetzung nach Treu und Glauben entbehrlich, da besondere Umstände vorgelegen hätten, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigten. Der Kläger sei auch nicht berechtigt gewesen, wegen nicht erbrachter Leitungen eine Zahlung von 3.360,00 € auf Vergütung für Leistungen zu stützen, die er infolge der Kündigung nicht habe erbringen können. Zu Unrecht sei von dem Landgericht eine Gutschrift von 2.082,33 € vorenthalten worden. Das Landgericht sei in mehrfacher Weise Beweisangeboten nicht nachgegangen. Nach Einholung des Sachverständigen-gutachtens seien weitere Mängel gerügt worden und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt worden. Das Landgericht habe sein Urteil auf die Begutachtung und Anhörung des Sachverständigen B. gestützt, obgleich es mit Beschluss vom 18.06.2008 (GA 216 ff.) darauf hingewiesen habe, dass der Sachverständige wohl mit den ihm gestellten Fragen überfordert gewesen sei und das Gutachten an gravierenden Mängeln leide. Wäre ein Hinweis erteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, sein Urteil auf die Begutachtung des Sachverständigen zu stützen, wäre von ihnen weiter vorgetragen und als Gegenbeweis eine weitere Einholung eines Gutachtens beantragt, ein Privatgutachten erstellt oder sachverständige Zeugen benannt worden. Die Ankündigung des Landgerichts unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung, nicht mehr über die mit der Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche Beweis zu erheben, stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts und den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Randnummer 20 Das Landgericht habe im Hinblick auf die Widerklage zu Unrecht eine Beweisfälligkeit angenommen. Das Gericht habe keine Ausschlussfrist angeordnet und keinen Hinweis über die möglichen Nachteile einer nicht fristgerechten Zahlung des Auslagenvorschusses erteilt. Es sei verfahrensfehlerhaft kein Beweis darüber erhoben worden, dass der Kläger Fliesen und Teppichbeläge verunreinigt habe. Zu Unrecht sei der Vortrag und die Beweisanträge gemäß Schriftsatz vom 08.04.2013 als verspätet zurückgewiesen worden. Randnummer 21 Die Beklagten beantragen nunmehr, Randnummer 22 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen und Randnummer 23 widerklagend den Kläger zu verurteilen, Randnummer 24 an sie, die Beklagten, als Gesamtgläubiger 12.110,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2006 zu zahlen; Randnummer 25 hilfsweise Randnummer 26 das angefochtene Urteil, berichtigt durch Beschluss vom 12.06.2013, aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 II ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Trier zurückzuverweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er ist der Auffassung, es habe keines Hinweises des Landesgerichts bedurft, dass es sein Urteil auf die Feststellungen dieses Sachverständigen stützen werde. Die Widerklage sei bereits unzulässig, weil die Beklagten mit der Rücknahme der Hilfsaufrechnung und der Flucht in die Widerklage hätten verhindern wollen, dass ihre Einwendungen wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Darin sei eine Umgehung durch Missbrauch der Präklusionsvorschriften zu sehen. Zu Recht habe das Landgericht ihren Vortrag nebst Beweisangeboten im Schriftsatz vom 08.04.2013 als verspätet zurückgewiesen. Randnummer 30 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Randnummer 31 Die zulässige Berufung hat einen vorläufigen Erfolg. Randnummer 32 Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so dass die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens – mit Ausnahme der vom Landgericht bereits erhobenen Beweise - auf Antrag der Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Randnummer 33 1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass den Beklagten kein Grund für eine außerordentliche Kündigung zustand. Der Kläger kann daher nach der (freien) Kündigung des Werkvertrages am 11.07.2006 durch die Beklagten seinen Vergütungsanspruch gemäß §§ 632, 649 Satz 2 BGB (§ 649 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) geltend machen. Die Parteien haben unstreitig die VOB/B nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.