Versetzung einer psychisch kranken Lehrkraft Leitsatz Zu den Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr trotz Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses von einer Versetzung einer psychisch kranken Le
§ 26BBG Nr.
9), sein Handlungsermessen nicht ausreichend ausgeübt (2.). Randnummer 31
- Bei Erlass der angefochtenen Bescheide der ADD vom
- Juli 2009 und
- April 2010 lag ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin vor. Denn an ihrer Schule in D. bestand seit 2008 zwischen ihr und den Kollegen H. und M. ein innerdienstliches Spannungsverhältnis, das nach mehreren gescheiterten Versuchen der Streitschlichtung durch den Schulleiter und die Schulaufsichtsbehörde nicht mehr anders als durch die Versetzung aller drei an den Streitigkeiten beteiligten Lehrkräfte zu beheben war. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es insoweit allgemein anerkannt, dass ein derartiges innerdienstliches Spannungsverhältnis zu einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung eines oder mehrerer Beamten führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1967 - 6 C 58.65 -,
§ 26BBG Nr.
8; OVG RP, Urteil vom
- April 2000 - 2 A 12126/99.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; VGH BW, Urteil vom
- Mai 1980 - IV 1370/79 -, juris). In solchen Fällen kommt es grundsätzlich nicht auf die Feststellung eines alleinigen oder überwiegenden Verschuldens der beteiligten Beamten an der Entstehung der Streitigkeiten an. Nur wenn ein Beamter offensichtlich ohne eigenes Zutun in eine solche Situation geraten ist, muss geprüft werden, ob ein dienstliches Bedürfnis besteht, gerade ihn zu versetzen (OVG RP, Urteil vom
- April 2000, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 32 Die Klägerin ist nicht das schuldlose Opfer eines ohne eigenen Verursachungsanteil entstandenen Spannungsverhältnisses geworden. Sie ist – im Gegenteil – eine der Hauptverantwortlichen für die erheblichen innerdienstlichen Spannungen, die nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des damaligen Schulleiters zu einem „Klima des Misstrauens“ an der Schule führte, in dem unbeteiligte Lehrkräfte und Schüler „als Verbündete rekrutiert“ wurden. Hierdurch entstand eine Gruppenbildung in der Belegschaft der Schule, die das Kollegium spaltete. Es wurde sogar versucht, die Schulleitung „auseinander zu dividieren“ (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Oberstudiendirektors T. an die ADD vom
- August 2008, Bl. 1 der Verwaltungsakte [VA]). Randnummer 33 Unstreitig hatte diese Konfliktsituation ihre wesentliche Ursache in dem (von der Klägerin während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellte) intimen Verhältnis, das sie mit ihrem – wie sie wusste – verheirateten Kollegen H. eingegangen ist. Dabei gingen beide Lehrkräfte sogar so weit, während einer Dienstreise zusammen ein Doppelzimmer zu beziehen und nach Abschluss des Hospitationsprogrammes in den USA gemeinsam einen Privaturlaub durchzuführen. Nachdem es zwischen beiden Lehrkräften kurz danach zum Zerwürfnis gekommen war, schrieb die Klägerin (auch dies wird von ihr nicht bestritten) einen Brief an die Ehefrau des Kollegen, um – wie sie sich gegenüber Dr. B. ausdrückte – „der guten Frau einmal Bescheid zu sagen, was für ein Arschloch sie an der Backe hat“ (vgl. S. 22 des Gutachtens von Dr. B. vom
- Oktober 2013). Kurze Zeit später übersandte sie eine von Herrn H. empfangene E-Mail an ihre Kollegin M. (mit der Herr H. eine Fahrgemeinschaft unterhielt) weiter, damit diese „wenigstens ein bisschen“ darüber erfahre, was ihr Mitfahrer über sie denke (Bl. 15 VA). In dieser E-Mail hatte ihr früherer Liebhaber, von der Vertraulichkeit seiner Nachricht ausgehend, sich negativ über aufgelaufene Fehlzeiten seiner Kollegin M. geäußert. Dies sowie die weiteren Vorfälle (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 1 ff. VA) führten dazu, dass sich sowohl die Kollegin M. als auch Herr H. und seine Ehefrau an die Schulleitung der BBS in D. wandten, weil sie sich von der Klägerin belästigt und hintergangen fühlten. Randnummer 34 Insgesamt kann die Klägerin danach nicht als schuldlos an der dann folgenden Eskalation des Konflikts angesehen werden. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, zur Wiederherstellung des Schulfriedens und zur Vermeidung etwaiger Schuldzuweisungen an eine der Streitparteien ohne weitere Prüfung des Verschuldensanteils alle drei Lehrkräfte an andere Schulen zu versetzen, ist nicht nur in hohem Maße nachvollziehbar, sie war im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses – gerade auch in Bezug auf die Klägerin – rechtmäßig. Denn sie ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen (wie auch nach der dokumentierten Aktenlage) keinesfalls ohne eigenes Verschulden in diesen Konflikt hineingezogen worden. Randnummer 35 Mit dem aktenkundigen bzw. von der Klägerin eingestandenen Verhalten lässt sich die von ihr dem Sachverständigen Dr. B. geschilderte „Opferrolle“, nach der ihre geplante Versetzung eine „Bestrafung“ und das Ergebnis einer „Intrige“ sei (S. 18, 19 und 22 des Gutachtens vom
- Oktober 2013), offensichtlich nicht in Einklang bringen. Eine solche Annahme ist schon deshalb abwegig, weil (dem in solchen Fällen üblichen Verfahren entsprechend) zuvor sogar die beiden anderen Streitbeteiligten versetzt wurden. Während Frau M. und Herr H. Randnummer 36 – ihrer dienstlichen Verantwortung gegenüber der BBS D. nachkommend – die (einzig richtige) Maßnahme der Schulaufsichtsbehörde, nämlich die Versetzung aller Beteiligten ohne Klärung der Schuldfrage, widerspruchslos akzeptierten und damit den Schulfrieden wiederherstellten, reagierte die Klägerin (ihrem von den Gutachtern festgestellten Charakter entsprechend) mit dem Hinweis, da die beiden anderen Beteiligten zwischenzeitlich versetzt worden seien, könne sie nun bleiben (vgl. ihre Ausführungen im Schriftsatz vom
- August 2009, Bl. 7 der Gerichtsakte in dem Verfahren 6 L 853/09.KO). Dass ein derart eigennütziges Verhalten beim Beklagten und einem Teil der Kollegen in der BBS D. auf Unverständnis stößt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Randnummer 37
- Auch wenn hiernach wegen des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses die Tatbestandsvoraussetzungen von § 33 Abs. 1 LBG vorliegen und deshalb allein unter diesem Gesichtspunkt auch keine Veranlassung für eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten bestünde, so ist der Klage gleichwohl der Erfolg nicht zu versagen. Denn der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Widerspruchsbescheid der ADD vom
- April 2010 leidet an einem – der Kontrolle durch den Senat unterliegenden – Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Klägerin durfte trotz des eindeutigen Vorliegens dienstlicher Gründe nicht an die BBS in L. versetzt werden, weil sie psychisch krank ist und diese Erkrankung Einfluss auf ihre Versetzungsfähigkeit hat. Dies ist vom Dienstherrn im Rahmen seines auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens aus Fürsorgegründen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1968, a.a.O.; Urteil vom
- Februar 1969 - 2 C 114.65 -,
§ 26BBG Nr.
11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. November 1994 - 3 M 66/94 -, juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Loseblattkommentar, Stand September 2013, § 26 BBG Rn. 30e). Da die schwerwiegende psychiatrische Erkrankung der Klägerin ihre Ursache in ihrer Persönlichkeitsstruktur hat, lag sie auch zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides des Beklagten bereits vor. Randnummer 38 Das folgt einerseits aus den Feststellungen des von der ZMU mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragten Oberarztes in der Dr. von E. Klinik, Dr. H., die dieser in seinem für die ZMU erstellten Gutachten vom 10. August 2011 getroffen hat (Bl. 453 ff. GA). Zum anderen ergibt sich dies aus den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Bl. 389 ff. GA). Danach ist bei der Klägerin im Fall ihrer Versetzung an die BBS in L. wegen ihrer hochgradig irrationalen Fehlverarbeitung des von ihr mitverursachten Konflikts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Erkrankung zu rechnen, die zu einer – möglicherweise sogar dauerhaften – Dienstunfähigkeit führen wird (S. 46, 58 und 61 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013). Randnummer 39 Von einer weitergehenden Beweisaufnahme, wie vom Beklagten angeregt, sieht der Senat ab. Das Sachverständigengutachten beruht zwar auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und es werden auch zum Teil nicht zulässig juristische Schlüsse gezogen (a). Das Gutachten erweist sich dennoch im Ergebnis als verwertbar (b). Randnummer 40
- a)Soweit es die Auswertung der Aktenlage in medizinischer Hinsicht betrifft, hat der Sachverständige seine fachliche Einschätzung in ausreichendem Maße auf die in den Akten enthaltenen Vorbefunde gestützt. Auch hat er weitere ärztliche Stellungnahmen angefordert. Insbesondere hat er das vollständige Gutachten des Oberarztes in der Dr. von E. Klinik, Dr. H., vom 10. August 2011 herangezogen, um sich ein Bild über die psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu machen. Schließlich hat er, soweit erforderlich, auch den organischen Befund erhoben. Randnummer 41 Dagegen hat der Sachverständige bei der Erhebung der psychiatrischen Symptomatik überwiegend die Schilderung der Klägerin als gegeben unterstellt, ohne sich über den Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen, beispielsweise durch eine ergänzende Befragung der anderen an dem Konflikt beteiligten Lehrkräfte und/oder eines Vertreters der Schulleitung bzw. der Schulaufsichtsbehörde, zu vergewissern. So findet schon seine (juristische) Bewertung, der Klägerin sei von Herrn H. und Frau M. ein zweifacher Mordversuch unterstellt worden, in der von ihm dargestellten Konsequenz keine Entsprechung in den Akten. Randnummer 42 Vor allem aber erweist sich die nicht weiter begründete Annahme des Sachverständigen, nach „psychiatrischer Erfahrung“ sei der Konflikt durch Fluktuation von Lehrern aufgrund von Pensionierungen und Versetzungen seit 2008 mittlerweile im Lehrerkollegium in der Schule „durch andere Alltagssorgen und Probleme vollkommen in den Hintergrund getreten“, so dass es aus Sicht des Sachverständigen wünschenswert wäre, wenn die Klägerin wieder an der Schule in D. eingesetzt werden könnte (S. 62 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013) nach der hierzu vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde als nicht haltbar. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen des Sachverständigen belegt – im Gegenteil – die nach Erhalt des Gutachtens erfolgte Befragung der Schulleitung der BBS D. das von der ADD erwartete „Wiederaufleben“ des Konflikts (Schriftsatz vom 4. November 2013, Bl. 469 GA). Randnummer 43 In dieser Stellungnahme weist die Schulleitung darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Klägerin an die frühere Schule nicht von einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Ob die Klägerin mit der bei ihr vorliegenden „schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung“ (S. 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013) tatsächlich in der Lage sein wird, trotz jetzt fehlender Vertrauensperson in der Schulleitung und in Anbetracht der nach Darstellung des Beklagten nach wie vor bestehenden erheblichen Vorbehalte wegen ihres bisherigen Verhaltens einen Neuanfang zu schaffen, erscheint zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass bei einer Rückkehr an die BBS in D. erneut erhebliche Fehlzeiten wegen „psychischer Fehlverarbeitungen“ von beruflichen Konflikten eintreten werden, wenn ihr nicht genehme Dienstanweisungen erteilt werden oder sonstige Probleme mit Kollegen auftreten. Randnummer 44
- b)Dies ändert allerdings nichts an der – mit juristischen Mitteln nicht widerlegbaren – zentralen psychiatrischen Einschätzung des Sachverständigen. Danach leidet die Klägerin unabhängig von der Frage der Verursachung des Konfliktes an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Sinne einer „affektiven Störung nach ICD-10 F 38.8“, die infolge einer hochgradigen emotionalen Fehlverarbeitung des beruflichen Konfliktes entstand. Ihre massive emotionale Instabilität und die hierdurch entstandene „histrionische“ (d. h. egozentrische und theatralisch überzogene) Verarbeitung des – an sich nicht außergewöhnlichen – beruflichen Konflikts konnte der Beklagte auch nach Auffassung des Sachverständigen bei Erlass des Versetzungsbescheides nicht vorhersehen (vgl. S. 44, 46, 55 und 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013). Randnummer 45 Diese Schlussfolgerungen sind juristisch nicht angreifbar. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse auf der Grundlage der Befragung der Klägerin, unter Einbeziehung der Äußerungen des Gesundheitsamtes des Rhein-Lahn-Kreises, sowie des Gutachtens von Dr. H. gewonnen. Seine fachliche Einschätzung wird überdies von weiteren amtsärztlichen Stellungnahmen der ZMU (Dr. R. vom 25. August 2011 und Dr. S. vom 29. Juni 2012) im Ergebnis bestätigt. Alle mit der Untersuchung der Klägerin befassten Mediziner haben ein depressives und gestörtes Verhalten der Klägerin festgestellt, das bei einem Vollzug der Versetzung aufbrechen („dekompensieren“) würde. Dies erscheint auch dem Senat nachvollziehbar, eröffnete die Klägerin doch den Sachverständigen sogar, sie würde eine Selbsttötung „ernsthaft in Erwägung“ ziehen, sollte sie gezwungen werden, an die BBS in L. zu wechseln (vgl. Gutachten Dr. H. vom 10. August 2011, S. 2). Die danach vom Sachverständigen Dr. H. gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Klägerin offensichtlich „zwanghaft-rigide und paranoid-querulatorische Persönlichkeitszüge zum Tragen“ kommen, ist in Anbetracht der gegenüber mehreren Sachverständigen geäußerten suizidalen Absichten nicht von der Hand zu weisen. Es muss deshalb mit den Gutachtern davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich an einer erheblichen psychiatrischen Erkrankung leidet. Da diese Erkrankung – wie beide Sachverständige betonen – ursächlich mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zusammenhängt, bestand diese Krankheit auch schon zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides. Randnummer 46 Ein weiteres „Obergutachten“, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt, kommt nicht in Betracht. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen können im Ergebnis, wie dargelegt, nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die von der Klägerin seit Jahren geltend gemachten psychischen Probleme, die sie erleide, wenn sie eine – jedem Landesbeamten zumutbare und von vielen Bediensteten täglich vielfach geleistete – „Belastung“ eines längeren Anfahrtsweges zur neuen Dienstelle auf sich nehmen müsse, nicht nachvollziehbar sind. Dies hat jedoch auch Dr. B. gesehen, räumt er doch selbst ein, dass eine solche Verhaltensweise für Außenstehende „nicht nachvollziehbar“ ist (vgl. S. 58 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013). Sie ist somit das Ergebnis einer durch ihre „zwanghaft-rigide“ und „querulatorisch-paranoide“ Wesensart entstandene Fehlverarbeitung (S. 6 des Gutachtens von Dr. H.), durch die sie der Versetzung eine irrationale Bedeutung beigemessen hat. Damit leidet sie persönlichkeitsbedingt an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung (vgl. S. 57 des Gutachtens vom 7. Oktober 2013). Randnummer 47 Soweit Dr. B. in seinem vorerwähnten Gutachten nicht nur eine vorübergehende, sondern sogar eine dauerhafte Dienstunfähigkeit im Falle einer Versetzung der Klägerin annimmt, bedarf es – entgegen der Auffassung des Beklagten – keiner weiteren Beteiligung der ZMU als die für diese medizinische Beurteilung zuständige Begutachtungsstelle. Bei den medizinischen Einschätzungen von Dr. B. handelt sich nicht um ein „Parteigutachten“, sondern um das Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen, gegen dessen Bestellung auch der Beklagte im Vorfeld keine Einwände erhob. Anhaltspunkte für die Annahme, das Gutachten sei durch in der Person des Gutachters liegende Gründe nicht oder nicht vollständig verwertbar, bestehen nicht. Sie werden auch vom Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen. Randnummer 51 Beschluss Randnummer 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.