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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ws 150/13 Beschluss Strafrestaussetzung: Prognoseentscheidung bei wegen Betäubungsmittelhandels verurteiltem Erstverbüßer

Strafrestaussetzung: Prognoseentscheidung bei wegen Betäubungsmittelhandels verurteiltem Erstverbüßer und Therapiebereitschaft wegen Drogenabhängigkeit Leitsatz

  1. Zwar ist bei einem Täter, der sich zum ersten Mal in Strafhaft befindet, im Allgemeinen anzunehmen, dass der Vollzug ihn beeindruckt hat und der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirkt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn der Verurteilte, wie hier, mit Betäubungsmitteln handelte. (Rn.4)
  2. Eine günstige Prognose lässt sich in diesen Fällen nur dann gewinnen, wenn Tatsachen vorliegen, die sicherstellen, dass der Verurteilte seine charakterlichen Mängel soweit behoben hat, dass er Tatanreizen künftig widerstehen kann. Allein der Wille, sich künftig an Gesetze zu halten, reicht für eine günstige Prognose ebenso wenig aus wie ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten und die erklärte Bereitschaft eines drogenabhängigen Straftäters, nach Entlassung eine Therapie absolvieren zu wollen. (Rn.4) Orientierungssatz
  3. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss KG Berlin,
  4. Juli 2006, 1 AR 538/06 - 5 Ws 273/06, NStZ 2007,
  5. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Köln,
  6. April 2010, 2 Ws 233/10 - 2 Ws 234/
  7. Verfahrensgang vorgehend LG Trier,
  8. März 2013, StVK 74/13 Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom
  9. März 2013 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Das Jugendschöffengericht Betzdorf verurteilte den Beschwerdeführer am
  10. September 2009 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zunächst zur Bewährung aussetzte. Zugleich erteilte es ihm eine Drogenabstinenz- und Kontrollweisung, im weiteren Verlauf die Weisung, an einer Drogenberatung teilzunehmen. Wegen Verstößen gegen diese Weisungen widerrief das Jugendschöffengericht mit Beschluss vom
  11. Juli 2011 die Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem er sich zum Strafantritt nicht gestellt hatte, wurde der Verurteilte am
  12. November 2011 festgenommen. Die Strafe verbüßt er nunmehr seit dem
  13. Dezember 2011 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich. Der 2/3 Termin war am
  14. März 2013 erreicht, das Strafende ist für den
  15. November 2013 notiert. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
  16. März 2013 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich die bedingte Entlassung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. Randnummer 3 Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Randnummer 4 Die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffender Begründung - maßgeblich wegen seiner bisher nicht behandelten Drogenproblematik - eine günstige Prognose im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB verneint. Zwar ist bei einem Täter, der sich zum ersten Mal in Strafhaft befindet, im Allgemeinen anzunehmen, dass der Vollzug ihn beeindruckt hat und der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirkt (Senatsbeschluss 2 Ws 528/09 vom
  17. November 2009). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn der Verurteilte, wie hier, mit Betäubungsmitteln handelte (KG Beschluss 5 Ws 273/06 vom
  18. Juli 2006, NStZ 2007, 472). Angesichts der außerordentlichen Gefährdung, die derartige Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter mit sich bringen, wiegt die Verantwortung, die die Vollstreckungsgerichte mit einer vorzeitigen Haftentlassung des Täters auf sich nehmen, besonders schwer. Eine günstige Prognose lässt sich in diesen Fällen nur dann gewinnen, wenn Tatsachen vorliegen, die sicherstellen, dass der Verurteilte seine charakterlichen Mängel soweit behoben hat, dass er Tatanreizen künftig widerstehen kann. Allein der Wille, sich künftig an Gesetze zu halten, genügt nicht. Das ordnungsgemäße Vollzugsverhalten reicht hierfür nicht aus; denn daraus ergibt sich nur, dass der Gefangene sich unter den strengen Regeln des Vollzuges beanstandungsfrei verhalten kann. Für seine Führung in Freiheit lassen sich daraus keine tragfähigen Schlüsse ziehen. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss. Dazu zählen etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln. Hierzu ist die aktive und erfolgreiche Auseinandersetzung mit den Taten und die Aufarbeitung ihrer Ursachen erforderlich. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der Verurteilte sein Fehlverhalten angemessen beurteilt und sich die Taten hinsichtlich ihrer Ursachen, ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so bewusst gemacht hat, dass eine Wiederholung dieses oder eines anderen Gesetzesverstoßes wenig wahrscheinlich ist (KG aaO). Überdies kommt bei drogenabhängigen Straftätern eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung nur in Betracht, wenn dies mit einer nahtlos anschließenden stationären Therapie einhergeht; insbesondere vermag allein die Bereitschaft, eine Therapie zu absolvieren, für sich genommen eine günstige Prognose noch nicht zu begründen (OLG Köln, Beschluss 2 Ws 233, 234/10 vom
  19. April 2010, BeckRS 2010, 16672). Randnummer 5 Eine solche günstige Entwicklung von besonderem Gewicht während des Vollzuges ist bei dem Verurteilten nicht gegeben. Insbesondere die Drogenproblematik ist nach wie vor völlig unbearbeitet. Der Verurteilte hat lediglich Bereitschaft bekundet, an einer ambulanten Drogentherapie nach der Haftentlassung teilnehmen. Im Vollzug hat der Verurteilte jedoch noch keine ernsthafte Veränderungsbereitschaft gezeigt. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt W. vom
  20. Januar 2013 (Bl. 106 VH) ist der Verurteilten nämlich der Empfehlung, sich für die Aufnahme in der abteilungsinternen Drogenabstinenzabteilung zu bewerben, nicht nachgekommen. Vielmehr hält er die Drogenabstinenzabteilung für ungeeignet, da er als Hausarbeiter Kontakt zu anderen Gefangenen habe und sich die in der Abstinenzabteilung vorgesehene Trennung von anderen Gefangenen daher nicht durchhalten lasse. Soweit der Verurteilte seine Tätigkeit als Hausarbeiter wichtiger ansieht als die Bearbeitung seiner Drogenproblematik, belegt dies nach Auffassung des Senats, dass der Verurteilte nach wie vor den Drogenkonsum bagatellisiert und noch nicht ernsthaft bereit ist, sich mit dessen Ursache und Wirkung und den daraus resultierenden Straftaten auseinanderzusetzen. Randnummer 6 Diese Annahme wird verstärkt durch das Bewährungsversagen des Verurteilten. Er hat nämlich trotz entsprechender Abstinenzweisung seinen Betäubungsmittelkonsum auch während der Bewährungszeit fortgesetzt. Darüber hinaus ist er der Weisung, Drogenscreenings zu absolvieren, nicht vollständig nachgekommen. Gleiches gilt für die Weisung, die Drogenberatung aufzusuchen. Aufgrund welcher belastbaren Tatsachen zum jetzigen Zeitpunkt die Annahme gerechtfertigt sein soll, dass der Verurteilte außerhalb der strengen Regeln des Vollzugs das Durchhaltevermögen haben wird, die angestrebte ambulante Therapie erfolgreich zu absolvieren und suchtmittelfrei zu leben, ist nicht ersichtlich. Randnummer 7 Vielmehr ist ohne einen bereits messbaren Therapieerfolg zu besorgen, dass der Verurteilte in Krisensituationen wieder in den Betäubungsmittelkonsum zurückfällt. Der elterliche Haushalt, in den der Verurteilte zurückkehren will, wird dem nicht ausreichend entgegenwirken können. Die Eltern haben das Abgleiten des Verurteilten in den Drogenkonsum bislang nicht verhindern können. Zudem ist zu beachten, dass auch die Mutter des Verurteilten ausweislich ihres Schreibens vom
  21. November 2011 (Bl. 53 ff. VH) sowohl dessen Straftaten als auch seinen Betäubungsmittelkonsum bagatellisiert. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.